Protokoll der Sitzung vom 04.05.2017

wenn alle im Raum ihn verstehen. Aber diese Klamotte tatsächlich immer wieder zum Gegenstand einer politischen Auseinandersetzung zu machen, wie diese Landesregierung mit den Beamten der Thüringer Polizei umgeht, ist ja wirklich absurd in diesem Bereich und da sage ich ganz ehrlich, würden Sie …

Herr Kollege, schauen Sie bitte auf das Display?

Würden Sie nur im Ansatz ernst nehmen, was Sie hier sagen, dann hätten Sie sich seit Jahren für eine wirkliche Personalentwicklung bei der Thüringer Polizei eingesetzt. Das haben Sie unterlassen, das gehen wir jetzt an und wir diskutieren auch diesen Gesetzentwurf weiter. Herzlichen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

(Zwischenruf Abg. Mohring, CDU: Sie belei- digen die Polizei!)

Weitere Wortmeldungen kann ich nicht erkennen. Damit schließe ich die Aussprache. Es ist Ausschussüberweisung an den Haushalts- und Finanzausschuss beantragt worden. Wer dem seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Das ist die Zustimmung aus allen Fraktionen und der fraktionslosen Abgeordneten. Damit ist diese Überweisung beschlossen. Weitere Überweisungen habe ich nicht vernommen.

Dann schließe ich diesen Tagesordnungspunkt und rufe auf den Tagesordnungspunkt 10

Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung gemäß § 122 GO Antrag der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 6/3809

Gibt es aus den Reihen der antragstellenden Fraktionen den Wunsch nach Begründung? Herr Abgeordneter Dittes, Sie haben das Wort.

Meine Damen und Herren, der Titel des Antrags verspricht weniger als der Inhalt, dass es mit derselben Stimmungslage weitergehen könnte. Aber warum dieser Antrag mit dem doch etwas sperrigen Titel – der Präsident hat ihn ausgesprochen –

„Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung gemäß § 122 GO“?

Der Ausgangspunkt ist den meisten Abgeordneten dieses Hauses sehr gut bekannt. Die CDU-Fraktion strengte vor dem Verfassungsgerichtshof zwei Organstreitverfahren an, eines dieser Verfahren richtete sich gegen den Landtag als Ganzes und den Innenausschuss. Der Innenausschuss beschloss, dem Antrag mit allen rechtlichen und sachlichen Argumenten entgegenzutreten und das Verfahren im Innen- und Kommunalausschuss gegenüber dem Verfassungsgerichtshof und dem Antrag der CDUFraktion zu verteidigen. Auf dieser einstimmig beschlossenen Grundlage wurde der Landtagsverwaltung der Auftrag erteilt oder diese gebeten, einen Entwurf für eine Stellungnahme zu erarbeiten. Diese Stellungnahme sowie ein ebenso erstellter Entwurf für ein sogenanntes Sondervotum führte zu der Auffassung der Mehrheit der Ausschussmitglieder, dass die Landtagsdirektorin mit Billigung des Landtagspräsidenten und gegen die Auffassung des Referatsleiters aus sach- und rechtsfremden Erwägungen den Entwurf vor Vorlage an den Ausschuss so verändert hat, dass im Vergleich zum ersten Entwurf die Rechtsposition des Innenausschusses geschwächt wurde.

Meine Damen und Herren, so weit zum Sachverhalt. Zur Begründung und zu einer etwas ausführlicheren Darstellung der Genese werde ich nachher noch ausführen. Aber ich will zumindest insoweit feststellen, dass am 16. März 2017 der Innenausschuss, nachdem er zu dieser Feststellung gekommen ist, beschlossen hat, den Ältestenrat zu bitten, dafür Sorge zu tragen, dass derartige, die Neutralität der Landtagsverwaltung verletzende Zensurmaßnahmen künftig unterbleiben. Dem Ältestenrat wurde der Vorgang zur weiteren Behandlung und Veranlassung übergeben.

Meine Damen und Herren, der Ältestenrat hat sich am 22. März erstmalig in einer halbstündigen Beratung mit dem Sachverhalt beschäftigt. Bevor der Ältestenrat in die ausführliche Beratung und Bewertung des Sachverhalts gehen konnte, hat der Präsident des Landtags am 28. März angekündigt, eine Kommission einzusetzen, und gleichzeitig schlug er dem Ältestenrat vor, seine Beratung soweit und solange auszusetzen, bis die von ihm eingesetzte Kommission zum Abschluss ihrer Bewertung gekommen ist. Diese sei für Ende Mai geplant.

Damit, meine Damen und Herren, hat der Präsident aus unserer Sicht dem Parlament und seinen Gremien die Möglichkeit genommen, sich eben selbst mit dem Verhältnis zwischen Parlament und der Landtagsverwaltung und mit dem konkreten infrage stehenden Vorgang zu beschäftigen. Ob das tatsächlich in seinem Willen lag, sei dahingestellt, aber es ist die Folge eines solchen Verfahrensvor

schlags. Unsere Kritik – das will ich deutlich sagen – ist dahin gehend keine Kritik an der Kommission, die wir anerkennen und die sicherlich wesentliche Rechtsfragen erörtern wird und eine Rechtsposition zu einer bislang kaum bearbeiteten Frage zum Parlamentsrecht zur Diskussion stellen wird. Anders verhält es sich schon bei der Berufung von Richard Dewes in die Kommission, dessen Unvoreingenommenheit aufgrund dessen Rolle im Verfahren und dessen Funktion auch im Verfahren das Vorschaltgesetz betreffend wir anzweifeln.

Mit dem vorliegenden Antrag ergreift das Parlament seine ureigene Prüfungskompetenz, und zwar auf zwei konkrete Fragestellungen reduziert. Die zwei Fragestellungen sind: Die Reichweite und die Grenzen der Information und Akteneinsichtsrechte der Abgeordneten, bezogen auf konkrete Bearbeitungsvorgänge innerhalb der Landtagsverwaltung. Das ist deshalb notwendig, da der Präsident des Landtags den Abgeordneten bislang nur einen eingeschränkten Zugang zu Akten, den konkreten Vorgang der Erstellung des Entwurfs der Stellungnahmen im Innenausschuss betreffend, gewährt hat, während beispielsweise die von ihm beauftragte Kommission über ein sehr viel weitergehendes Akteneinsichts- und Informationszugangsrecht verfügt. Zweitens soll sich der Justizausschuss entsprechend mit der Fragestellung der Rechte des Präsidenten beschäftigen, wenn dieser den Schriftverkehr eines Ausschusses im Organstreitverfahren beim Thüringer Verfassungsgerichtshof wahrnimmt, da wir auch zur Kenntnis nehmen mussten, dass der Präsident, obwohl er auf eine Stellungnahme für den Antragsgegner Landtag verzichtete, dem Verfassungsgericht mit der Übersendung der Stellungnahme des Antragsgegners Innenausschuss eine im Ausschuss weder beschlossene noch beantragte Stellungnahme der CDU-Fraktion übersandte und damit ins Verfahren einbrachte. Damit, meine Damen und Herren, schließt sich wieder der Kreis, nämlich zum Ausgangspunkt der Diskussion und Auseinandersetzung. Wir stellen mit unserer Kritik an der Landtagsdirektorin und dem Landtagspräsidenten nicht die Neutralität dieser Institution in Frage, sondern wir stellen in den Raum, dass hier im gesamten Verfahren vom Anfang bis zum Ende die Neutralitätspflicht verletzt wurde und mit

Herr Dittes, Ihre Redezeit ist um.

diesen Sachverhalten soll sich der Justizausschuss beschäftigen. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich eröffne die Beratung und als Erster hat Herr Abgeordneter Scherer, Fraktion der CDU, das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Es ist schon gesagt worden, wir reden hier über zwei verschiedene Probleme, einmal über den Umfang des in § 114 unserer Geschäftsordnung geregelten Akteneinsichtsrechts und zum Zweiten über die Art und Weise, wie die Kommunikation von Ausschüssen zum Beispiel gegenüber dem Verfassungsgerichtshof durch die Verwaltung des Landtags gestaltet wird bzw. welche Rechte der Präsident dabei hat.

Zuerst will ich zu Punkt 1 Stellung nehmen. Dazu ist zunächst einmal grundsätzlich zu klären, in welchem Verhältnis der Landtag als Gesamtheit seiner Abgeordneten oder die Ausschüsse oder auch einzelne Abgeordnete zur Landtagsverwaltung stehen. Nur wenn dieses Verhältnis geklärt ist, kann auch über das konkrete Problem der Akteneinsicht geredet werden. Die Thüringer Verfassung regelt in Artikel 53 die Rechte des Abgeordneten und da steht insbesondere in Absatz 2: „Jeder Abgeordnete hat das Recht, im Landtag das Wort zu ergreifen, Anfragen und Anträge zu stellen sowie an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen.“ In Artikel 57 ist eine Regelung zum Präsidenten. Dort steht in Absatz 3: „Der Präsident führt die Geschäfte des Landtags.“ – und anderes dann auch noch. In Absatz 4 steht unter anderem: Er „vertritt das Land in Angelegenheiten des Landtags“ und er „leitet dessen Verwaltung“. Die Geschäftsordnung selbst erwähnt die Verwaltung nur in § 124. Nähere Regelungen über das Verhältnis von Landtag und Landtagsverwaltung gibt es nicht, sodass auf die allgemeinen verfassungsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zurückgegriffen werden muss. Diese Prinzipien sind in einem Aufsatz in der „Zeitschrift für Parlamentsfragen“ im Heft 3 aus dem Jahr 2008 von Hans Herz – es ist nicht unser ehemaliger Staatssekretär und Professor, der heißt mit Vornamen anders – im Einzelnen dargestellt. Es ist ein sehr umfangreicher Aufsatz, sodass ich mich auf das Fazit dort beschränken will. Herr Herz beschreibt als Ergebnis seiner Ausführungen die Landtagsverwaltung als eine oberste Landesbehörde, aber auch als eine Verwaltung sui generes in einem – so nennt er es – legislativen Arbeitsfeld. Er beschreibt damit das Verhältnis Landtag zur Landtagsverwaltung – wie er es nennt – als eine funktionale legislative Kooperation, wobei die Verwaltung lediglich Entscheidungsvorbereitung leistet und die jeweilige politische Entscheidung ganz klar beim Landtag liegt. Es bleibt jedoch dabei, dass es getrennte Arbeitsfelder sind. Einerseits eine Verwaltung als Unterstützung der parlamentarischen Arbeit und andererseits die parlamentarische Arbeit

als solche. Das heißt aber auch, dass die Landtagsverwaltung eben strukturiert ist und arbeitet wie sonst eine staatliche Verwaltung. Das heißt, es gibt Sachbearbeiter, es gibt Referenten, Referatsleiter, Abteilungsleiter und als Chef der Verwaltung den Landtagsdirektor bzw. bei uns die Landtagsdirektorin, die den Präsidenten im Verwaltungsbereich vertritt. Auch die Art und Weise der Sachbearbeitung geht wie sonst in einer Verwaltungsbehörde vor sich. Das beinhaltet, dass die Entscheidungsfindung ein Prozess ist, der erst dann abgeschlossen ist, wenn der Vorgang letztlich bis zur Direktorin des Landtags hin abgezeichnet ist. Erst damit liegt eine abgeschlossene Meinungsbildung der Landtagsverwaltung vor, die dann Außenwirkung aus der Verwaltung heraus entfalten kann. Dies ist in der allgemeinen staatlichen Verwaltung der reguläre Verfahrensgang und es besteht kein Gesichtspunkt, weshalb dies bei der Landtagsverwaltung anders sein sollte.

Der Unterschied zwischen Landtagsverwaltung und sonstiger Verwaltung liegt im Bereich des wissenschaftlichen Dienstes darin, dass der Dienst eben nur Entscheidungshilfen für das Parlament bzw. einen Ausschuss liefert, keine Entscheidung. Aber auch diese Entscheidungshilfen entstehen nach den üblichen hierarchischen Regeln der Verwaltung, die damit begründet sind, dass der jeweilige Chef der Verwaltung auch die Verantwortung trägt. Dieser dargestellte interne Vorgang der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung ist auch sonst einer Akteneinsicht von außen nicht zugänglich, sodass wir in diesem Fall auch keinen Anlass sehen, den Justizausschuss mit dieser Frage zu befassen.

Zudem erfordert die Frage des Umfangs des Akteneinsichtsrechts nach § 114 GO zunächst eine juristische, rechtliche Diskussion und keine politische Mehrheitsentscheidung.

(Beifall CDU)

Die vom Präsidenten eingesetzte Kommission wird sich gerade auch juristisch mit dieser Frage befassen. Es ist eine der Fragen, die die Kommission beleuchten soll, und wir halten das für den richtigen Weg. Gegebenenfalls kann dann im Anschluss noch eine Diskussion im Justizausschuss nach § 122 GO geführt werden. Dies jetzt im Vorgriff oder auch parallel zu tun, halten wir für falsch.

Nichts anderes gilt für den Punkt 2, mit dem sich der Justizausschuss befassen soll. Die Diskussion über die Art und Weise der Beteiligung des Landtags an verfassungsrechtlichen Verfahren war bei der letzten Änderung der Geschäftsordnung schon im Vorfeld kontrovers geführt worden. Wir hatten die jetzige Auffassung für sehr problematisch gehalten. Es gab damals für § 104a auch einen alternativen Vorschlag der Landtagsverwaltung, der sich an Artikel 57 Abs. 4 der Landesverfassung orientierte, nachdem der Präsident des Landtags das

Land in Angelegenheiten des Landtags vertritt, was auch die Vertretung in verfassungsrechtlichen Streitigkeiten bedeutet. Gerade die Fragen, die jetzt aufgetaucht sind, hatten damals Anlass gegeben, einen Absatz 4 in § 104a vorzusehen, wonach bei Organstreitverfahren die Absätze 1 bis 3 nicht gelten sollten. Unsere Bedenken gegen den § 104 a hatten wir damals in der Plenarsitzung vom 09.12.2016 artikuliert. Es bleibt dabei, dass Sinn und Zweck in Absatz 2 des § 104a auch die Gewährleistung von Minderheitenrechten war, dass dem Verfassungsgericht eben nicht nur eine Mehrheitsmeinung unterbreitet wird. Zudem sind das Empfehlungen an den Landtagspräsidenten. Der Landtagspräsident kann von dieser Empfehlung natürlich abweichen. So ist jedenfalls im Moment die Regelung im § 104a.

Meiner Meinung nach zeigt sich damit, dass der jetzige § 104a wohl eine unzureichende, nicht richtig praktikable Regelung enthält. So kann man zum Beispiel mal eine Regelung in Mecklenburg-Vorpommern bei § 69 sehen, über die man nachdenken könnte. Diese Diskussion ist jedoch aus meiner Sicht nicht zuerst im Justizausschuss, sondern wenn schon, dann in einer Arbeitsgruppe zu führen, wie sie für die letzte Änderung der Geschäftsordnung auf PGF-, also auf Geschäftsführerebene auch bestand. Denn es war bisher – und daran würde ich noch mal erinnern – guter parlamentarischer Brauch, eine Geschäftsordnung möglichst im Konsens zu beschließen. Daran sollten wir auch festhalten und deshalb lehnen wir für beide Fragen eine Befassung des Justizausschusses ab. Im Übrigen werden sich in der Kommission – davon gehe ich aus – drei honorige Juristen sicher auch mit dem letzteren Thema befassen. Danke schön.

(Beifall CDU)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Als Nächste hat Frau Abgeordnete Marx, SPD-Fraktion, das Wort.

Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen, verehrter Kollege Scherer, dann treten wir gleich mal hier in das Rechtsgespräch ein. Sie haben ja aus diesem Aufsatz zitiert und das war ja schon sehr interessant. Sie haben gesagt, die Landtagsverwaltung ist eben nicht – also das war aus den Worten des Aufsatzverfassers zu schließen – irgendeine Behörde oder eine Verwaltung, die man etwa mit einem Ministerium gleichsetzen sollte, sondern es besteht eine funktionale Kooperation zwischen der Landtagsverwaltung und dem Landtag. Warum? Weil wir sozusagen in eigener Angelegenheit eine Spitze wählen, nämlich in dem Fall den Landtagspräsidenten, und dem untersteht eine Behörde, die den Service – ich fasse das mal in

einfachem Deutsch zusammen –, die Serviceleistungen für unser Haus, für unsere Abgeordneten, für jeden von uns und für die Parlamentsausschüsse zu erbringen hat. In dieser funktionalen Kooperation passt es nicht, wenn wir zunehmend eine Tendenz sehen und wiederfinden müssen, dass dieses Haus mehr wie ein Ministerium geführt wird, nämlich so, wie das letzte verbliebene hauptamtliche Ministerium mit einem CDU-Chef. Da haben wir andere rechtliche Maßstäbe. Dann haben Sie gesagt und versucht, sich aus unserem Vorwurf, dass die Direktorin hier unverhältnismäßigen und unzulässigen Einfluss auf die Erarbeitung eines Gutachtens des wissenschaftlichen Dienstes genommen habe – sich damit herauszureden, in jeder Verwaltung sei es so, dass der Verwaltungschef erst mal die Sachen absegnen müsse und dann wäre es sozusagen erst in Ordnung, das sei etwas ganz Normales. Aber wir haben hier auch eine Arbeitsteilung besonderer Art, nämlich, dass der Wissenschaftliche Dienst nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten objektiv und unparteiisch Dienstleistungen und Vorschläge für den Ausschuss erbringt. Die Verwaltungschefin ist insofern nicht die Fachaufsicht, sondern die Fachaufsicht liegt in einer entsprechenden Fachabteilung und nicht bei der Direktorin.

Ich bringe mal einen Vergleich aus dem wirklichen Leben: Sie haben in jedem Krankenhaus auch einen Verwaltungschef. Der wird aber nicht auf die Idee kommen, irgendwelche Operationen zu beeinflussen und medizinische Ratschläge zu geben, ob man die Blinddarmnarbe anders näht oder den Blinddarm anders herausnimmt oder künftig große Operationen in anderer Weise durchführt.

(Zwischenruf Abg. Mohring, CDU: Der Ver- gleich hinkt!)

Der Vergleich hinkt nicht. Eine Entscheidungshilfe für das Parlament: Wenn dann – und das haben Sie auch gesagt, Kollege Scherer – der Wissenschaftliche Dienst und die Verwaltung eine Entscheidungshilfe für das Parlament erarbeitet haben, dann ist die Kompetenz dafür, was mit dieser Entscheidungshilfe zu passieren hat, wieder beim Parlament und nur allein dort. Nun haben wir den Fall, der hier in unserem Antrag unter b) noch einmal zur Überprüfung gestellt werden soll. Wir haben dann die Entscheidungshilfe im zuständigen Ausschuss gehabt, im Innenausschuss, und hatten dort die auftragsgemäß erstellte Klageerwiderung für das Verfahren vor dem Gericht in Weimar, wo der Innenausschuss Beklagter ist, also in einem Organstreitverfahren. Wir haben diese Entscheidungshilfe genommen und gesagt, wir nehmen diese Entscheidungshilfe und verabschieden die Klageerwiderung allerdings in der uns dann zugänglich gewordenen ursprünglichen Fassung. Das ist auch unser Recht, denn es ist nur eine Entscheidungshilfe. Wenn nun die Landtagsverwaltung bzw. in dem Fall auch noch der Präsident dann auf ein bloßes

(Abg. Scherer)

Schreiben der CDU hin sagt, ich betätige mich aber als Briefträger und schicke noch ein Sondervotum mit, dann ist in der Tat die Frage, ob hier nicht die Entscheidungshilfe fürs Parlament, ob die Kompetenz hier nicht massiv überschritten worden ist, weil es keinen Parlamentsbeschluss dazu gibt. Anders als im Finanzausschuss wurde es ja noch nicht einmal mit einer Ausschussmehrheit abgelehnt, dieses Votum mitzusenden, sondern es wurde überhaupt nicht beraten, weil die CDU in der entsprechenden Sitzung dieses Votum gar nicht zur Abstimmung gestellt hat. Wenn dann hinterher in einem Schreiben des Präsidenten steht, verfasst von der Direktorin, auf Bitten der CDU leiten wir Ihnen hier ein Sondervotum weiter, dann ist die Frage: Ist der Landtagspräsident Postbote oder Bote für einzelne Faktionen oder hat er nicht doch den gesamten Landtag zu vertreten? Das Sondervotum haben wir verankert in § 104a der Geschäftsordnung und es gibt – das können wir Ihnen im Justizausschuss dann noch mal genauer vorlegen, das haben wir schon mehrfach gesagt – eine eigene Stellungnahme des Landtags, allerdings vor dieser ganzen Auseinandersetzung erstellt, in der ausdrücklich festgehalten worden ist, dass die hier abzugebende Stellungnahme im Organstreitverfahren kein Anwendungsfall des § 104a ist, also keinen Raum für das Sondervotum bietet. Dieses Sondervotum ist unverlangt erstellt worden und hat im Innenausschuss keine Befassung gefunden, im HuFA keine Mehrheit. Dann sagen Sie, Herr Scherer, es war richtig und in Ordnung, dass der Landtagspräsident die Beurteilung dieser Frage, ob das richtig gewesen ist, einer honorigen – wie Sie gesagt haben – Sachverständigenkommission überträgt und uns dann das Ergebnis vorstellt. Insofern müsse und brauche sich der Justizausschuss damit überhaupt nicht zu befassen. Da muss ich Sie aber doch mal bitten, wieder einmal den Blick ins Gesetz zu werfen, das hilft ja bei der Rechtsfindung – wie man bei uns Juristen immer sagt –, und in § 122 der GO lesen wir den wunderbaren Satz: „Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur der Landtag nach Prüfung durch den Justizausschuss beschließen.“ Also nur der Landtag, das heißt, wir haben gar nicht die Möglichkeit, das auf irgendein Sachverständigengremium zu verlagern.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Wenn der Präsident ein solches Sachverständigengremium beauftragt, um sich selber persönlich eine Meinung bilden zu wollen, dann kann er dieses tun, aber verbindlich wird das nicht. Verbindlich kann eine solche Auslegung nur durch Beschluss des Landtags werden.

(Zwischenruf Abg. Prof. Dr. Voigt, CDU: Un- glaublich, was Sie erzählen!)

Das ist nicht unglaublich, das steht im Gesetz. Ich lese es Ihnen noch mal vor, Herr Voigt, Herr Dr. Voigt, Herr Prof. Dr. Voigt. § 122: Grundsätzliche Auslegung der Geschäftsordnung, exklusiv für Sie: „Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur der Landtag nach Prüfung durch den Justizausschuss beschließen.“

(Zwischenruf Abg. Scherer, CDU: Nur wenn es notwendig ist!)

Was heißt notwendig; es ist doch offenbar notwendig, wenn der Präsident selber eine Sachverständigenkommission damit beschäftigt. Aber – wie gesagt – die Entscheidungskompetenz darüber liegt beim Landtag, sich das Satzungsrecht selber zu geben. Das haben Sie auch gesagt, deswegen haben wir hier Geschäftsordnungsbeschlüsse, die werden ja auch nicht auf Vorschlag des Landtagspräsidenten gefasst, wenn er dazu eine Kommission befragt hat. Deswegen nehmen wir uns unser Recht nicht zurück, sondern wir haben es nie verloren. Es ist unser Recht und wir nehmen es wahr.

Das andere ist der § 114, die Akteneinsicht. Auch hier ist wieder wichtig, dass Sie wissen, dass das Landtagspräsidium oder die Landtagsverwaltung kein Ministerium ist, wo es praktisch einen Arkanbereich von innerministerieller Willensbildung beim Landtagspräsidium gibt, der vor einem Kontrolloder Einsichtsrecht der gemeinen Abgeordneten geschützt werden müsse.

Ich komme zurück auf das, was ich am Anfang gesagt habe. Unser Landtagspräsident ist der Primus inter Pares, der Erste unter Gleichen, unser oberster Dienstleister, und so muss man auch den § 114 in der Geschäftsordnung verstehen, dass natürlich jeder Abgeordnete gucken können muss, was sein Dienstleister macht.

Ich komme noch mal zum Krankenhaus zurück. Sie dürfen auch als Patient die Behandlungsakte komplett einsehen. Deswegen steht in § 114 drin: „Jeder Abgeordnete ist berechtigt, die Akten des Landtags einzusehen“.

(Unruhe im Hause)