Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich heiße Sie herzlich willkommen zu unserer heutigen Sitzung des Thüringer Landtags, die ich hiermit eröffne. Ich begrüße auch die Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierung, die Vertreterinnen und Vertreter der Medien sowie die Zuschauerinnen und Zuschauer am Livestream.
Schriftführer zu Beginn der heutigen Sitzung ist Herr Abgeordneter Schütze, die Redeliste führt Herr Abgeordneter Beier.
Für die heutige Sitzung haben sich entschuldigt: Frau Präsidentin Keller, Frau Abgeordnete HennigWellsow, Frau Ministerin Taubert, Frau Abgeordnete Tasch, Herr Abgeordneter Heym und zeitweise Herr Abgeordneter Walk, Frau Abgeordnete Marx und Herr Minister Maier – die drei zeitweise, sonst würden wir hier gerade nicht sitzen.
Zunächst stellen wir die Tagesordnung fest. Wird der Ihnen vorliegenden Tagesordnung widersprochen bzw. gibt es noch Wünsche? Bitte, Herr Blechschmidt.
Danke, Frau Präsidentin. Ich beantrage mit Blick auf notwendige Anhörungsfristen und Diskussionsabläufe im Haushalts- und Finanzausschuss die Abarbeitung der Tagesordnungspunkte 14 und 18. Es geht einmal um das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz und um die Problematik, den medizinischen und pharmazeutischen Nachwuchs in Thüringen zu sichern.
Gibt es Widerspruch? Das kann ich nicht erkennen. Dann lasse ich darüber abstimmen. Wer damit einverstanden ist, dass diese beiden Punkte auf jeden Fall abgearbeitet werden, TOP 14 und 18, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind alle Fraktionen des Hauses. Gibt es Gegenstimmen? Gibt es Enthaltungen? Dann ist das so zusätzlich für die Tagesordnung aufgenommen worden.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Ich beantrage für meine Fraktion, dass die Tagesordnungspunkte 48 und 49 heute nach der Mittagspause erneut aufge
Bis zu zwei Wahlgänge. Wir haben gestern bzw. am Mittwoch bereits über die Tagesordnung abgestimmt und da gab es dann eigentlich die Festlegung, dass es bei zwei Wahlgängen bleiben soll. Es gab allerdings im Vorstand auch noch ein Gespräch darüber, dass die Fraktion der AfD im Falle der Nichtwahl der vorgeschlagenen Wahlbewerberinnen bzw. Wahlbewerber die Möglichkeit erhält, für einen weiteren Wahlgang zur Wahl von zwei Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission und zur Wahl eines Mitglieds der G 10-Kommission aus den Listen der Drucksachen 7/1770 und 7/1771 neue Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber vorzuschlagen. Daraufhin standen in der gestrigen Sitzung die Herren Abgeordneten Henke und Thrum als Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission und Frau Abgeordnete Kniese als Mitglied der G 10-Kommission zur Wahl. Also eines könnten wir jetzt noch erwägen, nämlich soweit Sie nur eine Wiederholung der Wahl mit den eben genannten Wahlbewerbern anstreben, könnte man das in der Absprache noch unterbringen, denn es handelt sich jeweils nicht um einen dritten Wahlgang, sondern – wie gesagt – um eine Wahlwiederholung, die Ihnen zusteht, nämlich dass Sie die gleichen Abgeordneten jeweils zweimal zur Abstimmung stellen sollen. Alles andere, was jetzt darüber hinaus beantragt wird, wäre praktisch ein neuer Beschluss zur Aufnahme von neuen Wahlgängen. Das haben wir am Mittwoch anders entschieden, aber ich kann auch dazu den Landtag dann abstimmen lassen, weil wir autonom genug sind, die Tagesordnung noch mal zu ändern. Ich würde jetzt sagen, ohne weitere Abstimmung neige ich dazu, wenn ich keinen Widerspruch sehe, eine Wiederholung des gestrigen Wahlgangs zuzulassen, des gestrigen zweiten Wahlgangs, wenn Sie das wünschen, und über weitere Wahlgänge würde ich hier aber noch mal erneut abstimmen lassen. Herr Braga.
Frau Präsidentin, herzlichen Dank für Ihre Ausführung. Dann ändere ich meinen Antrag entsprechend ab und bitte um die Durchführung einer Wahlwiederholung heute nach der Mittagspause.
Das ist dann eine Wiederholung des letzten Wahlgangs, den wir am gestrigen Donnerstag zu diesen Tagesordnungspunkten durchgeführt haben. Das heißt, die dort zur Wahl gestellten Kandidaten bzw. die Kandidatin, Frau Kniese, werden hier nochmals zur Abstimmung gestellt. Dann würden wir das machen wie gestern, also nach der Mittagspause wird dieser Wahlgang noch mal eingeschoben. Ich sehe keinen Widerspruch, dann werden wir so verfahren.
Gibt es jetzt noch weitere Wünsche zur Tagesordnung? Die sehe ich nicht, dann stellen wir die Tagesordnung jetzt so fest und kommen vereinbarungsgemäß zum Aufruf des ersten Tagesordnungspunkts für heute. Das ist der Tagesordnungspunkt 46
Hierzu erteile ich das Wort dem Mitglied der Parlamentarischen Kontrollkommission, Herrn Abgeordneten Raymond Walk, für den Bericht der Parlamentarischen Kontrollkommission. Bitte, Herr Walk.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, liebe Kolleginnen und Kollegen im Thüringer Landtag! Ich freue mich auch ganz besonders, dass die ehemaligen Mitglieder Herr Hausold – ich habe ihn schon gesehen, da oben sitzt er – und Wolfgang Fiedler heute zu uns gekommen sind zur Verlesung des Berichts.
Ich will Ihnen sagen, dass es für mich eine Ehre ist, heute den Tätigkeitsbericht der Parlamentarischen Kontrollkommission verlesen zu dürfen, das erste Mal in meiner sechsjährigen Zugehörigkeit zu dieser Kommission, will Sie aber auch schon kollegial darauf vorbereiten, dass es einige Zeit braucht, die 32 Seiten hier vorzutragen.
Sehr geehrte Kollegen und Kolleginnen, die Parlamentarische Kontrollkommission unterrichtet den Thüringer Landtag mindestens alle zwei Jahre nach § 33 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes unter Beachtung der Geheimhaltungspflichten über ihre Tätigkeit. Sie macht mit dem vorliegenden Bericht von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, wonach die Geheimhaltung nicht für die Darstellung und Bewertung bestimmter Vorgänge gilt, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der bei der Kommissionsberatung anwesenden Kommissionsmitglieder ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung wurde erteilt und die Belange des Geheimschutzes wurden beachtet, soweit für die Bewertung der Parlamentarischen Kommission eine Sachverhaltsdarstellung erforderlich ist.
Den letzten Tätigkeitsbericht erstattete die Parlamentarische Kontrollkommission in der 123. Plenarsitzung der 6. Wahlperiode am 22. Juni 2018. Seither sind gut zwei Jahre vergangen. Der relativ späte Zeitpunkt der heutigen Berichterstattung ist den besonderen Umständen geschuldet, dass zum einen die Kommission zwischen Februar und Juni dieses Jahres coronabedingt nicht regelmäßig zusammentreten konnte und zum anderen die Legitimation der neu gewählten Kommission fraglich war und inzwischen gutachterlich geprüft wurde.
Den vorliegenden Tätigkeitsbericht hat die Parlamentarische Kontrollkommission in ihrer 7. Sitzung am 16. September 2020 abschließend beraten und einvernehmlich beschlossen. Der Bericht erstreckt sich auf den Zeitraum von Juni 2018 bis heute. Betrachten Sie diesen Bericht daher bitte als solchen der Parlamentarischen Kontrollkommission der 6. Wahlperiode, den ich Ihnen als Mitglied eben dieser Kommission heute hier vortrage.
Ganz besonders bedanken möchte ich mich bereits an dieser Stelle bei den Kommissionsmitgliedern, die ich eben schon begrüßt habe, dem Vorsitzenden Herrn Hausold, seinem Stellvertreter Herrn Fiedler und auch bei Frau Abgeordnetenkollegin Marx, der Präsidentin, für die Unterstützung bei der Berichterstattung bzw. Erstellung sowie der Landesregierung für die konstruktive Zusammenarbeit bei der Berichtserstellung. Dies sage ich, da wegen rechtlicher Bedenken zur Legitimation der aus drei der fünf Mitglieder bestehenden neuen Parlamentarischen Kontrollkommission auf Bitten von Frau Landtagspräsidentin die bisherige Kommission ihre Tätigkeit dankenswerterweise über einen längeren Zeitraum fortgesetzt hat und damit eine zeitweilige Kontrolllücke verhindert worden ist.
Ich wäre, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, gleich noch mal darauf gekommen, aber weil ich ihn gerade sehe: Minister Adams war ja auch langjähriges Mitglied und ich will ihn an dieser Stelle auch begrüßen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, sicher ist dem einen oder anderen Kollegen noch die Berichterstattung aus dem Jahr 2018 in Erinnerung; Kollege Hausold hatte damals vorgetragen. Auch diese nahm seinerzeit einen größeren Zeitrahmen in Anspruch. Wir möchten auch mit dem vorliegenden Bericht Sie, Kolleginnen und Kollegen Abgeordnete des Thüringer Landtags, und die interessierte Öffentlichkeit über unsere Arbeit umfänglich informieren, ist der Bericht doch eine der wenigen Möglichkeiten, dies auch öffentlich zu tun.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, regelmäßig – zumeist monatlich – unterrichtete die Landesregierung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes über die allgemeine Tätigkeit des Amtes für Verfassungsschutz und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Diese Unterrichtung nahm stets einen breiten Raum ein und bezog sich auf das gesamte Spektrum des Beobachtungszeitraums und der Tätigkeit sowie die aktuellen Entwicklungen in den einzelnen Phänomenbereichen. Diese Schwerpunktberichterstattung trat neben die Unterrichtung zu den sogenannten sonstigen Vorgängen von besonderer Bedeutung nach § 27 Abs. 1 Satz 4 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes, die aufgrund eines besonderen Verlangens entweder einzelner Kommissionmitglieder oder der gesamten Kommission erfolgte. Auf einige dieser Vorgänge gehe ich später noch exemplarisch ein.
Die Kommissionsmitglieder maßen den Unterrichtungen zum Einsatz besonders eingriffsintensiver nachrichtendienstlicher Mittel eine ganz besondere Bedeutung bei. Die Schwerpunkte des Einsatzes besonders eingriffsintensiver Maßnahmen bezogen sich im Berichtszeitraum vor allem auf verdeckt handelnde Personen zur Informationsbeschaffung – die sogenannten VP oder VM –, die Bildaufzeichnungen und die längerfristigen Observationen. Die besondere Bedeutung liegt vor allem darin begründet, als es der Kommission zukommt, ihre Zustimmung zum weiteren bzw. endgültigen Absehen von der Unterrichtung der Betroffenen und erheblich Mitbetroffenen zu erteilen oder diese eben nicht zu erteilen. Die Zustimmung wurde in allen beantragten Fällen erteilt und die vorgesehenen Unterrichtungen an Betroffene und erheblich Mitbetroffene wurden zur Kenntnis genommen. Leider überzeugten die schriftlichen Begründungen in Fällen beabsichtigter Zurückstellungen und endgültigen Abse
hens von Informationen nicht immer vollumfänglich. Die Ausführungen bestanden nach unserem Eindruck in Teilen lediglich aus Textbausteinen oder es wurden Begründungen vorgelegt, die für sich oder in der Zusammenschau mit früheren Begründungen inhaltlich widersprüchlich waren. Erst durch ergänzende mündliche Ausführungen seitens des Amts für Verfassungsschutz und explizite Nachfragen waren die Zurückstellungsgründe in diesen Fällen nachvollziehbar. Daher ist es unabdingbar, dass die Landesregierung die Erforderlichkeit der Zurückstellungen zukünftig nachvollziehbar und sachlich fundierter in Schriftform darlegt, denn die Benachrichtigungen der Betroffenen und erheblich Mitbetroffenen sollte nach dem Geist des Gesetzes die Regel sein, das Absehen von der Unterrichtung somit eine einzelfallbezogene und damit auch zu begründende Ausnahme.
Über die sogenannten besonderen Vorgänge nach § 27 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes unterrichtete die Landesregierung auch im Berichtszeitraum vereinbarungsgemäß halbjährlich. Hierzu zählen unter anderem die Art, die Anzahl und die Dauer des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel in den beobachteten extremistischen Phänomenbereichen und Personenzusammenschlüssen, die Festlegung der zu beobachtenden Personenzusammenschlüsse, die Regelung über die Vergütung von Vertrauensleuten oder auch die Feststellung von Übermittlungsverboten.
In Vorbereitung der mündlichen Unterrichtung übersandte die Landesregierung eine strukturierte Zusammenstellung, anhand derer in der Zusammenschau über die verschiedenen Berichtszeiträume Tendenzen ablesbar waren. Die Summe der langfristigen Observationen lag im unteren zweistelligen Bereich. Eine etwas größere Fallzahl war im Bereich der Ermittlungen und Befragungen zu Personen, Objekten und Sachverhalten feststellbar. Hierunter fielen allerdings auch die sogenannten offenen Ermittlungen, beispielsweise bei Behörden. Die Überwachung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, besser als sogenannte G 10-Maßnahmen bekannt, nahm im Berichtszeitraum einen Umfang im oberen einstelligen Bereich ein. Im März dieses Jahres wurde der AfD-Landesverband Thüringen durch das Amt für Verfassungsschutz zum Verdachtsfall und damit zum Beobachtungsobjekt erklärt. Ergänzt wurden diese Informationen um statistisches Zahlenmaterial zu den Fortbildungsmaßnahmen, die von den Bediensteten des Amts für Verfassungsschutz wahrgenommen wurden.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, ich will es hier deutlich sagen: Der überschaubare Einsatz der beschriebenen nachrichtendienstlichen Mittel rief in
der Kommission mehrfach die Frage auf, inwieweit das Amt für Verfassungsschutz seinen Beobachtungsauftrag noch vollumfänglich wahrnehmen kann. Und hieran bestehen in der Gesamtschau erhebliche Zweifel.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, im Berichtszeitraum hat das Amt für Verfassungsschutz mehrere verwaltungsinterne Rechtsvorschriften in Kraft gesetzt. Neben den Dienstanweisungen „Auswertung“, „Bereitschaft“ und „Pforte“ legte die Landesregierung auch eine Verfahrensbeschreibung mit der Bezeichnung „DOMEA“ vor. Diese konkretisiert den Inhalt des § 13 Abs. 3 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes und stellt eine Papieraktenverwaltung auf elektronischer Basis dar, um das Behördenhandeln zu dokumentieren und die Recherche zu erleichtern. Da bestimmte Regelungen dieser Verfahrensbeschreibung auch den Thüringer Landtag betreffen, bestanden Nachfragen zur Gewährleistung der Ausübung des freien Mandats. Die Nachfragen wurden umfassend beantwortet.
Die ebenfalls vorgestellte Hausverfügung zur Umsetzung der Krisenkommunikation nahm die Kommission zum Anlass, die Landesregierung aufzufordern, zukünftig auch über entsprechende Verfügungen zu informieren, soweit sie über den Charakter einer reinen Einzelweisung hinausgeht. Dies wurde dankenswerterweise zugesagt. Und, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, eines muss uns immer bewusst sein: Nur bei Kenntnis aller wesentlichen verwaltungsinternen Rechtsvorschriften ist eine Kontrolle auch umfassend gewährleistet.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich zum Abschluss meiner allgemeinen Ausführungen noch auf folgenden Aspekt eingehen: Nach § 39 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes prüft die Landesregierung die Regelungen des Verfassungsschutzgesetzes zwei Jahre nach Errichtung des Amts für Verfassungsschutz und legt der Parlamentarischen Kontrollkommission hierzu nach weiteren sechs Monaten einen Evaluationsbericht vor. Das neue Verfassungsschutzgesetz trat am 1. Januar 2015 in Kraft. Die Landesregierung hat die Kommission im Jahr 2018 entsprechend ausführlich informiert mit einem Bericht, der neben der Darstellung der wesentlichen Rechtsänderungen insbesondere auf die Erfahrungen mit dem Gesetz hinsichtlich der einzelnen Phänomenbereiche eingegangen ist. Schwerpunkte der Evaluierung waren die Effektivität der Kontrollmöglichkeiten der Kommission, auch im Zusammenhang mit dem Weitergabevorbehalt des § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, die Tätigkeit der Stabsstelle Controlling mit ihren Auswirkungen auf die amtsinterne Arbeit, die Zusammenarbeit mit
dem Landeskriminalamt in der Thüringer Informations- und Auswertezentrale – kurz TIAZ genannt –, die Probleme im Zusammenhang mit der abschließenden gesetzlichen Regelung zu den nachrichtendienstlichen Mitteln, Möglichkeiten der Einführung eines gesetzlichen Rechtfertigungsgrunds bei notwendiger Begehung szenetypischer Straftaten durch V-Leute oder auch die Regelungen zur Unterrichtung bzw. Nichtunterrichtung von Personen, die von nachrichtendienstlichen Maßnahmen betroffen waren, und schließlich die Kontrolldichte im Rahmen der monatlichen Sitzungsfolge der Parlamentarischen Kontrollkommission.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, resümierend hat die Landesregierung angeraten, die im Nachgang zu den ausführlichen parlamentarischen Beratungen im Zusammenhang mit dem NSU angepassten gesetzlichen Regelungen beizubehalten. Die Parlamentarische Kontrollkommission nahm die Ausführungen der Landesregierung dann zum Anlass, ihrerseits Stellung zu nehmen und ihre Empfehlungen an Frau Landtagspräsidentin mit der Bitte um Weiterleitung an die Fraktionsvorsitzenden zu übersenden.
Lassen Sie mich kurz auf die Kommissionsstellungnahme eingehen. Zunächst so viel: Gravierende Mängel bezüglich der Regelungen des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes und deren Vollzug waren dem Evaluationsbericht nicht zu entnehmen. Die Parlamentarische Kontrollkommission gelangte zum gleichen Befund. Das mit der Novellierung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes erstrebte Ziel, sowohl innerbehördlich als auch parlamentarisch die Kontrolle des Verfassungsschutzes zu stärken, ist grundsätzlich erreicht. Die zur Erreichung dieser Ziele im Thüringer Verfassungsschutzgesetz implementierten Neuerungen wie die Errichtung des Amts für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales und die Einrichtung einer Stabsstelle Controlling haben sich im Wesentlichen bewährt.
Durch die Regelungen in den §§ 24 ff. des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes zur parlamentarischen Kontrolle des Verfassungsschutzes wurde die Funktion der Parlamentarischen Kontrollkommission im Vergleich zur früheren Rechtslage gestärkt. Die umfassenden Berichtspflichten der Landesregierung gegenüber der Parlamentarischen Kontrollkommission haben sich als tauglich erwiesen, eine stärkere parlamentarische Kontrolle des Verfassungsschutzes zu unterstützen. Denn klar ist, Informationen sind unverzichtbare Grundlage jeglicher Kontrolle und die parlamentarische Kontrolle wiederum ist Grundlage der notwendigen demokra
Zur gestärkten parlamentarischen Kontrolle hat auch beigetragen, dass die Parlamentarische Kontrollkommission gemäß ihrer Geschäftsordnung nicht nur vierteljährlich, wie das § 26 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes als Mindestvorgabe vorsieht, zusammentritt, sondern in der Regel monatlich. Die damit einhergehende Mehrbelastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amts für Verfassungsschutz wird gesehen und auch anerkannt. Sie ist aber durch den Zweck einer angemessenen parlamentarischen Kontrolle gerechtfertigt.
Die Parlamentarische Kontrollkommission begrüßt ausdrücklich, dass der Verfassungsschutzbericht wieder jährlich herausgegeben wird. Die Empfehlung im Evaluierungsbericht in diesem Zusammenhang, die Regelungen zur Öffentlichkeitsarbeit entsprechend zu konkretisieren, wird unterstützt.
Die Parlamentarische Kontrollkommission schließt sich zudem der im Evaluierungsbericht erhobenen Forderung an, in § 10 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes Klarstellungen bezüglich des Einsatzes von nachrichtendienstlichen Mitteln gegenüber Mitarbeitern von Abgeordneten vorzunehmen. Darüber hinaus besteht Bedarf für eine Ergänzung der Regelungen des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes, soweit es um Informationspflichten gegenüber dem Landtag bei der beabsichtigten Überwachung von Abgeordneten und/oder ihren Mitarbeitern geht. Überlegenswert erscheint es zudem, eine solche Überwachung von einer Zustimmung des Landtags bzw. der Parlamentarischen Kontrollkommission abhängig zu machen. Angesichts der aktuellen sicherheitspolitischen Lage mit ihren mannigfaltigen Herausforderungen, denen sich auch der Freistaat Thüringen stellen muss, wird in Zukunft noch verstärkter auf eine bundesweite und auch grenzüberschreitende Zusammenarbeit und damit insbesondere auf eine weitere Stärkung des Verfassungsschutzverbundes zu achten sein.
Um hier keine Kontrolllücken entstehen zu lassen, wird parallel die Zusammenarbeit der parlamentarischen Kontrollgremien in Bund und Ländern zu effektivieren sein. Dies setzt eine auf gegenseitigem Vertrauen gründende Teilhabe an den notwendigen Informationen voraus, womit sich eine restriktive Handhabung von Weitergabevorbehalten – hier ist insbesondere der bereits angesprochene § 6 Abs. 1 Satz 2 Bundesverfassungsschutzgesetz zu nennen – gegenüber parlamentarischen Kontrollgremien nicht vereinbaren lässt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Parlamen
te und ihre Organe, mithin auch die zur Kontrolle des Verfassungsschutzes berufenen parlamentarischen Gremien, nicht als „Außenstehende“ qualifiziert werden, die zum Kreis derer gehören, vor denen Informationen zum Schutz des Staatswohls geheim zu halten sind. Die Parlamentarische Kontrollkommission hält an ihrer Forderung fest, die Regelungen nicht zum Nachteil der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste auszulegen.
Ferner ist es erforderlich, die Vielzahl von Gesetzesänderungen im Bereich des Verfassungsschutzes auf Bundes- und Länderebene und die Vorgaben der einschlägigen Rechtsprechung mit dem Ziel einer rechtskonformen und reibungslosen Arbeit des Amts für Verfassungsschutz auch im Verfassungsschutzverbund nachzuvollziehen und das Thüringer Verfassungsschutzgesetz gegebenenfalls an die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.
Darüber hinaus tritt die Parlamentarische Kontrollkommission den Ausführungen im Evaluierungsbericht ausdrücklich bei, soweit dort auf die Notwendigkeit einer ausreichenden personellen Ausstattung des Amts für Verfassungsschutz hingewiesen wird. Der Aufgabenmehrung, die die Novellierung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes beim Amt für Verfassungsschutz mit sich gebracht hat, ist personell entsprechend Rechnung zu tragen, damit der Vollzug des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes effektiv gestaltet werden kann.