Protokoll der Sitzung vom 02.10.2020

3. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um die infolge der Corona-Maßnahmen gestiegene Arbeitslosigkeit speziell im Landkreis Altenburg zu bekämpfen?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, im Namen der Landesregierung möchte ich die Mündliche Anfrage beantworten.

Bevor ich auf die Fragen im Einzelnen eingehe, möchte ich darauf hinweisen, dass die amtliche Statistik des TLS für das Altenburger Land einen deutlich abnehmenden Wanderungsverlust aufweist, der sich in den letzten Jahren in ein Wanderungsgewinn gewandelt hat. Seit 2015 ist mit Ausnahme des Jahres 2017 im Landkreis Altenburger Land stets ein Wanderungsgewinn zu beobachten. Die Arbeitslosenquote der jungen Menschen im Alter von 15 bis unter 25 Jahren liegt im Altenburger Land zwar etwas über dem Thüringer Durchschnitt, im Altenburger Land werden jedoch keineswegs die ungünstigsten Quoten ausgewiesen. Im Jahresdurchschnitt war dies leider in der Stadt Gera der Fall. Im August 2020 wurde für fünf Thüringer Kreise eine höhere Jugendarbeitslosigkeit als im Altenburger Land ermittelt. Nun zu den Fragen im Einzelnen.

Zu Frage 1: Die Landesregierung hat bereits im Jahr 2015 umfangreiche Maßnahmen ergriffen, um den demografischen Wandel auch im Altenburger Land abzufedern. Einige Beispiele kann ich hier ansprechen. So förderte die Serviceagentur Demografischer Wandel in der Zuständigkeit des TMIL seit 2015 konkrete Projekte vor Ort. Seither konnten im Landkreis Altenburger Land in verschiedenen Gemeinden zwölf Projekte und Maßnahmen mit finanziellen Mitteln des TMIL in Höhe von 181.000 Euro unterstützt bzw. angeschoben werden. Das waren Projekte wie der Sportplatz der Gemeinde Lumpzig, das Altenburger Familienzentrum „Alle unter einem Dach“, die LandCineasten in Göpfersdorf, der Feuerwehrverein in Nischwitz, Gemeinde Rositz, „Ge

nerationentreffpunkt Bernsteinhof“ usw. Darüber hinaus wurde das im Landkreis Altenburger Land eigeninitiierte Projekt „Engagement mit Zukunft“ der Wandel-Werte-Wege gGmbH durch die Serviceagentur Demografischer Wandel sowohl inhaltlich als auch fachlich begleitet und unterstützt. Das Altenburger Land wurde mit Mitteln der Regionalentwicklung von 2010 bis 2016 über eine Wachstumsinitiative mit einer Zuwendung von insgesamt 248.000 Euro gefördert. Die Initiative unterstützt regional bedeutende Vorhaben in einzelnen Kommunen, die zumeist zügig umgesetzt werden konnten und von denen strukturwirksame und nachhaltige Effekte für die Region zu erwarten sind. Auch das Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen“ hat zusätzliche Mittel für den Landkreis zur Verfügung gestellt. Die ursprünglichen 70.000 Euro, die das Altenburger Land für Familienfördermaßnahmen noch 2014/2015 jeweils zur Verfügung hatte, sind in diesem Jahr beispielsweise bei 627.000 Euro. Das sind natürlich sehr viele zusätzliche Mittel, die genau für Familienfreundlichkeit dem Landkreis zugutekommen.

Zu Frage 2: Die Landesregierung hat für ganz Thüringen seit Jahren Maßnahmen zur Senkung der Arbeitslosigkeit und dabei auch der Jugendarbeitslosigkeit ergriffen, die jedoch nicht regional ausgerichtet oder gar begrenzt sind, sondern für den Freistaat insgesamt gelten. Maßnahmen der Integration für langzeitarbeitslose Menschen und zur Armutsbekämpfung, zur Unterstützung bei der Aus- und Weiterbildung sowie Maßnahmen zur Fachkräftesicherung fallen in das Förderspektrum aus dem Europäischen Sozialfonds. Ferner werden aus Landesprogrammen Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung und für die Integration von Geflüchteten unterstützt. Aufzählungen im Einzelnen würden den Rahmen der Beantwortung einer Mündlichen Anfrage sprengen, aber das sei hier zumindest an der Stelle so noch einmal erwähnt. Zudem greifen natürlich auch hier die verschiedenen Fördermöglichkeiten der Arbeitsagenturen und Jobcenter nach dem SGB III und SGB II. Ich will hier besonders auf die neu gegründete Jugendberufsagentur im Jahr 2018 hinweisen. Auch hier hat das Land diese Initiative des Landkreises mitunterstützt und auch in Teilen mitfinanziert. Ich empfehle der Fraktion der AfD hierzu einen Blick in unseren monatlichen Arbeitsmarktbericht und die umfangreiche Berichterstattung der Bundesagentur für Arbeit, die jedem zur Verfügung steht.

Zu Frage 3: Auch hier nutzt der Freistaat alle Möglichkeiten zur Vermeidung von steigender Arbeitslosigkeit im Rahmen der ESF- und Landesprogramme, die ich bereits zu Frage 2 erwähnt habe. Insbesondere sei hier allerdings die deutlich verbesserte

(Abg. Henke)

Kurzarbeiterregelung genannt, durch die der Anstieg der Arbeitslosigkeit insgesamt begrenzt werden konnte. Im Altenburger Land liegt die Quote aktuell bei 7,3 Prozent. Gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit haben wir die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt im Blick und stimmen regelmäßig notwendige Maßnahmen ab.

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

Danke, Frau Ministerin Werner. Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann stellt die nächste Frage Abgeordneter Aust, Fraktion der AfD, in Drucksache 7/1730.

Danke, Herr Vorsitzender. Gestatten Sie, dass ich die Mündliche Anfrage von Herrn Aust übernehme.

Rückkehr-Konzept Krankenhäuser

In der Antwort auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Aust in Drucksache 7/1619 vom 9. September 2020 kündigte die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie an, dass in Kürze die Veröffentlichung des „RückkehrKonzepts Krankenhäuser“ als Fortschreibung des „COVID-19-Konzepts Beatmung“ erfolgen würde.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann wird das neue Konzept „Rückkehr-Konzept Krankenhäuser“ der Öffentlichkeit vorgelegt?

2. Welche Akteure waren an der Erarbeitung des neuen Konzepts „Rückkehr-Konzept Krankenhäuser“ beteiligt?

3. Was sind die Eckpunkte des neuen Konzepts „Rückkehr-Konzept Krankenhäuser“?

4. Welche Erkenntnisse konnten aus dem „COVID-19-Konzept Beatmung“ gewonnen werden?

Vielen Dank.

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten möchte ich wie folgt beantworten:

Zu Frage 1: Das „Rückkehr-Konzept Krankenhäuser“ wurde am 11. September 2020 an die Thüringer Krankenhäuser und am 15. September an die Mitglieder des Clusters „Stationäre Versorgung“ versandt sowie auf der Internetseite des TMASGFF veröffentlicht.

Zu Frage 2: Das Konzept wurde im Cluster „Stationäre Versorgung“ erarbeitet, dem unter anderem Experten des Universitätsklinikums Jena zu medizinischen Fragen, Mitarbeiter des TMIK zu Fragen des Rettungsdiensts, die Landeskrankenausgesellschaft und Vertreter der Kostenträger angehören.

Zu Frage 3: Das Konzept ist auf der Internetseite des TMASGFF als PDF-Datei abrufbar.

Zu Frage 4: Es bestand schon bei der Erarbeitung des COVID-19-Versorgungskonzepts Thüringen, Stand 06.04.2020, Konsens dahin gehend, eine gegliederte Versorgungslandschaft für die Versorgung der COVID-19-Erkrankten aufzubauen, in der sich die Krankenhäuser entsprechend ihrem Versorgungsauftrag und Leistungsvermögen in regionalen Verbünden organisieren. Die erfolgreiche Behandlung des schwer erkrankten Teils von COVID-19Patienten wird von der Verfügbarkeit von und dem Zugang zu Beatmungsplätzen in Krankenhäusern abhängen. Die Corona-Pandemie ist zwar noch nicht für beendet erklärt worden und ihre Auswirkungen werden sich erst in frühestens zwei bis drei Jahren zuverlässig analysieren und bewerten lassen, aber es kann schon jetzt geschlussfolgert werden, dass sich die gestufte Versorgung nach dem COVID-19-Versorgungskonzept Thüringen insgesamt bewährt hat.

In dem europäischen Vergleich zu den Entwicklungen in besonders betroffenen Regionen Italiens, Spaniens, Großbritanniens oder Frankreichs ist im bisherigen Verlauf der Pandemie deutlich geworden, dass flächendeckend verfügbare und leistungsfähige Strukturen wichtig sind, insbesondere in der stationären Versorgung.

Eine wichtige Erkenntnis ist weiterhin, dass es für eine gute, leistungsfähige Versorgung von COVID-19-Patienten erforderlich ist, dass die Krankenhäuser und Intensivstationen ihre Kapazitäten erhöhen und sich miteinander abstimmen. Dafür waren und sind alle Thüringer Krankenhäuser erforderlich. Kein Krankenhausstandort ist entbehrlich. Das gilt insbesondere für ein Flächenland wie Thüringen und trifft vor allem auf kleinere Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung zu. Das lässt sich vor allem auch im Gegensatz zu den Aussagen der Studie der Bertelsmann Stiftung aus dem Jahr 2019 feststellen.

(Ministerin Werner)

Zudem ist es gelungen, dass die Krankenhäuser in den Versorgungsregionen die Versorgung von COVID-19-Erkrankten untereinander abstimmten. Dabei arbeiten sie in dem von Prof. Dr. Bauer, Direktor der Klinik für Anästhesie und Intensivmedizin am Universitätsklinikum Jena, aufgebauten und betreuten intensivmedizinischen Netzwerk entsprechend ihres Versorgungsauftrags zusammen.

Herzlichen Dank.

Danke, Frau Ministerin Werner. Gibt es Nachfragen dazu? Das ist nicht der Fall. Dann stellt die nächste Frage Abgeordneter Schubert, Fraktion Die Linke, in Drucksache 7/1732.

Meine sehr geehrten Damen und Herren!

Nebenwirkungen der Pandemie

In den ersten Monaten der Pandemie wurden viele private und auch gemeinnützige Träger und Anbieter betreuerischer und pflegerischer Leistungen bei der Beschaffung von Schutzbekleidung und ‑ausrüstung durch das Land und die Kommunen unterstützt.

Die Materialien wurden dann durch die Kommune an Träger, Private und Einrichtungen übergeben. Die Rechnung, die durch die Kommune an die jeweiligen Träger gestellt wird, enthält auch eine Verwaltungskostenpauschale. Die Pauschale wird nicht je Verpackung – Karton, Behälter oder Ähnliches – berechnet, sondern je darin enthaltener Stückzahl. So entsteht für einen Behälter von 100 Einweghandschuhen eine zusätzliche, von der Stadt in Rechnung gestellte Verwaltungskostenpauschale von 100 mal 0,20 Euro, also 20 Euro.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist es zulässig, dass die Kommune für die Bereitstellung dieser Materialien eine Verwaltungskostenpauschale in Rechnung stellt, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

2. Ist es zulässig, diese Pauschale je Stück Einzelgegenstand, der sich in einer geschlossenen Verpackung befindet, zu berechnen, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

3. Hält die Landesregierung die Höhe der Pauschale in diesem obigen Fall, bei dem sich der Preis der Handschuhe verdreifacht, für angemessen und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

4. Wird die Landesregierung diesen Vorgang zum Anlass nehmen, die Basis der Verwaltungskosten

pauschale-Berechnung und ‑Anwendung in den Thüringer Städten und Landkreisen zu überprüfen, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Schubert beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.

Bevor ich mit der eigentlichen Beantwortung zu den Fragen beginne, allerdings noch eine kurze allgemeine Anmerkung: Die Mündliche Anfrage oder der Sachverhalt, der dort geschildert wird, ist sehr abstrakt und wenig konkret dargestellt. Infolge dessen war eine genaue Sachverhaltsermittlung und damit einhergehend eine umfassende rechtliche Würdigung, wie wahrscheinlich intendiert, nicht möglich. Insbesondere konnte den Angaben nicht entnommen werden, ob die hier namentlich nicht benannte Gemeinde im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis tätig wurde bzw. aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen sie die bezeichnete Verwaltungskostenpauschale erhoben hat. Vor diesem Hintergrund sind die jetzt darzustellenden Antworten grundsätzliche Ausführungen zum geltenden Recht in Thüringen.

Zu Frage 1: Soweit eine Gemeinde Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahrnimmt, erhebt sie Verwaltungskosten, also Gebühren und Auslagen, aufgrund § 1 Nr. 2 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes und der Verwaltungskostenordnung nach § 21 eben dieses Gesetzes. Diese Verwaltungskosten werden als öffentlich-rechtliche Geldleistung erhoben, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistung durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen dem Verwaltungskostenschuldner auferlegt werden. Soweit die Gemeinde im eigenen Wirkungskreis tätig wird, kann sie gemäß § 2 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes als Gegenleistung für die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeiten, welche auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse eines Einzelnen vorgenommen werden, Verwaltungsgebühren erheben. Diese Erhebung erfolgt in der Regel auf der Grundlage einer eigenen Kostensatzung mit Gebührenverzeichnis der Gemeinde. Sie kann aber auch anstelle einer solchen Kostensatzung das Verwaltungskostengesetz nebst Gebührenver

(Ministerin Werner)

zeichnis für den eigenen Wirkungskreis für anwendbar erklären.

Zu Frage 2: Im Falle des Handelns der Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis ist hinsichtlich der Gebühren und der Auslagen zu differenzieren. Bei Gebühren bildet die Grundlage zunächst der durchschnittlich notwendige Verwaltungsaufwand. Da die Gebührenbemessung im Regelfall dem Äquivalenzprinzip unterliegt, ist neben dem Verwaltungsaufwand auch der Umfang, die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind Gebühren grundsätzlich pauschalierend und typisierend zu bemessen und entsprechend zu normieren. Mit der Erhebung von Auslagen sollen der Verwaltung die Aufwendungen abgegolten werden, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Leistung in besonderer Weise entstanden sind. Auslagen können aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auch in pauschalierter Form in einer Verwaltungskostenordnung bestimmt werden. Soweit Verwaltungskosten von der Gemeinde im eigenen Wirkungskreis erhoben werden, erfolgt die Gebührenbemessung unter Berücksichtigung des Interesses der Gebührenpflichtigen und nach dem Verwaltungsaufwand. Die Höhe der Gebühren muss dabei – ebenso wie beim Handeln im übertragenen Wirkungskreis – unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Amtshandlung stehen.

Zu Frage 3: Wie eingangs erwähnt, konnte der Sachverhalt im konkreten Fall nicht ermittelt werden. Daher bleibt unklar, welcher tatsächliche Aufwand der Gemeinde von der Pauschale abgedeckt werden soll. Insoweit möchte ich an dieser Stelle auf die Antwort zu Frage 2 verweisen, wonach die Bemessung der Höhe einer Gebühr sowohl im übertragenen als auch im eigenen Wirkungskreis dem schon erwähnten Äquivalenzprinzip unterliegt.