Johanna Lichy

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Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Menschenhandel ist eine moderne Form der Sklaverei und für die Opfer mit unermesslichem Leid verbunden. Ich bin deshalb für diesen interfraktionellen Antrag dankbar und begrüße ihn, denn er wird zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit beitragen.
Es wurde schon gesagt: Die Opfer sind zum größten Teil Frauen und Mädchen aus Mittel- und Osteuropa. Sie stammen aus der Ukraine, Bulgarien oder Russland, und sie werden unter Ausnutzung der ärmlichen Verhältnisse und der Perspektivlosigkeit in ihrem Heimatland unter dem Vorwand einer seriösen Jobvermittlung nach Deutschland gelockt. Dieser Weg in eine scheinbar bessere Zukunft endet allerdings häufig in der Zwangsprostitution. Nach ihrer Ankunft in Deutschland werden die Frauen ihrer Rechte und ihrer Würde beraubt und wie Ware von einem Bordell zum nächsten verkauft.
Wir haben Fakten über die bei Razzien von der Polizei aufgegriffenen Frauen. Diese Frauen haben gar nichts mehr. Sie haben kein Geld, keinen Pass, keine Unterkunft und keinen Schutz, und oft wissen sie nicht einmal, in welchem Land sie sich befinden. Zudem sind sie natürlich schwer traumatisiert und aus Angst vor Repressalien völlig eingeschüchtert.
Was benötigen die Frauen in dieser akuten Notsituation? Neben einer sicheren Unterkunft brauchen sie vor allem eine rasche und professionelle psychosoziale Betreuung.
Die möglichst frühzeitige Einbindung einer spezialisierten Fachberatungsstelle ist zur Wiederherstellung der psychischen Integrität der Opfer daher von fundamentaler Bedeutung.
Es gibt bei uns im Land zwei Beratungsstellen, die auf die Beratung und Betreuung von Menschenhandelsopfern spezialisiert sind: das Fraueninformationszentrum FIZ in Stuttgart und die Mitternachtsmission des Diakonischen Werks in Heilbronn. Beide Beratungsstellen werden vom Land im Wege der Projektförderung finanziell unterstützt. Diese Beratungsstellen bieten neben der psychosozialen Beratung eine umfassende Betreuung der betroffenen Frauen. Sie helfen den Opfern bei der Suche nach einer sicheren und anonymen Unterkunft, und sie stellen auch den Kontakt zu Behörden, Rechtsanwälten und Ärzten her. Zudem begleiten sie die Frauen zu Gerichtsterminen, sie vermitteln Sprachkurse, und sie unterstützen die Opfer bei der Entwicklung neuer Lebensperspektiven.
Damit, meine sehr geehrten Damen und Herren, steht fest: Opferschutz ist in erster Linie ein Gebot der Menschlichkeit. Daneben ist eine frühzeitige Hilfeleistung aber auch ein unverzichtbares Instrument der Strafverfolgung. Der Tatbestand des Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung kann oft nur nachgewiesen werden, wenn die Frauen bereit sind, in einem Strafverfahren als Zeugin gegen die mutmaßlichen Täter auszusagen. Daher gilt es, durch schnelle und effektive Hilfsangebote die Aussagebereitschaft der Frauen zu erhalten und zu fördern. Das ist sehr oft schwierig; die Frauen haben wirklich massive Ängste.
Zur besseren Vernetzung aller beteiligten Behörden und Einrichtungen wurde daher im letzten Jahr – Sie sehen, wir haben schon die ganze Zeit etwas getan – unter Federführung des Ministeriums für Arbeit und Soziales das „Kooperationskonzept Menschenhandel“ entwickelt. Dieses Konzept soll Schutz und Hilfe für Opfer von Menschenhandel gewährleisten und zu einer effektiveren Bekämpfung der damit im Zusammenhang stehenden Kriminalität beitragen. Die Vereinbarung enthält Handlungsempfehlungen und soll das Zusammenspiel zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft, Ausländer- und Leistungsbehörden sowie den Fachberatungsstellen optimieren. Denn Grundvoraussetzung für eine wirksame Bekämpfung des Menschenhandels ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und ein koordiniertes Vorgehen aller Berufsgruppen, die gemeinsam an einem Fall arbeiten und diesen aus unterschiedlichen Perspektiven betrachten.
Nun möchte ich noch ein paar Worte zur Fußballweltmeisterschaft sagen:
Im Vorfeld der Fußballweltmeisterschaft haben zahlreiche Frauenorganisationen die Befürchtung geäußert, anlässlich dieses Großereignisses müsse mit einer Zunahme der Prostitution und damit zwangsläufig auch der Zwangsprostitution gerechnet werden. Erfahrungsgemäß – da will ich nicht nur die Fußballweltmeisterschaft ansprechen – ist in der Tat im Umfeld von Großereignissen, ob sie sportlicher oder anderer Art sind, mit einer Erhöhung der Anzahl der Prostituierten zu rechnen. Allerdings – auch das möchte ich sagen –
liegen der Landesregierung diesbezüglich im Hinblick auf die Veranstaltung im kommenden Sommer bislang keine konkreten Ergebnisse vor.
Ich möchte an dieser Stelle noch auf zwei Faktoren eingehen, die bei der Bekämpfung des Menschenhandels von wesentlicher Bedeutung sind. Das ist zum einen die Präventionsarbeit und zum anderen die Sensibilisierung der Öffentlichkeit. Hierum geht es auch in dem vorliegenden interfraktionellen Antrag. Es muss ins Bewusstsein der Bevölkerung dringen, dass Frauen keine Waren sind und Zwangsprostitution eine Menschenrechtsverletzung darstellt. Durch eine verstärkte Thematisierung in der Öffentlichkeit wird gleichzeitig an das Gewissen der Freier appelliert. Denn vielen Freiern ist der Unterschied zwischen freiwilliger und erzwungener Prostitution oft nicht bewusst.
Deswegen begrüße ich die zahlreichen Initiativen und Maßnahmen, die mit Blick auf die Fußballweltmeisterschaft auf Bundes-, aber auch auf Landesebene gegen Menschenhandel insgesamt und Zwangsprostitution vorgesehen sind. Sie werden zu einer Bewusstseinsstärkung und zu einer Verantwortungsübernahme beitragen und leisten damit sicher einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung dieser menschenverachtenden Kriminalitätsform.
Ich danke Ihnen herzlich für Ihre Aufmerksamkeit.
Das mit dem Krebsregister ging so schnell.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Das Gesetz zur Änderung des Unterbringungsgesetzes betrifft den Maßregelvollzug, in dem psychisch kranke, aber auch suchtkranke Straftäter gesichert und therapiert werden. Die Ergänzungen zum bestehenden Gesetz sehen eine strengere Urlaubsregelung, engere Vorgaben zu Vollzugslockerungen, zur Vorbereitung auf die Entlassung und ein noch sichereres Verfahren vor, wenn in bestimmten Fällen Urlaub und Vollzugslockerungen gewährt werden sollen.
Geleitet wurden wir bei der Einbringung dieses Gesetzes von der Sicherheit der Bevölkerung. Denn diese hat erste Priorität. Bei der Unterbringung im Maßregelvollzug hat die Sicherheit Vorrang. Deswegen wollen wir hier ein strengeres Gesetz schaffen. Wir müssen aber gleichzeitig berücksichtigen, dass die im Maßregelvollzug Untergebrachten schrittweise wieder in die Gesellschaft zurückgeführt werden. Mit den Ergänzungen zum Unterbringungsgesetz werden wir die Sicherheit der Bevölkerung noch weiter steigern. Aber gleichzeitig wollen wir eben diesen Prozess mit dem Ziel, dass die untergebrachten Straftäter auch therapiert werden und später wieder ein Leben außerhalb der Psychiatriemauern führen können, nicht gefährden.
Bislang war die Gewährung von Urlaub nicht gesetzlich geregelt. Künftig kann einem Patienten, der sich im geschlossenen Vollzug befindet, maximal eine Woche Urlaub pro Jahr gewährt werden. Einem Patienten, der sich im offenen Vollzug befindet, kann bis zu sechs Wochen Urlaub pro Jahr gewährt werden. Natürlich können nur solche Straftäter, deren bisherige Therapieerfolge es zulassen, Urlaub bekommen.
Im geschlossenen Vollzug sind die Voraussetzungen außerdem besonders streng. Die Gewährung von Urlaub ist hier die absolute Ausnahme. Gleichzeitig wird aber auch ermöglicht, dass geeignete und zuverlässige Patienten den Maß
regelvollzug aus besonderen Anlässen kurzfristig einmal verlassen können.
Auch die extramurale Vollzugslockerung wird verschärft. Denn die extramuralen Vollzugslockerungen sind ja gedacht, um eine Vorbereitung auf eine Entlassung zu ermöglichen. Bislang war die Dauer der extramuralen Belastungserprobung und Wiedereingewöhnung in das normale Leben gesetzlich überhaupt nicht geregelt, und künftig wird dieser Zeitrahmen begrenzt werden. Extramurale Belastungserprobungen können in der Regel für bis zu sechs Monate gewährt werden; in besonders begründeten Fällen ist außerdem eine Verlängerung um weitere sechs Monate möglich.
Die zeitliche Begrenzung ist ein weiteres Element für mehr Sicherheit der Bevölkerung. Diese Belastungserprobung ist allerdings auch ein wichtiger Schritt zur Vorbereitung auf und die Wiedereingewöhnung in ein straffreies Leben nach dem Strafvollzug und der Psychiatrie.
Neu ist auch, dass künftig ein zusätzliches Zweitgutachten benötigt wird. Urlaub und Vollzugslockerungen, bei denen kein Bediensteter des Maßregelvollzugs den Patienten beaufsichtigt, bedürfen der Zustimmung der Staatsanwaltschaft, und bei Patienten, die wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen schwerer Gewaltdelikte untergebracht sind, kann der Staatsanwalt künftig bei erstmaliger Urlaubsgewährung aus dem geschlossenen Vollzug und bei extramuralen Belastungserprobungen die Vorlage eines weiteren unabhängigen Zweitgutachtens verlangen. So können schwierige Entscheidungen noch fundierter getroffen werden.
Mit diesen Änderungen des Unterbringungsgesetzes erhalten die Verfahrensbeteiligten bei der Gewährung von Urlaub und Vollzugslockerungen im Maßregelvollzug also künftig klare gesetzliche Vorgaben. Gleichzeitig wird damit aber auch – und das ist das erste Bedürfnis – die Sicherheit der Bevölkerung vor Straftätern weiter erhöht.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bitte Sie, zu ermöglichen, dass der Gesetzentwurf baldmöglichst und einvernehmlich umgesetzt werden kann.
Danke schön.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Entwurf des Gesetzes zur Ausführung der Werkstättenverordnung und zur Änderung des Jugend- und Sozialverbandsgesetzes enthält, wie es schon der Titel impliziert, zwei Regelungen:
Erstens wird die Zuständigkeit zur Mitwirkung in den Fachausschüssen bei den Werkstätten für behinderte Menschen auf die Stadt- und Landkreise als örtliche Sozialhilfeträger übertragen.
Zweitens wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass das Land den Kommunalverband für Jugend und Soziales mit der Durchführung und Abwicklung von Landesförderprogrammen beauftragen kann.
Zunächst zum Gesetz zur Ausführung der Werkstättenverordnung: In der Werkstättenverordnung hat der Bund geregelt, dass bei jeder Werkstatt für behinderte Menschen ein Fachausschuss einzurichten ist. In diesem Fachausschuss wirken Vertreter der Werkstatt, der Bundesagentur für Arbeit und des Sozialhilfeträgers mit. Der Fachausschuss hat zu prüfen, ob die Beschäftigung in einer Werkstatt die geeignete Hilfe für den behinderten Menschen ist oder ob andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besser geeignet sind. Dieser Fachausschuss gibt dann dazu Empfehlungen ab. Der Fachausschuss hat also maßgeblichen Einfluss darauf, welche Hilfe einem behinderten Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt wird.
Die Hilfe im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen ist Teil der Eingliederungshilfen, die die Kommunen als Sozialhilfeträger gewähren. Seit der Verwaltungsreform – wir haben darüber schon oft diskutiert – ist der örtliche Sozialhilfeträger für die Gewährung von Hilfen im Arbeitsbereich einer Werkstatt zuständig, also der Stadtoder Landkreis, in dem der behinderte Mensch wohnt bzw. wohnte, bevor er in ein Heim aufgenommen wurde. Vor der Verwaltungsreform waren dafür die beiden Landeswohlfahrtsverbände Württemberg-Hohenzollern und Baden zuständig.
Daher haben jetzt Städte und Landkreistag gefordert, dass folglich auch die Zuständigkeit zur Mitwirkung in diesen Fachausschüssen vom überörtlichen auf den örtlichen Sozialhilfeträger übertragen wird. Diese Forderung ist sinnvoll, und deshalb unterstützen wir sie; denn es ist sachgerecht, dass der Leistungsträger, der für die Gewährung der Hilfen zuständig ist, in diesem Fachausschuss auch mitwirkt. Auf
unsere Bundesratsinitiative hin wurde in der Werkstättenverordnung eine Ermächtigung geschaffen, dass wir durch Landesrecht den örtlichen Sozialhilfeträger für zuständig erklären können.
In diesem Zusammenhang möchte ich aber noch ein Detail ansprechen, weil das vor Ort immer wieder vorgetragen wird. Ich habe bereits gesagt, dass für die Hilfegewährung der Sozialhilfeträger des Ortes zuständig ist, in dem der behinderte Mensch wohnt bzw. wohnte, bevor er in ein Heim aufgenommen wurde. Bei diesem so genannten Herkunftskreis kann es sich natürlich um einen ganz anderen Kreis handeln als der Kreis, in dem die Werkstatt liegt. Deshalb hat der Städtetag gefordert, dass der für die Hilfegewährung zuständige Herkunftskreis auch im Fachausschuss mitwirken soll. Das ist konsequent. Gleichwohl sieht der Gesetzentwurf vor, dass im Fachausschuss der Kreis mitzuwirken hat, in dem die Werkstatt ihren Sitz hat.
Wir wollen eine Regelung treffen, die möglichst unbürokratisch ist, wie es ja auch das Ziel der Verwaltungsreform ist. Das Problem ist, die beiden Zielsetzungen unter einen Hut zu bekommen. Die Werkstätten für behinderte Menschen müssen wissen, an wen sie sich wenden können, und dafür brauchen wir eine klare Regelung. Alles andere wäre kontraproduktiv. Um aber auch dem Anliegen des Städtetags Rechnung zu tragen, sollen die Stadt- bzw. Landkreise vereinbaren können, dass auch der so genannte Herkunftskreis im Fachausschuss mitwirkt.
In vielen Fällen ist dies eigentlich ganz einfach zu handhaben. Es ist auch sinnvoll; denn sehr oft liegt eine solche Werkstatt ja an einer Gemarkungsgrenze und wird auch von vielen im Nachbarkreis wohnhaften behinderten Menschen besucht, sodass keine unüberwindbaren Distanzen entstehen und auch der benachbarte Herkunftskreis im Fachausschuss vertreten sein kann. Das kann der betroffene Kreis regeln.
Damit, denke ich, ist eine sinnvolle Regelung geschaffen, die auch dem Geist der Verwaltungsreform entspricht und zusätzliche Bürokratie vermeiden hilft. Es ist eine pragmatische Lösung für die Einrichtungen, die einen überregionalen Einzugsbereich haben.
Nun noch zum Gesetz zur Änderung des Jugend- und Sozialverbandsgesetzes: Ziel der Änderung dieses Gesetzes ist eine Ermächtigung, aufgrund derer das Land den Kommunalverband für Jugend und Soziales, den KVJS, mit der Durchführung bzw. Abwicklung von Landesförderprogrammen beauftragen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Landesförderprogramme im Zusammenhang mit den Aufgaben des KVJS stehen und dieser der Übertragung dann auch zustimmt.
Die vorgesehene Regelung geht auf einen Vorstoß des Landkreistags zurück. Dieser hat angeregt, künftig den KVJS mit der Durchführung der Landesprogramme zur Förderung von Investitionen in Bereichen der Behindertenhilfe, der Gefährdetenhilfe und der außerklinischen Psychiatrie, einschließlich der Suchtkrankenhilfe, zu beauftragen. Wir möchten als Landesregierung diesem Wunsch entsprechen.
Der KVJS hat in diesen Bereichen die Aufgabe, die örtlichen Träger zu beraten und zu unterstützen. In der Behin
dertenhilfe ist er bereits als Integrationsamt für die Investitionsförderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zuständig. Ferner fördert er auch die Investitionen in Behinderteneinrichtungen aus den kommunalen Mitteln. Wenn wir die Zuständigkeit für die Landesförderprogramme jetzt an den KVJS übertragen, wird die Investitionsförderung bei ihm gebündelt. Das führt auch zu einer schnelleren und einfacheren Handhabung. Vorhabensträger erhalten dann im KVJS einen zentralen Ansprechpartner, sodass nicht alle anderen auch noch in diesen Prozess implementiert werden müssen.
Ich denke, wir sind damit auf einem guten Weg. Wir geben als Land jedoch die Feder nicht aus der Hand, sondern haben uns, auch für die Förderung aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe, ein Weisungsrecht vorbehalten. Wir werden auch weiterhin eine maßgebliche und steuernde Rolle bei den Entscheidungen über die Weiterentwicklung und den Ausbau der Hilfesysteme haben.
Zwar haben wir hier im Land bereits ein dichtes Netz von Behinderteneinrichtungen geschaffen, die Zahl der behinderten Menschen wird jedoch weiterhin steigen, und daher ist natürlich ein weiterer Ausbau dieses Netzes erforderlich. Deswegen brauchen wir hier den Dialog mit der freien Wohlfahrtspflege. Natürlich müssen auch die Erkenntnisse der Wissenschaft berücksichtigt werden.
Sie sehen, Ziel dieser Maßnahmen ist eine bürgernahe und effiziente Verwaltung. Wir möchten auch in diesem Bereich erreichen, dass die Bürgerinnen und Bürger möglichst vor Ort aus einer Hand ihre Angelegenheiten regeln können. Deswegen sollen diese Entscheidungen vor Ort getroffen werden.
Ich bitte Sie deshalb, dem Gesetzentwurf zuzustimmen, damit wir dieses Vorhaben noch auf den Weg bringen können.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Auch ich will es ganz kurz machen. Wenn Sie jetzt auf Beiträge verzichtet hätten, hätte ich meinen Beitrag auch zu Protokoll gegeben. Aber nehmen Sie es der Landesregierung bitte ab, dass es dem Sozialministerium all die Jahre ein Anliegen war, die Zahl der Organspenden zu erhöhen; deshalb jetzt dieses Gesetz für einen Beauftragten.
Ich habe sehr wohl vermerkt, dass Sie angeregt haben, wir sollten, da es mit dem Transplantationsbeauftragten allein nicht getan ist, auch die anderen Initiativen beibehalten, etwa für Organspenden werbend eintreten und die Moderation übernehmen. Auch dieses ist selbstverständlich. In dieser Rolle sehen wir uns. Insofern, denke ich, sind wir alle im Konsens.
Auch soll das Ganze nicht mit einem großen Bürokratieaufwand betrieben werden. Es gilt ja bislang schon das Transplantationsmeldegesetz. Der Beauftragte muss in den Krankenhäusern sensibilisieren und die Ärzte darauf hinweisen. So erhoffen wir uns, dass, wie sich auch in anderen Bundesländern zeigt, durch die Bestellung eines Transplantationsbeauftragten die Zahl der Organspenden tatsächlich erhöht werden kann. Heute steht in der Zeitung, dass es Gott sei Dank wieder etwas bessere Zahlen gibt. Aber nach wie vor nehmen wir in Bezug auf die Zahl der Spender eine der letzten Positionen ein und warten sehr viele Menschen auf ein Organ. Wir sind uns alle einig, dass der Transplantationsbeauftragte hier werbend und moderierend seine Tätig
keit aufnehmen kann, um die Ärzteschaft und die Krankenhäuser für eine Spendebereitschaft zu sensibilisieren. Wir bitten um Zustimmung.
Danke schön.
Ich kann verzichten, nachdem alle Fraktionen ihre Zustimmung erklärt haben.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die Landesregierung beantwortet die Anfrage des Abg. Haas folgendermaßen:
Durch die Verwaltungsreform wurden alle Einzelheiten, insbesondere eben auch die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung, auf die Stadt- und Landkreise verlagert. Damit wurde erreicht, dass Menschen mit Behinderung für alle Hilfearten nur eine Anlaufstelle haben, nämlich ihren jeweiligen Stadt- bzw. Landkreis. Insofern ist nicht ersichtlich, warum durch die Verwaltungsreform die Orientierung für die Betroffenen verloren gegangen sein soll.
Für die Beratung der behinderten Menschen stehen ferner die gemeinsamen Servicestellen bereit, die die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg – die frühere LVA – eingerichtet hat. Die gemeinsamen Servicestellen bieten Betroffenen eine zuständigkeitsübergreifende Beratung über Reha-Leistungen sowie Hilfestellung bei der Stellung von Anträgen.
Zu Ihrer Frage b ist zunächst auszuführen, dass unser System der sozialen Sicherung historisch gewachsen ist. Deshalb ist für die Leistungen für behinderte Menschen nicht ein einheitlicher Träger zuständig. Dazu möchte ich anmerken: Das war auch vorher schon so. Neben den Stadt- und Landkreisen als Träger der Eingliederungshilfe erbringen die Träger der Krankenversicherung, der Rentenversicherung, der Unfallversicherung, der sozialen Entschädigung sowie die Bundesagentur für Arbeit und das Integrationsamt Hilfen für behinderte Menschen.
Um nun eine trägerübergreifende Beratung sicherzustellen, wurden die gemeinsamen Servicestellen eingerichtet. Durch die Verwaltungsreform wurden die Aufgaben der Eingliederungshilfe bei den Stadt- und Landkreisen gebündelt.
Dem Kommunalverband für Jugend und Soziales wurde eine sozialplanerische Beratungs- und Unterstützungsfunktion eingeräumt. Darüber wurde eine weiter gehende Delegation von Aufgaben seitens der Stadt- und Landkreise auf den KVJS ermöglicht. Dies haben die Stadt- und Landkreise auch genutzt, um mit dem KVJS eine Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Altenhilfe – SGB XI – sowie der Behinderten- und Jugendhilfe – SGB VIII, IX und VII – abzuschließen. Diese Vereinbarung, der alle 44 Stadt- und Landkreise beigetreten sind, beauftragt den KVJS insbesondere, gemeinsam mit den jeweiligen Standortkreisen die Pflegesätze mit den Altenpflege-, Jugend- und Behinderteneinrichtungen auszuhandeln.
Das im SGB XII verankerte Herkunftsprinzip ist zum einen wichtig, um die Aufgaben gleichmäßig zu verteilen, also die Standortkreise der Einrichtungen nicht über Gebühr zu belasten, und zum anderen hilft es, das Ausgabenbewusstsein aller Kreise zu sensibilisieren, indem die Ausgaben nicht, wie bisher, im Wege einer Umlage auf andere umverteilt werden können, sondern von jedem Herkunftskreis selbst getragen werden müssen.
Von der Eingliederungshilfe zu unterscheiden sind die Maßnahmen der beruflichen Erst- und Wiedereingliederung, die von der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen werden, und die Leistungen zur Förderung der Beschäftigung, die das Integrationsamt erbringen kann. An den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und des Integrationsamts hat die Verwaltungsreform nichts geändert. Diese waren schon vorher gegeben. Im Bereich der Erst- und Wiedereingliederung wäre es im Übrigen ebenso sinnvoll gewesen, wenn der Bundesgesetzgeber die Aufgaben nach Hartz IV auf die Kommunen übertragen hätte, weil dann die Kreise auch für die berufliche Eingliederung zuständig gewesen wären.
Herr Abgeordneter, ich nehme Ihre Frage schon ernst. Ich weiß auch, dass es jetzt mitunter noch Probleme in der Umsetzung gibt. Die Verwaltungsreform ist aber noch kein Jahr in Kraft. Ich verspreche mir wirklich – jetzt sollten wir das Jahr einmal abwarten –, dass es dann, wenn es sich vollends eingespielt hat, dass der Behinderte in den Stadt- und Landkreisen nur
eine Ansprechstelle hat, zu Synergieeffekten kommen muss. Wenn es nach diesem Jahr tatsächlich noch immer nicht klappen und funktionieren sollte, muss man da sicher nachfassen und dem auch nachgehen.
Das im SGB XII verankerte Herkunftsprinzip ist eben auch deshalb eingeführt worden, weil sich über die bisherige Umlagefinanzierung – das weiß ich wohl – tatsächlich die Kommunen oder Landkreise, die mehr stationäre Einrichtungen haben, schwer getan haben, den Herkunftsort in die Pflicht zu nehmen. Aber ich denke, es wird auf die Dauer gerechter und auch effektiver sein, wenn der Herkunftsort auch dafür Sorge tragen muss, dass die Kosten für den Behinderten dann vom Herkunftsort selbst getragen werden.
Ich war in Einrichtungen. Ich gehe aber auch gern mit Ihnen noch einmal in den Freiburger Raum, weil mir die stationären Träger dies natürlich auch so schildern. Aber jetzt ist die Verwaltungsreform erst ein gutes Dreivierteljahr, elf Monate, in Kraft. Ich denke, wir sollten das Jahr abwarten. Es ist uns aber auch ein Anliegen, dass die Probleme im Sinne der Betroffenen behoben werden.
Zu der Bundesagentur und der Frage der Eingliederungshilfen: Das war bislang schon so. Aber wie gesagt, wenn bei den Leistungen alles auf die Kommunen übertragen worden wäre, dann hätten die Behinderten nicht zwei Anlaufstellen. Aber dafür hat man auch die gemeinsamen Stellen, die auch informieren. Ich denke, die Verbände haben hier auch ihre Organisationen, sodass sich dieses Prinzip herumspricht und sich der Sand, der anfangs noch im Getriebe war, auch noch zerstreuen wird.
Aber ich berichte gern noch einmal nach Ablauf des Jahres. Wir wollen hierzu auch nachfassen, damit sich dies bessert.
Ja.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Frau Abg. Bauer, der Meinungsbildungsprozess der Landesregierung hierzu ist noch nicht abgeschlossen.
In der nächsten Ministerratssitzung am 21. November wird die Landesregierung ihre Haltung zu diesem Gesetzentwurf festlegen, um dann ihr Votum für die Bundesratssitzung am 25. November festzulegen.
Frau Abgeordnete, die Landesregierung hat das jetzt nicht im Voraus bewertet. Wenn sich die Bundesregierung da auf etwas festlegt, werden wir das im Nachhinein bewerten. Wir werden auch entsprechend festlegen, wie wir uns in der Bundesratssitzung verhalten. Ich kann jetzt nicht die Beratung im Ministerrat vorwegnehmen und sagen: So und so wird das Votum aussehen.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wir haben nunmehr seit fast einem Jahrzehnt ein Landesgleichberechtigungsgesetz. Es trat nämlich am 1. Januar 1996 in Kraft.
Warum beraten wir heute das Gesetz unter dem Gesichtspunkt einer Novellierung? Aufgrund der Bilanz der vergangenen Jahre ist positiv hervorzuheben, dass das Gesetz in mancherlei Bereichen Wirkung gezeigt hat:
Erstens: Der Frauenanteil in der Landesverwaltung konnte kontinuierlich gesteigert werden. Obwohl insgesamt weniger eingestellt wurde und Stellen eingespart wurden, lag der Frauenanteil in der Landesverwaltung im Jahr 2004 bei mittlerweile 49,5 % – beim Einstieg ist also schon eine überproportionale Steigerung zu verzeichnen.
Zweitens: Das Land ist als Arbeitgeber für weibliche Beschäftigte wirklich zunehmend attraktiv geworden, und dies nicht zuletzt deshalb, weil das Landesgleichberechtigungsgesetz familiengerechte Vorschriften enthält. Darauf ist auch zurückzuführen, dass so viele Frauen gern in den Landesdienst, in die Landesverwaltung gehen.
Ich will aber nicht verkennen – deshalb auch die Novellierung –, dass bei einer differenzierten Betrachtung ganz deutlich wird, dass Frauen in Führungspositionen, in Leitungspositionen nach wie vor deutlich unterrepräsentiert sind. Das ist ein Grund für die Novellierung des Gesetzes. Ich glaube, wir sind uns alle einig, dass da Verbesserungen anzustreben sind.
Aber auch bei der praktischen Anwendung des Gesetzes hat sich Anpassungsbedarf ergeben. So war manches aufwendig, zu sehr reguliert und nicht besonders effektiv.
Die mit der Novellierung des Gesetzes verbundenen Ziele sind:
Erstens soll die berufliche Förderung von Frauen in Bereichen der Unterrepräsentanz von Frauen weiter ausgebaut werden.
Zweitens sollen Familie und Beruf noch besser miteinander vereinbart werden können.
Zunächst einmal zum Thema „Vereinbarkeit von Familie und Beruf“: Ich glaube, wir sind uns alle einig, meine sehr geehrten Damen und Herren von der Opposition und von den Regierungsfraktionen, dass die bessere Vereinbarkeit
von Beruf und Familie ein ganz zentrales gesellschaftspolitisches und ein frauenpolitisches Thema ist.
Nicht zuletzt zeigt uns die demografische Entwicklung – wir haben ja eine Enquetekommission zum Thema „Demografischer Wandel“ –, dass insbesondere in den letzten Jahren ein ganz eklatanter Geburtenrückgang zu verzeichnen ist. Das trägt zu unseren demografischen Problemen verstärkt bei.
Deshalb, ganz klar und deutlich: Wir können es uns nicht länger leisten, Frauen vor die Wahl zu stellen: Familie oder Karriere? Wir haben heute sehr gut ausgebildete Frauen. Es muss heißen: Kinder und Karriere müssen miteinander vereinbar sein. Das ist ein ganz dringendes Anliegen unseres Landesgleichberechtigungsgesetzes, künftig Chancengleichheitsgesetzes. Das Land beschäftigt 240 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie sehen, Vereinbarkeit ist deshalb ein sehr wichtiger Themenkomplex.
Im Zuge der Novellierung des Landesgleichberechtigungsgesetzes habe ich mich deshalb für Verbesserungen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf eingesetzt. Das neue Chancengleichheitsgesetz – so wird es künftig heißen – schafft nämlich Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, um das Potenzial der gut ausgebildeten Frauen in der Landesverwaltung künftig besser nutzen und sie dort besser einsetzen zu können.
Ein wesentlicher Beitrag hierzu ist die Verbesserung durch diesen Gesetzentwurf, indem Familienzeiten künftig nicht mehr als Zeiten des Leerlaufs bei den Einstellungen und den Beförderungen gewertet werden dürfen. Bei den Personalentscheidungen dürfen nicht mehr negativ bewertet werden – das sind Aufgaben aller, auch die der Vorgesetzten –: Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit wegen der Wahrnehmung von Familienpflichten oder wenn man deshalb Arbeitszeiten reduziert hat, also Teilzeit, oder wenn Verzögerungen beim Abschluss von Ausbildungsgängen aufgrund von Kindererziehung eingetreten sind.
Positiv dagegen müssen bei Personalentscheidungen überfachliche Kompetenzen berücksichtigt werden, die für die vorgesehene Tätigkeit von Bedeutung sind, Kompetenzen, die eben durch Kinderbetreuung und Familienarbeit erworben worden sind, wie beispielsweise soziale Kompetenzen, Teamfähigkeit, Managementfähigkeit. Das müssen mit Kriterien sein. Deshalb ist es eindeutig eine Verbesserung durch das neue Chancengleichheitsgesetz, dass eben diese Kriterien mit herangezogen werden müssen.
Es sieht außerdem neben den Teilzeitarbeitsmöglichkeiten erstmals Telearbeit als weitere Maßnahme zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie vor. Es stellt auch klar, dass weder Teilzeitarbeit noch Telearbeit nachteilig auf den beruflichen Werdegang angerechnet werden dürfen, besonders nicht bei Aufstiegsmöglichkeiten und Fortbildungschancen, wenn es um dienstliche Beurteilungen geht. Zudem müssen Telearbeitsplätze bevorzugt an solche
Männer und Frauen vergeben werden, die Familienpflichten wahrnehmen.
Was tun wir zur Steigerung des Frauenanteils in der Landesverwaltung, meine sehr geehrten Damen und Herren? Eine effektive Frauenförderung setzt die Erhöhung des Frauenanteils in den Positionen voraus, die Grundlage für eine spätere Beförderung sind. Das ist mir auch klar. Der vorliegende Gesetzentwurf schafft diese Grundlagen. Er sieht Zielvorgaben für eine gezielte und langfristige Steigerung des Frauenanteils in Führungs- und Leitungspositionen vor. Das ist in den Zielbeschreibungen der Chancengleichheitspläne so festgelegt.
Ich komme noch auf diesen Punkt. Ich sage es Ihnen gleich. – Der Gesetzentwurf, den wir heute beraten, sieht deswegen eine Konkretisierung der Zielvorgaben im Chancengleichheitsplan vor.
Künftig – jetzt bin ich bei den Punkten, die Sie kritisieren – muss in Bereichen der Unterrepräsentanz von Frauen mindestens die Hälfte der durch Einstellung zu besetzenden Stellen durch Frauen besetzt werden. Das ist schon ein ganz wichtiges Kriterium.
Auch bei den Beförderungen ist der Frauenanteil deutlich zu erhöhen.
Eine Zielvorgabe von 50 %, wie Sie sie wünschen, ist bei den Beförderungen und bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nicht durchsetzbar. Das hat ganz einfache dienstrechtliche Gründe.
Hören Sie doch zu! Nachdem Sie das kritisieren, wäre es vielleicht gut, wenn Sie die Begründung dafür auch anhörten. Denn das ist nicht schlechter Wille unsererseits, sondern bei den Beurteilungskriterien müssen Eignung, Leistung und Befähigung kraft Natur der Sache im Mittelpunkt stehen. Wenn weniger da sind, kann man diese Kriterien nicht automatisch außer Acht lassen.
Deswegen stehen im Chancengleichheitsplan die Zielvorgaben, dass Frauen auch in Positionen eingestellt und befördert werden müssen, in denen sie langfristig oder mittelfristig auch eine Führungsposition erreichen können. Aber von vorneweg können wir nicht sagen, dass das 50 % sein müssen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist auch die Stärkung der Rechte der Beauftragten für Chancengleichheit. Meine Damen und Herren von der Opposition: Da wird in der Novellierung Entscheidendes festgelegt.
Für die Beauftragten für Chancengleichheit gibt es nämlich grundlegende Verbesserungen. Das war mir ein besonderes Anliegen. Schließlich waren jedes Jahr die Frauenbeauftragten – künftig die Beauftragten für Chancengleichheit – bei mir.
Ich sage es Ihnen gleich. – Da ich selbst mit der Aufgabe der Frauenbeauftragten betraut bin, ist mir das auch ein Anliegen.
Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ist die Teilnahme der Beauftragten für Chancengleichheit an Personaleinstellungsgesprächen nicht mehr vom Antrag der Bewerberin abhängig. Die bisherige Regelung war schon negativ – das gebe ich zu –, denn dadurch ist manche Bewerberin irgendwie stigmatisiert worden. Die Chancengleichheitsbeauftragte kann künftig selbst nach ihrem Ermessen entscheiden, wo sie dabei sein wird. Sie kann an allen Gesprächen und allen Vorstellungsgesprächen teilnehmen.
Auch die Möglichkeit der Beauftragten für Chancengleichheit zur Teilnahme an den Dienststellenbesprechungen wird geregelt. Sie können fortan auch selbst bestimmen, ob die Dienststellenbesprechungen für sie relevant sind und sie daran teilnehmen möchten.
Lassen Sie mich deshalb zum Schluss zusammenfassen. Ich finde es sehr bedauerlich, dass Sie nur Negatives finden.
Diese Novellierung ist ein echter Fortschritt. Ich fasse ganz kurz in Stichpunkten zusammen, wo entscheidende Verbesserungen sind.
Erstens werden die Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf entscheidend verbessert.
Zweitens werden die Rechte der Beauftragten für Chancengleichheit gestärkt.
Drittens ist den strukturellen Veränderungen der Landesverwaltung durch die Verwaltungsreform Rechnung getragen worden, indem in einem Paragrafen festgeschrieben wurde, dass dieses Gesetz auch für die Kommunen in den Bereichen der Landesverwaltung Gültigkeit hat.
Punkt 4 ist, dass überflüssiger Verwaltungsaufwand reduziert wird und dass damit auch zu einer Kostensenkung beigetragen wird. Dieses Gesetz ist nach seiner Novellierung weitaus weniger mit Bürokratie behaftet. Ich denke beispielsweise allein an das aufwendige bisherige Wahlverfahren. Dieses Gesetz senkt tatsächlich Verwaltungskosten.
Fünftens ist auch durch klare Begriffsdefinitionen eine Rechtssicherheit geschaffen worden.
Deshalb wäre es natürlich sehr schön, wenn alle diesem Chancengleichheitsgesetz auch eine Chance geben würden. Ich bitte Sie deshalb um Ihre Zustimmung.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Das Land ist einer der größten Arbeitgeber und beschäftigt rund 240 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dabei sind Männer und Frauen etwa gleich stark vertreten. Deshalb könnte natürlich auch die Frage gestellt werden: Wozu brauchen wir dann eine Novellierung des Landesgleichberechtigungsgesetzes?
Diese Frage lässt sich aber leicht beantworten, wenn man den vorliegenden Bilanzbericht zum Landesgleichberechtigungsgesetz differenziert betrachtet. Der Anteil der Frauen in höheren Positionen nimmt zwar zu, entspricht jedoch noch nicht ihrem Beschäftigungsanteil. Im höheren Dienst hat sich der Frauenanteil – das ist erfreulich – in den letzten vier Jahren von ca. 29,8 % auf 35,2 % erhöht. Auch bei den Funktionsstellen in allen obersten Landesbehörden hat sich der Frauenanteil erhöht.
Daran können wir sehen, dass das Potenzial gut ausgebildeter Frauen vorhanden ist und dass sie in unseren Behörden vertreten sind. Aber wir müssen dann auch die Rahmenbedingungen so gestalten, dass wir das Potenzial dieser wirklich gut ausgebildeten Frauen auch in der Landesverwaltung nutzen können. Mit dem vorliegenden Entwurf eines Chancengleichheitsgesetzes schaffen wir die notwendigen Grundlagen. Dieses Gesetz wird das bisher gültige Landesgleichberechtigungsgesetz ablösen.
Wir wollen mit dem Gesetzentwurf folgende Ziele umsetzen – darüber wird heute in erster Lesung beraten –:
Erstens: Die berufliche Förderung von Frauen soll in den Bereichen, in denen sie immer noch unterrepräsentiert sind – also in Führungs- und in Leitungspositionen –, vorangebracht werden.
Zweitens soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer verbessert werden.
Deshalb sehen wir in dem Gesetzentwurf vor, dass der Chancengleichheitsplan näher konkretisiert wird. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, soll die Hälfte der zu besetzenden Stellen künftig mit Frauen besetzt werden.
Die Kriterien für die zeitliche Entlastung der Beauftragten für Chancengleichheit von ihren übrigen dienstlichen Aufgaben werden definiert. Denn in der praktischen Umsetzung des alten Gesetzes hat sich gezeigt, dass die Anzahl der Beschäftigten nicht das maßgebliche Kriterium sein kann. Vielmehr ist einer individuellen Regelung der Vorzug zu geben.
Durch das neue Gesetz werden die Rechte der Beauftragten für Chancengleichheit gestärkt. Auch werden ihre Aufgaben und ihre Zusammenarbeit mit den Dienststellenleitungen konkretisiert.
Mir war es ein besonderes Anliegen, für die Beauftragten für Chancengleichheit auch eine Basis für eine sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu schaffen. Wir haben deshalb auch die wesentlichen Forderungen der Frauenvertretungen in die Novelle aufgenommen.
Die wesentlichen Forderungen waren folgende – hier wird eine Verbesserung vollzogen –:
Die Wahl der Beauftragten für Chancengleichheit soll verpflichtend vorgeschrieben werden. Künftig soll es auch eine Nachrückregelung geben.
Im Schul- und im Polizeibereich der Regierungspräsidien soll der Beauftragten für Chancengleichheit eine fachliche Beraterin zur Seite gestellt werden. Diese wiederum soll in Abstimmung mit der Beauftragten für Chancengleichheit deren Aufgaben und Rechte auch für den nachgeordneten Bereich wahrnehmen.
Die Bestellung von Beauftragten für Chancengleichheit wird für die unteren Schulaufsichtsbehörden gesetzlich festgeschrieben.
Ferner wird die Teilnahme an Dienststellenleitungsbesprechungen verbessert. Die Beauftragte wird fortan bestimmen können, ob sie an Dienststellenleitungsbesprechungen teilnimmt. Die Dienststellenleitungen müssen im Einzelfall darlegen, dass die Themen keinen Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben der Beauftragten haben, wenn die Dienststellenleitungen nicht wünschen, dass die Beauftragte an den Besprechungen teilnimmt. Dies ist eine Beweislastumkehr zugunsten der Beauftragten.
Auch die Möglichkeiten zur Teilnahme der Beauftragten für Chancengleichheit an Personaleinstellungsgesprächen werden wesentlich erweitert.
Das neue Chancengleichheitsgesetz enthält wesentliche Verbesserungen hinsichtlich der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. So darf beispielsweise die aus der Wahrnehmung von Familienpflichten resultierende Unterbrechung der Berufskarriere, der Erwerbstätigkeit bei Personalentscheidungen nicht mehr negativ bewertet und als Entscheidungskriterium herangezogen werden.
Das Chancengleichheitsgesetz sieht zudem erstmals auch Telearbeit als eine weitere Maßnahme zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit vor. Außerdem sollen Teilzeit- und Telearbeitsplätze bevorzugt Beschäftigten gegeben werden, die Familienpflichten haben. Das gilt für Männer und Frauen gleichermaßen.
Auch die Aufgabe der Kommunen wird näher definiert. Ich habe mich bereits im Zuge der Verwaltungsreform erfolgreich für eine Präzisierung der Aufgaben der Kommunen eingesetzt. Mit dem neu eingefügten § 19 a des Landesgleichberechtigungsgesetzes haben wir klargestellt, dass die Verwirklichung des verfassungsrechtlich verankerten Gebots der Gleichberechtigung von Frauen und Männern auch eine kommunale Aufgabe ist. § 19 a des Landesgleichberechtigungsgesetzes soll wortgleich in das Chancengleichheitsgesetz übernommen werden. Darin werden die Gemeinden und Landkreise verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass auch auf kommunaler Ebene Aufgaben der Frauenförderung wahrgenommen werden und Chancengleichheit auch als durchgängiges Leitprinzip berücksichtigt wird. Die Stadt- und Landkreise sind verpflichtet – das ist also nicht nur eine Freiwilligkeitsleistung –,
eine Person oder eine Organisationseinheit zu benennen, die diese Aufgabe inhaltlich und fachlich begleitet. Diese Regelung belässt den Kommunen aber im Rahmen ihrer von der Landesverfassung garantierten Selbstverwaltungshoheit einen ausreichenden Gestaltungsspielraum.
Abschließend, meine Damen und Herren: Vor neun Jahren ist ja von der großen Koalition das Landesgleichberechtigungsgesetz in Kraft gesetzt worden, und es hat – das sage ich rückblickend; wir können nun neun Jahre überblicken – Wirkung gezeigt. Aber bei der praktischen Anwendung hat sich in einigen Punkten eben Anpassungsbedarf ergeben.
Wir werden mit der vorliegenden Novellierung ein modernes Gesetz schaffen, das einerseits überflüssigen Verwaltungsaufwand reduziert, andererseits aber auch der aktuellen Rechtsprechung entspricht und der Verwaltungsreform Rechnung trägt. Ich möchte Sie deshalb bitten, dieses Gesetz zu unterstützen, damit wir in der tatsächlichen Realisierung der Chancengleichheit weiter voranschreiten können.
Danke schön.
Reges Interesse. Ich wollte gerade schauen, wie viele Frauen da sind. – Jetzt kommen welche.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Brustkrebs gehört zu den häufigsten Krebsarten, von denen Frauen befallen werden. Jährlich erkranken daran in Deutschland fast 50 000 Frauen, rund 15 000 davon sterben. Wir können zwar die Erkrankung nicht verhindern, jedoch können wir unseren Teil dazu beitragen, dass die Diagnose Brustkrebs frühzeitig festgestellt wird und so die Heilungschancen erhöht werden. Das Brustkrebs-Screening ist deshalb ein wichtiger und notwendiger Schritt zur Verbesse
rung der Gesundheit von Frauen. Künftig sollen in Deutschland alle Frauen einer bestimmten Altersgruppe verdachtsunabhängig zur radiologischen Untersuchung der Brust eingeladen werden, dem so genannten Mammografie-Screening. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Durchführung des Einladungswesens im Rahmen des Mammografie-Screenings wollen wir die notwendigen Rahmenbedingungen schaffen.
Sie werden sich vielleicht fragen: Warum brauchen wir ein Gesetz und eine zentrale Stelle? Ziel ist es, dass alle Frauen der jeweiligen Altersgruppe von einer zentralen Stelle eingeladen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Dazu brauchen wir die Daten der Einwohnermeldeämter. Da die Zentrale Stelle aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht einfach auf Daten der Einwohnermeldeämter zurückgreifen kann, brauchen wir hierfür ein Gesetz, denn nur wenn die Zentrale Stelle eine öffentliche Stelle im Sinne des Meldegesetzes ist, darf sie Daten der Meldebehörden empfangen. Wir hatten ja ähnliche Diskussionen im Zusammenhang mit dem Krebsregister.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf regeln wir, dass die Zentrale Stelle eine öffentliche Stelle im Sinne des Meldegesetzes ist. Diese wird dann berechtigt, die Daten der Meldebehörden anzufordern, anzunehmen, zu speichern und auch zu verarbeiten. So ist sichergestellt, dass alle Frauen in der entsprechenden Altersgruppe eingeladen werden können und dass dem Datenschutz Rechnung getragen wird. Angesiedelt werden soll diese Zentrale Stelle bei der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg. Es soll also nicht etwas Zusätzliches oder Weiteres geschaffen werden, sondern diese Stelle soll innerhalb der Kassenärztlichen Vereinigung angesiedelt werden. Dies erfolgt in Abstimmung mit unserem Ministerium und den gesetzlichen Krankenkassen, aber auch den privaten Krankenversicherungen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf schaffen wir die notwendigen landesrechtlichen Voraussetzungen. Das versetzt die Vertragspartner in die Lage, das Mammografie-Screening in Baden-Württemberg umzusetzen. Insgesamt möchte ich Sie bitten, dem zuzustimmen.
Das ist natürlich ein weiterer Schritt zur Verbesserung der gesundheitlichen Vorsorge für Frauen. Ich bitte Sie um Ihre Unterstützung.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Wissenschaftliche Studien belegen, dass psychische Erkrankungen zunehmen. Auch die Krankenkassen wiesen auf diese Entwicklung hin.
Die Ursachen sind vielschichtiger Natur. Äußere Umstände können dazu beitragen, dass seelische Störungen vermehrt auftreten. Dazu zählen familiäre Probleme, Beziehungskonflikte oder beruflicher Stress. Je nach Krankheitsart können auch genetische Dispositionen eine Rolle spielen.
Von erheblicher Bedeutung ist auch die demografische Entwicklung. Das Älterwerden geht mit einer Zunahme gerontopsychiatrischer Erkrankungen einher. Demenz, Parkinson- und die Alzheimer-Krankheit stehen dabei im Vordergrund.
Die Psychiatriepolitik der Landesregierung ist auf diese Entwicklung vorbereitet. Sie setzt auf Behandlung, Integration und Rehabilitation. Dies verhindert eine Stigmatisierung und Ausgrenzung der Betroffenen.
Dies gilt auch für diejenigen Patienten, bei denen sich die psychische Erkrankung chronifiziert. Auch in diesen Fällen soll eine selbstständige Lebensführung ermöglicht werden.
Wir haben in Baden-Württemberg eine bedarfsgerechte Versorgung aufgebaut. Das Rückgrat bilden die neun Zentren für Psychiatrie. Zugleich wurde eine wohnortnahe Versorgung installiert. Satelliten der Fachkrankenhäuser und psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern sorgen dafür, dass alle Regionen abgedeckt sind. Der Ausbau von Tageskliniken wurde forciert, um moderne Therapieformen anzubieten.
Seit 2002 werden in ganz Baden-Württemberg auch Psychiatrische Institutsambulanzen eingerichtet. Dadurch entsteht ein nahtloser Übergang vom stationären zum ambulanten Bereich. Die ambulante Versorgung wird durch ein flächendeckendes Angebot niedergelassener Nervenärzte, Psychiater und Psychotherapeuten sichergestellt.
Es wird eine qualitativ hoch stehende Versorgung geboten. Die „Verwahrpsychiatrie“ herkömmlicher Prägung gehört der Vergangenheit an. Die Verweildauer in den psychiatrischen Krankenhäusern geht stetig zurück. Sie liegt heute bei durchschnittlich 30 Tagen je Fall. Dies ist eine Folge des medizinischen Fortschritts, auch der modernen Pharmakotherapie.
Frühzeitige Entlassungen werden auch durch die gut ausgebaute Gemeindepsychiatrie ermöglicht. Die Gemeindepsychiatrie bildet vor allem für chronisch psychisch Kranke die Brücke zur Rückkehr in den Alltag. Diese Brücke hat viele Pfeiler:
ein landesweites Netz Sozialpsychiatrischer Dienste,
psychiatrische Tagesstätten in allen Stadt- und Landkreisen,
ambulant betreute Wohnangebote,
Werkstattplätze für psychisch kranke Menschen,
Fachdienste zur beruflichen Integration sowie
Wohn- und Pflegeheimplätze in einer Vielzahl von Einrichtungen.
Wir verfügen in Baden-Württemberg über ein differenziertes Versorgungsangebot von hoher Qualität. Dies ist das Ergebnis einer guten Psychiatriepolitik.
Gleichwohl verlangt ein wachsender Versorgungsbedarf bei enger werdenden Finanzierungsspielräumen auch nach neuen Lösungen. Die Landesregierung setzt dabei auf Synergien und Verbundsysteme.
Zur Weiterentwicklung der Versorgung hat das Ministerium für Arbeit und Soziales die Konzeption „Gemeindepsychiatrische Zentren“ formuliert. Dabei geht es um die Integration der Kernbereiche der außerklinischen Versorgung. Die Einzelangebote sollen gebündelt werden. Gemeint sind vor allem die psychiatrische Institutsambulanz, die psychiatrische Tagesstätte, der Sozialpsychiatrische Dienst und die Soziotherapie. Diese Bereiche sollen eng zusammenarbeiten.
Um diese Integration zu bewirken, wird die Landesförderung der Sozialpsychiatrischen Dienste ab 2007 umgestellt werden. Es werden Anreize geschaffen, damit sich die Institutionen und ihre Träger stärker aufeinander zubewegen. Ziel ist die Kooperation im ambulanten Leistungsverbund. Die Versorgung wird sich so weiter verbessern.
Es wird keinen Stillstand geben in der baden-württembergischen Psychiatrie. Davon profitieren vor allem auch die chronisch psychisch kranken Menschen in unserem Land.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Herr Abgeordneter, die Landesregierung beantwortet Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst zu a: Träger von Pflegeheimen sind in letzter Zeit zunehmend bestrebt, mehrere leitende Funktionen auf ein und dieselbe Person zu übertragen, um Stellen im Bereich der Leitungskräfte einzusparen, zum Beispiel durch Personalunion von Heimleitung und Pflegedienstleitung in einem Heim oder durch die Übertragung der Heimleitung von mehreren Heimen an ein und dieselbe Person. Dem stehen allerdings heimrechtliche Vorgaben entgegen, die ich mit der Antwort zu Frage b ausführen werde.
Zu b: Die Aufgaben der Heimleitung sind vielfältig. Die überwiegende Anzahl der Aufgaben können aus der Natur der Sache heraus nur vor Ort von der Heimleitung wahrgenommen werden. Ich möchte ein paar Punkte aufzählen:
Dazu gehört erstens beispielsweise die Verantwortlichkeit der Heimleitung – neben dem Träger – für sämtliche Aufgaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 des Heimgesetzes. Dies umfasst insbesondere die Verantwortlichkeit für die Qualität der Pflege. Ich erspare mir jetzt, Beispiele zu nennen. Sie wissen, was damit gemeint ist.
Zweitens ist zum Beispiel die Wahrnehmung aller hausbezogenen Leitungsaufgaben anzuführen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Pflegedienstleitung gehören – dazu zählt zum Beispiel die Koordinierung der hauswirtschaftlichen Kräfte usw. –, und auch die Ausübung des arbeitsrechtlichen Weisungsrechts.
Drittens zählt dazu beispielsweise die Funktion als Ansprechpartner für die Bewohnerinnen und Bewohner, aber natürlich auch für die Betreuungspersonen, die Angehöri
gen und auch den Heimbeirat gemäß der Heimmitwirkungsverordnung.
Diese Aufgaben erfordern die Präsenz der Heimleitung in der Einrichtung. Je mehr Bewohnerinnen und Bewohner in einer Einrichtung wohnen, desto umfangreicher und zeitaufwendiger sind zwangsläufig auch die genannten Aufgaben der Heimleitung.
Der Bundesgesetzgeber geht davon aus, dass es in jedem Heim eine Heimleitung und eine Pflegedienstleitung gibt und dass deren Funktionen von verschiedenen Personen erfüllt werden. Das ist in Ziffer 4.2 Satz 1 des Kriterienkatalogs für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg vom 19. März 2003 aufgenommen worden. Da wird die Haltung des Gesetzgebers noch einmal klargestellt.
Um den wirtschaftlichen Interessen der Träger entgegenzukommen, soweit dies aus fachlicher Sicht mit den Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner vereinbar ist, sieht Ziffer 4.2 Satz 3 des Kriterienkatalogs vor, dass bei kleinen Heimen, die sich in räumlicher Nähe befinden, die Heimleitung in einer Person vereinbart werden kann, wobei eine Gesamtplatzzahl von 100 Bewohnern nicht überschritten werden sollte. Die beiden Heime, von denen Sie, Herr Abgeordneter, sprechen, haben zusammen jedoch mehr als 300 Plätze.
Ich möchte noch darauf hinweisen, dass der Kriterienkatalog von 1989 im Jahr 2003 überarbeitet wurde, und zwar von den Arbeitsgemeinschaften, die sich aus Fachexperten der Verbände der Leistungserbringer, der Pflegekassen auf Landesebene sowie der Landeswohlfahrtsverbände als überörtliche Träger der Sozialhilfe zusammensetzen. Die weitaus überwiegende Zahl der Regelungen konnten im Konsens getroffen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat seine ständige Rechtsprechung, nach der der Kriterienkatalog als Ausdruck zentral ermittelten Sachverstands anzusehen ist, inzwischen ausdrücklich auch auf den Kriterienkatalog von 2003 erstreckt.
Ich möchte aber noch anfügen, dass mit den Beteiligten vereinbart ist, dass wir den Kriterienkatalog – alle Beteiligten sind dabei – bei Bedarf überarbeiten werden, um den Bedürfnissen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Träger zu entsprechen.
Zu Ihren beiden Anmerkungen bzw. Fragen:
Ich hatte ausgeführt, dass dieser Kriterienkatalog mit den Fachexperten erarbeitet wurde. Ob jetzt explizit der DPWV dabei war, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich weiß, dass die Leistungserbringer, die Pflegekassen und die Landeswohlfahrtsverbände, beteiligt waren. An wen die delegieren, weiß ich nicht. Es ist klar, dass nicht jeder einzelne Träger vertreten ist. Sie haben aber schließlich ein Organ, das für sie spricht. Insofern ist der Kriterienkatalog gerechtfertigt, zumal der erste Katalog von 1989 im Jahr 2003 überarbeitet wurde. Auch die Rechtsprechung bezieht sich darauf.
Ich hatte gesagt, dass der Kriterienkatalog größtenteils einvernehmlich erarbeitet wurde. Sicher ist nicht jeder Einzelne bei den Verhandlungen dabei gewesen. Es mag ja sein, dass die AOK jetzt Kritik übt. Aber ich hatte Ihnen schon angeboten – das nehme ich gerne noch einmal auf –, dass wir mit den Beteiligten, wenn es solche Punkte gibt – Sie können das auch beantragen –, noch einmal über den Kriterienkatalog sprechen.
Es ist richtig, dass der Kriterienkatalog des Sozialministeriums das Bundesgesetz näher erklärt. Man hat diesbezüglich aber im Einvernehmen mit den Fachexperten zehn Hauptkatalogpunkte mit aufgenommen. Das ist der Hintergrund des Kriterienkatalogs. Daran halten wir uns auch, es sei denn, an uns wird der Wunsch auf eine Überprüfung herangetragen. Ich will Ihnen gern versprechen, dass wir diese dann aus gegebenem Anlass vornehmen.
Ich habe ja gerade zugesichert, dass wir gern noch einmal darüber sprechen. Wir werden aber sicher nicht mit den Einzelnen allein eine Ausnahme machen können. Denn 300 Plätze sind natürlich schon eine weitgehende Ausnahme von den im Kriterienkatalog vorgesehenen 100 Plätzen. Deswegen würde ich vorschlagen, dass wir den Weg beschreiten, zunächst einmal mit den Experten nach dem Kriterienkatalog zu schauen, weil ja vermehrt Häuser auf uns zukommen. Wir können nicht einfach in eigenem Ermessen einen anderen Kriterienkatalog aufstellen.
Deswegen sollten wir das, würde ich sagen, nicht mit den Betroffenen allein, sondern mit dem Gremium selber regeln.
Wir überprüfen diese Frage noch einmal. Das nehme ich mit.
Ja.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich möchte einen Satz aufgreifen, der in dieser Debatte öfter gefallen ist: Wir müssen uns wirklich davor hüten, unsere ehrenamtlich engagierten Menschen als Lückenbüßer für einen sich zurückziehenden Staat zu betrachten. Wir müssen sie vielmehr als Chance begreifen. Ich denke, dass in diesem Auftrag für uns alle eine positive Herausforderung besteht.
Vorweg möchte ich sagen, dass wir in Baden-Württemberg wirklich eine gute Kultur des Miteinanders haben. Vorhin ist erwähnt worden: Von 10,5 Millionen Einwohnern sind 4 Millionen bürgerschaftlich engagiert. Es steht also gut um die soziale Kultur in unserem Land.
Und diese ist nicht erst gestern entstanden, sondern in vielen Jahren gewachsen und besteht bis zum heutigen Tag.
Lassen Sie mich ein Zitat von Johannes Rau anführen. Es umschreibt ganz passend, was ehrenamtliches Engagement und was Aufgabe des Staates und der Gesellschaft ist. Es lautet:
Das Politische ist in einer freiheitlichen und demokratischen Ordnung... kein Vorrecht der Parlamente und Regierungen und kein staatliches Monopol, sondern Sache aller Bürgerinnen und Bürger...
Ich denke, dass dieses Zitat das bürgerschaftliche Engagement sehr genau beschreibt.
Ich möchte aber auch betonen, dass wir das Engagement unserer Bürgerinnen und Bürger auch ernst nehmen müssen. Wir dürfen nicht kritisieren, wir dürfen nicht verordnen. Es geht auch gar nicht zu verordnen; denn Engagement kommt aus sich selbst, und die Menschen möchten das tun,
was sie gut können, wo sie sich persönlich einbringen können.
Dazu möchte ich auch sagen: Dort, wo der Staat, die Verbände, die Vereine nichts investiert haben, ist auch diese Ressource nicht abrufbar.
Es wurde gefragt, was wir überhaupt tun: Das Land hat das bürgerschaftliche Engagement schon lange in den Fokus seiner Aktivitäten genommen. Denn wir wissen, was wir an unseren Bürgerinnen und Bürgern haben.
Ich möchte Ihnen ein paar Schwerpunkte aufzählen. Sie wissen vielleicht, dass in unserem Haus schon seit vielen Jahren eine Stabsstelle für bürgerschaftliches Engagement existiert. Es gibt verschiedene Hauptgründe, die die Menschen dazu bewegen, sich immer wieder einzubringen.
Zum einen: eine Würdigung und eine Anerkennungskultur. Das ist etwas, was uns alle nichts kostet. Es wird aber zu Recht erwartet, dass ab und zu einmal ein Dankeschön und eine Anerkennung kommen.
Um diese Anerkennung auch öffentlich zu machen und die Wertschätzung auszudrücken, hat die Landesregierung einen Wettbewerb ins Leben gerufen, der den Titel trägt: „ECHT GUT! – Ehrenamt in Baden-Württemberg“. Am 21. November wird im Abendprogramm des dritten Programms live eine Sendung zu diesem Wettbewerb ausgestrahlt. Dabei werden herausragende Beispiele bürgerschaftlichen Engagements vorgestellt und geehrt. Das ist der eine Punkt.
Der andere Punkt ist aber auch, dass das Engagement vor Ort in den Kommunen stattfindet, dass die Verbände, die Vereine, die Kirchen mit den ehrenamtlich engagierten Menschen zusammenarbeiten.
Da müssen sich alle offiziellen Institutionen ab und zu selbstkritisch hinterfragen, ob sie nicht zu viel reglementieren. Bürgerinnen und Bürger wollen sich eigenständig einbringen. Wir seitens der Landesregierung haben deswegen als Impulsgeber ein Landesnetzwerk geschaffen. Dieses Landesnetzwerk ist auf Initiative des Landes zusammen mit den kommunalen Landesverbänden entstanden. Dieses Netzwerk hat eine Arbeitsgemeinschaft mit einem Kooperationsvertrag. Dieser Kooperationsvertrag läuft schon seit acht Jahren, wurde verlängert und läuft bis Mai 2005. Mittlerweile haben wir ein breites Netzwerk von über 120 Kommunen, die sich dort einbringen, die voneinander lernen und sich untereinander austauschen. Sie sehen also durchaus: Das Land ist Impulsgeber, und dieses Netzwerk in den Kommunen funktioniert wunderbar. Vor allem zieht es immer weitere Kreise.
Einen dritten Schwerpunkt möchte ich erwähnen, nachdem die Einbindung der Unternehmen gefordert wurde: Ich habe auch die Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums zum Antrag der Fraktion GRÜNE gelesen. Das Wirtschaftsministerium selbst hat ja von „Corporate Citizenship“ gesprochen. Ich will diesen Begriff nicht ständig wiederholen. Aber auch das Thema „Wie bringen wir heute Unternehmen dazu, sich in diesem gesellschaftspolitisch wichtigen Be
reich zu engagieren?“ hat vor vier Wochen bei einer Fachtagung hier in Stuttgart eine Rolle gespielt.
Ja, bitte.
Dazu müssten wir eine Haushaltsdebatte führen. Ich war zwar schon bei einem anderen Punkt meiner Ausführungen, aber ich nehme dazu gern Stellung: Natürlich ist es leicht, bürgerschaftliches Engagement mit der aktuellen Haushaltssituation des Landes zu vermischen.
Sie wissen aber so gut wie wir, dass wir die veranschlagte Summe im Haushalt einsparen müssen.
Wir hätten uns im Sozialministerium auch vorgestellt, dass wir mehr Geld bekommen. Uns ist einiges erlassen worden.
Ja, ich weiß es. Dies ist aber geschehen, weil wir Einsparungen in der zunächst veranschlagten Höhe gar nicht erbringen können.