Frank Henry Horn
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Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich spreche zur Eingabe 2411, in der sich mehrere Petenten für ein Aufenthaltsrecht der Familie Jaber aus Hemmingen einsetzen.
Die Eheleute Nasredin und Emilia Jaber reisten im Jahre 1990 zusammen mit ihren Töchtern Leila und Neli in die Bundesrepublik ein und beantragten Asyl. Herr Jaber ist gebürtiger Libanese, Frau Jaber gebürtige Bulgarin. Laut Stellungnahme und Feststellung des Innenministeriums stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar.
Zur Begründung des Asylantrags wurde damals von Herrn und Frau Jaber angegeben, dass sie libanesische Staatsangehörige seien und aus dem Libanon kämen, wo sie zuvor vier bzw. fünf Jahre gelebt hätten. Dort seien sie durch die Hisbollah bedrängt worden, für diese Organisation zu arbeiten. Die Kinder Leila und Neli seien im Libanon geboren. Ihr Asylantrag wurde durch das Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt, und die Familie wurde zur Ausreise aufgefordert. Da die Familie aber nicht im Besitz gültiger Pässe war und auch nicht freiwillig ausreiste, konnte sie nicht abgeschoben werden und wurde daher geduldet.
Im Oktober 1993 wurde dann der Sohn Marcel geboren. Die älteste Tochter Leila hat in der Zwischenzeit ihr Abitur gemacht, wird an der Uni studieren und hat insofern ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Auch die Kinder Neli und Marcel - sie sind übrigens gute Schüler - besuchen das Gymnasium und sind u. a. in einer Vielzahl von verschiedenen Vereinen aktiv.
Im Oktober 2000 stellte sich dann aber heraus, dass die Töchter Leila und Neli tatsächlich in Sofia und nicht, wie zuvor angegeben, im Libanon geboren worden sind. Somit war es auch nicht möglich, dass die Familie vor ihrer Einreise, wie noch im Asylverfahren behauptet, über vier bzw. fünf Jahre
im Libanon gelebt hat, da zumindest Neli erst kurz vor der 1990 erfolgten Einreise im Jahr 1989 in Sofia geboren wurde. Aus dem bulgarischen Nationalpass von Frau Jaber, der im Asylverfahren von ihr im Übrigen nicht vorgelegt worden war, ergab sich zudem, dass dort ein Besuchsvisum der deutschen Botschaft in Sofia für November 1990 eingetragen war, dem Zeitpunkt der Einreise der Familie in die Bundesrepublik.
Aus diesen Umständen ergibt sich zwangsläufig, dass die Eheleute Jaber nach ihrer Einreise im Jahr 1990 bei dem anschließenden Asylverfahren falsche Angaben gemacht haben. Tatsächlich sind sie - wie auch ihre Kinder - bulgarische Staatsangehörige und haben unmittelbar vorher auch nicht vier bzw. fünf Jahre im Libanon gelebt. Dies bedeutet aber zugleich, dass die Familie bis zum Bekanntwerden der widersprüchlichen Tatsachen im Jahr 2000 seit damals zehn Jahren unter falschen Angaben in der Bundesrepublik gelebt hat und dass die Behörden zuvor entsprechend getäuscht wurden.
Durch die bulgarische Botschaft wurde im Juni 2005 ausdrücklich bestätigt, dass alle Familienangehörigen die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen. Ein Asylantrag, in dem die Familie bei ihrer Einreise wahrheitsgemäß angegeben hätte, dass die Familienangehörigen bulgarische Staatsangehörige sind, wäre als unbegründet abgelehnt worden, da Asylgründe nicht vorgelegen haben. Die Familie wurde zunächst auch nur vor dem Hintergrund der unwahren Angaben der Eltern im Asylverfahren in der Bundesrepublik geduldet.
Ich will ausdrücklich sagen, dass mich die schwierige Situation der Kinder Neli und Marcel sehr berührt hat. Die beiden haben hier ihre Heimat. Es ist sicherlich nicht einfach, sich an eine neue Umgebung und an das Leben in Bulgarien zu gewöhnen. Es bleibt aber festzustellen, dass der Familie kein Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz gewährt werden kann, weil die Familie Jaber die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt und ihr eine freiwillige Ausreise nach Bulgarien möglich ist. Die Familie hat im Übrigen zwischenzeitlich erklärt, freiwillig nach Bulgarien auszureisen. Außerdem besteht für die Kinder grundsätzlich die Möglichkeit, dort eine deutsche Schule zu besuchen.
Ein Votum auf Berücksichtigung des Anliegens der Petenten kommt vorliegend nicht in Betracht, weil dies lediglich bedeutet, dass die Landesregierung ersucht wird, im Rahmen des geltenden Rechts
dem Anliegen der Petenten zu entsprechen. Die geltende Rechtslage lässt aber die Erteilung eines Aufenthaltsrechts aus den dargelegten Gründen leider nicht zu. Es ist somit auf Sach- und Rechtslage zu entscheiden. - Ich danke Ihnen.
Herr Minister Busemann, das Kollegium des Gymnasiums Antonianum in Vechta beklagt wörtlich das grobe Missverhältnis von sieben schwangeren Kolleginnen mit voller Stundenzahl gegenüber zwei Feuerwehrstellen mit reduzierter Stundenzahl. Zusätzlich ist die Stelle eines ausgeschiedenen Kollegen, der Bürgermeister geworden ist, nicht wiederbesetzt worden. Wie wollen Sie diese nicht hinnehmbaren Zustände beseitigen?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich spreche zu der Eingabe von Herrn Jürgen Peters aus Braunschweig. Herr Peters wendet sich mit seiner Eingabe u. a. gegen die zu Beginn des Jahres durch die neue Landesregierung erfolgte Kürzung des Landesblindengeldes. Allerdings konnte der Petent zu dem Zeitpunkt der Einreichung der Petition Anfang des Jahres noch nicht wissen, dass zwischenzeitlich sogar die komplette Abschaffung des pauschalierten Landesblindengeldes beabsichtigt ist. Und dies, obwohl den Betroffenen zuvor zugesichert worden war, dass hier keine weiteren Leistungseinschränkungen mehr erfolgen werden.
Meine Damen und Herren, die Mutter des Petenten ist sehbehindert. Unter Anrechnung von Pflegegeldleistungen erhielt sie zunächst monatlich 343 Euro. Seit Januar 2004 bekommt sie nur noch 245 Euro, also rund 100 Euro weniger.
Ich gehe davon aus, dass auch Sie, meine lieben Kolleginnen und Kollegen von der CDU- und von der FDP-Fraktion, in den vergangenen Tagen und Wochen Briefe und E-Mails von Betroffenen, von sehbehinderten Menschen in Niedersachsen und von den Verbänden bekommen haben. Hierin wurde noch einmal sehr deutlich auf die großen Probleme der Betroffenen hingewiesen und wurde zum Teil auch sehr plastisch geschildert, wo die Schwierigkeiten eines blinden Menschen in unserer Gesellschaft liegen.
Nicht erst seit den deutlichen Protesten ist klar, dass es sich bei den Pauschalleistungen nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde eben nicht um eine Wohltat des Landes handelt, sondern um einen für die Betroffenen unabdingbaren Ausgleich für absolut notwendige Mehraufwendungen. Wenn Sie die Briefe der Betroffenen gelesen haben, dann wissen Sie auch, wofür diese Menschen das Geld, das sie bisher bekommen haben, aufwenden müssen, nämlich für durchaus wichtige Sachen.
Meine Damen und Herren - damit komme ich auch schon zum Ende, bevor die Glocke losgeht -, die Kürzung des Landesblindengeldes oder gar die beabsichtigte Abschaffung des Landesblindengeldes ist völlig falsch. Nichts ist für eine Politikerin oder einen Politiker schlimmer, als wenn man etwas Falsches tut und das auch noch weiß.
Sie haben gleich die Möglichkeit, etwas Richtiges zu tun. Deshalb darf ich Sie bitten, meine Damen und Herren, die Eingabe der Landesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen. - Ich danke Ihnen.
Herr Minister, wie sollen die Schulen im konkreten Fall die Neuanschaffung, den Verwaltungsaufwand für das Leihsystem und gegebenenfalls die Aktualisierung über die einzutreibenden Gebühren abdecken? Sollte das möglicherweise so laufen, dass, wie Sie auf die vorherige Frage schon geantwortet haben, ein Buch ungeachtet seines Zustandes und seines Alters möglicherweise mehrfach verliehen wird und dadurch auch ein Vielfaches seines Anschaffungswertes an Leihgebühren entrichtet werden muss?
Herr Minister Ehlen, über welche sozialen Absicherungen, z. B. Krankenversicherungen, verfügen ausländische Werkvertragsarbeitnehmer?
Herr Minister Ehlen, Sie hatten meine Frage nach der - -
Danke, Frau Präsidentin. - Herr Minister Ehlen, Sie haben eben meine Frage nach der sozialen Absicherung der ausländischen Werkvertragsarbeitnehmer damit beantwortet, dass dies in der Regel im Entsendeland erfolge. Meine Frage dazu: Wer kontrolliert das? Ist eine soziale Absicherung im Entsendeland, die nachgewiesen werden muss, gegebenenfalls Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis, hier zu arbeiten?