Claudia Wiechmann

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Sehr verehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf ist in der 37. Sitzung des Land
tages am 6. April 2000 zur Beratung an den Ausschuß für Kultur und Medien überwiesen worden.
Die Staatskanzlei hat zu dem Entwurf eines neuen Mediengesetzes am 7. März 2000 eine öffentliche Anhörung durchgeführt. An dieser Anhörung haben auch einige Mitglieder des Ausschusses für Kultur und Medien teilgenommen. Zudem wurden dem Ausschuß durch die Staatskanzlei die umfangreichen Materialien der Anhörung, das heißt die in schriftlicher Form vorgelegten Stellungnahmen und das Protokoll der Veranstaltung, zur Verfügung gestellt.
Die Anhörung war von einer weitgehenden Zustimmung zu dem Gesetzentwurf gekennzeichnet. Einige Änderungsvorschläge, die in der Veranstaltung vorgetragen wurden, sind durch die Landesregierung in den Gesetzestext aufgenommen worden, der am 6. April in den Landtag eingebracht worden ist.
Während der Fachausschuß auch mit Blick auf die Einbeziehung in das Anhörungsverfahren der Landesregierung und die beabsichtigte Verabschiedung des Gesetzes noch vor der Sommerpause keinen Anlaß sah, eine eigene Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchzuführen, ist am 26. April 2000 durch die Fraktion der SPD im Ausschuß für Wirtschaft, Technologie und Europaangelegenheiten die Durchführung einer Anhörung im Rahmen des Selbstbefassungsrechts gemäß § 14 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Landtages beantragt worden. Diese Anhörung fand am 17. Mai 2000 unter Teilnahme der „Magdeburger Volksstimme“ sowie von Hit Radio Antenne Sachsen-Anhalt und Radio SAW statt und hatte zuvörderst die mit dem Gesetzentwurf angestrebte Aufhebung des Verbots der regionalen Werbung im Hörfunk zum Thema.
Der Ausschuß für Kultur und Medien hat den Gesetzentwurf in Sitzungen am 19. April und am 24. Mai 2000 beraten und eine Beschlußempfehlung verabschiedet. In den Beratungen standen insbesondere die folgenden Aspekte zur Diskussion:
Die soeben erwähnte mit dem Gesetz angestrebte Aufhebung des Verbots regionaler Werbung für landesweit zugelassene Hörfunkveranstalter wurde durch die Fraktionen übereinstimmend begrüßt. Die Fraktionen sahen die vorgeschlagene Regelung, den § 27 Abs. 8 des Gesetzes über privaten Rundfunk am 1. August 2001 außer Kraft treten zu lassen, als einen Kompromiß an, der den Printmedien genügend Zeit einräume, sich auf die neue Situation einzustellen.
Die Auswirkungen dieser Maßnahme unter anderem auf die Arbeitsplätze ist durch die Hörfunkeinrichtungen und die beiden großen Zeitungsverlage des Landes naturgemäß sehr unterschiedlich bewertet worden.
In der parlamentarischen Beratung ist darauf verwiesen worden, daß die oben genannte Schutzklausel für die Zeitungen in das Gesetz über privaten Rundfunk aufgenommen worden ist, um zu Anfang der 90er Jahre den vielfältigen Zeitungen, die damals existierten, Entwicklungschancen einzuräumen und sie vor der neuen Konkurrenz des privaten Hörfunks zu schützen. Dieser Schutz für die Zeitungen werde mittlerweile nicht mehr als notwendig erachtet, da in Sachsen-Anhalt die „Magdeburger Volksstimme“ und die „Mitteldeutsche Zeitung“ eine Art Monopolstellung errungen hätten und es in keinem der anderen Bundesländer, auch nicht in einem der ostdeutschen Länder, eine solche Regelung gegeben habe bzw. noch gebe.
Außerdem sollte kleineren und mittelständischen Unternehmen die Möglichkeit eröffnet werden, Werbung im lokalen Hörfunk zu betreiben, um sich und ihre Produkte bzw. Leistungen im engeren regionalen Umfeld bekannt zu machen oder im Gespräch zu halten.
In seiner abschließenden Beratung zu dem Gesetzentwurf hat der Ausschuß die Übergangsregelung in § 77 Abs. 1 Nr. 1 zum Außerkrafttreten des § 27 Abs. 8 des Gesetzes über privaten Rundfunk in Sachsen-Anhalt dahin gehend präzisiert, daß während der Fortdauer des Verbots der regionalen Werbung im lokalen Hörfunk bis zum 1. August 2001 Verstöße als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können.
Breite Zustimmung fand im Ausschuß auch § 37 Abs. 7 des Gesetzentwurfs, wonach spätestens ab dem 1. Januar 2010 die terrestrische Übertragung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten in Sachsen-Anhalt ausschließlich in digitaler Technik erfolgt. Dieser Passus räumt das zügige Voranschreiten der Digitalisierung der terrestrischen Übertragungstechnik in den nächsten Jahren ein und gibt für die Einführung der digitalen Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen in SachsenAnhalt einen konkreten Termin vor. Der Gesetzgeber hält somit die erforderlichen rechtlichen Bedingungen vor, bevor er der Entwicklung von Wirtschaft und Technik hinterherläuft.
In der Ausschußberatung wurden dabei durch den GBD gewisse Bedenken hinsichtlich der Überschneidung der Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und des Landes geäußert, da für die Gesetzgebung im Bereich des Fernmeldewesens ausschließlich der Bund zuständig sei.
Der Ausschuß folgte jedoch der Argumentation der Staatskanzlei, wonach sich das Bundesverfassungsgericht in seinem ersten Rundfunkurteil zur Abgrenzung der Regelungskompetenzen dahin gehend geäußert habe, daß es den Ländern erlaubt sei, den Bereich des Rundfunkrechts von dem Bereich des Fernmelderechts abzugrenzen und zu regeln. In § 37 Abs. 7 des Mediengesetzes nehme das Land seine Kompetenz für den Rundfunkbereich wahr und lasse den Bereich des Fernmelderechts außen vor.
Seitens der Fraktion der SPD wurde den durch den GBD angesprochenen Befürchtungen zudem entgegengehalten, daß mittlerweile die betroffenen Unternehmen hohe Summen in die Entwicklung der digitalen Technik investiert hätten und sie daher die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die Umstellung auf die digitale Übertragungstechnik erwarteten.
Durch die Fraktion der PDS ist beantragt worden, den § 57 zu streichen. Zur Begründung wurde angeführt, daß die in dem Paragraphen festgeschriebene Gleichstellung der Rechtsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter der Medienanstalten mit denen der im Landesdienst Beschäftigten und die vorgeschriebene Zustimmung des Ministeriums der Finanzen bei Ausnahmeregelungen eine Einschränkung der Unabhängigkeit der Medien- anstalt darstellten.
Die Landesregierung vertrat hierzu die Auffassung, durch § 57 solle verhindert werden, daß hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der Angestellten und Arbeiter im Land unterschiedliche Strukturen entstünden. So werde durch die Regelung in § 57 Abs. 3 der Wechsel von Bediensteten zwischen der Medienanstalt und dem Land ermöglicht.
Durch das Finanzministerium wurde in der Ausschußberatung darauf aufmerksam gemacht, daß eine Sonderstellung der Landesmedienanstalt in bezug auf das Gehaltsgefüge, das in Sachsen-Anhalt durch den BAT-Ost geprägt sei, zu zusätzlichen Problemen führen könnte.
So sei es fraglich, ob durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder die Zusatzversorgung gezahlt würde, wenn die Bediensteten der Medienanstalten nicht nach dem gültigen Tarif im öffentlichen Dienst vergütet würden. Dessenungeachtet sei die Medienanstalt, so das Finanzministerium in der Ausschußsitzung, in der Lage, für Einzelfälle Regelungen über den BAT-Ost hinaus zu treffen.
Der Ausschuß ist letztlich mehrheitlich der Argumentation der Landesregierung gefolgt und hat die beantragte Streichung des § 57 abgelehnt.
Die Fraktion der CDU hat in der Ausschußberatung einen Änderungsantrag zu § 11 Abs. 5 Satz 2 eingebracht, um die finanzielle Förderung von Veranstaltern nichtkommerziellen lokalen Hörfunks durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt auf die nachgewiesenen sächlichen Kosten zu beschränken. Mit dem Änderungsantrag solle die bisherige Regelung beibehalten und verhindert werden, daß die Förderung auf Personalkosten ausgeweitet werde und dadurch unkalkulierbare Kostenaufwüchse bei der Medienanstalt entstehen könnten.
Die Mehrheit der Ausschußmitglieder vertrat jedoch die Auffassung, daß die Fördermodalitäten für den nichtkommerziellen lokalen Hörfunk und die offenen Kanäle gleichgestellt werden sollten.
Dabei ist darauf verwiesen worden, daß die Zusammenstellung anspruchsvoller Programme einen hohen Arbeitsaufwand erfordere, der nicht ausschließlich ehrenamtlich erbracht werden könne. Außerdem obliege die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise Personalkostenzuschüsse gewährt würden, der Landesmedienanstalt, die mit dieser Frage nach Maßgabe des Haushaltes verantwortungsvoll umgehen werde.
Während der Änderungsantrag der CDU-Fraktion zu § 11 Abs. 5 Satz 2 keine Mehrheit fand, wurde ein Änderungsantrag der gleichen Fraktion auf Einfügung eines neuen Absatzes 6 in § 11 einstimmig beschlossen. Mit dieser Änderung wird gesetzlich geregelt, daß Veranstalter nichtkommerziellen Hörfunks mit Genehmigung der Landesmedienanstalt Programmteile anderer Rundfunkveranstalter übernehmen und verbreiten dürfen.
Durch den Landesrechnungshof ist während der Ausschußberatungen darauf aufmerksam gemacht worden, daß es gemäß § 29 Abs. 4 des Gesetzes über privaten Rundfunk dem Landesrundfunkausschuß bislang möglich gewesen sei, die Erprobung neuer Rundfunktechniken zu fördern und Pilotprojekte unter seiner Auf- sicht durchzuführen. Mit § 44 Abs. 1 des Entwurfes des Mediengesetzes werde der Medienanstalt nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, solche Projekte selbst durchzuführen.
Der Landesrechnungshof sah in der Durchführung der Pilotprojekte durch die Medienanstalt eine umfangreiche Erweiterung ihrer Aufgaben, die sowohl in finanzieller als auch in personeller Hinsicht Auswirkungen auf die Medienanstalt haben werde.
Durch die SPD-Fraktion ist daraufhin der Antrag gestellt worden, im § 44 Abs. 1 Satz 1 das Wort „durchzuführen“ durch die Worte „zu fördern“ zu ersetzen.
Die Fraktion der CDU hat sich demgegenüber für die Beibehaltung der entsprechenden Formulierung im Gesetzentwurf ausgesprochen. Zur Begründung führte die Fraktion an, daß der Landesrundfunkausschuß auch in der Vergangenheit Träger von Pilotprojekten gewesen sei, ohne selbst Rundfunk veranstaltet zu haben. Die öffentlich-rechtliche Trägerschaft für Pilotprojekte habe sich nach Auffassung der CDU-Fraktion als erforderlich erwiesen, weil es für bestimmte Formen von Rundfunk zeitweise keine abschließende rechtliche Regelung gegeben habe, jedoch eine Festlegung im Rundfunkstaatsvertrag, daß Pilotprojekte durchgeführt werden könnten. Deshalb sollte es der Landesmedienanstalt ermöglicht werden, bei technischen Innovationen als Träger von Pilotprojekten zu fungieren.
In der Abstimmung folgte die Mehrheit der Abgeordneten dem Änderungsantrag der SPD-Fraktion, wonach die Medienanstalt nach Maßgabe ihres Haushaltes Pilotprojekte „fördern“ anstatt „durchführen“ könne.
Im Ausschuß wurde einstimmig die Veränderung des § 46 Abs. 2 des Gesetzentwurfes beschlossen. In dem Absatz war zunächst festgehalten, daß sich die Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben an privatrechtlichen Unternehmen beteiligen könne. Eine Einschränkung dieser Beteiligung, wie sie noch im § 5 Abs. 5 des Gesetzes über privaten Rundfunk ausgewiesen war, bestand nicht.
Seitens des Landesrechnungshofes ist hierzu empfohlen worden, die Möglichkeiten der Beteiligung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt an privatrechtlichen Unternehmen einzuschränken. Der Landesrechnungshof begründete seine Empfehlung damit, daß der Aufgabenbereich der Medienanstalt so ausgeweitet worden sei, daß sie sich zur Erledigung ihrer Aufgaben an einer Vielzahl von privatrechtlichen Unternehmen beteiligen könne und mit jeder Beteiligung ein finanzielles Risiko verbunden sei. Außerdem sollte eine Prüfung der Beteiligungen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt durch den Landesrechnungshof sichergestellt werden.
Die Vorschläge des Landesrechnungshofes fanden im Ausschuß ein positives Echo, und durch die Fraktionen der SPD, der CDU und der FDVP wurden analoge Änderungsanträge zu § 46 Abs. 2 vorgelegt. Dem Antrag der SPD-Fraktion folgend, wurde der genannte Absatz schließlich in der Weise geändert, wie er Ihnen in der Beschlußempfehlung vorliegt.
Durch die Fraktion der FDVP ist eine Intention des Landesrechnungshofes zu § 59 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzentwurfes aufgegriffen worden. Der Satz sagt aus, daß der Medienanstalt der zusätzliche Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von 2 % weiterhin zusteht. Da die Erweiterung der Aufgaben und Fördermöglichkeiten nach Auffassung des Landesrechnungshofes zu einem steigenden Finanzbedarf bei der Medienanstalt Sachsen-Anhalt führen dürfte, hat der Landesrechnungshof dem Gesetzgeber empfohlen, im Hinblick auf die Verwendung des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr mehr von den aus der Aufgabenerfüllung erwachsenen Erfordernissen und Bedürfnissen als von einer vollständigen Verausgabung des der Landesmedienanstalt zustehenden Gebührenaufkommens auszugehen.
In diesem Sinne hat die Fraktion der FDVP zunächst beantragt, in § 59 Abs. 1 die Worte „in Höhe von 2 vom Hundert“ zu streichen, und hat den Antrag dann entsprechend einem Vorschlag des Landesrechnungshofes dahin gehend modifiziert, daß in dem Absatz die Worte
„den zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von 2 vom Hundert“ durch die Worte „den zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr entsprechend § 40 Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages“ zu ersetzen sind, eine Regelung, die auch in den Mediengesetzen anderer Länder zu finden sei.
Die anderen Fraktionen sprachen sich jedoch dafür aus, die bisherige Regelung beizubehalten, und lehnten den modifizierten Änderungsantrag der FDVP-Fraktion ab.
Breite Zustimmung fand im Ausschuß ein Änderungsantrag der SPD-Fraktion zu § 59 Abs. 3, wonach nicht die geprüfte Jahresrechnung der Landesmedienanstalt, sondern die von der Staatskanzlei und dem Ministerium der Finanzen genehmigte Jahresrechnung der Landesmedienanstalt im Ministerialblatt für das Land SachsenAnhalt veröffentlicht wird und der Zahlung an den Mitteldeutschen Rundfunk zugrunde zu legen ist. Auch dieser Änderungsantrag ging auf einen Hinweis des Landesrechnungshofes zurück.
Die Fraktion der FDVP hat zu § 73 den Antrag eingebracht, im Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 die Worte „ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt“ zu streichen. Nach Auffassung der Fraktion könne es kein überwiegendes berechtigtes Interesse an Berichterstattungen geben, in denen sterbende oder schwer leidende Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise dargestellt würden. Die FDVP-Fraktion sah solche Berichterstattungen als gewaltverherrlichende Darstellungen an.
Dem wurde seitens der Staatskanzlei entgegengehalten, daß den Medien die Berichterstattung über derartige Ereignisse möglich sein müsse, da ansonsten das Recht der Nachrichtenvermittlung stark eingeschränkt werde.
Der Änderungsantrag fand letztlich keine Mehrheit.
In den Beratungen ist durch den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst noch eine Reihe von Hinweisen zu dem Gesetzentwurf eingebracht worden. Insbesondere bei der Behandlung des § 73 gab es eine Vielzahl von redaktionellen Hinweisen, denen der Ausschuß mit Rücksicht darauf, daß die entsprechenden Bestimmungen größtenteils deckungsgleich aus dem Rundfunkstaatsvertrag übernommen worden sind, nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.
Zum Abschluß meiner Ausführungen bitte ich darum, vor der Beschlußfassung zu dem Gesetzentwurf noch zwei redaktionelle Korrekturen in die vorliegende Beschlußempfehlung des Ausschusses für Kultur und Medien aufzunehmen.
Erstens. In § 55 Abs. 3 Nr. 1, Seite 91 der Beschlußempfehlung, ist in bezug auf die Beschlüsse der Versammlung nach § 49 Abs. 1 nach Nr. 8 die Nr. 8/1 einzufügen. Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung, die aus der Änderung des § 49 Abs. 1 resultiert.
Zweitens. Außerdem haben sich auf der rechten Seite der Synopse zwei Schreibfehler eingeschlichen. In § 48 Abs. 1 Nr. 5 ist am Ende des Textes das Wörtchen „unverändert“ zu streichen. In § 54 Abs. 2 folgt der Nr. 1 natürlich nicht die Nr. 7, sondern die Nr. 2.
Der Ausschuß für Kultur und Medien hat die Beschlußempfehlung zum Mediengesetz mit 8 : 1 : 0 Stimmen auf den Weg gebracht. Im Namen des Ausschusses bitte ich den Landtag, dieser Beschlußempfehlung ein
schließlich der beiden von mir genannten Fehlerkorrekturen zuzustimmen. - Danke sehr.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Fraktion der PDS hat in der 30. Sitzung des Landtages am 12. November 1999 einen Antrag eingebracht, mit dem die Landesregierung aufgefordert wird, auf eine Novellierung des Staatsvertrages über den Mitteldeutschen Rundfunk vom 25. Juni 1991 hinzuwirken. Sowohl dieser Antrag als auch die dazu vorgelegten Änderungsanträge der Fraktionen der SPD und der CDU sind dem Ausschuß für Kultur und Medien zur Beratung überwiesen worden.
Der Antrag der PDS-Fraktion hat sich dem Umstand zugewandt, daß der MDR in den letzten Jahren Dienstleistungsbereiche ausgegliedert und als selbständige Unternehmen, Anstalten und Körperschaften, die für ihn Leistungen erbringen, gegründet hat. Die Ausgliederung erfolgte aus dem Beweggrund heraus, eine größere wirtschaftliche Effizienz zu erreichen.
Bei den neu gegründeten Institutionen ist der MDR als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mit bis zu 100 % Anteilseigner. Da die neuen Firmen größtenteils mit Geldern aus dem Gebührenaufkommen der Rundfunkund Fernsehteilnehmer arbeiten, vertritt die PDS-Fraktion wie auch die anderen Fraktionen im Landtag die
Auffassung, daß die Prüfungsbefugnisse der Landesrechnungshöfe auf diese Firmen erweitert werden müssen. Bislang ist den Rechnungshöfen das Prüfrecht in den ausgegliederten Firmen verweigert worden.
Um den Rechnungshöfen das Prüfrecht in den privatisierten Unternehmen zuzuerkennen, hat die PDS-Fraktion in ihrem Antrag einen diesbezüglichen Formulierungsvorschlag zur Änderung des § 35 des Staatsvertrages über den MDR unterbreitet.
Der Ministerpräsident hat in der damaligen Plenarsitzung das Anliegen des Antrages, die Verwendung der Gebührenmittel zu kontrollieren, als berechtigt bewertet, jedoch aus praktischen Erfahrungen von einer Initiative zur Änderung des bestehenden Staatsvertrages abgeraten.
Er machte darauf aufmerksam, daß bei einer erneuten Verhandlung über den Inhalt des Staatsvertrages von den Vertragsparteien auch Sachverhalte mit in die Diskussion eingebracht werden könnten, die der Position unseres Landes weniger entsprächen, deren Realisierung aber als Gegenleistung für ein Entgegenkommen zu dem Änderungswunsch Sachsen-Anhalts erwartet würde. Um das verständliche Anliegen der Prüfung durch die Rechnungshöfe dennoch voranzubringen, sprach sich der Ministerpräsident dafür aus, eine diesbezügliche Vereinbarung unterhalb der Änderung des Staatsvertrages zu erreichen.
Eine Änderung des MDR-Staatsvertrages hielten auch die SPD-Fraktion und die CDU-Fraktion nicht für erforderlich. Beide Fraktionen setzten mit ihren Änderungsanträgen auf eine einvernehmliche Regelung über die Erweiterung der Prüfungsrechte zwischen dem MDR und den drei Rechnungshöfen.
Von der Fraktion der SPD ist darauf aufmerksam gemacht worden, daß der MDR nach seiner Gründung einen großen Umfang an Dienstleistungen außerhalb seines Sendegebietes einkaufen mußte, weil in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen keine Unternehmen im Medienbereich vorhanden waren. Um Unternehmensgründungen in der Medienwirtschaft auch in Mitteldeutschland zu fördern, habe der MDR Dienstleistungen, die bislang von ihm selbst erbracht worden seien, ausgelagert und als private Firmen mit MDR-Beteili-gung angesiedelt. Die Ausgliederung und Neugründung von Funktionsbereichen seitens des MDR ist sowohl durch die SPD-Fraktion als auch durch die CDU-Frak-tion als ein gängiger Weg zur Herausbildung einer Medienbranche in unserer Region und zur effizienten Verwendung der Mittel der Gebührenzahler bewertet worden.
Allerdings ist von der CDU-Fraktion die Befürchtung zum Ausdruck gebracht worden, daß inzwischen gewachsene Unternehmen im Medienbereich, die dem MDR entsprungen sind, einer ungleichen Konkurrenz durch die zahlreichen Unternehmen, Anstalten und Körperschaften mit Beteiligung des MDR ausgesetzt seien.
Die vormalige DVU-Fraktion befürwortete den Antrag zur Novellierung des Staatsvertrages, um zu verhindern, daß eine öffentlich-rechtliche Anstalt unkontrollier-bare Strukturen entwickelt und nutzt. Nach Auffassung der Fraktion werde durch die Auslagerung und Privatisierung von Dienstleistungen der Medienbranche ein „prüfungsfreier Raum“ geschaffen, der sich der Kontrolle durch den Landesrechnungshof entziehe.
Mit dem Ziel, eine Prüfung aller Geschäftsvorgänge bei den Beteiligungsgesellschaften des MDR zu ermög
lichen, haben im vergangenen Jahr Gespräche zwischen den Landesrechnungshöfen Sachsens, Sachsen-Anhalts und Thüringens sowie dem MDR stattgefunden. Diese Gespräche sind noch vor dem Eintritt des Ausschusses für Kultur und Medien in die Beratung der vorliegenden Anträge mit einer Vereinbarung über die Prüfung der MDR-Tochtergesellschaften, die vom 8. De-zember 1999 datiert, abgeschlossen worden.
Die Vereinbarung wurde dem Ausschuß in seiner Sitzung am 9. Februar 2000 vom Präsidenten des Landesrechnungshofes vorgestellt. In der Ausschußsitzung hob Herr Schröder die folgenden drei Kriterien der Vereinbarung als die wesentlichen Ergebnisse der Gespräche zwischen den Rechnungshöfen und dem MDR hervor:
Erstens. Die Prüfung der Geschäftsvorgänge bei den Beteiligungsgesellschaften, die künftig möglich ist, findet beim MDR selbst statt.
Zweitens. Der MDR hat sich verpflichtet, bei sich selbst eine zentrale Beteiligungsverwaltung als Voraussetzung für die Prüfungstätigkeit zu errichten. Eine solche Beteiligungsverwaltung gibt es beim MDR trotz der umfangreichen Outsourcing-Politik nicht.
Drittens. Der MDR hat sich weiterhin verpflichtet, über § 51 des GmbH-Gesetzes den Rechnungshöfen auf Verlangen die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen zugänglich zu machen.
Obgleich der Präsident des Landesrechnungshofes nach eigener Aussage eine eindeutige Regelung bezüglich des Prüfungsrechts im Staatsvertrag bevorzugt hätte, hält er die Vereinbarung für einen Kompromiß, dessen Realisierung bei dem notwendigen guten Willen funktionieren sollte.
Die Vereinbarung zwischen dem MDR und den Rechnungshöfen der drei Länder ist zunächst bis zum 31. Dezember 2003 befristet. Zu diesem Zeitpunkt könnten sich dann die an der Vereinbarung beteiligten Partner gegenüber den Landtagen und den Landesregierungen dazu äußern, ob sich das Prüfungsverfahren auf dieser Grundlage bewährt hat oder ob sie eine Änderung des Staatsvertrages über den MDR als notwendig erachten.
Die Vereinbarung zwischen dem MDR und den Rechnungshöfen ist im Ausschuß von allen Fraktionen zustimmend zur Kenntnis genommen worden. Durch die Fraktion der PDS wurde beantragt, die Beschlußempfehlung des Ausschusses wie folgt zu fassen:
Erstens. Der Landtag von Sachsen-Anhalt begrüßt die Vereinbarung zwischen dem MDR und den drei Rechnungshöfen Sachsens, Thüringens und Sachsen-Anhalts als einen ersten Schritt zur Erweiterung der Prüfungsrechte bei den Beteiligungsgesellschaften des MDR.
Zweitens. Darüber hinaus wird die Landesregierung aufgefordert, bei künftigen Verhandlungen zum Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk darauf hinzuwirken, daß § 35 folgenden Wortlaut erhält. - An dieser Stelle sollte dann die Formulierung des § 35 aus dem Antrag der PDS-Fraktion in der Drs. 3/2305 übernommen werden.
Demgegenüber sprachen sich die anderen Fraktionen vor dem Hintergrund der nunmehr existierenden Vereinbarung über die Prüfung der Verwendung der Rundfunkgebühren auch in den Tochtergesellschaften des MDR dafür aus, dem Landtag zu empfehlen, den Antrag
der Fraktion der PDS sowie die Änderungsanträge der Fraktionen der SPD und der CDU für erledigt zu erklären.
In der Ausschußdiskussion spielte immer wieder insbesondere die Frage eine Rolle, ob die Auslagerung von Dienstleistungen durch den MDR positive Effekte für den Gebührenzahler und den Medienstandort Deutschland habe.
Die Fraktion der CDU betonte, daß sie die Auslagerungspolitik des MDR für den richtigen Weg halte, um Kosteneffizienz zu erreichen.
Die Fraktion der SPD machte darauf aufmerksam, daß die Ausgründung von bestimmten Bereichen des MDR teilweise ein Ausgangspunkt für die Ansiedlung von Mediendienstleistungen in der mitteldeutschen Region gewesen sei. Sie äußerte die Hoffnung, daß diese Auslagerungen zu einem breiten Netz von Unternehmen und Arbeitsplätzen der Medienbranche in der Region führten.
Im Unterschied dazu äußerte die Fraktion der PDS zum Nutzen der Outsourcing-Politik des MDR zumindest Zweifel. Sie verwies auf den 12. Bericht der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, KEF, in dem unter anderem davon gesprochen wurde, daß die Kommission die Maßnahmen des MDR „aufgrund der bislang vorliegenden Angaben für nicht unterlegt und demgemäß für nicht nachvollziehbar“ halte und daß die Fragen der Kommission an den MDR zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Maßnah-men bisher nicht ausreichend beantwortet worden seien.
Der Präsident des Landesrechnungshofes vertrat die Auffassung, daß momentan weder die Rechnungshöfe noch die KEF in der Lage seien, den Sinn und den Nutzen der Ausgründungen durch den MDR abschließend zu beurteilen, da noch nicht alle dafür erforderlichen Daten vorgelegen hätten. Die Outsourcing-Politik sei nur akzeptabel, wenn über Wirtschaftlichkeitsberechnungen der tatsächliche Nachweis erbracht werde, daß der eingeschlagene Weg wirtschaftlicher sei.
Im Zusammenhang mit der hier erörterten Problemstellung hat der Ausschuß sich darauf verständigt, sich in der Sitzung am 29. März 2000 mit dem Bericht der KEF zu befassen. Diese Befassung wurde mittlerweile durch Beschluß des Ausschusses auf den 26. April 2000 vertagt.
Die Beschlußempfehlung, die vorliegenden Anträge in den Drs. 3/2305, 3/2319 und 3/2343 für erledigt zu erklären, fand im Ausschuß mit 10 : 3 : 0 Stimmen eine Mehrheit. Damit hat sich der durch die Fraktion der PDS in der Ausschußsitzung eingebrachte Änderungsantrag erledigt. - Ich danke Ihnen.