Wilhelm Polte
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Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion in der Drs. 4/1559 wurde am 6. Mai 2004 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres überwiesen. Der Einbringer begründete in dieser Landtagssitzung die Notwendigkeit des Gesetzentwurfes damit, dass es in Sachsen-Anhalt in den vergangenen Jahren Beißvorfälle gegeben habe bis hin zu einem Todesfall, die ein gesetzgeberisches Handeln erforderlich machten.
Zunächst besprach der Innenausschuss in seiner 33. Sitzung am 14. Juli 2004 den weiteren Umgang mit dem Gesetzentwurf. Seitens der SPD-Fraktion wurde eine Anhörung vorgeschlagen. Diesem Anhörungswunsch verschlossen sich die Koalitionsfraktionen nicht, machten aber deutlich, dass sie sich bereits intensiv mit dem Thema beschäftigt und auch eine Anhörung durchgeführt hätten. Diese Anhörung habe seitens der Koalitionsfraktionen zu einer ablehnenden Haltung zu dem Gesetzentwurf geführt und es würden kaum Chancen dafür gesehen, dass sich diese Haltung ändern werde.
Am 6. Dezember 2004 fand dann unter Beteiligung sowohl von Befürwortern als auch von Gegnern des Gesetzentwurfes eine Anhörung statt. Einen früheren gemeinsamen Termin konnte der Innenausschuss aufgrund der Fülle der ihm zur Beratung und Beschlussfassung überwiesenen Gesetzentwürfe nicht finden.
In der abschließenden Sitzung des Innenausschusses am 2. Februar 2005 vertrat die SPD-Fraktion die Meinung, dass sie sich bei der Benennung der Anzuhörenden um ein ausgewogenes Verhältnis bemüht habe, vonseiten der Koalitionsfraktionen aber ausschließlich Vertreter zu der Anhörung eingeladen worden seien, die den Gesetzentwurf ablehnten. Dies habe das Ergebnis der Anhörung negativ beeinflusst.
Diese Auffassung teilten die Koalitionsfraktionen nicht. Die Koalitionsfraktionen argumentierten, dass die Anhörung ergeben habe, dass das von der Fraktion der SPD angestrebte Verbot der Zucht gefährlicher Hunde keine hinreichend befriedigende Lösung darstelle und von niemandem der Nachweis erbracht werden könne, dass es überhaupt Handlungsbedarf für ein solches Gesetz gebe. Die Anhörung habe auch deutlich gemacht, dass der Gesetzentwurf völlig ungeeignet sei, Präventives auf diesem Gebiet zu leisten.
Im Ergebnis der Anhörung legte die Fraktion der SPD den Ausschussmitgliedern einen Änderungsantrag zu dem Gesetzentwurf vor. Es wurde erstens vorgeschlagen, in § 3 Abs. 3 des Gesetzentwurfes die Nrn. 4 bis 6 zu streichen, da sich in der Anhörung herausgestellt habe, dass die darin genannten Hunde nicht als gefährliche Hunde einzustufen seien.
Punkt 2 des Änderungsantrages bezog sich auf § 4 Abs. 2 des Gesetzentwurfes. Seitens der SPD-Fraktion wurde eine Änderung dahin gehend beantragt, dass auch bei der Haltung eines Diensthundes ein besonderes privates Interesse vorliege und etwa eine Erlaubnis zum Halten eines Blinden- und Behindertenbegleithundes erteilt werden könne.
Da offensichtlich war, dass der Gesetzentwurf mehrheitlich abgelehnt werden würde, wurde über den Änderungsantrag der SPD-Fraktion nicht beraten und der Gesetzentwurf bei 10 : 2 : 1 Stimme abgelehnt.
Meine Damen und Herren! Der Innenausschuss geht davon aus, dass Sie seinen Empfehlungen folgen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die erste Beratung dieses Gesetzentwurfes fand in der 48. Sitzung des Landtags am 15. Oktober 2004 statt. Der Gesetzentwurf, der die Eingemeindungen der Gemeinden Dornburg, Ladeburg und Leitzkau in die Stadt Gommern und die Landkreiszugehörigkeit der durch diese Eingemeindungen erweiterten Stadt Gommern regelt, wurde zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Inneres überwiesen.
In der 39. Sitzung am 10 November 2004 hörte der Innenausschuss zunächst die unmittelbar betroffenen Landräte der Landkreise Jerichower Land und AnhaltZerbst, den Bürgermeister der Stadt Gommern und die Bürgermeister der Gemeinden Ladeburg, Leitzkau und Dornburg an. Dabei wiesen die Bürgermeister der unmittelbar betroffenen Gemeinden sowie der Bürgermeister der Stadt Gommern darauf hin, dass sich in Bürgeranhörungen der überwiegende Teil der Bevölkerung für diese Eingemeindungen ausgesprochen habe.
Gegen die Eingemeindungen und die Zuweisung der Stadt Gommern an den Landkreis Jerichower Land sprach sich auch mit Blick auf die Einnahmeverluste der Landrat des Landkreises Anhalt-Zerbst aus und forderte einen Ausgleich.
Der Innenausschuss verabredete, eine Beschlussempfehlung an den Landtag in der 40. Sitzung am 17. November 2004 zu erarbeiten. Seitens der Koalitionsfraktionen wurde dazu ein schriftlicher Änderungsantrag, welcher die Auseinandersetzung der Landkreise beinhaltete, vorgelegt, der im Ausschuss eine Mehrheit fand. Für den so geänderten Gesetzentwurf votierte der Ausschuss mit 9 : 0 : 3 Stimmen.
Meine Damen und Herren, ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und bitte um Ihre Zustimmung zu der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der in Rede stehende Gesetzentwurf wurde in der 37. Sitzung des Landtages am 1. April 2004 an den Innenausschuss - federführend - sowie an den Finanzausschuss - mitberatend - mit dem Hinweis überwiesen, dass beide Staatsverträge vom Landtag kurzfristig ratifiziert werden sollten, damit diese zum 1. Juli 2004 in Kraft treten können.
Dieser Eilbedürftigkeit haben die beteiligten Ausschüsse Rechnung getragen. In einer konstruktiven Beratung erarbeitete der Innenausschuss bereits am 12. Mai 2004 eine vorläufige Beschlussempfehlung. Der Ausschuss stimmte mit 9 : 0 : 2 Stimmen einer Annahme des Gesetzentwurfes in unveränderter Fassung zu. Allerdings wurde seitens der SPD- und der FDP-Fraktion Kritik dahin gehend geübt, dass der Landesgesetzgeber keine Möglichkeit hat, fachlich Einfluss auf den Inhalt der Staatsverträge zu nehmen.
Bereits einen Tag später beriet der mitberatende Finanzausschuss über die vorläufige Beschlussempfehlung des Innenausschusses und verabschiedete diese mit einem Votum von 10 : 0 : 3 Stimmen.
Eine abschließende Beratung des Innenausschusses erfolgte dann am 2. Juni 2004. Hierzu lagen den Ausschussmitgliedern neben der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses auch rechtsförmliche Änderungsvorschläge des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor. Diese wurden vonseiten des Ausschusses aufgegriffen und sind in die Ihnen vorliegende Synopse eingeflossen. Mit großer Mehrheit - mit 10 : 0 : 2 Stimmen - verabschiedete der Innenausschuss die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zu dieser Beschlussempfehlung ist Ihnen ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der FDP in der Drs. 4/1646 zugegangen. Dieser Änderungsantrag regelt Artikel 5 - InKraft-Treten - neu und ist erforderlich, da die Staatsverträge am 1. Juli 2004 in Kraft treten, alle Ratifikationsurkunden aber bis zum 30. Juni 2004 bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt werden sollten. Wir haben vereinbart, dass ich diesen Antrag gleich mit einbringe. Wenn die rechtzeitige Hinterlegung nicht geschieht, meine Damen und Herren, werden die Staatsverträge nämlich gegenstandslos.
Um das zu vermeiden, ist Ihre Zustimmung auch zu diesem Änderungsantrag notwendig.
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und bitte Sie, den Drs. 4/1616 und 4/1646 zuzustimmen. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Landtag hat in seiner 32. Sitzung - das war am 12. Dezember 2003 - den in Rede stehenden Gesetzentwurf federführend an den Ausschuss für Inneres und mitberatend an den Ausschuss für Finanzen überwiesen.
Der federführende Innenausschuss hat sich in seiner 26. Sitzung am 28. Januar 2004 mit dem Gesetzentwurf befasst und gelangte im Verlauf der Sitzung zu der Auffassung, dass eine schnelle Beratung und Beschlussfassung notwendig seien. Bereits in der März-Sitzung sollte die zweite Lesung erfolgen.
Daher bat der Innenausschuss die kommunalen Spitzenverbände und den Landesrechnungshof um schriftliche Stellungnahmen und machte diese auch dem mitberatenden Finanzausschuss zugänglich. Als vorläufige Beschlussempfehlung wurde dem Finanzausschuss mit einem Abstimmungsergebnis von 11 : 0 : 1 ein unveränderter Gesetzentwurf zugeleitet.
Der mitberatende Finanzausschuss empfahl dem Innenausschuss neben der unveränderten Annahme des Gesetzentwurfs die Annahme einer Entschließung, in wel
cher die Landesregierung aufgefordert wird, der im Landtagsbeschluss in der Drs. 4/28/1099 B ausgedrückten Erwartung, den Kommunen und unteren Kommunalaufsichtsbehörden Handlungsempfehlungen zur Verfügung zu stellen, nachzukommen.
In der 27. Sitzung des Innenausschusses am 25. Februar 2004 standen neben dem Gesetzentwurf die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses sowie verschiedene Änderungsanträge zur Beratung an. Der Entschließung des Finanzausschusses, wie vorgenannt, folgte der Innenausschuss mit 10 : 0 : 2 Stimmen.
Ein Änderungsantrag der PDS-Fraktion, die Vorschrift des § 23 der Gemeindehaushaltordnung, der besagt, dass ein entstehender Fehlbetrag unverzüglich gedeckt werden soll, bis zum 1. Januar 2007 außer Kraft zu setzen, wurde mehrheitlich abgelehnt.
Die von den Fraktionen der CDU und der FDP eingereichten Änderungsvorschläge zum Gesetzentwurf fanden eine große Mehrheit. Unter anderem wurde zu Nr. 1 die Ergänzung „entgegen den Grundsätzen des § 90 Abs. 3“ vorgeschlagen, um den Ausnahmecharakter der Vorschrift zu verdeutlichen.
Des Weiteren wurde - ebenfalls auf Antrag der Fraktionen der CDU und der FDP - seitens des Innenausschusses der Genehmigungsvorbehalt gestrichen. Man war der Ansicht, dass über die kommunalaufsichtliche Entscheidung zur Haushaltssatzung auch der Haushaltskonsolidierungsprozess ausreichend gesteuert werden kann.
Mit der Änderung der Vorschrift unter Nr. 2 Buchstabe b wird auf den Verweis auf § 93 Abs. 3 verzichtet, da der Innenausschuss mehrheitlich der Meinung der Koalitionsfraktionen folgte, dass § 96 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt bereits hinreichend beschreibt, dass der Kreditrahmen ausnahmsweise über die Hälfte des durchschnittlichen Betrages der Kreditermächtigung der beiden Vorjahre hinaus erhöht werden kann.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Innenausschuss empfiehlt Ihnen, den Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung der Haushaltsführung der Kommunen in geänderter Fassung zu beschließen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Vereinfachung der Durchführung des Finanzausgleichs ist in der 27. Sitzung des Landtages am 13. Oktober 2003 federführend an den Ausschuss für Inneres und zur Mitberatung an den Ausschuss für Finanzen, an den Ausschuss für Gleichstellung, Familie, Kinder, Jugend und Sport sowie an den Ausschuss für Kultur und Medien überwiesen worden.
In seiner Sitzung am 5. November 2003 beschloss der Ausschuss für Inneres, die kommunalen Spitzenverbände um eine schriftliche Stellungnahme zu ersuchen, und in der Sitzung des Ausschusses am 12. November in einer Anhörung die Möglichkeit zu ergänzenden Aussagen zu eröffnen. Die mitberatenden Ausschüsse wurden von diesem Termin in Kenntnis gesetzt.
Direkt nach der Anhörung verabschiedete der Ausschuss für Inneres eine vorläufige Beschlussempfehlung, in der im Wesentlichen die durch den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgelegten und mit dem Ministerium des Innern abgestimmten Änderungsvorschläge aufgegriffen worden sind.
Alle mitberatenden Ausschüsse haben in ihren Beschlussempfehlungen eine Änderung der Gesetzesüberschrift und eine geänderte Fassung des § 15 des Finanzausgleichsgesetzes - es handelt sich dabei um die Jugendpauschale - empfohlen.
In seiner Sitzung am 26. November befasste sich der Ausschuss für Inneres erneut mit seiner vorläufigen Beschlussempfehlung, den Beschlussempfehlungen der mitberatenden Ausschüsse und einem Änderungsantrag der Fraktionen der FDP und der CDU. In dieser Sitzung wurde die Ihnen nunmehr vorliegende Beschlussempfehlung erarbeitet.
Dabei sind neben den vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgeschlagenen rechtsförmlichen und sprachlichen Änderungen auch eine Änderung der Überschrift des Gesetzes gemäß der Empfehlung aller mitberatenden Ausschüsse, eine zahlenmäßige Änderung in § 3 Abs. 2 sowie in § 4 des Finanzausgleichsgesetzes gemäß dem Änderungsantrag der Fraktionen von FDP und CDU sowie eine Änderung des § 15 des Finanzausgleichsgesetzes, die Jugendpauschale betreffend, gemäß der Empfehlung des Ausschusses für Kultur und Medien sowie des Ausschusses für Finanzen beschlossen worden.
Mit 7 : 5 : 0 Stimmen verabschiedete der Ausschuss für Inneres die dem Landtag zur Abstimmung vorgelegte Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf. - Danke.
Ich verkneife mir eine Wertung, Herr Präsident.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Fraktion der PDS ist in der 21. Landtagssitzung am 12. Juni 2003 federführend an den Ausschuss für Inneres und zur Mitberatung an den Ausschuss für Finanzen überwiesen worden.
Der Ausschuss für Inneres hat in seiner Sitzung am 18. Juli 2003 verabredet, eine Anhörung zum Gesetzentwurf und zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Verwaltungsgemeinschaften und zur Stärkung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit - Gesetzentwurf der Landesregierung in Drs. 4/858 - durchzuführen. Die Anhörung erfolgte dann in der Sitzung des Ausschusses am 5. September 2003. Zu der Anhörung waren die kommunalen Spitzenverbände und der Landesrechnungshof eingeladen worden.
In der Sitzung am 24. September 2003 verabschiedete der Ausschuss für Inneres seine vorläufige Beschlussempfehlung an den Ausschuss für Finanzen. Die Empfehlung lautete, den Gesetzentwurf abzulehnen. Diesem Votum schloss sich der Ausschuss für Finanzen mehrheitlich an. Die vorliegende Beschlussempfehlung empfiehlt dem Landtag nun ebenfalls, den Gesetzentwurf abzulehnen. - Danke.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wie Sie schon richtig sagten, Frau Präsidentin, hat in der 17. Landtagssitzung am 10. April 2003 der Ausschuss für Inneres den Gesetzentwurf federführend überwiesen bekommen und mitberatend ist der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit festgelegt worden.
Der Ausschuss für Inneres hat in seiner Sitzung am 21. Mai 2003 verabredet, eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchzuführen. Die Anhörung erfolgte in der Sitzung des Ausschusses am 18. Juni 2003. Neben Vertretern des Deutschen Gewerkschaftsbundes, der kommunalen Spitzenverbände, der Industrie- und Handelskammern, des Tourismusverbandes, des Katholischen Büros sowie dem Bevollmächtigten der evangelischen Kirchen wurden auch Vertreter des Verbandes der Videothekenbesitzer angehört.
In der Sitzung am 5. September 2003 verabschiedete der Ausschuss für Inneres seine vorläufige Beschlussempfehlung, in welcher er die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs der Landesregierung empfahl.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit hat dann in seiner 16. Sitzung am 10. September 2003 seine Beschlussempfehlung verabschiedet, in welcher er die Empfehlung abgab, den Videotheken die Öffnung an Sonntagen ab 13 Uhr zu erlauben.
Der Ausschuss für Inneres befasste sich in seiner Sitzung am 24. September 2003 erneut mit dem Gesetz
entwurf der Landesregierung, der Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit sowie Änderungsvorschlägen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, die mit dem Ministerium des Innern abgestimmt worden waren.
Der Empfehlung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, die Überschrift in ihrer Kurzfassung zu ergänzen, folgte der Ausschuss nicht. Die übrigen vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst empfohlenen Änderungen, beispielsweise zum Aufbau des Gesetzes und zur Vermeidung von a-Paragrafen, wurden vom Ausschuss angenommen.
Daneben wurden redaktionelle und sprachliche Änderungen befürwortet, ebenso die Einfügung des vom Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit empfohlenen Absatzes zur Erlaubnis der Öffnungszeiten für Videotheken an Sonntagen.
Zudem kam der Ausschuss aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Verabschiedung des Gesetzes mehrheitlich überein, das Gesetz am 1. Januar 2004 in Kraft zu setzen und damit Übergangsnormen zu sparen.
Die detaillierten Änderungen sind der Beschlussempfehlung, die der Ausschuss mit 7 : 2 : 4 Stimmen verabschiedet hat, zu entnehmen. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der SPD-Fraktion zum Schutz vor häuslicher Gewalt in Drs. 4/15 wurde in der 3. Landtagssitzung dem Ausschuss für Inneres zur federführenden Beratung und dem Ausschuss für Recht und Verfassung sowie dem Ausschuss für Gleichstellung, Familie, Kinder, Jugend und Sport zur Mitberatung überwiesen. An die gleichen Ausschüsse unter gleicher Federführung wurde der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des SOG in Drs. 4/400 in der 12. Landtagssitzung am 13. Dezember 2002 überwiesen. Der Gesetzentwurf der SPD zur Rasterfandung in Drs. 4/63 ist in der 5. Landtagssitzung am 18. Juli 2002 dem Ausschuss für Inneres zur federführenden Beratung und dem Ausschuss für Recht und Verfassung zur Mitberatung überwiesen worden.
Unter Beteiligung der mitberatenden Ausschüsse führte der Ausschuss für Inneres am 29. Januar 2003 eine Anhörung zu den drei Gesetzentwürfen durch. Der Ausschuss für Inneres hat in seiner 12. Sitzung am 16. April 2003 den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drs. 4/400 zur Grundlage seiner weiteren Beratung und Erarbeitung der Beschlussempfehlung bestimmt.
Die Fraktion der SPD hatte zuvor gebeten, die vorläufige Beschlussempfehlung erst in der folgenden Sitzung des Ausschusses zu verabschieden, um die an diesem Tag erfolgte Unterrichtung der Landesregierung über den Einsatz und die Wirksamkeit von offenen Bildübertragungen auswerten zu können und bei sich gegebenenfalls zeigendem Novellierungsbedarf hinsichtlich der Gesetzentwürfe reagieren und Änderungsanträge einbringen zu können.
Diesem Anliegen folgte der Ausschuss mehrheitlich nicht. Daraufhin beteiligten sich die der Fraktion der SPD angehörenden Mitglieder des Ausschusses für Inneres nicht an der Abstimmung über die vorläufige Beschlussempfehlung.
Unter Beachtung einer Stellungnahme des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes hat der Ausschuss für Inneres seine vorläufige Beschlussempfehlung erstellt und mit 6 : 3 : 0 Stimmen bestätigt. Der Ausschuss für Inneres folgte dabei im Wesentlichen den vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst empfohlenen redaktionellen Änderungen.
Der mitberatende Ausschuss für Gleichstellung, Familie, Kinder, Jugend und Sport hat sich dieser vorläufigen Beschlussempfehlung ohne Änderungen angeschlossen.
Vom mitberatenden Ausschuss für Recht und Verfassung wurde empfohlen, eine zusätzliche Nr. 5/1 aufzunehmen, die die aufgrund des Gesetzes möglichen Einschränkungen der Grundrechte aufzeigen soll. Daneben wurde eine geänderte Fassung der Nr. 18 des Gesetzentwurfes zum Thema Rasterfahndung - das betrifft den § 31 - und die Streichung der §§ 2 und 3 empfohlen, die Verordnungsermächtigungen beinhalten.
Der Ausschuss für Inneres hat sich dann in seiner 14. Sitzung am 21. Mai 2003 erneut mit den Gesetzentwürfen und den Voten der mitberatenden Ausschüsse zu der vorläufigen Beschlussempfehlung befasst. In dieser abschließenden Beratung ist der Ausschuss für Inneres der Empfehlung des Ausschusses für Recht und Verfassung zur Einführung einer Bestimmung bezüglich der Einschränkung von Grundrechten nicht gefolgt.
Folgende Änderungen wurden eingefügt: Die Landesregierung - hier das Ministerium des Innern - hat dem Landtag über abgeschlossene Maßnahmen der Bildaufnahme oder der Aufzeichnung im Zusammenhang mit Datenerhebungen bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an gefährlichen Orten oder besonders gefährdeten Objekten im Abstand von zwei Jahren einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Daneben berichtet die Landesregierung jährlich zum 1. Juni - erstmals im Jahre 2004 - über abgeschlossene Maßnahmen der Rasterfahndung - vergleiche hierzu Nr. 18 der Beschlussempfehlung.
Zu erwähnen wären noch folgende Änderungen in Nr. 18 der Beschlussempfehlung. Es wurde dem Landeskriminalamt statt der Polizei, wie es der Entwurf der Landesregierung vorsah, zugesprochen, von öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen die Übermittlung personenbezogener Daten bestimmter Personengruppen zum Zweck
des Abgleichs verlangen zu können, wenn auf Tatsachen beruhende Anhaltspunkte das zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich erscheinen lassen und die Unmöglichkeit der Beschaffung der Daten auf anderem Wege besteht. Daneben muss entgegen der Vorlage im Gesetzentwurf der Landesregierung nicht das Ministerium des Innern der Anordnung der Rasterfahndung zustimmen, sondern der Minister des Innern und im Fall seiner Verhinderung der Staatssekretär.
Die weiteren, größtenteils redaktionellen Änderungen können Sie der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres entnehmen. Die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung wurde mehrheitlich vom Ausschuss angenommen. - Schönen Dank.