Eduard Jantos

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Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16. Februar 2001 auf Bundesebene
führte am 1. August 2001 mit dem in Artikel 1 enthaltenen Lebenspartnerschaftsgesetz das neue Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft ein. Seither ist es Menschen gleichen Geschlechts möglich, in neuen, den Eheleuten ähnlichen besonderen rechtlichen Beziehungen zu leben. Damit verbunden sind Auswirkungen auf den verschiedensten Rechtsgebieten.
Parallel dazu sind durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eingetragene Lebenspartnerschaften in vielen Bereichen der Ehe gleichgestellt worden.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf setzt die Landesregierung den Beschluss des Landtags in der Drs. 5/45/1523 B vom 9. Oktober 2008 um. Der Herr Minister verwies bereits darauf. Dieser betraf rechtliche Regelungen zur Gleichstellung von verpartnerten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern.
Darin wurde die Landesregierung unter anderem aufgefordert, alle Gesetze und Verordnungen, in denen die Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaften zu berücksichtigen ist, zu erfassen und dem Landtag rechtzeitig vor dem Ende der Wahlperiode einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Beschlussfassung vorzulegen. Dieser Bitte des Landtags kommt die Landesregierung mit diesem Gesetzentwurf nach.
Den ebenfalls in dem von mir erwähnten Landtagsbeschluss erfassten Regelungsbereich der beamtenrechtlichen Vorschriften hat die Landesregierung bereits im Gesetzentwurf zur Neuregelung des Besoldungsrechtes des Landtages von Sachsen-Anhalt in der Drs. 5/2477 in Angriff genommen.
Mit beiden Gesetzentwürfen zur Änderung des Landesrechts aufgrund des bundesrechtlich eingeführten Rechtsinstitutes der eingetragenen Lebenspartnerschaft werden weitere Lücken bei Rechtsverordnungen und im
Bereich des Landesrechts geschlossen. Der Gesetzentwurf trägt darüber hinaus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Rechtskomplex Rechnung.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mir ist es wichtig, in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Gesetzentwurf die Zustimmung des Lesben- und Schwulenverbandes, des LSVD, in Sachsen-Anhalt gefunden hat. Dies ist für meine Fraktion insofern von Bedeutung, als wir im Interesse einer zügigen Gesetzesberatung vorschlagen, diesen Gesetzentwurf ausschließlich in den Sozialausschuss des Landtages zu überweisen und ihn nur in diesem Ausschuss zu beraten.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Gestatten Sie mir darüber hinaus eine kurze Anmerkung zur vergangenen Sitzungsperiode des Landtags von Sachsen-Anhalt. Dort haben wir den Antrag der Fraktion DIE LINKE mit der Überschrift „Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts“ in der Drs. 5/2791 beraten. Mit diesem Antrag sollte die Landesregierung aufgefordert werden, dem vom Land Berlin in der 873. Sitzung des Bundesrates am 9. Juli 2010 eingebrachten Antrag mit der Überschrift „Entschließung des Bundesrates zur Eröffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts“ in der Bundesratsdrucksache 386/10 zuzustimmen.
Hierzu ist anzumerken, dass der Bundesrat zwischenzeitlich entschieden hat, die in Rede stehende Entschließung nicht zu fassen.
Meine Damen und Herren! Im Gegensatz zur FDP beantrage ich, diesen Gesetzentwurf ausschließlich im Sozialausschuss zu beraten. - Danke.
Von wem?
Eigentlich geht es nur um Bezüge, es geht um vererbte Sachen. Dazu muss man einfach sagen: Es geht eigentlich um die soziale Sicherheit der Partner. Sonst brauchten wir das nicht. Sonst könnten wir das so lassen.
Die Ehe ist eine soziale Institution. Auch im Fall der Lebenspartnerschaft gibt es zwei Partner, die zusammenleben und füreinander sorgen. Das soll hier gleichgestellt
werden. Deswegen der Ausschuss für Soziales. - Danke.
Herr Präsident! Meine verehrten Damen und Herren! Den Antrag der LINKEN habe ich mit Interesse gelesen. Auch ist mir das vom Oberbürgermeister der Stadt Aschersleben geschilderte Problem bekannt. Interessanterweise ist das dargestellte Problem für die Mehrzahl der Kommunen in Sachsen-Anhalt offensichtlich keines;
denn bis auf das bereits zitierte Schreiben hat kein anderer Leistungsverpflichteter dieses Thema problematisiert.
Die Situation in meinem Wahlkreis war nicht anders als in der Stadt Aschersleben. Auch wir haben erlebt, wie es ist, wenn ein neuer Träger eine zusätzliche Kindertageseinrichtung eröffnet und damit in Konkurrenz zu den bisherigen Leistungsanbietern tritt.
Selbstverständlich haben in dieser Situation die Eltern geschaut, welche Einrichtung mit welchem Angebot und welchem Konzept ihnen am ehesten zusagt. Und genau das haben wir, als das KiFöG geschaffen worden ist, beabsichtigt. Dies hat auch bei uns dazu geführt, dass viele Kinder die Einrichtung gewechselt haben und dass es zu einer Veränderung bei der Auslastung der verschiedenen Träger gekommen ist. Aber - das will ich ganz deutlich sagen - zu einer Mehrbelastung des kommunalen Haushalts hat das nicht geführt.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Um es vorwegzunehmen: Wir werden uns selbstverständlich der Erörterung dieses Themas im Ausschuss für Soziales nicht verschließen. Ich will aber doch im Vorfeld dieser Diskussion kurz auf die geltende Rechtslage eingehen, die auch von den Verwaltungsgerichten unseres Landes so gesehen wird.
§ 11 Abs. 4 des Kinderförderungsgesetzes regelt die Finanzierung der Tagesbetreuung in den Tageseinrichtungen, die durch einen freien Träger betrieben werden. Danach erstattet die Leistungsverpflichtete, in deren Zuständigkeitsbereich die Tageseinrichtung ihren Sitz hat, dieser auf Antrag die betriebsnotwendigen Kosten abzüglich der Elternbeiträge nach § 13 sowie eines Eigenanteils des Trägers von in der Regel 5 % der Gesamtkosten. Für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit sind dabei die Kosten maßgeblich, die die Leistungsverpflichtete selbst als Träger einer Tageseinrichtung aufzuwenden hätte.
Eine Bedarfsprüfung ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten ist nicht deshalb zu bezweifeln, weil im Gebiet bereits mehrere Kindertagesstätten vorhanden sind und die aufgenommenen Kinder aufgrund freier Kapazitäten auch in anderen Tageseinrichtungen hätten betreut werden können. Dies haben die Gerichte unseres Landes wiederholt bestätigt.
Bisher regelt das KiFöG nicht, dass eine Kindertagesstätte nur dann öffentlich gefördert werden kann, wenn der Bedarf der Einrichtung vorab durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, etwa im Rahmen des Jugendhilfeplans, festgestellt worden ist. Mir ist bewusst, dass die Praxis in unserem Bundesland hierzu unterschiedlich ist. Manche Leistungsverpflichteten machen ihre Förderung bereits heute von der Aufnahme in den Jugendhilfeplan abhängig, ohne dass dies nach meiner Kenntnis bisher gerichtlich angegriffen worden wäre.
Die von der Antragstellerin damit verknüpften Probleme vermag ich derzeit nicht nachzuvollziehen. Mir ist aber bisher keine Gerichtsentscheidung bekannt geworden, die den Defizitausgleich nicht auf die Zahl der tatsächlich betreuten Kinder begrenzt hätte. Das bedeutet, dass eine Einrichtung bei der Beantragung des Defizitausgleichs nicht auch die Kosten mit einreichen kann, die durch Personal- und Sachkosten entstehen, die für leere Plätze gezahlt werden sollen.
Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang ferner, dass die Träger zusätzlich einen Eigenanteil von bis zu 5 % der Gesamtkosten erbringen müssen, frage ich mich, wie ein Träger langfristig sein Angebot auf dem Markt aufrechterhalten kann, wenn er für das verbleibende Defizit nicht eine andere Finanzierungsquelle findet. Nach meinem Verständnis dürften also Angebot und Nachfrage das im Antrag dargestellte Problem lösen.
Herr Präsident! Ich möchte für meine Fraktion deutlich erklären, dass wir großen Wert auf diesen Wettbewerb legen. Nur über diesen Weg lässt sich die Qualität der Einrichtungen dauerhaft weiterentwickeln. Für uns war und ist der Elternwille entscheidender als staatliche Planung.
Wir wollen gerade nicht, dass kommunale Verantwortungsträger neuen Anbietern trotz entsprechender Nachfrage der Eltern den Zugang zur Förderung der Finanzierung von Kindereinrichtungen mit der Begründung verweigern, es gäbe bereits ein ausreichendes Angebot. Eine solche Praxis führt nach unserer Auffassung nicht zu einem Fortschritt, sondern bestenfalls zu einem Stillstand.
Wir beantragen die Überweisung des Antrags an den Sozialausschuss.