Gudrun Tiedge

Sitzungen

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Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag wurde in der 45. Sitzung des Landtages am 9. Oktober 2008 in den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesen. Der Ausschuss kam in der 32. Sitzung am 12. November 2008 aufgrund der Berichterstattung der Landesregierung überein, über den Antrag im Zusammenhang mit dem in Aussicht gestellten Gesetzentwurf abschließend zu beraten.
Zu dem dann in der 60. Sitzung des Landtages am 18. Juni 2009 zur Beratung in den Ausschuss für Recht und Verfassung überwiesenen Gesetzentwurf wurde in
der 43. Sitzung des Ausschusses für Recht und Verfassung am 7. Oktober 2009 eine Anhörung durchgeführt.
Von den Anzuhörenden wurde insbesondere die Regelanfrage bei Gericht und Staatsanwaltschaft sowie das Fehlen einer Taschengeldregelung als bedenklich angesehen. Problematisiert wurde unter anderem auch, dass nach der Legaldefinition des § 66 junge Gefangene auch über 18-jährige Heranwachsende und sogar junge Erwachsene im Alter von 21 bis 24 Jahren sind. Die Umsetzung der Differenzierung nach Haftgründen, wie seit Jahrzehnten gefordert, wurde dringend angeregt.
Durch den Gesetzentwurf wird die Angleichung des Untersuchungshaftvollzugs an den Strafvollzug verfolgt. Als richtiger wurde angesehen, wenn die U-Haft wegen der Bedeutung der Unschuldsvermutung mehr Privilegien gegenüber dem Strafvollzug enthalten würde. Der U-Haft-Vollzug darf keine vorweggenommene Strafe sein.
Weitere durch die Angehörten vorgebrachte Hinweise und Anregungen befassten sich mit dem Fehlen eines ausdrücklichen Handyverbots, der Trennung von Mittätern des Untersuchungsgefangenen, der Unterbindung des Bezugs von Schriften, deren Inhalt die Ordnung und Sicherheit der Anstalt gefährden, sowie des Verbots der dahin gehenden Informationsbeschaffung.
Für unzureichend wurde die Erhöhung der Regelbesuchszeit auf zwei Stunden monatlich gehalten. Angesichts der kurzen Haftzeiten kann es nicht angehen, dass der Gefangene in der U-Haft-Zeit lediglich zweimal Besuch erhält. Als redaktionelles Versehen wurde angesehen, dass nach § 33 Abs. 2 Kontakte des Untersuchungsgefangenen zwar zu seinen Kindern und des minderjährigen Untersuchungsgefangenen zu seinen Eltern, nicht aber zu seinem Ehe- oder Lebenspartner besonders gefördert werden.
Als verpflichtend wurde hervorgehoben, über die in § 6 beschriebenen sozialen Hilfen hinausgehend Behandlungs- bzw. Betreuungs- und Hilfeangebote zu machen, die dem Ziel der Wiedereingliederung dienen, um damit der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst hat in Auswertung der Anhörung eine mit dem Ministerium der Justiz abgestimmte überarbeitete Synopse zum Gesetzentwurf übergeben, die zur Beratungsgrundlage erklärt wurde.
In der 48. Sitzung des Ausschusses am 20. Januar 2010 wurden die dazu von den Fraktionen eingebrachten Änderungsanträge beraten und abgestimmt und die Ihnen vorliegende Beschlussempfehlung erarbeitet. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die Fraktion der FDP bei der Abstimmung nicht der Stimme enthalten hat, sondern den Gesetzentwurf abgelehnt hat. Das ist ein Versehen bei der Abfassung der Beschlussempfehlung. Ich bitte darum, das zu berücksichtigen.
Der oben genannte Antrag in Drs. 5/1532 konnte für erledigt erklärt werden, da die in diesem formulierten Anliegen Eingang in das Gesetz gefunden haben. Ich bitte um Ihre Zustimmung zu der Beschlussempfehlung und ebenfalls um Zustimmung zum Änderungsantrag, der lediglich redaktionelle Änderungen vorsieht. - Ich danke Ihnen.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das genannte Verfassungsgerichtsverfahren ist dem Ausschuss für Recht und Verfassung mit Schreiben der Landtags
vizepräsidentin vom 2. Juli 2009 übermittelt worden. Die Beschwerdeführerin, die Zielitzer Wohnungsbaugesellschaft mbh, ist Eigentümerin eines Grundstückes, welches mit zwei Gebäuden bebaut ist, die auf mehreren Etagen zu Wohnzwecken benutzt werden.
Die zu dem Zeitpunkt des ihr erteilten ersten Bescheides geltende Rechtsnorm des Kommunalabgabengesetzes zur Erhebung und Zahlung von Straßenausbaubeiträgen sah vor, übergroße Grundstücke nur begrenzt zu veranlagen. Die Beschwerdeführerin kam damit in den Vorzug der so genannten Billigkeitsregelung, die im Rahmen des Bescheides berücksichtigt wurde.
Durch die mit Gesetz vom 17. Dezember 2008 erfolgte Änderung des KAG wurde die Rechtsnorm dahin gehend geändert, dass nunmehr übergroße Grundstücke mit nicht mehr als fünf Wohneinheiten nur begrenzt zu veranlagen sind. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin geht diese Gesetzesänderung zu ihren Lasten, da neben dem Fakt des übergroßen Grundstücks nun auf die Anzahl der Wohneinheiten abgehoben wird und diese in ihrem Fall die genannte Anzahl übersteigt. Die Beschwerdeführerin hält eine solche Unterscheidung der einzelnen Beitragspflichtigen für nicht mit Artikel 7 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und dem Grundrecht auf Gleichbehandlung vereinbar.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in der 42. Sitzung am 2. September 2009 mit der Verfassungsbeschwerde befasst und empfiehlt, keine Stellungnahme abzugeben.
Zudem wurde wieder die Frage des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung erörtert. Der Ausschuss empfiehlt, in dem Verfahren sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu erklären.
Die betreffende Beschlussempfehlung liegt Ihnen vor und ich bitte um Ihre Zustimmung.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Es geht bei der Berichterstattung um die Landesverfassungsgerichtsverfahren 149/08 bis 165/08. Mit den genannten Verfassungsstreitsachen wird wiederum durch verschiedene Gemeinden gegen das Gesetz über die Grundsätze der Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt, kurz Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetz, geklagt.
Zu den Verfahren selbst ist festzustellen, dass die inhaltliche Identität des Beschwerdegegenstandes mit den bereits durch den Landtag behandelten Verfassungsgerichtsverfahren LVG 12/08 bis LVG 117/08, LVG 118/08, LVG 119/08, LVG 120/08, LVG 121/08 bis LVG 129/08 und LVG 132/08 bis LVG 145/08 gegeben ist, was den Ausschuss für Recht und Verfassung bewogen hat, auch für diese Verfahren zu empfehlen, keine Stellungnahme abzugeben. Ich bitte um Ihre Zustimmung.
Ich möchte Sie auch darüber informieren, dass zwischenzeitlich weitere Verfassungsstreitsachen mit jeweils aktualisierten Aufstellungen der beschwerdeführenden Gemeinden, die sich gegen Regelungen des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes wenden, eingegangen sind.
Der Ausschuss hat vor dem Hintergrund, dass er sich bereits mehrfach mit der Frage der Abgabe von Stellungnahmen zu diesen inhaltlich identischen Verfahren befasst hat und der Landtag den Empfehlungen, keine Stellungnahme abzugeben, jeweils gefolgt ist, geprüft, ob erneute Befassungen des Plenums erforderlich sind. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass dies entbehrlich ist. - Ich danke Ihnen und bitte Sie darum, der Beschlussempfehlung zuzustimmen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 2 BvE 5/06 wurde dem Ausschuss für Recht und Verfassung mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 16. Februar 2007 auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung des Landtages zur Beratung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag übermittelt. Die Antragsteller sind Mitglieder des Deutschen Bundestages.
Aufgrund verschiedener Presseberichte über entsprechende Vorgänge erkundigten sich die Antragsteller bei der Bundesregierung nach der Praxis der Nachrichtendienste des Bundes zur Sammlung von Informationen über Mitglieder des Deutschen Bundestages. Die entsprechenden Kleinen Anfragen enthielten Fragen zu Art, Inhalt und Menge der gesammelten Informationen, zum Zweck der Informationssammlung, der Dauer der Speicherung von Informationen und ihrer Weitergabe an andere Dienste oder Dritte.
Zudem baten die Antragsteller in den Kleinen Anfragen um die Angabe von möglichen Gründen, aus denen Be
lange des Geheimnisschutzes an einer Beantwortung hindern könnten. Schließlich wurde um eine Bewertung der möglichen Implikationen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 6. Juli 2006 für die fragliche Praxis der Nachrichtendienste des Bundes ersucht.
Die Antragsgegnerin verwies in ihren Antworten auf die Kleinen Anfragen in einer Vorbemerkung auf ihre gegenüber dem parlamentarischen Kontrollgremium abgegebenen Stellungnahmen zu der Thematik. Ansonsten wurden bloße Rechtsauskünfte gegeben. Somit blieben die durch die Antragsteller eingebrachten Kleinen Anfragen weitgehend unbeantwortet.
Die Antragsgegnerin verletzt nach Auffassung der Antragsteller deren Recht auf Beantwortung parlamentarischer Anfragen. Sie stellen fest, dass die Antragsgegnerin die in den Kleinen Anfragen erbetenen Auskünfte zu erteilen habe, und zwar so weit und in der Form, dass sie den objektiven Geheimhaltungsinteressen der Bundesrepublik Rechnung trage.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in der 11. Sitzung am 21. Februar 2007 mit der genannten Verfassungsbeschwerde befasst. Die einstimmig beschlossene Empfehlung an den Landtag lautet, keine Stellungnahme in dem Verfahren abzugeben. Ich bitte um Ihre Zustimmung zu dieser Empfehlung. - Ich danke.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Verfassungsbeschwerde LVG 9/06 wurde mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 5. Dezember 2006 dem Ausschuss für Recht und Verfassung auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung des Landtages zur Beratung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag überwiesen.
Gemäß §§ 51 Abs. 2, 50 und 40 Abs. 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes hat der Landtag Gelegenheit zu einer Äußerung zu der Verfassungsbeschwerde innerhalb von drei Monaten erhalten.
Gegenstand des Verfahrens ist die Beschwerde des Landrates des Landkreises Schönebeck. Dieser wendet sich gegen versorgungsrechtliche Bestimmungen und gegen die Regelung im Gesetz zur Kreisgebietsneuregelung, aufgrund deren der Landrat eines aufzulösenden Landkreises mit Ablauf des 30. Juni 2007 aus dem Amt scheidet, wenn er nicht zum Landrat des neu zu bildenden Landkreises gewählt wird.
Im Gesetzgebungsverfahren ist die Frage, ob dies mit dem Beamtenrechtsrahmengesetz vereinbar ist, diskutiert worden. Das Bundesrecht schreibt vor, dass Beamte auf Zeit bei fusionierenden Gebietskörperschaften grundsätzlich einen Übernahmeanspruch haben.
Der Landesgesetzgeber hat sich der Problematik angenommen und eine kommunalrechtliche Regelung verabschiedet. Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes und damit mit der Auflösung des Landkreises verliert der Beschwerdeführer automatisch seinen Beamtenstatus. Mit dieser Begrenzung der Amtszeit wird das rechtspolitische Ziel der Verhinderung einer unterschwelligen Weiterbeschäftigung abgewählter Landräte erfüllt.
Zudem richtet sich die Verfassungsbeschwerde des Landrates gegen den Verlust seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Vorstandes des kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt, da dieses Amt an das Amt des Landrates gekoppelt ist.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in seiner Sitzung am 13. Dezember 2006 mit der genannten Verfassungsbeschwerde befasst. Der Ausschuss empfiehlt dem Landtag einstimmig, keine Stellungnahme abzugeben.
Ich bitte um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung.