Veit Wolpert
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Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich will es kurz machen. Das Landesverfassungsgerichtsverfahren LVG 180 aus dem Jahr 2008 ist im Rechtsausschuss ausführlich besprochen worden. Dieses Verfahren weist im Vergleich zu anderen Verfahren eine Besonderheit auf: Es geht hierbei um einen Beschwerdeführer, der auf der Grundlage des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes versucht hat, eine Entschädigung für die im September 1955 erfolgte Enteignung des seinen Vorfahren gehörenden Rittergutes zu erlangen.
Die Problematik ist in allen neuen Ländern bekannt. Es konnte ihm dort kein Recht gegeben werden, weder über die strafrechtliche Schiene noch über die zivilrechtliche Schiene.
In diesem Verfahren wird nunmehr versucht, den Landtag per Klage zu verpflichten, ein Entschädigungsgesetz zu erlassen. Das ist ein Novum.
Der Rechtsausschuss ist der Meinung, dass der Landtag deshalb keine Stellungnahme abgeben sollte, weil er damit nämlich genau das, was das Gericht zu beurteilen hat, vorwegnehmen würde. Deswegen empfiehlt er einstimmig, hierzu keine Stellungnahme abzugeben. - Danke.
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Damit kein Irrtum entsteht: Es war die Idee des Vorsitzenden des Ausschusses für Recht und Verfassung und nicht mein eigenes Anliegen, dass ich zu diesem Thema Berichterstatter werde.
Die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen LVG 4/06 wurde mit Schreiben des Landtagsvizepräsidenten vom 31. August 2006 dem Ausschuss für Recht und Verfassung auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung des Landtages zur Beratung und zur Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag übermittelt.
Gemäß § 51 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes hat der Landtag Gelegenheit zu einer Äußerung zu der Verfassungsbeschwerde bis zum 10. November dieses Jahres.
Zum Sachverhalt. Es handelt sich um eine Kommunalverfassungsbeschwerde der Stadt Bitterfeld als Beschwerdeführerin gegen die Bestimmung der Stadt Köthen (Anhalt) als Kreissitz des neuen Landkreises Anhalt-Bitterfeld mit dem Ziel der Nichtigkeitserklärung des § 1 des Gesetzes zur Bestimmung des Kreissitzes des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 20. September 2005.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die durch die Beschwerdeführerin gerügte Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechtes durch die Bestimmung der Stadt Köthen als Kreissitzkommune. Damit werde der Beschwerdeführerin der Kreisstadtstatus entzogen und in die Organisation ihrer Aufgabenwahrnehmung eingegriffen sowie die Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Die Kreissitzregelung berühre damit die verwaltungsmäßige Abwicklung von Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.
In der Begründung der Verfassungsbeschwerde stellt die Beschwerdeführerin sowohl die Bedeutung der Stadt Bitterfeld als Industriestandort als auch raumordnerische und geschichtliche Aspekte dar. Das Gesetz selbst sei systemwidrig und der Beschluss des Landtags verstoße gegen das Willkürverbot.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in seiner 4. Sitzung am 13. September 2006 mit der genannten Verfassungsbeschwerde befasst. Der Ausschuss empfiehlt dem Landtag einstimmig, keine Stellungnahme zu dem Verfahren abzugeben.
Ich bitte um Ihre Zustimmung zu dieser Empfehlung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mich würde es sehr reizen, zu dem anderen Thema zu sprechen.
Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06 und 1 BvR 830/06 wurden mit Schreiben des Landtagspräsidenten vom 1. Juni 2006 dem Ausschuss für Recht und Verfassung auf der Grundlage des § 52 der Geschäftsordnung des Landtages zur Beratung und Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag übermittelt.
Gemäß §§ 94 und 77 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes hat der Landtag bis zum 9. Juli 2006 Gelegenheit zu einer Äußerung zu der Verfassungsbeschwerde erhalten.
Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung in ihrem Grundrecht der Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Zudem wird beantragt, Artikel 6 Nr. 2 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages als verfassungswidrig und nichtig festzustellen. Daneben beantragen die Beschwerdeführer, Artikel 6 Nrn. 4 und 5 dieses Gesetzes insoweit als verfassungswidrig und nichtig festzustellen, als die Höhe der monatlichen
Rundfunkgrundgebühr unterhalb der von der KEF vorgeschlagenen Höhe festgesetzt wurde.
Zum Sachverhalt: Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Festsetzung der Rundfunkgebühr im Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Um eine für alle Länder einheitliche Rundfunkgebühr zu erreichen, haben die Länder den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag geschlossen. Dieser Staatsvertrag ist nicht das Ergebnis einer freien Vereinbarung zwischen den Ländern, sondern die Konkretisierung einer Verfahrenskonzeption, die das Bundesverfassungsgericht im Gebührenurteil aus dem Jahr 1994 schon sehr detailliert vorgezeichnet und aus den verfassungsrechtlichen Direktiven des Artikels 5 Abs. 1 des Grundgesetzes abgeleitet hat. In ihren prägenden Merkmalen ist diese Verfahrenskonzeption durch die Verfassung geboten. Der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag ist daher nur in Randbereichen das Ergebnis eines freien Aushandelns der Länder.
Die Verfahrenskonzeption soll dem Gebot der Staatsfreiheit des Rundfunks auch gegen verdeckte staatliche Eingriffe mit dem Instrument der Gebührenfinanzierung Geltung verschaffen. Da es keine hinreichend objektiven Kriterien für den Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gibt, wurde die Beurteilungskompetenz den Rundfunkanstalten, der KEF und den Ländern als Rundfunkgesetzgeber übertragen, jedoch wurde die Gebührenfestsetzung keinem der Akteure allein anvertraut.
Nachdem die Rundfunkanstalten zunächst ihre Bedarfsmeldungen abgegeben hatten, wurde durch die aus unabhängigen Fachleuten zusammengesetzte KEF im Berichtsentwurf festgelegt, dass - ich zitiere -
„nach den Feststellungen der Kommission zum 1. Januar 2005 für die Dauer von vier Jahren eine Anhebung der Rundfunkgebühr um 1,07 € erforderlich ist. Die Rundfunkgebühr beträgt damit 17,22 €, wovon 5,57 € auf die Grundgebühr und 11,65 € auf die Fernsehgebühr entfallen.“
Der verabschiedete Achte Rundfunkänderungsstaatsvertrag hat in Artikel 6 Nr. 4 die Höhe der Grundgebühr auf 5,52 € und die Höhe der Fernsehgebühr auf 11,51 € festgelegt und ist damit unter der Empfehlung der KEF geblieben.
Ausnahmslos wurde trotzdem das Festhalten am von der Politik unabhängigen KEF-Verfahren auch für die Zukunft gefordert, da dieses die optimale Methode zur Festsetzung der Rundfunkgebühr sei.
Der Ausschuss für Recht und Verfassung hat sich in seiner 2. Sitzung am 8. Juni 2006 mit den genannten Verfassungsbeschwerden befasst. Der Ausschuss empfiehlt dem Landtag einstimmig, keine Stellungnahme zu dem Verfahren abzugeben.
Ich bitte um Ihre Zustimmung zu dieser Empfehlung. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.