Jens Kolze

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Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! § 18 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23. Januar 2009 bestimmt, dass die Auswirkungen des Gesetzes nach einem Erfahrungszeitraum von vier Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und weiterer Sachverständiger überprüft werden sollen und dass über das Ergebnis im Ausschuss für Inneres - der Ausschuss wurde inzwischen umbenannt und
heißt nunmehr Ausschuss für Inneres und Sport - des Landtages unterrichtet werden soll.
Dieser Gesetzesbestimmung kam die Landesregierung nach und legte dem Ausschuss für Inneres und Sport den Bericht zur Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren mit Stand vom 28. Oktober 2014 vor.
Mit diesem Evaluationsbericht befasste sich der Ausschuss für Inneres und Sport in mehreren Sitzungen. Die regierungstragenden Fraktionen legten dem Ausschuss ein Papier mit beabsichtigten Änderungsvorschlägen zu dem Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vor. Darüber hinaus führte der Ausschuss eine Anhörung zu dem Evaluationsbericht und dem eben von mir benannten Papier der Koalitionsfraktionen durch.
Letztendlich führte die Beratung zu dem in Rede stehenden Evaluationsbericht dazu, dass die Fraktionen der CDU und der SPD dem Landtag den Ihnen in der Drs. 6/4359 zugegangenen Gesetzentwurf vorlegten und der Landtag diesen in der 95. Sitzung am 17. September 2015 zur Beratung und Beschlussfassung an den Ausschuss für Inneres und Sport überwies.
Bei dieser Änderung des Hundegesetzes geht es insbesondere darum, größere Ermessensspielräume bei der Feststellung der Gefährlichkeit zu erreichen bzw. eine Reduzierung des Ermessens bei Vorliegen eines Wesenstests vorzunehmen. Des Weiteren sind Regelungen für sogenannte Polizei-, Gebrauchs- und Jagdhunde aufgenommen worden.
Seitens der CDU-Fraktion wurde im Verlauf der Beratung erklärt, dass sich die Koalitionspartner nicht einigen konnten, die Bestimmung, nach der für Hunde, die gemäß dem Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz des Bundes nicht in die Bundesrepublik eingeführt werden dürfen, die Gefährlichkeit vermutet wird, - die sogenannte Rasseliste - zu streichen.
Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich in der 70. Sitzung am 1. Oktober 2015 mit dem Gesetzentwurf. Zur Beratung lag dem Ausschuss die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes mit rechtsförmlichen Empfehlungen vor, die sich die Koalitionsfraktionen zu eigen machten.
Im Verlauf der Sitzung bemängelte die Fraktion DIE LINKE, dass nach wie vor an der Rasseliste festgehalten werde und die Einführung eines Hundehalterführerscheins nicht vorgesehen sei. Außerdem stellt die Fraktion die Finanzierung der Aufgaben der Kommunen infrage. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstützte die Ausführungen der Fraktion DIE LINKE.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Ausschuss für Inneres und Sport beschloss im Ergebnis seiner Beratung zu diesem Gesetzentwurf mit 8 : 4 : 0 Stimmen die Annahme des Gesetzentwurfs in der Ihnen in der Drs. 6/4440 vorliegenden Fassung.
Ich bitte Sie im Namen des Ausschusses für Inneres und Sport um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Beide Anträge, den Antrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 6/3490 mit dem Titel „Verfolgte Minderheiten im Irak und Syrien schützen“ sowie den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drs. 6/3514, hat der Landtag in der 75. Sitzung am 16. Oktober 2014 zur Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen.
Weil die Terrororganisation Islamischer Staat in Teilen des Iraks und Syriens alle tötet, die nicht ihre radikal-fanatische Überzeugung teilen und sich ihrer Herrschaft nicht unterwerfen, soll die Landesregierung gebeten werden, sich auf der Bundesebene zum einen für eine sofortige humanitäre Hilfe für die vor den Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat Geflüchteten und zum anderen im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für die Aufnahme von Geflüchteten in Deutschland einzusetzen, die vor dem Terror dieser Organisation Schutz suchen.
Darüber hinaus soll Angehörigen religiöser oder ethnischer Minderheiten aus dem Irak und Syrien, die von der Terrororganisation Islamischer Staat bedroht sind, die Aufnahme nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ermöglicht werden. Zudem soll der Nachzug zu hier lebenden Verwandten ohne finanzielle Auflagen geschehen.
Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN zielt darüber hinaus darauf ab, sich auf der Bundesebene für die unbegrenzte Aufnahme von Flüchtlingen, die vor der Terrorgruppe IS auf der Flucht sind, einzusetzen, mindestens jedoch eine Aufstockung der bereits beschlossenen Flüchtlingskontingente sowie eine Beschleunigung der Aufnahme von Flüchtlingen innerhalb dieser Kontingente zu erreichen.
Außerdem soll eine Aussetzung der Dublin-III-Verordnung für Menschen, die auf der Flucht vor der Terrorgruppe IS nach Deutschland gelangen, erreicht werden.
Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich erstmals in der 57. Sitzung am 15. Januar 2015 mit diesem Antrag. Die Landesregierung wies darauf hin, dass wegen der Verbrechen der Terrorgruppe Islamischer Staat in der Region mittlerweile viele Tausend Menschen in Syrien und im Nordirak auf der Flucht seien. Sie betonte, dass es außer Frage stehe, diesen Menschen zu helfen. Allerdings könne die Hilfe nicht nur in der Aufnahme von Flüchtlingen liegen. Es müsse auch, insbesondere durch engagierte Friedens- und Entwicklungspolitik sowie humanitäre Hilfe, in den betroffenen Regionen geholfen werden.
Die Integrationsbeauftragte der Landesregierung hat sich in der Sitzung des Innenausschusses ebenfalls zu diesem Thema geäußert und sich für eine Gleichstellung der Schutzbefohlenen nach der Landes- und der Bundesaufnahmeanordnung ausgesprochen.
Eine weitere Beratung hierzu fand in der Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport am 12. März 2015 statt. Zu dieser Beratung legten die regierungstragenden Fraktionen einen Beschlussvorschlag als Tischvorlage vor. Darin wird deutlich gemacht, dass nicht verkannt wird, dass die Terrororganisation Islamischer Staat ein Staatsgebilde schaffen will, in dem nur Menschen Platz haben, die ihre radikal-fanatischen Überzeugungen teilen, und dass den Opfern der Terrororganisation Islamischer Staat geholfen werden muss. In dem Beschlussvorschlag wird darauf hingewiesen, dass das Land sein Handeln in diesem Bereich mit der Bundesregierung koordinieren muss und dass die Koalitionsfraktionen die von der Bundesregierung bisher auf den Weg gebrachten Hilfen begrüßen.
Im Ergebnis der Beratung ließ der Vorsitzende über den Beschlussvorschlag der regierungstragenden Fraktionen, der sowohl den Antrag der
Fraktion DIE LINKE als auch den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ersetzt, abstimmen. Dieser wurde mit 7 : 5 : 1 Stimmen beschlossen und liegt Ihnen als Beschlussempfehlung in der Drs. 6/3878 vor.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Namen des Ausschusses für Inneres und Sport bitte ich um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Landtag hat den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neuregelung der Erhebung von telekommunikations- und telemedienrechtlichen Bestandsdaten sowie den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD in der Drs. 6/2281 in der 48. Sitzung am 11. Juli 2013 zur Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Januar 2012 eine Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzlichen Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten im Wesentlichen zurückgewiesen und festgestellt, dass diese Regelungen, soweit sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entsprechen, übergangsweise bis längstens Ende Juni 2013 angewendet werden dürfen.
Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Bestandsdatenauskunft bei Telekommunikations
diensten für den Landesverfassungsschutz entsprechend um.
Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich in der 36. Sitzung am 18. Juli 2013 mit dem in Rede stehenden Gesetzesvorhaben. Zur Beratung lagen dem Ausschuss in der Vorlage 1 rechtsförmliche Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor, die in einer Synopse dem Gesetzentwurf gegenübergestellt worden waren. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst wies in einem Schreiben darauf hin, dass eine abschließende inhaltliche Prüfung des Gesetzentwurfs aufgrund der Kurzfristigkeit der Gesetzesberatung nicht möglich war.
Zur Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport wurde auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Sachsen-Anhalt eingeladen. Er bekam die Möglichkeit, sich zu dem Gesetzentwurf und dem Änderungsantrag zu äußern. Ein Antrag auf eine darüber hinausgehende Anhörung sowie auf eine zweite Beratung dieses Gesetzesvorhabens, die zeitlich vor dem heutigen Plenum hätte stattfinden müssen, fand nicht die erforderliche Mehrheit.
Auf der Grundlage der Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes sowie unter Berücksichtigung des Änderungsantrages der regierungstragenden Fraktionen und einer Anregung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt erarbeitete der Ausschuss für Inneres und Sport die Ihnen in der Drs. 6/2341 vorliegende Beschlussempfehlung. Sie wurde mit 6 : 3 : 0 Stimmen beschlossen.
Meine Damen und Herren, ich bitte Sie im Namen des Ausschusses für Inneres und Sport um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Landtag überwies den Antrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 6/1788 zum Thema „Demokratie verteidigen - zivilgesellschaftliches Engagement unterstützen“ in der 38. Sitzung am 20. Februar 2013 zur Beratung in den Ausschuss für Inneres und Sport. Der Antrag zeigt drei Prämissen auf, die die Landesregierung in den sicherheits- und ordnungspolitischen Konzepten des Landes, beispielsweise bei künftigen Lageeinschätzungen und Einsatzkonzepten, berücksichtigen soll.
Die erste Beratung hierzu fand in der 32. Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport am 7. Mai 2013 statt. Im Ergebnis der Beratungen kündigten die regierungstragenden Fraktionen einen Änderungsantrag an. Da der Änderungsantrag erst in der 33. Sitzung am 4. April 2013 als Tischvorlage verteilt werden konnte, wurde die abschließende Beratung zurückgestellt.
In der darauffolgenden Zeit reichte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Änderungsantrag ein, der bei der abschließenden Beratung zu dem Ihnen vorliegenden Antrag in der Drs. 6/1788 in der 34. Sitzung des Ausschusses für Inneres und Sport nicht die erforderliche Mehrheit fand.
Der eingangs erwähnte Änderungsantrag der regierungstragenden Fraktionen wurde mit 8 : 5 : 0 Stimmen beschlossen. Er liegt Ihnen als Beschlussempfehlung in der Drs. 6/2102 vor.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, im Namen des Ausschusses bitte ich um Ihre Zustim
mung zu dieser Beschlussempfehlung und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rettungswesens in der Drs. 6/1255 brachte die Landesregierung in der 29. Sitzung des Landtages am 13. Juli 2012 in den Landtag ein. Der Landtag überwies den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung an den Innenausschuss und zur Mitberatung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales.
Ziel der Novellierung des Rettungsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt ist es, Rechtssicherheit für die am Rettungsdienst Beteiligten herzustellen.
Es gilt, die am Rettungsdienst Beteiligten, insbesondere die kommunalen Gebietskörperschaften, nach den Erfahrungen der jüngeren Vergangenheit wieder handlungsfähig zu machen.
Dies beinhaltet in erster Linie klare Festlegungen zur Erteilung von Konzessionen, um einen ordnungsgemäßen Rettungsdienst zu ermöglichen. Die Auswahl der Beauftragten soll entsprechend den europarechtlichen Vorgaben nach objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Kriterien erfolgen.
Der vom Europäischen Gerichtshof hervorgehobenen möglichen Bedeutung eines ortsnahen Dienstes und der Zusammenarbeit mit den anderen am Rettungsdienst Beteiligten als Genehmigungskriterium soll Rechnung getragen werden.
Der Innenausschuss befasste sich erstmals in der 21. Sitzung am 19. Juli 2012 mit dem Gesetzentwurf und verständigte sich darauf, in der Sitzung am 6. September 2012 eine Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchzuführen. Zu der Anhörung wurden zahlreiche Sachverständige, die kommunalen Spitzenverbände, die Leiter der Berufsfeuerwehren der kreisfreien Städte und die Kreisbrandmeister der Landkreise eingeladen.
Weitere Beratungen hierzu fanden am 4. Oktober 2012 in öffentlicher Sitzung und am 29. November 2012 in nichtöffentlicher Sitzung statt.
Zu der Beratung am 4. Oktober 2012 lag dem Ausschuss für Inneres und Sport ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD vor, der mehrheitlich beschlossen wurde. Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde mit den beschlossenen Änderungen zur Abstimmung gestellt und mit 8 : 4 : 1 Stimmen als vorläufige Beschlussempfehlung an den mitberatenden Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Beratung überwiesen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales schloss sich der vorläufigen Beschlussempfehlung mit 7 : 4 : 1 Stimmen an.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst des Landtages legte dem Ausschuss für Inneres und Sport zur abschließenden Beratung - diese fand am 29. November 2012 statt - eine Stellungnahme und eine mit dem Ministerium für Inneres und Sport abgestimmte Synopse zum Gesetzentwurf vor.
Außerdem lagen dem Ausschuss Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE sowie der regierungstragenden Fraktionen der CDU und der SPD vor.
Der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE entspricht inhaltlich dem nun in der Drs. 6/1697 vorliegenden Änderungsantrag. Aus diesem Grunde verzichte ich darauf, auf einzelne Änderungsvorschläge einzugehen. Er fand nicht die erforderliche Mehrheit und wurde abgelehnt.
Die regierungstragenden Fraktionen der CDU und der SPD wollten mit ihren Änderungsanträgen klarstellen, dass die Mitwirkung als Leistungserbringer im Rettungsdienst grundsätzlich der Genehmigung in Form einer Konzession bedarf.
Außerdem stellten sie mit den Änderungsvorschlägen klar, dass die kreisfreien Städte traditionell einen Teil des Rettungsdienstes unter Nutzung ihrer Berufsfeuerwehren erbringen. Die hierbei erreichten Synergieeffekte bei den ohnehin kostenintensiv vorzuhaltenden Berufsfeuerwehren sollten ohne Weiteres auch weiterhin gewährleistet werden.
Mit dem in § 23 Abs. 4 einzufügenden Satz sollte es ermöglicht werden, dass die tatsächlich den Krankenhäusern in der Bereitschaftszeit durch die Bindung des Notarztes entstehenden Kosten abgedeckt und nicht nur die Einsatzzeiten pauschal abgegolten werden.
Mit weiteren Änderungsvorschlägen sollte es den Leistungserbringern und Kostenträgern ermöglicht werden, bei wesentlichen Über- oder Unterschreitungen von Einsatzzeiten unmittelbar in Verhandlungen einzutreten und einen Ausgleich bereits in der nächsten erreichbaren Entgeltperiode herbeizuführen.
Bei weiteren Änderungsvorschlägen handelt es sich um sprachliche Anpassungen und klarstellende Ergänzungen. Die Änderungsanträge der regierungstragenden Fraktionen wurden mehrheitlich beschlossen.
Der guten Ordnung halber möchte ich auf die folgende klarstellende Ergänzung hinweisen, die in der Beschlussempfehlung vorgenommen wurde:
Im Rahmen der Regelungen zur Luftrettung könnte es zweifelhaft sein, dass die Kassenärztliche Vereinigung, die nach § 29 Abs. 1 Satz 1 gesetzlicher Leistungserbringer ist, zusätzlich einer Genehmigung bedarf. Zwar regelt auch § 2 Abs. 16 des Ge
setzentwurfes, dass die Stellung als Leistungserbringer bereits durch die gesetzliche Regelung und nicht erst durch eine Genehmigung erlangt wird. Allerdings könnte dieser Regelung die Systematik der Rückverweisung auf den bodengebundenen Rettungsdienst entgegenstehen.
In der Rückverweisungsnorm des § 30 Abs. 6 des Gesetzentwurfes wird gerade nicht auf § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 verwiesen, sodass der Eindruck entstehen könnte, die Kassenärztliche Vereinigung bedürfe einer Genehmigung zur Teilnahme als Leistungserbringer im Luftrettungsdienst. Um dieses denkbare Missverständnis auszuschließen, erscheint es geboten, den Verweis in § 30 Abs. 6 auf § 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 2 und 3 zu erstrecken. Auf Empfehlung des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes wurde diese Änderung, wie bereits erwähnt, in die vorliegende Beschlussempfehlung eingearbeitet.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Ergebnis der Beratungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rettungswesens fanden die vorliegenden Stellungnahmen, die Stellungnahme und die Änderungsempfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes, die Redebeiträge der geladenen Gäste zur Anhörung sowie die Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Arbeit und Soziales Berücksichtigung. Mit 8 : 4 : 1 Stimmen wurde die Ihnen in der Drs. 6/1666 vorliegende Beschlussempfehlung verabschiedet.
Im Namen des Ausschusses für Inneres und Sport bitte ich Sie um Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung sowie zu dem von mir erwähnten geänderten Verweis in § 30 Abs. 6 auf § 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nrn. 2 und 3. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Den Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt in der Drs. 6/1023 brachten die Fraktionen der CDU und der SPD im Ergebnis der Evaluierung der Maßnahmen zum Einsatz des IMSI-Catchers in der 25. Sitzung des Landtages am 27. April 2012 ein.
Mit dem Gesetzentwurf soll außerdem das Verfassungsschutzgesetz unabhängig von der Bezeichnung des Ministeriums, das für den Verfassungsschutz zuständig ist, gestaltet werden.
Der Landtag überwies den Gesetzentwurf zur Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Inneres.
Der Innenausschuss befasste sich in der 18. Sitzung am 10. Mai 2012 erstmals mit dem Gesetzentwurf und beschloss, den Landesbeauftragten
für den Datenschutz zu bitten, sich zu dem Gesetzentwurf zu äußern. Zu der Beratung lag dem Ausschuss eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor.
In der darauf folgenden Beratung am 29. Mai 2012 lag dem Ausschuss für Inneres die Stellungnahme des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vor. Er wurde zu dieser Beratung auch eingeladen, damit die Abgeordneten Gelegenheit hatten, Fragen, die sich aus der Stellungnahme ergeben, beantwortet zu bekommen.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte einen Änderungsantrag vor, in dem sie den Einsatz eines IMSI-Catchers auf den Fall schwerwiegender Gefahren einschränken wollte. Außerdem sollte die Rechtsgrundlage in Verbindung mit der Pflicht einer unabhängigen Evaluierung beschlossen werden. Der Änderungsantrag wurde bei 5 : 7 : 0 Stimmen abgelehnt.
Ein mündlich eingebrachter Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, welcher eine veränderte Fassung des § 2 des Gesetzentwurfs zum Inhalt hatte, fand ebenfalls keine Mehrheit.
Auf der Grundlage der Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes erarbeitete der Ausschuss für Inneres mit 7 : 5 : 0 Stimmen die Ihnen in der Drs. 6/1159 vorliegende Beschlussempfehlung.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Namen des Ausschusses für Inneres bitte ich Sie um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD ist in der 15. Sitzung des Landtages am 15. Dezember 2011 in den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung überwiesen worden.
Die Beratung des Gesetzentwurfs fand in der 14. Sitzung des Ausschusses am 13. April 2012 statt. Dazu lag eine Stellungnahme zur Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vom 16. Januar 2012 vor, die als Vorlage 1 verteilt wurde. Eine ergänzende Stellungnahme des GBD erhielt der Ausschuss am 1. März 2012, die als Vorlage 2 vorliegt.
Die Erarbeitung der Beschlussempfehlung war in der 13. Sitzung des Ausschusses am 9. März 2012 einstimmig verschoben worden, weil der Ausschuss die vom GBD in der Vorlage 2 dargelegten rechtlich komplizierten Fragen eingehend prüfen wollte, bevor er sich mit dem Gesetzentwurf abschließend befasst.
Der GBD wies darauf hin, dass der Verzicht auf eine Stellenausschreibung verfassungsrechtlich problematisch sei. Der Landesbeauftragte sei Beamter auf Zeit. Für ihn gelte der aus Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes folgende Grundsatz der Bestenauslese, der verfassungsrechtlich eine angemessene Ausgestaltung des Auswahlverfahrens erfordere.
Solle die Stelle eines Beamten auf Zeit besetzt werden, spreche viel dafür, dass der Besetzung eine öffentliche Stellenausschreibung voranzugehen habe. An dem Erfordernis einer Stellenausschreibung sollte nach Ansicht des GBD festgehalten werden, um verfassungsrechtliche Risiken zu vermeiden.
Dem hat sich der Ausschuss im Ergebnis angeschlossen. An dem im Gesetzentwurf enthaltenen Regelungsvorschlag, § 9 des Landesbeamtengesetzes für nicht anwendbar zu erklären, wurde deshalb nicht festgehalten.
In diesem Zusammenhang möchte ich ergänzend auf Folgendes hinweisen: Da der Landesbeauftragte künftig nicht mehr auf Vorschlag der Landesregierung gewählt wird, liegt zur Überzeugung der regierungstragenden Fraktionen das Auswahlverfahren - und damit auch die Ausschreibung der Stelle - allein in den Händen des Landtages.
Die Fraktionen der CDU und der SPD legten in der Sitzung am 13. April 2012 einen Änderungsantrag hinsichtlich der Altersgrenze vor.
Die Koalitionsfraktionen begründeten die Änderung damit, dass mit der beabsichtigten Neufassung der Regelung zum einen erreicht werden solle, dass es dem Landtag durch Wegfall der bisher geltenden Regelung ermöglicht werde, seine künftigen Auswahlentscheidungen aus einer möglichst großen Anzahl an Bewerbern zu treffen.
Zum anderen werde mit der vorgelegten Neufassung das Ziel verfolgt, von der gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes gegebenen Möglichkeit einer spezialgesetzlichen Regelung Gebrauch zu machen und die insofern geltende beamtenrechtliche Regelaltersgrenze zur Erreichung des Ruhestandes - das wäre die Vollendung des 65. Lebensjahres - für die Landesbeauftragte nicht anzuwenden. Die Landesbeauftragte sollte trotz Erreichens der allgemeinen Altersgrenze erst nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand treten können.
Während der Beratung äußerte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Durchführung einer Stel
lenausschreibung sei die rechtssicherste Variante. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN unterstütze deshalb den Vorschlag, eine Stellenausschreibung durchzuführen, und stimme dem Ansinnen der Koalitionsfraktionen zu.
Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD wurde mit 9 : 0 : 4 Stimmen angenommen.
Der Gesetzentwurf wurde in der Fassung der Änderungsempfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes beschlossen und der Ausschuss stimmte dem so geänderten Gesetzentwurf mit 9 : 0 : 4 Stimmen zu.
Ich bitte das Hohe Haus, sich der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht, Verfassung und Gleichstellung anzuschließen, und danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, einen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD in der Drs. 6/345, hat der Landtag in der 8. Sitzung am 8. September 2011 zur Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Inneres überwiesen.
Mit dem Gesetzentwurf soll die sogenannte verschärfte Subsidiaritätsklausel,
die mit dem Zweiten Investitionserleichterungsgesetz in § 116 Absatz 1 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt am 16. Juli 2003 eingeführt wurde, zurückgeführt werden.
Der Innenausschuss befasste sich in der 7. Sitzung am 22. September 2011 erstmals mit dem Gesetzentwurf. Im Ergebnis der Beratung verein
barte der Ausschuss, ein schriftliches Anhörungsverfahren durchzuführen, um gegebenenfalls neue Erkenntnisse in die Gesetzesänderung einfließen zu lassen.
Die weitere Beratung über den Gesetzentwurf erfolgte in der 8. Sitzung am 27. Oktober 2011. Zur Beratung lagen dem Ausschuss Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände Sachsen-Anhalts, der Handwerkskammern Magdeburg und Halle, der Städtischen Werke Magdeburg GmbH, der Industrie- und Handelskammern Magdeburg und Halle-Dessau, des Verbandes der Wohnungsgenossenschaften Sachsen-Anhalt e. V. und des Verbandes kommunaler Unternehmen e. V. vor.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst legte dem Innenausschuss rechtzeitig vor der abschließenden Beratung eine Synopse mit Änderungsempfehlungen vor. Er empfahl, wegen der im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Neufassung des § 116 Absatz 1 die Absätze 2 bis 4 anzupassen.
Die Fraktion DIE LINKE legte einen Änderungsantrag vor, der eine Anpassung des § 116 Absatz 2 der Gemeindeordnung vorsieht. Dieser Änderungsantrag wurde bei 4 : 6 : 1 Stimmen abgelehnt.
Auf der Grundlage der Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes wurde der Gesetzentwurf abschließend beraten und einstimmig beschlossen. Diese Beschlussempfehlung liegt Ihnen in der Drs. 6/513 vor.
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Namen des Ausschusses für Inneres bitte ich um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.