Stärkung der Beteiligungsrechte von Bürgerinnen und Bürgern bei der Erstellung und Fortschreibung von Behandlungsrichtlinien, Pflegeplänen sowie Pflegeund Entwicklungsplänen in Schutzgebieten
Ich eröffne die Aussprache und erteile der einreichenden Fraktion das Wort. Frau Abgeordnete Wehlan, bitte schön.
Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Es geht um die Stärkung der Beteiligungsrechte von Bürgerinnen und Bürgern bei der Erstellung und Fortschreibung von Behandlungsrichtlinien, Pflegeplänen sowie Pflege- und Entwicklungsplänen in Schutzgebieten. Wir waren in zurückliegenden Parlamentsund Ausschusssitzungen immer wieder mit dem Phänomen konfrontiert, dass zunächst als akzeptiert geltende Verordnungen, Erlasse und Gesetze zu Schutzgebieten im Laufe des Vollzugs zu handfesten Problemfällen wurden. Fälle wie der Nationalpark Unteres Odertal und der Naturpark Märkische Schweiz stehen als Negativbeispiele im Raum und haben dem Anliegen des Naturschutzes in Brandenburg geschadet.
Die vom Ministerium verursachte viel zu kurzfristig durchgeführte Beteiligung an der Benennung der FFH-Gebiete wurde teilweise recht kritisch und misstrauisch begleitet. Lediglich für Naturschutzgebiete, Naturschutzdenkmale und Landschaftsschutzgebiete sind Vorgaben für entsprechende Fachplanungen im § 29 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vorgesehen.
Die für Großschutzgebiete zu erstellenden Pflege- und Entwicklungspläne finden sich nur in Form einer Aufgabenübertragung an die Landesanstalt für Großschutzgebiete wieder. Das Nationalparkgesetz sieht die Erstellung von Behandlungsrichtlinien vor. Die ledigliche Behördenverbindlichkeit dieser Planung verkennt, dass die konkrete Ausgestaltung insbesondere in Großschutzgebieten dennoch weitreichende Konsequenzen für die Bürgerinnen und Bürger in Abhängigkeit von der Art und Weise der dort getroffenen Umsetzungsregelungen der zugrunde liegenden Rechtsverordnung hat. Letztlich hat die Praxis gezeigt, dass mangelnde Transparenz und Akzeptanz mit tiefem Misstrauen beantwortet werden, das dem Bemühen der Landesregierung um eine erfolgreiche Umweltpolitik wenig dienlich ist.
Die Art und Weise, wie Betroffene sich vielfach kompetent immer wieder in Planverfahren einbringen, zeigt doch deutlich, dass Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte nicht weniger, sondern mehr Kompetenz und Engagement bedeuten. Ein Blick in die besser beleumundeten Schutzgebiete lässt die Ursachen für deren Erfolg erkennen. Dort wird genau das, was Gegenstand unseres Antrages ist, in freier Form praktiziert. Wären da nicht die besagten schlechten Beispiele, möchte man fast meinen, ein Regelungsbedarf bestehe nicht.
Dort aber, wo Planungsunterlagen als Geheimpapiere kreisen und die Atmosphäre von Misstrauen geprägt ist, erzwingen die Bürgerinnen und Bürger Beteiligungsverfahren, die weit aufwendiger als eine ordentliche Auslegung und die saubere Abwägung der Belange sind. Ursachen für Konflikte sind sehr unterschiedlich, sind aber auch in Unkenntnis und Fehlinformation zu sehen. Beteiligung heißt zuallererst Information und Transparenz. Die rechtzeitige Einbeziehung sichert Akzeptanz.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen, in zahlreichen Schutzgebieten sind Planungsunterlagen in Erarbeitung und die von der EU bestätigten FFH-Gebiete werden einer nationalen Schutzkategorie zu unterstellen sein. Es gilt, Stillstand bei der Planung zu überwinden und Rechtssicherheit zu schaffen. Dazu sollen das Gesetz gestrafft und die Begriffsvielfalt der Planungsunterlagen beendet werden.
Das Landesnaturschutzgesetz wird voraussichtlich im nächsten Jahr novelliert werden. Ein erstes 14-Punkte-Papier des Ministers kreist bereits seit längerem. Lassen wir das Anliegen dieses Antrages frühzeitig in die Erarbeitung des neuen Gesetzes einfließen! Über die konkrete Umsetzung kann im Ausschuss beraten werden. Wichtig ist aber, jetzt ein Signal auszusenden; anderenfalls werden solche Anliegen immer wieder hinausgeschoben. - Danke.
Ich danke Ihnen, Frau Abgeordnete Wehlan. - Das Wort geht an die Fraktion der SPD, an Herrn Abgeordneten Dellmann.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der wesentliche Inhalt des Antrages der Fraktion der PDS ist die Stärkung der Beteiligungsrechte von Bürgerinnen und Bürgern. Als Mitglied des Kuratoriums des Naturparks Barnim weiß ich, wie schwierig die Diskussionen zu einzelnen Punkten häufig sind. Aber Frau Wehlan hat es angesprochen - so definiere ich es eigentlich auch -: Es kommt häufig nicht auf Verfahren und Strukturen an, sondern die Probleme haben mit handelnden Personen zu tun. Daher ist die Frage, ob wir diese doch sehr häufig personenbezogenen Probleme mit weiteren Vorgaben, Verfahren etc. wirklich lösen können.
Wie ernst die beiden Koalitionsfraktionen die Novelle des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes nehmen, wird Ihnen deutlich werden, wenn wir zur nächsten Ausschusssitzung den Antrag stellen, im I. Quartal des Jahres 2002 eine Anhörung durchzuführen. Im Regelfall wird erst der Gesetzentwurf vorgelegt und danach eine Anhörung durchgeführt. Wir wollen ganz bewusst Verbände und Betroffene bis hin zur IHK schon einmal
anhören und von ihnen wissen, welche Anforderungen sie an die Novellierung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes haben, bevor uns die Landesregierung einen Entwurf vorlegt.
Der Großteil der Pflege- und Entwicklungspläne sowie der Behandlungsrichtlinien ist im Konsens vor Ort erarbeitet worden. Im Zusammenhang mit der Frage, ob wir das Brandenburgische Naturschutzgesetz straffen, werden wir auch darüber zu entscheiden haben, ob wir in einzelnen Bereichen mehr Regelungen in das Gesetz aufnehmen. Ich stehe dem skeptisch gegenüber, Frau Wehlan. Für den Bürger ist zweierlei wichtig: Er muss sich einbringen können, er muss aber auch das Recht auf eine schnelle Entscheidung haben. Dabei dürfen wir nicht vergessen, dass es sich hier im Wesentlichen um Fachplanungen handelt. Sie beantragen, dass diese Planungen einer Abwägung zu unterziehen sind. Abwägung bedeutet, dass man vor das Verwaltungsgericht gehen kann. Das kann ich mir bei Fachplanungen nicht vorstellen. Auch weiß ich nicht, was Minister Meyer dazu sagen wird, wenn wir grünordnerische Begleitpläne an Landes- und Bundesstraßen einer stärkeren Bürgerbeteiligung unterziehen und dann auch noch eine Abwägung vorsehen. Das wird eine spannende Diskussion mit Herrn Meyer werden.
Wir als Koalitionsfraktion werden den Antrag ablehnen, weil er bestimmte Dinge zu zeitig festschreiben würde. Wir sind uns aber bewusst, dass wir die Diskussion zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Novelle des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes offensiv zu führen haben. Bürgerbeteiligung ist uns wichtig. Wir wollen, dass das, was in den Großschutzgebieten, Naturschutzgebieten und FFH-Gebieten geschieht, von einer breiten Mehrheit getragen wird. Wir alle sind von den wenigen Beispielen sensibilisiert, die für negative Schlagzeilen gesorgt haben. Deshalb freue ich mich auf die Novelle des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und die spannenden Diskussionen; hier nicken vor allem Herr von Arnim und Herr Dombrowski. Lassen Sie uns dieses Thema, Frau Wehlan, bitte im Frühjahr nächsten Jahres diskutieren. - Danke.
Ich danke dem Abgeordneten Dellmann. - Das Wort geht an die Fraktion der DVU, an den Abgeordneten Claus.
Herr Präsident! Meine Damen, meine Herren! Naturschutz ist wichtig. Dass dazu wie für jede andere staatliche Maßnahme Planungen einschließlich der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern notwendig sind, steht außer Frage. Doch welche Intention die PDS-Fraktion mit ihrem hier vorgelegten Antrag verfolgt, ist ihr wohl selbst noch nicht ganz klar.
Meine Damen und Herren von der PDS-Fraktion, Sie schreiben in der Begründung zu Ihrem Antrag, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen den heutigen Anforderungen nicht mehr genügten, da sie zu wenig Planung enthielten. Gleichzeitig verweisen Sie jedoch richtigerweise auf die §§ 29 und 58 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. Dort ist, wie Sie selbst ausführen, geregelt, dass für Naturschutzgebiete und Naturdenkmale Behandlungsrichtlinien und für Landschaftsschutzgebiete Pflegepläne aufzustellen sind. Gleichzeitig sind die National
parks, für die es ein eigenes Gesetz gibt, die Naturparks und Biosphärenreservate der Landesanstalt für Großschutzgebiete unterstellt. Für diese Schutzgebiete erstellt die Landesanstalt die entsprechenden Richtlinien und Pläne. Damit sind alle in § 30 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bezeichneten Schutzgebiete hinsichtlich der Planungen abgedeckt.
Was die Bürgerbeteiligung betrifft, meine Damen und Herren von der PDS, so ist auch diese aufgrund bestehender Regelungen bereits gegeben. So gibt es nach § 62 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Naturschutzbeiräte, bestehend aus ehrenamtlich tätigen Bürgern mit besonderer Fachkunde und Erfahrung im Natur- und Landschaftsschutz, welche in die naturschutzrechtlichen Planungen einbezogen sind.
Darüber hinaus sind in den §§ 63 bis 65 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes die Mitwirkungsrechte der in Brandenburg anerkannten Naturschutzverbände eindeutig festgelegt. Diese sind an Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren ebenso zu beteiligen wie an Anhörungen zu neuen Rechtsvorschriften. Sie werden bei der Erstellung von Landschaftsplänen und Landschaftsrahmenplänen ebenso herangezogen wie bei Befreiungen und Entlassungen aus Schutzgebieten. Darüber hinaus haben diese Vereine und Verbände ein Klagerecht gegen das Verwaltungshandeln, auch wenn direkte Betroffenheit nicht vorliegt. Diese Rechte gehen damit über entsprechende Regelungen in anderen Bundesländern weit hinaus.
Was schließlich die Bürgerbeteiligung direkt betrifft, so sind für Flächen, auf denen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Baugesetzbuches Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur- und Landschaft vorgesehen sind, ähnlich wie bei anderen Planungen Flächennutzungspläne auszulegen. Jede Bürgerin und jeder Bürger hat somit das Recht, gegen diese Flächennutzungspläne Widerspruch bzw. Klage zu erheben. Dasselbe gilt, wenn bisherige Naturschutzflächen in andere Flächen umgewidmet werden sollen.
Darüber hinausgehende Mitwirkungsrechte von Bürgerinnen und Bürgern - etwa bei der Aufstellung von Richtlinien sowie von Pflege- und Entwicklungsplänen - sind nach Auffassung unserer DVU-Fraktion unpraktikabel und somit abzulehnen. Das Verwaltungshandeln im Umwelt- und Naturschutz würde durch solche Mitwirkungsrechte, welche sich auf Einzelplanungsvorhaben innerhalb bestehender Naturschutzgebiete beziehen, in unzulässiger Weise erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht. Dies jedoch kann weder im Sinne des Umwelt- und Naturschutzes im Land Brandenburg noch im Sinne der Bürgerinnen und Bürger oder der Verwaltung sein.
Ich danke dem Abgeordneten Claus. - Ich gebe das Wort an die Fraktion der CDU, an Herrn Abgeordneten Dombrowski.
hat beantragt, die Landesregierung zu beauftragen, im Zuge der anstehenden Novellierung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes die Beteiligungsrechte von Bürgerinnen und Bürgern sowie von Trägern öffentlicher Belange dahin gehend zu regeln, dass ein einheitliches Verfahren die frühzeitige Einbeziehung von Betroffenen und deren Recht auf Anhörung sowie die Pflicht zur Abwägung der Belange bei der Erstellung von Umlandplanungen und Schutzgebieten sichert.
Um es gleich vorweg zu sagen, Frau Kollegin Wehlan: Die CDU-Fraktion wird Ihren Antrag ablehnen und auch einer Ausschussüberweisung nicht zustimmen. - Nun werden Sie sich vielleicht fragen: Was ist denn in der CDU los, dass sie sich gegen Bürgerbeteiligung ausspricht? - Deshalb will ich es Ihnen gern erklären. Mein Kollege Dellmann hat bereits deutlich gemacht, dass wir im ersten Halbjahr des nächsten Jahres das Brandenburgische Naturschutzgesetz novellieren werden. Das weiß jeder; das ist auch Bestandteil der Koalitionsvereinbarung.
Erstens: Aus dem Fachausschuss ist auch der PDS bekannt, dass wir erst dann mit der Novellierung beginnen werden, wenn die Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes rechtskräftig geworden ist. Das wird in den nächsten Wochen, spätestens zum Jahresende so weit sein. Wir werden also am Jahresanfang wissen, was wir in unserem Brandenburgischen Naturschutzgesetz ändern können, ohne mit dem Bundesnaturschutzgesetz in Konflikt zu kommen.
Zweitens: Für die CDU-Fraktion ist völlig klar: Wenn wir das Brandenburgische Naturschutzgesetz novellieren, gibt es für uns neben anderen Punkten drei wichtige Prämissen. Das sind erstens Deregulierung, zweitens mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung und drittens weniger Restriktionen.
Nun können wir uns nicht damit begnügen, irgendwelche Signale zu senden, sondern wir wollen mit dem novellierten Brandenburgischen Naturschutzgesetz eine auf zehn Jahren Erfahrung beruhende ordentliche handwerkliche Arbeit abliefern, die alle positiven und negativen Erfahrungen berücksichtigt.
Auf der Tagesordnung für die nächste Fachausschusssitzung werden Sie heute schon gelesen haben, dass SPD und CDU - wie von Herrn Kollegen Dellmann angekündigt - beantragt haben, dass wir bereits, bevor uns der Gesetzentwurf der Landesregierung vorgelegt wird, eine Anhörung durchführen, um von den Bürgern, von den Naturschutzverbänden, von den Wirtschaftsverbänden, von den kommunalen Verbänden und von den betroffenen Kommunen zu hören, welche Erwartungen sie haben. Danach werden wir die Landesregierung auffordern, die uns dort vorgetragenen Erwartungen bzw. unsere Erkenntnisse daraus entsprechend zu berücksichtigen.
Mich verwundert es, dass Sie gemäß Ihrem Antragstext die Landesregierung beauftragen wollen, die Einbeziehung der Bürgerbelange zu regeln; denn der Gesetzgeber ist der Landtag Brandenburg. Aus diesem Grund brauchen wir nicht die Landesregierung, um diese Dinge zu regeln. Wenn der Landtag in diesem Bereich mehr Bürgerbeteiligung will, dann werden wir entsprechend beschließen. Es bleibt dabei - diesbezüglich bin
ich mit Ihnen völlig einer Meinung -, dass wir natürlich mehr Bürgerbeteiligung wollen. Wir werden sie auch bekommen, aber wir sind nicht bereit, einfach ein Signal auszusenden, um für den Moment ein kleines Glücksgefühl zu erzeugen, sondern wir wollen ein novelliertes Naturschutzgesetz erarbeiten, das anschließend wirklich Bestand hat.
Für die CDU-Fraktion gilt: Wir wollen Naturschutz mit den Menschen und nicht gegen sie gestalten. Von daher sind Sie herzlich eingeladen, meine Damen und Herren von der PDS, zunächst im Fachausschuss und dann hier im Landtag daran mitzuwirken, dass wir eine ordentliche handwerkliche Arbeit abliefern. - Danke.
Ich danke dem Abgeordneten Dombrowski. - Das Wort geht jetzt an die Landesregierung. Bitte, Herr Minister Birthler.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich begrüße jede Anregung zur Verbesserung der Bürgerbeteiligung in öffentlichen Angelegenheiten. Das gilt selbstverständlich auch für den Bereich des Naturschutzes; denn gerade der Naturschutz ist auf die Akzeptanz seiner Anliegen angewiesen und Akzeptanz wird durch einen offenen Dialog gefördert. - So weit meine grundsätzliche Position.
Es trifft zu, dass die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Erstellung und Fortschreibung der Behandlungsrichtlinien und der Pflege- und Entwicklungspläne im Brandenburgischen Naturschutzgesetz nicht vorgesehen ist. Ich halte dies aus mehreren Gründen auch für richtig.
Bereits im vorgelagerten und sehr viel bedeutsameren Unterschutzstellungsverfahren für Schutzgebiete und Naturdenkmale erfolgt eine intensive förmliche Beteiligung der Gemeinden, der Behörden und auch der Bürgerinnen und Bürger. Das muss auch so sein; denn mit der Schutzgebietserklärung werden Weichen für die zukünftige Entwicklung von Flächen gestellt und mit ihnen wird durchaus und unmittelbar in private Rechte eingegriffen. Behandlungsrichtlinien und Pflegepläne im Naturschutz sind hingegen reine Fachpläne und für die Behörden verbindlich.
Sollen spezielle weiter gehende Vereinbarungen oder Regelungen für bestimmte Flächen in Schutzgebieten getroffen werden, so ist das nur im Wege der freiwilligen vertraglichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten oder über einen gesonderten Verwaltungsakt möglich. Im ersten Fall muss also mit den Adressaten ein Vertrag ausgehandelt und abgeschlossen werden; im anderen Fall werden die Rechte der Betroffenen durch die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, insbesondere durch die vorherige Anhörung, sowie durch die bundesgesetzlichen Rechtsschutzmöglichkeiten gegen belastende Verwaltungsakte umfassend gewahrt.