Dabei ist abzuwägen zwischen Einnahmeausfällen und Effekten auf dem Arbeitsmarkt, Wirtschaftsstruktur und Wirtschaftswachstum, aber auch hinsichtlich der Möglichkeit der Zurückdrängung der Schwarzarbeit. Was wir nicht wollen, ist, ein Instrument zu nutzen, das einerseits hohe Einnahmeausfälle nach sich zieht, andererseits aber keine Effekte auf die angesprochenen Faktoren hat.
Meine Damen und Herren, ein zweiter Punkt, den wir mit unserem Antrag aufgreifen, ist eine langjährige Forderung des Handwerks. Wie es derzeit möglich ist, Beiträge für die Altersversorgung, die an Versicherungen gezahlt werden, von der Einkommensteuer abzusetzen, sieht das Handwerk in der Forderung der Absetzbarkeit von Handwerksdienstleistungen von der Einkommensteuer eine Möglichkeit, einen Beitrag zur Altersversorgung auf einem anderen Weg zu fördern. Wir würden den Besitzern von Immobilien einen zusätzlichen Weg zur Altersabsicherung und dessen Förderung eröffnen. Gleichzeitig würden wir einen Beitrag dazu leisten, das gegenwärtige Nachfragetief nach Handwerksleistungen zu beenden bzw. zumindest zurückzudrängen.
Zusätzliches Einkommen und zusätzliche Arbeitsplätze schaffen auch wieder höhere Steuereinnahmen. Deshalb glaube ich nicht, dass es, wie von Kritikern dieses Vorschlages immer wieder angeführt wird, zu übermäßigen Steuerausfällen kommen würde. Außerdem würden wir einen erheblichen Beitrag dazu leisten, die Schwarzarbeit massiv zurückzudrängen. Denn wer eine Rechnung braucht, um die Kosten bei der Einkommensteuer geltend zu machen, hat keinen Anreiz, auf Schwarzarbeit zurückzugreifen.
Wenn wir die Schätzungen betrachten, welches Volumen durch Schwarzarbeit in Deutschland erwirtschaftet wird, sehe ich hier einen Ansatzpunkt, der zusätzliche Arbeitsplätze schaffen kann, der unsere Sozialkassen massiv entlasten und der nicht mit immensen Steuerausfällen verbunden sein wird. Zudem - das ist an die Sozialpolitiker unter uns gerichtet - wird es mehr Menschen möglich sein, eine Immobilie als Altersvorsorge zu erwerben.
Meine Damen und Herren, natürlich reden wir hier über einen sehr mutigen Vorstoß, einen Vorstoß, der vom Handwerk sehr begrüßt wird. Deshalb sollte die Absetzbarkeit von der Steuer ernsthaft geprüft werden. In den bislang geführten Diskussionen wurde den Handwerkern entgegengehalten, das führe zu immensen Steuerausfällen, das sei steuersystematisch nicht möglich etc. Eine Berechnung oder Ähnliches wurde unseren Handwerksbetrieben noch nie vorgelegt.
Angesichts der Situation des Handwerks überall in den neuen Bundesländern reicht uns diese Begründung nicht. Wir wollen eine ernsthafte Prüfung. Das Handwerk will zusätzliche Arbeitsplätze schaffen und wir sollten es dabei unterstützen.
Meine Damen und Herren, wenn sich zeigt, dass die Umsetzung des Vorschlages wirklich zu Ausfällen führt, die unseren Sozialstaat gefährden, wenn die zu erwartenden Effekte auf dem Arbeitsmarkt sehr gering sind oder die Schwarzarbeit nicht, wie vom Handwerk geschätzt, immens zurückgedrängt werden kann, dann werde ich persönlich von Handwerksbetrieb zu Handwerksbetrieb ziehen und dafür werben, diesen Vorschlag fallen zu lassen. - Ich bedanke mich herzlich.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Den letzten Vorschlag habe ich gern zur Kenntnis genommen und werde dann auch daran erinnern. - Wir alle wissen, dass das Handwerk auch und vor allem in Brandenburg ein wichtiger Wirtschaftszweig ist, den es zu fördern gilt und dem wir Rahmenbedingungen schaffen müssen, damit er auch in Zukunft zukunftsfähig bleibt. Wir wissen auch, dass es sehr große Probleme gibt, was die Nachfrage an Handwerksleistungen angeht. Aber wir haben noch ein paar Randbedingungen zu prüfen. Deshalb ist es nicht so einfach, hier so zu beschließen, wie wir das gern hätten.
Wir haben im Oktober 1999 in der EU mit Ratsbeschluss zugelassen, dass sich einige Länder anmelden können, um einen Versuch zu starten, wie es läuft, wenn man im Handwerksbereich einige wenige Dienstleistungen mit dem halben Mehrwertsteuersatz versieht. Daran nehmen einige Länder teil. Deutschland hat diese Möglichkeit nicht in Anspruch genommen. Im Jahr 1999 war Antragsschluss. Man kann sich nicht noch nachträglich anmelden.
Mit dieser Prüfung bin ich sehr einverstanden. Aber erst dann, wenn die Ergebnisse aus den Versuchsländern vorliegen, können wir darüber sinnvoll beraten. Wahrscheinlich wird der Versuch bis Mitte nächsten Jahres verlängert werden. Wenn das nicht so sein sollte und er in diesem Jahr endet, dann ist es kein Problem, den Bericht bis 30. Juni 2003 vorzulegen. Sollte es sich allerdings um ein halbes Jahr verzögern, dann müssen wir sinnhafterweise darauf warten, bis die Berichte der einzelnen Länder vorliegen, um zu sehen, welche Ergebnisse tatsächlich herausgekommen sind. Ich mache keinen Hehl daraus: Es gibt in der Prognose, inwieweit durch die hälftige Mehrwertsteuer der Schwarzarbeit tatsächlich begegnet werden kann, sehr unterschiedliche Aussagen.
Die Hoffnungen, dass wir zum einen die Schwarzarbeit in Größenordnungen eindämmen können und zum anderen die Nachfrage durch den hälftigen Mehrwertsteuersatz steigt, möchte ich nicht zu sehr herausheben. Man muss ganz sachlich darüber sprechen, was am Ende herauskommt. Nicht, dass wir Hoffnungen wecken, die wir dann letztlich nicht erfüllen können. Wenn die Ergebnisse aus den Versuchsländern positiv sind, dann sind wir die Letzten, die sich im Bundesrat gegen eine solche Regelung sträuben würden.
Ich wäre ja eher dafür, in Richtung der Absetzbarkeit von Handwerksleistungen zu denken, weil dadurch tatsächlich ein
wichtiger Beitrag zum Abbau der Schwarzarbeit geleistet werden könnte. Beim hälftigen Mehrwertsteuersatz bin ich nicht davon überzeugt, dass beispielsweise Handwerker, die diesen Steuervorteil haben, ihn auch tatsächlich an die Kunden weitergeben. Wir haben auch an der jetzigen Steuerreform gesehen, dass die Auswirkungen in Richtung Investitionen und mehr Arbeitsplätze nicht entsprechend eingetreten sind. Das muss man sich dann erst ansehen.
Ich freue mich auf die Diskussion. Bitte nehmen Sie als Termin nicht einen Zeitpunkt, sondern die Vorlage der Ergebnisse, die uns in die Lage versetzen, ordentlich darauf zu reagieren. Vielen Dank.
Wer dem Antrag in der Drucksache 3/4653 des Ausschusses für Wirtschaft folgt, möge die Hand aufheben. - Gibt es Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist der Antrag einstimmig angenommen.
Ich eröffne die Aussprache mit dem Beitrag der beantragenden Fraktion. Frau Abgeordnete Hesselbarth, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die neue VOB ist da. Unternehmerfeindliche Neuregelungen wurden hinzugefügt, wesentliche und notwendige Änderungen, welche schon seit langem erforderlich sind, wurden dagegen ignoriert. Es erfolgte keine saubere Anpassung an das Schuldrechtsmodernisierungsund an das Zahlungsbeschleunigungsgesetz.
Die Ausgabe 2002 wird voraussichtlich spätestens am 1. Oktober dieses Jahres in Kraft treten. Daher ist es dringlich, heute längst notwendige Novellierungen durchzusetzen.
Die DVU-Fraktion hat bereits im März letzten Jahres hierzu konstruktive Lösungsvorschläge unterbreitet. Angesichts der Neufassung 2002 sehen wir aber erneut Handlungsbedarf, nicht zuletzt deswegen, weil sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Schuldrechtsreform wesentlich geändert haben.
Angesichts des umfangreichen Änderungsbedarfs kann ich mich heute aber nur auf die wesentlichsten Forderungen unserer Fraktion beschränken. Vor allem, dass das Kündigungsrecht bei mangelhaften Leistungen nicht durch ein Rücktrittsrecht ersetzt
worden ist, begründet der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss völlig unzureichend. Grund sei die Weitergeltung des freien Kündigungsrechts des Bestellers nach § 649 BGB. Außerdem sei das Ziel der Vertragsauflösung und Abrechnung bei allen Regelungen dasselbe. Dass § 649 das Kündigungsrecht aufrechterhalten hat, liegt aber daran, dass diese Vorschrift keine Leistungsstörung voraussetzt - anders als beim hier einschlägigen Leistungsstörungsrecht. Aus dieser Vorschrift kann daher nichts für die Aufrechterhaltung des Kündigungsrechts hergeleitet werden.
Leitbilder der Ersetzung des Kündigungsrechts in dem einschlägigen § 634 durch ein Rücktrittsrecht hingegen sind Grundgedanken der notwendigen AGB-Inhaltskontrolle. Dasselbe gilt für die Gewährung des Rücktrittsrechts für alle Arten von Leistungsstörungen bei gegenseitigen Verträgen. Daher halten die in ihrer bisherigen Fassung belassenen Regelungen einer isolierten Inhaltskontrolle nicht stand.
Darüber hinaus dürfte die Beibehaltung des Kündigungsrechts aber schon aus folgendem Grund gegen das Verbot der unangemessenen Benachteiligung verstoßen: Das dort gewährte Kündigungsrecht setzt weiterhin voraus, dass die Nachfristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung verbunden worden ist. Davon ist im BGB aus gutem Grund abgesehen worden, weil in der Praxis Wandlungs- und Minderungsrecht an der unterbliebenen Ablehnungsdrohung scheiterten. Zudem war in der alten Fassung für die Bauunternehmer von Vorteil, dass die Mängeleinredefrist bisher lediglich zwei Jahre betrug - siehe § 13 VOB Teil B. Dass diese Frist jetzt auf vier Jahre erhöht wurde, ist im Sinne der Bauherren zwar diskussionswürdig, nicht mehr nachvollziehbar ist jedoch, dass nach der Neufassung des § 13 die Auftraggeber jetzt weiterhin durch erste schriftliche Mängelrüge die Verjährung unterbrechen können und damit eine weitere Frist von zwei Jahren bekommen sollen.
Weiterhin geht einseitig zulasten der Bauunternehmer, dass die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung Nachforderungen des Auftragnehmers auschließt. Das hat in der Praxis besonders für den kleinen Bauunternehmer erhebliche Umsatzeinbußen zur Folge. Oder wollen Sie, meine Damen und Herren, dass ein Handwerker mit zehn Mitarbeitern noch einen Volljuristen einstellt? Ich glaube, wohl kaum.
Schließlich ist die Versäumung der Prüfungsfrist der Schlussrechnung für den Auftraggeber ohne rechtliche Folgen. Hier hat sich der Deutsche Vergabeausschuss äußerst verbraucherfreundlich gezeigt. An die erheblichen finanziellen Belastungen für kleine und mittelständische Bauunternehmen angesichts deren Vorleistungspflicht hat hier offensichtlich niemand gedacht.
Aber, meine Damen und Herren, ich bitte Sie hiermit, unserem Antrag im Interesse der Bauwirtschaft unseres Landes zuzustimmen, und bedanke mich zunächst für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Am 5. April des vergangenen Jahres hat sich der Landtag erstmals mit einem Antrag der DVU-Fraktion zum gleichen Thema befasst. Ich muss Ihnen, meine Damen und Herren von der DVU, sagen: Ihre Anträge werden durch ständige Wiederholung nicht besser. Der heute vorliegende Antrag mag in einigen Punkten geändert worden sein. Dennoch gilt nach wie vor das, was Ihnen Kollege Homeyer schon das letzte Mal zu erklären versucht hat.
Die VOB, deren Veränderung Sie anstreben, ist weder ein Gesetz noch eine Verordnung, sondern eine vom Deutschen Verdingungsausschuss für Bauleistungen erarbeitete Verwaltungsvorschrift, die von daher nicht von der Bundesregierung zu verändern ist. Im Vorstand des Deutschen Verdingungsausschusses für Bauleistungen sitzen die Vertreter der deutschen Bauindustrie, des Mittelstandes und des Handwerks. Alle, die in diesem Bereich etwas zu sagen haben, sind dort vertreten. Irrig ist daher die Annahme, dort werde Politik gegen die mittelständische Bauwirtschaft gemacht. Ebenso absurd ist es, dieses Gremium durch eine Bundesratsinitiative zu irgendetwas auffordern zu wollen.
Nicht sinnvoll erscheint uns weiterhin, die VOB ständig zu ändern. Im Jahre 2000 wurden zahlreiche Paragraphen verändert, die Sie nun erneut verändern wollen. Ihre Wut zur Veränderung, meine Damen und Herren von der DVU, führt nicht zu einer besseren VOB. Sie führt dazu, dass insbesondere in kommunalen Vergabestellen die Kompetenz sinkt, mit der VOB zu arbeiten. Das ist mit Sicherheit nicht im Interesse der Auftragnehmer, für die Sie sich angeblich einsetzen.
Im Übrigen sind wir der Auffassung, dass mit den bereits eingeleiteten Veränderungen die Interessen von Auftragnehmern und Auftraggebern ausgewogen berücksichtigt wurden. Aus diesem Grunde sehen wir keinen Änderungsbedarf und lehnen deshalb Ihren Antrag ab. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Man merkt, dass sich die Vorsitzende der antragstellenden Fraktion lange Zeit mit der Firma ihres Mannes immer auf der Seite befunden hat und sich heute noch befindet - Genaues entzieht sich meiner Kenntnis -, die im Gesetzestext immer als auftragnehmende Seite bezeichnet wird. Als Mitglied in einem Gemeindeparlament und in zwei Aufsichtsräten kommunaler Unternehmen finde ich mich dagegen quasi immer auf der auftraggebenden Seite wieder. Daraus resultieren natürlich auch völlig andere Grundhaltungen zur zwingend notwendigen Verdingungsverordnung.
Warum sich die DVU nicht rechtzeitig mit ihren Änderungsvorschlägen zur gerade im Mai dieses Jahres erfolgten Novellierung dieser Verordnung durch den Deutschen Vergabe- und
Vertragsausschuss, DVA, eingebracht hat, bleibt wohl ihr Geheimnis. - Dieses Gremium, Herr Klein, heißt nicht „Verdingungsausschuss“, sondern „Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss“. Ich habe die Novelle hier. Daraus geht das eindeutig hervor.
Wahrscheinlich ist die DVU erst aufgewacht, nachdem alles auf der Bundesebene gelaufen war. Im Übrigen - das kann ich nur noch einmal bestätigen - hätte sich die DVU besser informieren müssen. Die VOB wird nicht durch die Länder oder den Bund, sondern nur mit Beschluss des Vorstandes des DVA geändert. Die übergeordnete Verordnung, die durch die Bundesregierung bestimmt werden kann, ist die Vergabeverordnung, VGV. In ihr ist dieses Recht des DVA geregelt. Die Vergabeverordnung wiederum wird auf der Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB, in § 127 durch die Bundesregierung mit Beschluss im Kabinett und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Die Vorlage erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft. Änderungsvorschläge zur VOB können deshalb direkt an den DVA herangetragen werden. Nach telefonischer Rücksprache wurde uns dies noch einmal ausdrücklich bestätigt.
Ich hoffe, dass ich mit dieser ausführlichen Erläuterung der Verordnungssystematik nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen habe.