Ich danke Ihnen, Herr Abgeordneter Christoffers, und gebe das Wort an die Fraktion der DVU, Herrn Abgeordneten Schuldt.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ganz Brandenburg kämpft für die Errichtung der Chipfabrik in Frankfurt (Oder) mit bis zu 1 500 zu schaffenden qualifizierten Arbeitsplätzen - mit einer einzigen Ausnahme, und diese sind Sie, Frau Dr. Schröder! Denn Sie wollen dieses Projekt mit allen Ihnen noch zur Verfügung stehenden Mitteln sabotieren und verhindern.
Dem dient auch der vorliegende Antrag. Hören Sie doch endlich auf, die Rolle des selbst gewählten Asterix bei den Römern zu spielen, den Don Quichotte, der gegen Windmühlen kämpft, obwohl Windmühlen für die wirtschaftliche Entwicklung ihrer Umgebung existenziell sind, meine sehr verehrten Damen und Herren!
Dabei ist der Druck auf den Bund und die Brandenburger Landesregierung, über die 600-Millionen-Euro-Bürgschaft für die Chipfabrik zu entscheiden, groß genug.
Selbst Bundeskanzler Schröder will sich auf seiner Reise nach Dubai im Oktober persönlich für die Chipfabrik einsetzen. Hoffentlich tut er es auch! Schließlich ist das Emirat mit rund 250 Millionen Euro Hauptfinanzier des Projekts. Falls die Bürgschaftszusage nicht bald erfolgt, drohen die Scheichs aus Dubai bereits, wie auch der offizielle Regierungsbeauftragte, Herr Zarouni, in Berlin erklärte, buchstäblich den Geldhahn zuzudrehen. Dies wäre dann nicht nur das Ende des Projektes Chipfabrik, sondern würde auch die deutschen Wirtschaftsbeziehungen mit dem arabischen Raum insgesamt belasten.
Daher sind für unsere Fraktion der Deutschen Volksunion die Bedenken des Bundesfinanzministeriums unter „Totsparminister“ Eichel, welchem einmal die Beteiligung der Nationalbank von Dubai nicht passt, ein anderes Mal die Bankenmargen zu hoch sind und welcher schließlich das von Ihnen, Frau Dr. Schröder, erwähnte Gutachten der Unternehmensberatung PWC in Auftrag gab, völlig unverständlich. Hier soll offensichtlich das letzte Brandenburger Großprojekt, welches vielleicht von Erfolg beschieden sein könnte, endgültig totgemacht oder totgeredet werden.
Wenn das passiert, meine Damen und Herren, dann gute Nacht Brandenburg! Wir brauchen diese Projekte, wir brauchen Arbeitsplätze - und je mehr, desto besser. Sie, Frau Dr. Schröder, gießen mit Ihrem hier vorgelegten Antrag zusätzlich Öl ins Feuer und verunsichern dadurch Investoren, aber auch Banken! Mit unserer DVU-Fraktion können Sie das nicht machen! Da machen wir nicht mit. Wir lehnen selbstverständlich Ihren Antrag ab. - Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Ich danke Herrn Abgeordneten Schuldt. - Meine Damen und Herren, die Landesregierung hat erklärt, hierzu nicht reden zu
Ich rufe den Antrag der Abgeordneten Dr. Schröder, der Ihnen mit der Drucksache 3/6367 vorliegt, zur Abstimmung auf. Wer diesem Antrag seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist der Antrag mehrheitlich abgelehnt worden.
Bundesratsinitiative zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
Ich eröffne die Aussprache mit dem Beitrag der einreichenden Fraktion. Frau Abgeordnete Hesselbarth, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Steuerrecht muss vereinfacht werden. Dem dient auch der Antrag der DVU-Fraktion. Worum geht es? Während umgangssprachlich der Unterschied zwischen Aus- und Fortbildung ohnehin nicht gemacht wird, sondern Pseudonyme vorzuliegen scheinen und in der modernen Arbeitswelt, die in den meisten Fällen insbesondere durch die rasante technische Entwicklung eine ständige Weiterbildung erfordert, die Differenzierung der Begriffe offensichtlich keinen Sinn mehr macht, wird im Bereich des Einkommensteuergesetzes eine Unterscheidung der Begriffe Aus- und Weiterbildung gebraucht und durch eine kaum mehr überschaubare Zahl von Finanzgerichtsurteilen ein diffiziler Komplex des Steuerrechtes geschaffen, der völlig unnötig ist.
Grund für die Vielzahl der Finanzgerichtsurteile ist neben der Häufigkeit von Weiterbildungsmaßnahmen insbesondere die unterschiedliche Rechtsfolge mit zum Teil erheblichen Auswirkungen auf die Steuerhöhe, die mit der Unterordnung von Weiterbildung unter „Aus- und Fortbildung“ verknüpft ist. Stehen die Aufwendungen in einem unmittelbaren Zusammenhang zu der Erzielung von Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 19 Einkommensteuergesetz, so sind die mit der Weiterbildung im Zusammenhang stehenden Ausgaben nach heutiger Rechtsprechung grundsätzlich unbeschränkt abzugsfähig, da sie Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung sind und somit Werbungskosten darstellen. Darunter fallen bisher in jedem Falle die klassischen Fortbildungskosten, etwa die entstandenen Aufwendungen zum Erwerb eines Meistertitels in einem Handwerksberuf, für die Vertiefung der bisherigen Kenntnisse durch Prüfungen bei der IHK, für den Erwerb des Titels „Betriebswirt“ oder „Fachwirt“ eines bestimmten Berufsbereichs oder Ähnliches.
Liegen dagegen Aufwendungen im Rahmen der Weiterbildung vor, die für die Berufsausbildung oder die Weiterbildung des Steuerpflichtigen in einem nicht ausgeübten Beruf anfallen, so wird steuerlich nach herrschender Meinung der Finanzgerichte, insbesondere aber aus fiskalischen Gründen, bei der Finanz
verwaltung kein hinreichender Zusammenhang zu steuerpflichtigen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit nach § 19 Einkommensteuergesetz gesehen, sodass ein Werbungskostenabzug nach § 9 Einkommensteuergesetz nicht möglich ist. Somit liegen in der zu überwindenden bisherigen steuerlichen Terminologie nicht mehr Fortbildungskosten, die zum unbeschränkten Abzug als Werbungskosten berechtigen, sondern lediglich Ausbildungskosten vor. Diese sind nach geltendem Recht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz bis zu einem Höchstbetrag von 920 Euro bzw. bei auswärtiger Unterbringung von 1 227 Euro steuerlich abzugsfähig. Angesichts einer sich ständig verändernden Arbeitswelt ist jedoch die bis heute im Steuerrecht geltende Unterscheidung zwischen Ausund Fortbildungskosten nicht mehr möglich und sinnvoll. Das Steuerrecht ist daher in diesem Punkt zu vereinfachen.
Darüber hinaus ist es nicht einsehbar, dass Aus- und Weiterbildungskosten des Steuerpflichtigen in einem von ihm nicht ausgeübten Beruf steuerlich absetzbar sind sowie eine unbeschränkte Abzugsfähigkeit bei den Werbungskosten besteht.
Ich danke Ihnen, Frau Abgeordnete Hesselbarth. - Für die Koalitionsfraktionen gebe ich Herrn Abgeordneten Klein das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sie alle kennen das Wort von der „Bettlektüre“. Sie kennen auch die Wirkung: Man nimmt sich ein Buch vor, liest zwei Seiten und schläft darüber ein. Am nächsten Morgen wird man wach, bewegt die Probleme, die einen am Abend beschäftigt haben, stellt fest, dass man sie nicht gelöst hat, legt sich am nächsten Abend wieder ins Bett, liest dieselben Seiten noch einmal und stellt fest: Man hat das Problem wieder nicht gelöst!
Ich erzähle Ihnen diese Geschichte aus einem einfachen Grund: Wahrscheinlich hat sich ein Abgeordneter oder eine Abgeordnete - oder ein Mitarbeiter - der DVU-Fraktion als Bettlektüre das Einkommensteuergesetz vorgenommen; denn anders kann ich es mir nicht erklären, dass wir beinahe in jeder Sitzung mit einer Bundesratsinitiative konfrontiert werden, die wir anleiern sollen, nur um das Einkommensteuergesetz zu ändern.
Diesmal kommen Sie mit der Forderung, bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aus- und Weiterbildungskosten Einschränkungen vorzunehmen. Meine Damen und Herren der DVU! Ich wehre mich entschieden gegen eine so unausgegorene Debatte über die Unterstützung von Arbeitnehmern bei der Weiterbildung. Sie wollen an einer Stelle sparen, die sich überhaupt nicht dazu eignet. Wir wollen die Flexibilität der Arbeitnehmer fördern und nicht - wie Sie es wollen - einschränken. Wir wollen den einzelnen Arbeitnehmer bei seinen persönlichen Weiterbildungsbemühungen unterstützen. Hierfür ist ei
ne liberale Auslegung des Einkommensteuergesetzes erforderlich, so wie sie die Finanzgerichte seit Jahren praktizieren.
Erbsenzählerei aufgrund von restriktiven Gesetzen führt zu Erstarrung und damit weg von einer modernen, flexiblen und wettbewerbsfähigen Gesellschaft.
Ich danke dem Abgeordneten Klein. - Ich gebe für die Fraktion der PDS der Abgeordneten Osten das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Drei Sätze: Erstens, Herr Klein, wäre zu hinterfragen, ob das eine Episode aus Ihrem Leben war.
(Heiterkeit - Vereinzelt Beifall bei der DVU - Klein [SPD]: Frau Osten, es gibt mir zu denken, dass Sie so gut Bescheid wissen!)
Zweitens: Ich meine, dass die Sinnhaftigkeit der massenhaften Bundesratsinitiativen - bei Zustimmung wären wir Spitze im Bundesrat - zu hinterfragen ist. Möglicherweise wollen Sie sich damit nur wichtig machen. Sie nehmen häufig das Wort „Schaufensterantrag“ in den Mund - das kann ich an dieser Stelle nur zurückgeben.
Drittens: Sie verwechseln etwas, was die inhaltliche Auslegung des Antrags angeht. Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf ist gerade aktuell sehr wichtig. Wir wissen, dass sich sehr viele Menschen beruflich umorientieren müssen, um auf dem Arbeitsmarkt eine Chance zu haben. Es wäre das falscheste, was wir machen könnten, wenn wir Ihrem Antrag zustimmen würden. - Danke.
Ich danke Ihnen, Frau Abgeordnete Osten. - Die Landesregierung hat mir Redeverzicht angezeigt, sodass ich das Wort noch einmal an die einreichende Fraktion geben kann. Frau Hesselbarth, bitte.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es muss gespart werden. Herr Klein und auch Frau Osten, das betonen Sie doch immer wieder. Daher verstehe ich Ihre Haltung zu unserem Antrag nicht. Meine Damen und Herren von der SPD-Fraktion, während Ihre Genossen in Berlin dabei sind, das deutsche Sozialversicherungssystem, welches sich 120 Jahre lang bewährt hat, Stück für Stück abzuschaffen, und Ihr Parteifreund Mißfelder, meine Damen und Herren von der CDU-Fraktion, allen Ernstes forderte, älteren Mitbürgerinnen und Mitbürgern die
Implantation von Hüftgelenken zu verweigern, machen Sie sich für die weitere steuerliche Abzugsfähigkeit von Bastelund Kochkursen - denn um nichts anderes geht es hier - stark.
Zurück zum Antrag, ohne Polemik! Mit der Streichung von § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz geht es unserer Fraktion neben der Aufhebung der steuerlich wie berufspraktisch unsinnig gewordenen Unterscheidung zwischen Aus- und Fortbildung gerade darum, solchen, von mir soeben beschriebenen Missbrauch zu verhindern.
Meine Damen und Herren! Während einerseits im Bereich der öffentlich geförderten Bildungsmaßnahmen seit Jahren radikal gestrichen wird - in Brandenburg übrigens gegen den Widerstand unserer Fraktion - und weder die Bundesregierung noch Sie, meine Damen und Herren auf der Regierungsbank, in der Lage sind, der von Jahr zu Jahr wachsenden Zahl von Auszubildenden auch nur einen Bruchteil der benötigten Lehrstellen zu verschaffen, setzen Sie sich hier dafür ein, gesetzliche Regelungen, die in den Altbundesländern vor 30 Jahren vielleicht einmal sinnvoll gewesen sein mögen, zu erhalten. Bekanntermaßen ist unsere DVU-Fraktion geradezu an vorderster Front, wenn es darum geht, Ausbildungsplätze zu schaffen. Die von uns beantragte Aktuelle Stunde bezog sich ja auch darauf. Ebenso sind wir nicht für die Kürzung, sondern für den massiven Ausbau von betrieblich wie öffentlich geförderten Bildungsmaßnahmen.
Doch um all das geht es hier nicht. Es geht bei unserem vorliegenden Antrag lediglich darum, die Kosten von Weiterbildungsmaßnahmen explizit als abzugsfähige Werbungskosten im Einkommensteuergesetz zu verankern. Dies soll jedoch auch für Erststudien im unmittelbaren Anschluss an den Besuch der allgemeinen Schulen gelten. Bis jetzt fallen nämlich Aufwendungen eines Steuerpflichtigen mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung im Rahmen eines Erststudiums an Berufsakademien für Studiengänge, die nicht mit akademischem Titel abschließen, nicht darunter. Daher ist hier, soweit eine Abzugsfähigkeit überhaupt gegeben ist, höchstens ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz möglich. Und dies empfinden wir als ungerecht.
Andererseits werden vom bisherigen Sonderausgabenabzug eben auch Kosten erfasst, welche angesichts der derzeitigen Haushaltslage und sozialen Kahlschlagpolitik nicht mehr als steuerlich förderungswürdig anzusehen sind. Wer sich in Koch-, Mal-, Strick- und Theaterkursen schulen lassen will oder es als sinnvoll empfindet, für seine nächste Fernreise den Grundwortschatz einer exotischen Sprache zu erwerben, der mag dies gern tun, aber nicht auf Steuerzahlers Kosten.
Daher sind nach unserer Auffassung der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz ersatzlos zu streichen und alle Tatbestände, die bisher unter diesen Paragraphen fallen und sich auf wirkliche Aus- und Weiterbildung beziehen, unter die neue Nr. 7 des § 9 Abs. 1 Einkommensteuergesetz einzufügen. Das wäre ein weiteres Stück Steuervereinfachung in Verbindung mit Steuergerechtigkeit und ich bitte