Die wichtigsten sachlichen und politischen Fakten sind bereits von den Vorrednern genannt worden. Wenn ich dennoch die Gelegenheit nutze, zu dieser überaus brisanten Thematik zu sprechen, tue ich das aus einer ganz persönlichen Position heraus.
Ich habe über 23 Jahre Krippenerzieherinnen ausgebildet. Ich stehe zur Qualität der Ausbildung und zu den pädagogischen Fähigkeiten unserer Erzieherinnen.
Der Grundsatz pädagogischer Arbeit ist die Betonung der familienergänzenden Rolle der Kitas mit dem Gedanken an das Kindeswohl und die optimale kindliche Entwicklung. Nur diese steht im Vordergrund. Umso befremdlicher finde ich zum Teil die Methoden und Mittel, mit denen versucht wird, eine Umkehr zu erreichen. Welche denn überhaupt?
Auch die Eltern können wir beruhigen. Wir wollen mit dieser Regelung die Frauen nicht in das alte Rollenklischee drängen, sondern wir wollen neue Akzente setzen, da der Entwicklung des Kindes in den für seine Entwicklung besonders kritischen Entwicklungsphasen - das sind nun einmal die ersten 18 Lebensmonate - in der Familie eine besondere Rolle zukommt.
Ich erinnere die PDS-Fraktion daran, dass wir in der DDR einen sehr frühen Eintritt des Kindes in die Krippe hatten. Erst durch die Unterzeichnung der Schlussakte von Helsinki wurde die DDR durch die Vereinten Nationen und ihre Kinderorganisationen gezwungen, das Mütterjahr einzuführen. Das geschah aufgrund des äußeren Druckes.
Im menschlichen Leben vollziehen sich nie wieder Entwicklungszuwächse so sichtbar und in so kurzen Zeitabständen, wie wir seit Anfang der 70er Jahre durch Entwicklungspsychologen wissen.
In diesen 18 Lebensmonaten werden die entscheidenden sozialen und emotionalen Verhaltensmuster geprägt.
Wir nennen diese Phase eine kritische Phase in der Entwicklung des Menschen, das heißt, Versäumnisse in dieser Zeit sind in späteren Phasen nicht ausgleichbar. In dieser Phase bilden sich Urvertrauen, emotionales Gleich gewicht und Geborgenheit zwischen den Sozialpartnern. Das ist die Basis für die spätere Fähigkeit, Konflikte sozial. anständig, ordentlich und verträglich zu lösen. Das kann nicht oder nur schwer gelingen. wenn häufig wechselnde Bezugspersonen unsere Kinder begleiten.
Das sind Gründe, die Eltern abwägen und abwägen sollten, bevor sie ihre Kleinsten in eine Betreuung geben und vor allem entscheiden, zu welchem Zeitpunkt und in welche Form der Betreuung sie ihre Kinder geben.
Das Gruppenleben unter Gleichaltrigen erfordert bereits einen bestimmten Stand der Sozialisation. um gruppenfähig zu sein. Zuerst finden aber die Personalisation, die Individualisierung statt. Erst dann findet die Sozialisierung, das Erlernen von Normen und das normbestimmte Handeln, statt.
Die Familien bleiben Horte, in denen die Primärsozialisation stattfindet. Alle folgenden Betreuun gsformen haben eine Sekundärfunktion.
Ich weiß mich dabei eins mit unseren Eltern, die an die Erziehung ihrer Kinder. vor allen Dingen an ihre Entwicklung. ganz, ganz große Erwartungen stellen.
Ich bin selbst betroffen und erlebe den Umgang unserer Erzieher mit dieser Diskussion. Dieser Teil, denke ich, ist noch nicht ausgestanden. Wir werden die Diskussion weiter führen müssen. Was mich aber am meisten bewegt, ist dass wir die Eltern und die Kinder - es ist bereits gesagt worden - politisch instrumentalisieren. Das ist das Übelste, was wir tun können.
ich habe gestern Erzieher erlebt, die mit einer Hortgruppe im Landtag waren und eine Petition überreicht haben. Sie suchten das Gespräch mit dem Politiker. Sie wollten Gründe aus meinem Mund hören, warum wir Einschränkungen vornehmen. Das nenne ich Verantwortungsbewusstheit bei einem Erzieher. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Ich danke Ihnen, Frau Ab geordnete Marquardt. - Meine Damen und Herren, wir sind damit am Ende der Rednerliste zu diesem Tagesordnungspunkt angekommen. Ich schließe den Ta gesordnungspunkt 2.
Gesetz zu dem Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rund- funkänderungsstaatsvertrag)
Zwischen den Fraktionen wurde vereinbart, zu diesem Tagesordnungspunkt keine Debatte zu führen, sodass ich über den vorliegenden Überweisungsantrag sofort abstimmen lassen kann. Es wurde beantragt, die Drucksache 3/556 an den Hauptausschuss zu überweisen. Wer dieser Überweisungsempfehlung folgt, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist einstimmig so beschlossen worden. Ich schließe den Tagesordnungspunkt 3 und unterbreche die Sitzung zu einer Mittagspause bis 13.00 Uhr.
Meine Damen und Herren! Ich eröffne den Nachmittagsteil der 9. Sitzung des Landtages Brandenburg und rufe Tagesordnungspunkt 4 auf:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz BbgPolG) in der Fassung vom 19. März 1996 (GVB1. 1 S. 74)
Ich eröffne die Aussprache mit dem Beitrag der beantragenden Fraktion. Herr Abgeordneter Firneburg, Sie haben das Wort
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Rechtsstaat hat in den letzten Jahren auf Herausforderungen nicht mit der nötigen Festigkeit rea giert, sondern Schwächen gezeigt. Die Zunahme der Gewaltkriminalität macht es erforderlich, dass der Gesetzgeber reagiert. Die Änderung des Polizeigesetzes ist
erforderlich, um mehr Rechtsklarheit für das Opfer und die Einsatzkräfte der Polizei im Zusammenhang mit dem finalen Todesschuss zu schaffen.
Die ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder hat sich wiederholt für eine Vereinheitlichung des materiellen Polizeirechts aus gesprochen und immer wieder Musterentwürfe erarbeitet, die letztlich aber nie in Kraft gesetzt wurden. Im Vordergrund stand und steht nach wie vor der Schusswaffen gebrauch durch die Polizei bei Geiselnahme und erpresserischem Menschenraub.
Die bisherige Diskussion des polizeilichen Schusswaffengebrauchs in Notrechtsfällen ist heillos zerstritten. Daraus ergibt sich eine Unsicherheit, die unter dem gegenwärtigen Rechtszustand offenbar nicht zu beseitigen ist. Hinzu kommt, dass Literatur und Rechtsprechung völlig verschiedene Wege gehen.
Der finale Todesschuss ist derzeit im Polizeigesetz des Landes Brandenburg nicht ausdrücklich geregelt. Er ist aus § 66 Abs. 2 des Polizeigesetzes abzuleiten. Danach dürfen Schusswaffen gegen Personen nur gebraucht werden, um den Täter angriffsoder fluchtunfähig zu machen. Man könnte sich auch auf § 60 Abs. 2 des Polizeigesetzes berufen, wonach die Vorschriften über Notwehr und Notstand unberührt bleiben.
Die DVU-Fraktion weist daraufhin, dass der finale Todesschuss in den Polizeigesetzen folgender Länder geregelt ist: BadenWürttemberg. Bayern, Rheinland-Pfalz. Sachsen. SachsenAnhalt und Thüringen. Das sind immerhin sechs Bundesländer. Wir meinen, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit auch im Land Brandenburg angezeigt ist, den finalen Todesschuss gesetzlich zu verankern. Die im Zusammenhang mit dem Schusswaffengebrauch stehenden Probleme der Anordnung ließen sich auf Grundlage des § 66 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindun g mit § 20 Abs. 3 des Landesbeamten gesetzes lösen. Es versagt das Gesetzesgeflecht, wenn die Vorschriften über Notwehr und über Notstand für die rechtliche Bewältigun g des finalen Rettungsschusses herangezogen werden sollen.
Bei Notwehrhilfe ist die subjektive Komponente des Retrungswillens vom Helfer nicht anordnungsfähig, weil sie auf einer autonomen Entscheidung des Helfers beruht. Ähnliches gilt für die Notstandssituation, die ebenfalls eine subjektive Komponente voraussetzt.