hintenrunterfällt. Aber einen Anlass zum Misstrauen haben wir nicht, so wie wir dies nicht zur Praxis im Rechtsausschuss machen sollten, Herr Kollege Sarrach. - Ich bedanke mich.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf betrifft die Überführung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit in die Zuständigkeit des Justizministeriums. Dort gehören Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit aus unserer Sicht schon systematisch hin, damit im Land Brandenburg eine einheitliche Justizpolitik betrieben werden kann. Das haben wir, das habe ich von Anfang an befürwortet. Nichts anderes gilt natürlich auch hier in dieser abschließenden Beratung, und dieses auch - oder sollte ich sagen: gerade - nach der Anhörung der Gewerkschaftsvertreter im Rechtsausschuss.
Herr Sarrach - Herr Holzschuher hat es schon ganz richtig gesagt -, wenn Sie einen Antrag auf Anhörung verschlafen, vorher genügend Punkte auf die Tagesordnung setzen lassen, aber nicht die Anhörung, dann geben Sie nicht dem Rechtsausschuss die Schuld.
Noch etwas, Herr Sarrach: Sie beleidigen hier ständig Mitglieder dieses Parlaments. Das ist nach meiner Meinung primitiv, unmöglich und auch demokratiefeindlich. - Ich bedanke mich.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Holzschuher hat das Wichtige und Wesentliche vorgetragen.
Ich möchte die Gelegenheit nutzen, Ihnen, Herr Sarrach, zu sagen, dass ich es auf das Allerschärfste kritisiere, wenn Sie die Arbeit des Ausschussvorsitzenden als borniert bezeichnen. Das halte ich für untragbar und weise es auf das Allerschärfste zurück.
Mit Ihrer Aufzählung, wie ein Ausschuss zu arbeiten hat, haben Sie Recht. Ihre Einschätzung jedoch, dass ein Ausschussvorsitzender das automatisch so abzuarbeiten hat, ist allerdings nicht ganz richtig. Die Entscheidung, ob eine Anhörung stattfinden soll oder nicht, trifft nicht der Ausschussvorsitzende, sondern treffen die Abgeordneten. Ich habe also nicht den Eindruck, dass der Ausschussvorsitzende die Möglichkeiten der Abgeordneten in irgendeiner Weise eingeschränkt hat.
Herr Kollege, ist Ihnen - erstens - erinnerlich, dass wir in der Ausschusssitzung am 26. Mai über einen Kompromiss nachgedacht haben, der vorsah, ein Gespräch mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund zu führen, aber vorher keine Schlussabstimmung herbeizuführen, und dass der vorbereitete PDS-Antrag auf Durchführung einer Anhörung nur deswegen in der Sitzung gestellt wurde, weil sofort zu einer Abstimmung über den Gesetzentwurf geschritten werden sollte?
Können Sie mir - zweitens - sagen, an welcher Stelle die Geschäftsordnung von einer Frist für einen rechtzeitig gestellten Anhörungsantrag spricht?
Zur ersten Frage: Wir waren sehr wohl in der Lage abzustimmen bzw. in der Angelegenheit wie vorgesehen zu verfahren. Es ist einem Ausschuss unbenommen, sich innerhalb eines Prozesses eine neue Meinung zu bilden, obwohl er vorher abgestimmt hat. Wir hatten uns mehrheitlich auf ein Verfahren verständigt. Daraufhin kam Ihr Antrag mit der Bitte um Anhörung. Wir hätten ohne weiteres eine Anhörung durchführen können - wir haben meines Erachtens nichts versäumt, was wir nicht später hätten einbauen können -, wenn wir das Gefühl gehabt hätten, dass sie neue Erkenntnisse bringt, die wir zwingend in den Gesetzentwurf einbringen wollen. Ihre Bedenken, dass wir nicht so hätten verfahren dürfen, wie wir verfahren sind, teile ich nicht.
Ansonsten kann ich die Ausführungen von Herrn Holzschuher, der alle wichigen Dinge angesprochen hat, nur bestätigen.
Die Anhörung hat mich persönlich im Übrigen in meiner Einschätzung bestätigt, dass wir in der Art und Weise der Abfassung des Gesetzentwurfs auf der richtigen Seite gewesen sind. Ich bitte Sie daher, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. - Danke schön.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem vorgeschlagenen Gesetz soll die geplante Zuordnung der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zum Ministerium der Justiz abgesichert werden. Mit der Umressortierung gehen wir keinen Sonderweg, sondern befinden uns in guter Gesellschaft; denn inzwischen sind die Arbeits- und Sozialgerichte in der Mehrzahl der Länder bei den für Justiz zuständigen Ministerien an
gesiedelt, und zwar auch, Herr Kollege Sarrach, im bisher SPD-regierten Nordrhein-Westfalen, wohingegen es im CSUregierten Bayern noch anders ist. Ihrer Unterstellung, dass es eine einseitige Intention der CDU gegen die SPD sei, ist damit wohl der Boden entzogen. Ich weiß im Übrigen von der Berliner Senatorin Schubert, dass auch dort über eine Umressortierung nachgedacht wird.
Es hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die Zuordnung der verschiedenen Fachgerichtsbarkeiten zu unterschiedlichen Ministerien zu einer weitgehenden Abschottung der Gerichtsbarkeiten untereinander führt, die eine Zusammenarbeit - sei es hinsichtlich der Unterbringung, gemeinsamer Beschaffung, gemeinsamer Personalplanung oder eines wechselseitigen Belastungsausgleichs - behindert oder wesentlich erschwert. Diesen Zustand wollen wir für das Land Brandenburg beseitigen.
Es gibt klar ablehnende Äußerungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Kürzlich hat der DGB eine Erklärung vorgelegt, die von 300 Richtern und ehrenamtlichen Richtern der Arbeitsgerichtsbarkeit unterzeichnet worden sein soll. Das klingt zunächst sehr beeindruckend. Schaut man sich die Erklärung jedoch genauer an, wird ihre Aussagekraft zweifelhaft. So wird darin sinngemäß ausgeführt, die Zuordnung der Arbeitsgerichtsbarkeit zu dem auch für Arbeitsrecht zuständigen Ministerium sei eine geeignete und bewährte Voraussetzung für die effektive Organisation der Dienstaufsicht über die Arbeitsgerichte. Damit wird der Eindruck erweckt, als sei es Zweck der Dienstaufsicht, bestimmte Rechtsmeinungen durchzusetzen. Ich sage ganz klar: Das ist mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht vereinbar.
Im Übrigen müsste nach dieser Logik das Finanzgericht dem Finanzministerium unterstellt sein; das ist aus gutem Grunde in keinem Bundesland der Fall.
In der vom DGB vorgelegten Erklärung der Richter und ehrenamtlichen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit wird auch besorgt gefragt, ob die fachspezifischen und sozialpolitischen Belange des Arbeitsrechts und der Arbeitsgerichtsbarkeit bei einer Zuständigkeit des Justizressorts nicht zu kurz kommen würden, denn Arbeitsrecht sei in erster Linie Arbeitnehmerschutzrecht und Justizministerien seien schon immer durch eine eher einseitig wirtschaftsnahe, konservative und an den jeweiligen politischen Vorgaben ausgeprägte Grundeinstellung ausgewiesen.
Dieser Satz in einer Erklärung von Richtern und ehrenamtlichen Richtern ist recht bemerkenswert. Von diesem Satz haben sich die beiden Vertreterinnen des DGB sehr schnell distanziert, als sie im Rechtsausschuss angehört wurden. Sie führten sinngemäß aus, dass dieser Satz wohl von einem Mitarbeiter des DGB in die Erklärung hineingeschrieben worden sei, ohne dass dies näher aufgefallen sei. - Das mag so sein. Aber ich frage Sie: Welches Gewicht wollen wir Erklärungen beimessen, die auf diese Art und Weise zustande kommen?
Es handelt sich um eine Erklärung von ehrenamtlichen Richtern, die aber offenbar von Vertretern des DGB verfasst wurde. Meines Erachtens geht es hierbei um nichts anderes als um reine Polemik.
Ich habe eingangs davon gesprochen, dass in allen Gerichtsbarkeiten eine Tendenz zur Eigenständigkeit gegenüber anderen Gerichtsbarkeiten besteht. Jede Gerichtsbarkeit sieht ihre eigenen Besonderheiten, fühlt sich als Spezialist und möchte mit den anderen möglichst wenig Berührung haben. Das ist auch in den Anhörungen bzw. Gesprächsrunden, die zur großen Justizreform durchgeführt wurden, deutlich geworden.
Diese Auffassung finden wir nicht nur in den Gerichtsbarkeiten selbst, sondern - das machen die verschiedenen Eingaben des DGB deutlich - auch hier, wo der Gesetzgeber Außenstehenden ein gewisses Mitwirkungsrecht bei den Gerichtsbarkeiten eingeräumt hat. Der Bundesgesetzgeber hat den Sozialpartnern in der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit ganz bestimmte gewichtige Mitwirkungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Ernennung von Berufsrichtern und die Berufung von ehrenamtlichen Richtern eingeräumt. Das kann, soll und wird mit der Umressortierung auch nicht geändert werden. Die bundesgesetzlich eingeräumte Mitwirkung kann jedoch nicht dazu führen, dass ein Sozialpartner zur Stärkung der eigenen Position dann auch noch einen eigenen Minister für diese Gerichtsbarkeit verlangt und damit verhindert, dass eine vernünftige Zusammenarbeit zwischen allen Gerichtsbarkeiten gestärkt wird.
Die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit betonen immer wieder ihre besonderen Qualitäten. Wir wollen beiden Gerichtsbarkeiten mit der Umressortierung nichts von diesen besonderen Qualitäten nehmen, wir wollen auch nicht besonders gut ausgestattete Gerichtsbarkeiten auf ein schlechteres Niveau hinunterziehen. Im Gegenteil: Wir wollen, dass alle Gerichtsbarkeiten intensiv zur gegenseitigen Förderung zusammenarbeiten, dass jede Gerichtsbarkeit ihre Stärken ausspielen kann und auch von den Stärken der anderen profitiert. „Synergieeffekte nutzen“ heißt das in der Wirtschaft. Damit das geschehen kann, müssen wir von einem gerichtlichen Kirchturmdenken wegkommen. Die Zuordnung aller Fachgerichtsbarkeiten zu einem Ministerium ist dafür eine wichtige Voraussetzung. Deshalb bitte ich Sie, dem Gesetzentwurf zuzustimmen. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Zur Abstimmung liegt die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses in der Drucksache 4/1293 vor. Wer dieser Beschlussempfehlung folgt, den bitte ich um sein Handzeichen Gibt es Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Damit ist das Gesetz in 2. Lesung verabschiedet.
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Abfall ist eigentlich ein Thema, das - nach dem Motto: „Aus den Augen, aus dem Sinn“ - niemanden interessiert. Interessant wird das Thema erst dann, wenn die Bürgerinnen und Bürger zur Kasse gebeten werden, weil das Geld wieder einmal nicht reicht.
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes wird den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern eine wesentlich breitere kalkulatorische Basis gegeben, die Kosten für die Schließung und Sanierung der Deponien durch Gebührenerhöhungen von den Bürgerinnen und Bürgenn einzufordern. Nunmehr soll auch der Anteil des vor 1992 abgelagerten Abfalls in die Gebührenberechnung einbezogen werden.
Nach der Gesetzesbegründung der Landesregierung werden die Landkreise und kreisfreien Städte durch die Regelung von Kosten entlastet, da sie die Kosten der Stilllegung der Deponien nunmehr vollständig über Abfallgebühren finanzieren können. Wir hatten Sie bereits im Jahr 1997 gewarnt, dass die Kommunen mit den Kosten für die Deponieschließungen überfordert sein würden. Das Land sollte nach der damaligen Überzeugung der Landesregierung die finanzielle Lücke schließen.
Nun aber, acht Jahre später, sollen die Bürgerinnen und Bürger die Haushaltskonsolidierung in diesem Bereich unterstützen und ihr Scherflein dazu beitragen. Es ist für die Menschen in diesem Land dabei nur ein schwacher Trost, dass die Abfallgebühren in den letzten Jahren konstant geblieben sind; denn im Zusammenhang mit der am 1. Juni in Kraft getretenen Neuregelung zum Siedlungsabfall gab es bereits kräftige Gebührenerhöhungen. Neben allen weiteren Kosten wie denen für Wasser, Abwasser, Gas und Verbrauchsgüter steigen die Einkommen der Brandenburgerinnen und Brandenburger aber nicht in diesem Umfang, nicht einmal ansatzweise.
Durch Ihren Gesetzentwurf ziehen Sie die gebührenpflichtigen Bürgerinnen und Bürger von heute auch für Abfälle, die weit vor 1990 abgelagert worden sind, finanziell heran. Insofern stellt sich sehr wohl ein rechtliches Problem: ob und inwieweit der vor 1992 entsorgte Müll gebührenrechtlich ansatzfähig ist.