Beate Blechinger
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Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit den vorgelegten Gesetzentwürfen und dem Gesetzentwurf zur Änderung der Verfassung, mit dem die elektronische Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen und Verordnungen im Land Brandenburg eingeführt werden soll, erfüllt die Landesregierung einen Auftrag des Sonderausschusses zum Abbau von Normen und Standards. Ich kann Frau Fischer zur Erfüllung dieses Auftrags leider nicht gratulieren, weil sie gerade nicht anwesend ist.
- Frau Mächtig als stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses ist da.
Die Gesetzentwürfe verfolgen im Wesentlichen zwei Ziele. Für die Bürgerinnen und Bürger wie auch für die Wirtschaft und Verwaltung soll der Zugang zu dem amtlich verkündeten Landesrecht durch die Einführung des elektronischen Gesetzund Verordnungsblattes erleichtert werden. Darüber hinaus soll das Gesetzgebungsverfahren durch eine konsequente Nutzung elektronischer Systeme effizienter gestaltet werden. Diese Zielsetzung der Gesetzentwürfe ist in den bisherigen Beratungen nicht infrage gestellt worden. Dennoch sind die vorliegenden Entwürfe in den Bratungen der Ausschüsse, insbesondere im Rechtsausschuss, sehr eingehend diskutiert worden, wie auch meine Vorredner schon ausgeführt haben. Ich denke, man hat im Bereich des Funktionierens elektronischer Systeme durchaus das eine oder andere dazugelernt.
Das Thema der Langzeiterhaltung elektronischer Dokumente ist in den Beratungen erneut geprüft worden. Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Entwurf des Brandenburgischen Ausfertigungs- und Verkündungsgesetzes eine gute Grundlage für eine Langzeitspeicherung der elektronischen Dateien bildet. Die informelle Sitzung war da sehr überzeugend. Ich meine damit insbesondere die vorgesehene qualifizierte elektronische Signatur für Ausfertigung und Verkündung, die in Verbindung mit dem Verfahren der Übersignatur den hohen Sicherheitsanforderungen entspricht, die in diesem sensiblen Bereich zu stellen sind.
Der im Hauptausschuss angenommene Vorschlag des Präsidenten des Landtages, auch von der Ausfertigungsdatei zwei beglaubigte Abschriften anzufertigen und dauerhaft aufzubewahren, trägt dazu bei, das Sicherheitsgefühl noch weiter zu erhöhen.
Das Angebot, den Bürgerinnen und Bürgern bei den Gemeinden Einsicht in das elektronische Gesetzblatt zu gewähren und Ausdrucke für sie gegen Kostenerstattung zu erstellen, fördert nach meiner Einschätzung ebenfalls die Akzeptanz der elektronischen Verkündung in der Bevölkerung.
Die Regelung fügt sich in die schon bisher von den Gemeinden zu leistende Hilfe in Verwaltungsangelegenheiten ein. Den Bürgerinnen und Bürgern wird dadurch in ihrer örtlichen Umgebung eine Hilfestellung beim Zugang zum Landesrecht geboten. Das kommt insbesondere denjenigen Menschen zugute, die bisher nicht über einen eigenen Internetzugang verfügen oder mit elektronischen Medien noch nicht genügend vertraut sind. Allerdings muss man auch bemerken - das ist mir in der Debatte ein wenig zu kurz gekommen -, dass es auch derzeit nicht so ist, dass jeder Bürger das Amtsblatt per Post zugestellt bekommt. Das heißt, auch jetzt haben viele Bürger keinen Zugang zu dem verkündeten Recht, es sei denn, sie begeben sich zu einer öffentlichen Einrichtung, also zum Amt oder zur Gemeinde.
Wenn der Landtag die Gesetzentwürfe heute beschließt, müssen die neuen gesetzlichen Regelungen zügig umgesetzt werden. Die Landesregierung hat als Grundlage für das Projekt der elektronischen Verkündung eine detaillierte SollKonzeption zu den technischen und organisatorischen Abläufen erstellen lassen. Mit den Vorbereitungen zur Umsetzung ist
bereits begonnen worden. Wir werden alles daransetzen, das neue elektronische Verkündungsportal pünktlich zum 1. Oktober 2009 in Betrieb zu nehmen. Das geplante elektronische Ausfertigungs- und Verkündungssystem bildet einen weiteren Baustein in der E-Government-Architektur des Landes, der mit dem benachbarten System eng vernetzt werden soll.
Wie Sie wissen, soll die bisherige papiergebundene Aktenführung der Landesregierung durch ein elektronisches Dokumentenmanagement und Vorgangsbearbeitungssystem, genannt EL.DOK, abgelöst werden. Aufseiten des Landtages sollen die parlamentarischen Prozesse künftig durch das elektronische Landtagsvorgangsbearbeitungs- und - informationssystem, ELVIS, unterstützt werden. Zwischen diesen Systemen soll ein reibungsloser Datenaustausch gewährleistet sein. Auf diese Weise kann ein durchgehender elektronischer Normgebungsprozess Gestalt annehmen, der alle Schritte von der Erstellung eines Normentwurfs über die Beratung und Beschlussfassung bis hin zur Verkündung einbezieht. Störende und fehleranfällige Medienbrüche im Gesetzgebungsverfahren würden dann der Vergangenheit angehören.
Mit dem kostenlosen elektronischen Zugang zum amtlich verkündeten Landesrecht mit einem durchgehend elektronisch gestützten Normgebungsverfahren würde Brandenburg einen weiteren Schritt hin zu einem modernen und bürgerfreundlichen Land machen, auf den wir zu Recht stolz sein können.
Ich bitte Sie daher um Ihre Zustimmung zu den beiden vorliegenden Gesetzentwürfen. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ja, es ist richtig, ich gehörte nicht zu denen, die mit fliegenden Fahnen für die
Übertragung der Verantwortung für den Strafvollzug auf die Länder gekämpft hätten.
Besonders hat mich bei der Anhörung gefreut, dass positiv bewertet wurde, wie wir mit dieser Herausforderung umgegangen sind. Ich muss sagen: Aus heutiger Sicht war es vielleicht doch keine so falsche Entscheidung, denn wir haben selten so intensiv mit zwölf Bundesländern über Strafvollzug, über Ziele des Strafvollzuges, über Bedingungen von Strafvollzug diskutiert und sind zu gemeinsamen Ergebnissen gekommen. Ohne diese Kompetenzübertragung hätte das so nicht stattgefunden. Insofern habe ich die Argumente der Länder, die sich nicht beteiligen wollten, nicht so recht nachvollziehen können, von deren Seite es hieß: Wenn wir darum gekämpft haben, können wir doch jetzt nichts Gemeinsames machen.
Es ging darum, nicht zu sagen, der Bund bestellt, und wir bezahlen, sondern zu sagen: Wir, die wir für den Strafvollzug zuständig sind, wollen entscheiden, was da passiert. Insofern muss ich auch hervorheben: Wir waren sehr erfreut über die positive Beurteilung, die unserem Gesetzentwurf durch die Anhörung zuteil wurde. Sie galt nicht nur den Inhalten, sondern auch der Tatsache, dass Brandenburg den Untersuchungshaftvollzug in einer zwölf Länder umfassenden Arbeitsgruppe erarbeitet hat und der Gesetzentwurf passgenau mit dem Bundesgesetz abgestimmt ist, das am 28. Mai 2009 vom Bundestag verabschiedet wurde und nunmehr dem Bundesrat vorliegt.
Positiv hervorgehoben wurde auch, dass Brandenburg den Entwurf vorgelegt hat, den Untersuchungshaftvollzug in einem eigenständigen Gesetz zu regeln, und der Gesetzentwurf keine Verweisung auf andere Gesetze enthält, sondern aus sich heraus verständlich und damit für die Praxis einfach handhabbar ist.
Von den Inhalten fanden vor allem die Neuverteilung der Kompetenzen zwischen Anstalt und Gericht sowie die ausdrückliche Aufnahme der Unschuldsvermutung in das Gesetz den Beifall der Experten.
Auch weitere grundlegende Neuerungen des Gesetzentwurfs insbesondere die Regelungen, die eine Schlechterstellung von Untersuchungsgefangenen gegenüber Strafgefangenen verhindern, die Gewährung eines Taschengeldes für bedürftige Untersuchungsgefangene und die Angleichung der Arbeitsvergütung für Untersuchungsgefangene an die Entlohnung der Strafgefangenen - wurden von der vollzuglichen, staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Praxis gleichermaßen gelobt. Gleiches gilt für die deutliche und klare Herausstellung des Erziehungsauftrags für junge Untersuchungsgefangene.
Dass es der Opposition schwerfällt, einen Gesetzentwurf der Landesregierung zu loben, kann ich nachvollziehen. Aber lassen Sie mich abschließend einige Worte zu Ihren Änderungsanträgen sagen, meine Damen und Herren von der Fraktion DIE LINKE.
Sie fordern, das Trennungsgebot konsequent durchzusetzen, und wollen daher Ausnahmen nicht zulassen. Dieser Vorschlag zeugt von einer gewissen Praxisferne. Unser Gesetzentwurf eröffnet die Möglichkeit, den im Vollzug der Untersuchungshaft in einzelnen Bereichen - beispielsweise im Frauenvollzug auftretenden Schwierigkeiten Rechnung zu tragen. Untersuchungsgefangene dürfen aufgrund der Tatsache, dass ihre
geringe Anzahl nicht die Einrichtung einer Abteilung rechtfertigt, keine Nachteile erleiden. So können die wenigen weiblichen Untersuchungsgefangenen im Land in der JVA LuckauDuben gemeinsam mit den weiblichen Strafgefangenen in einer Abteilung untergebracht werden. Anderenfalls müssten einzelne Frauen isoliert untergebracht werden, was psychische Belastungen als Folge dieser Vereinzelung hervorrufen könnte. Ein Hauptanliegen des Gesetzes ist es jedoch gerade, den Anforderungen an einen zeitgemäßen und humanen Untersuchungshaftvollzug gerecht zu werden und eine Schlechterstellung von Untersuchungsgefangenen zu verhindern. Insofern kann man zu diesem Antrag sagen, da gilt der alte Spruch: Das Gegenteil von gut ist nicht böse, sondern gut gemeint.
Natürlich handelt es sich bei Schwangeren nicht um Kranke. Jedoch sind sie in diesem Gesetz zwanglos unter „hilfsbedürftige Untersuchungsgefangene“ zu subsumieren. Herr Abgeordneter Holzschuher hat dazu schon das Entsprechende gesagt. Insofern bedarf es der vorgeschlagenen Änderung nicht.
Lassen Sie mich noch einen Satz zur Erfassung der biometrischen Merkmale sagen, die der Gesetzentwurf erstmals vorsieht und deren Streichung Sie gefordert haben. Wir wollen das nicht von allen Bürgerinnen und Bürgern, wie man dem Redebeitrag teilweise hätte entnehmen können, sondern von Tatverdächtigen mit hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit. Ich denke, Sie wissen, welche hohen Hürden für den Vollzug der Untersuchungshaft in Deutschland aufgestellt sind. In der Anhörung sprachen sich sowohl der Leiter einer großen Untersuchungshaftanstalt als auch der leitende Oberstaatsanwalt für dieses erkennungsdienstliche Mittel der Zukunft aus. Wir haben diese Vorschrift, die sich bereits im Jugendstrafvollzugsgesetz findet, in den Gesetzentwurf aufgenommen, um dann, wenn solche modernen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zum Einsatz kommen können, das Gesetz nicht nur deswegen ändern zu müssen.
Weitere Kernpunkte des Gesetzes habe ich Ihnen bereits im Rahmen der 1. Lesung ausführlich dargelegt und will sie angesichts der insgesamt so positiven Resonanz auf unseren Entwurf und mit Blick auf unser großes Arbeitspensum in dieser Sitzung nicht wiederholen. Ich bitte daher, der Ausschussempfehlung zuzustimmen. - Danke.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Landesregierung legt Ihnen heute zwei Gesetzentwürfe vor, die den Weg für die Einführung der sogenannten elektronischen Normverkündung in Brandenburg freimachen sollen.
Hinter dem Begriff verbirgt sich im Kern ein relativ einfacher Sachverhalt: Das Gesetz- und Verordnungsblatt soll künftig nicht mehr in gedruckter Form herausgegeben werden, sondern in seiner amtlichen Fassung nur noch als elektronische Publikation im Internet erscheinen.
Das elektronische Gesetz- und Verordnungsblatt beendet damit die Ära der gedruckten Verkündung von Rechtsvorschriften. Das gedruckte Gesetz- und Verordnungsblatt in seiner bisherigen Form war zuverlässig, aber etwas umständlich in der Herstellung, und der Vertrieb war mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden. Die Abonnementszahlen waren zuletzt deutlich rückläufig. Das soll sich nun ändern. Künftig sollen Bürgerinnen und Bürger ebenso wie Wirtschaft und Verwaltung über das Internet auf die amtliche Gesetzesfassung zugreifen können. Das Gesetzblatt in seiner amtlichen Fassung wird damit zu jeder Zeit und für alle interessierten Personen unkompliziert und kostenlos zugänglich sein. Zugleich wird ein größerer Bevölkerungskreis als bisher erreicht.
Nicht zu verwechseln mit dem elektronischen Verkündungsblatt als ausschließlich amtlichem Verkündungsmedium sind die im
Internet jetzt schon zur Einsicht bereitgestellten Papierausgaben des Blattes. Hier handelt es sich jedoch nicht um dessen amtliche elektronische Fassung.
Die elektronische Verkündung kommt aber nicht nur den Beteiligten zugute, die sich über das geltende Recht informieren wollen. Sie trägt auch zur erheblichen Effizienzsteigerung der Arbeit des Landtages und der Landesverwaltung bei. Die Landesverwaltung arbeitet derzeit an der Einführung des Elektronischen Landtagsvorgangsbearbeitungs- und Informationssystems ELVIS; ein gutes Wort für Kreuzworträtsel.
Parallel wird in der Landesverwaltung die Einführung eines elektronischen Dokumentenmanagement- und Vorgangsbearbeitungssystems vorbereitet. Die technischen Planungen sehen unter anderem vor, eine Verbindung zwischen diesen Systemen und der elektronischen Normenverkündung in der Weise zu schaffen, dass ein durchgängig elektronisches Normengebungsverfahren möglich wird.
Wenn sich diese Planungen realisieren lassen, werden in naher Zukunft alle Schritte von der Bearbeitung eines Gesetzentwurfs in der Landesregierung über das parlamentarische Verfahren bis hin zur Ausfertigung und Verkündung des beschlossenen Gesetzes elektronisch unterstützt werden können. Fehleranfällige Medienbrüche, wie sie derzeit insbesondere bei der Herstellung der Verkündungsblätter auftreten, werden dadurch vermieden.
Der Anstoß für die Einführung einer elektronischen Verkündung ist vom Landtag ausgegangen. Der Sonderausschuss zur Überprüfung von Normen und Standards hat die Landesregierung in seinem Abschlussbericht aufgefordert, die notwendigen Vorbereitungen hierfür zu treffen. Die Landesregierung hat diese Aufforderung angenommen und konsequent umgesetzt.
Parallel zur Erarbeitung der nun vorgelegten Gesetzentwürfe ist in enger Zusammenarbeit mit der Landtagsverwaltung damit begonnen worden, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine zügige Einführung der elektronischen Verkündung zu schaffen. Nach dem derzeitigen Stand der Vorarbeiten ist die Inbetriebnahme des elektronischen Gesetz- und Verordnungsblattes noch im Oktober dieses Jahres, also zu Beginn der neuen Legislaturperiode, möglich.
Zur Lesung stehen unter diesem Tagesordnungspunkt zwei Gesetzentwürfe. Mit dem Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Brandenburg wird die erforderliche Grundlage für die elektronische Normenverkündung in der Landesverfassung geschaffen. Durch eine Ergänzung im Artikel 81 der Landesverfassung wird die Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen in elektronischer Form verfassungsrechtlich ausdrücklich zugelassen.
Auf dieser Grundlage kann das brandenburgische Ausfertigungs- und Verkündungsgesetz die elektronische Verkündung einführen und ausgestalten. Nicht nur das Gesetz- und Verordnungsblatt wird durch dieses Gesetz auf eine elektronische Form umgestellt. Auch die Ausfertigung von Gesetzen und Verkündungen soll künftig elektronisch erfolgen, indem ein elektronisches Dokument erstellt und von der zuständigen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird.
Bei allen Vorteilen der Informationstechnik dürfen wir aber nicht vergessen, dass nicht alle Bürgerinnen und Bürger mit
der Nutzung des Internets vertraut sind. Auch diese Mitbürger müssen mit zumutbarem Aufwand vom Inhalt des Verkündungsblattes Kenntnis nehmen können.
Durch die elektronische Verkündung von Gesetz- und Rechtsverordnungen darf ihnen der Zugang zum Verkündungsblatt nicht versperrt werden.
Dem trägt der Gesetzentwurf Rechnung. Bei den brandenburgischen Amtsgerichten sollen nichtamtliche Sammlungen der Verkündungsblätter auf Papier angelegt und zur kostenlosen öffentlichen Einsichtnahme bereitgehalten werden.
Außerdem besteht als Zusatzangebot die Möglichkeit, Druckexemplare des Verkündungsblattes gegen Entgelt zu beziehen.
Insgesamt gewährleistet der Gesetzentwurf damit die Zugänglichkeit des brandenburgischen Gesetzblattes in einer Breite, wie sie bisher noch nicht gegeben war.
Beim Betrieb des elektronischen Verkündungssystems wird größter Wert auf Zuverlässigkeit und Ausfallsicherheit aller Komponenten gelegt. Sollte es dennoch einmal zu einem Ausfall des Systems kommen, trifft der Gesetzentwurf auch für diesen Fall Vorsorge. So sollen von jeder Ausgabe des elektronischen Gesetz- und Verordnungsblattes zwei beglaubigte Abschriften erstellt und sicher aufbewahrt werden.
Um die Handlungsfähigkeit des Gesetzgebers zu gewährleisten, lässt der Gesetzentwurf bei vorübergehenden Störungen der elektronischen Verkündung außerdem eine zeitweilige Rückkehr zur Veröffentlichung des Gesetz- und Verordnungsblattes in gedruckter Form zu.
Meine Damen und Herren! Die Einführung der elektronischen Normenverkündung ist ein weiterer bedeutender Schritt hin zu einem modernen Land Brandenburg. Für diesen Schritt bitte ich Sie um Unterstützung. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ohne der Debatte im Rechtsausschuss vorgreifen zu wollen, hat mich der Redebeitrag des Abgeordneten Loehr doch motiviert, auf zwei Punkte einzugehen.
Da ich den Abgeordneten im Rechtsausschuss selten eine Antwort schuldig bleibe, habe ich mich noch einmal darüber informiert, dass das, was mir erinnerlich war, auch stimmt, nämlich dass ich auf die Frage nach den Kosten geantwortet habe. Ich habe nämlich gesagt, die Kosten belaufen sich auf weniger als
1 Million Euro. Das kann man im Protokoll nachlesen. Sollten Sie eine konkretere Antwort haben wollen, bin ich gern bereit, diese im nächsten Rechtsausschuss zu geben.
- Das denke ich auch. Deshalb habe ich das nicht auf Heller und Pfennig benannt. Die Größenordnung beläuft sich aber auf alle Fälle auf weniger als 1 Million Euro.
Zum Thema Notwendigkeit der Verfassungsänderung weise ich auf zwei Dinge hin. Der Begriff der Ausfertigung in Artikel 81 erfordert in seiner bisherigen Bedeutung die Herstellung und handschriftliche Unterzeichnung einer Papierurkunde. Ebenso spricht der Ausdruck „Gesetz- und Verordnungsblatt“ dafür, dass es sich um eine auf Papier gedruckte Veröffentlichung handeln muss. Auch der Begriff des Ausgebens in Artikel 81 Abs. 3 setzt im inneren Wortsinn ein Gesetzesblatt in körperlicher Form voraus.
Im Übrigen darf ich darauf hinweisen, dass Österreich und das Saarland vor der Einführung der elektronischen Verkündung ihre Verfassung ebenfalls geändert haben.
Ein anderer Aspekt erscheint mir noch wesentlicher. Voraussetzung für das Zustandekommen eines jeden Gesetzes ist insbesondere dessen rechtlich wirksame Ausfertigung und Verkündung. Fehlt es daran, ist es nichtig. Wir gingen ein hohes Risiko ein, wenn wir auf eine Klarstellung in der Landesverfassung verzichteten und die elektronische Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen lediglich auf das Brandenburgische Ausfertigungs- und Verkündungsgesetz stützten. Das Landesverfassungsgericht könnte bei der Normenkontrolle eines beliebigen Landesgesetzes zu der Auffassung gelangen, dass das Brandenburgische Ausfertigungs- und Verkündungsgesetz nichtig sei, weil es nicht von Artikel 81 der Landesverfassung gedeckt ist.
Dies, meine Damen und Herren Abgeordneten, könnte dann aber zur Folge haben, dass jedes nach dem Brandenburgischen Ausfertigungs- und Verkündungsgesetz elektronisch verkündete Gesetz ebenfalls nichtig wäre. Es entstünde erheblicher Schaden für das Land. Deshalb sollten wir dieses hohe Schadensrisiko vermeiden und den von der Landesregierung vorgeschlagenen Weg einer Verfassungsänderung beschreiten. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Seit dem 1. September 2006 haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz für den Vollzug der Untersuchungshaft und damit erstmals die Gelegenheit, diesen Bereich umfassend gesetzlich zu regeln. Brandenburg hat in einer Arbeitsgruppe mit elf weiteren Bundesländern einen gemeinsamen Gesetzentwurf erarbeitet. Dieser Entwurf wurde hier nur geringfügig geändert, um den brandenburgischen Besonderheiten Rechnung zu tragen und ihn an das Landesrecht anzupassen.
Wie schon beim Jugendstrafvollzugsgesetz im Jahr 2007 war eines der Hauptanliegen des gemeinsamen Entwurfs, möglichst gleichlautende Vorschriften, insbesondere mit den Nachbarländern und aus unserer Sicht vor allem mit Berlin, zu schaffen. Es wird ein eigenständiges, in sich geschlossenes Untersuchungshaftvollzugsgesetz vorgelegt. Der Untersuchungshaftvollzug hat nur eine dem Strafverfahren dienende Funktion. Anders als der Strafvollzug hat der Untersuchungshaftvollzug keinen Behandlungsauftrag. Der Vollzug an jungen Untersuchungsgefangenen ist jedoch wie im Jugendstrafvollzug erzieherisch zu gestalten.
Die Ausgestaltung des Untersuchungshaftvollzugs muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die Untersuchungsgefangenen als unschuldig anzusehen sind. Deshalb müssen Beschränkungen, die über den Freiheitsentzug hinausgehen, so gering wie möglich sein. Die Unschuldsvermutung soll sich nicht zum Nachteil der Untersuchungsgefangenen auswirken und keine Schlechterstellung gegenüber Strafgefangenen zur Folge haben.
Die Untersuchungshaft greift gravierend in die Lebensführung eines Beschuldigten ein und reißt ihn abrupt aus seinen bisherigen Lebensbezügen. Daher erwächst dem Staat eine besondere Fürsorgepflicht für das psychische und körperliche Wohl der Untersuchungsgefangenen. Ausgehend von diesen Erwägungen bestimmt das Gesetz als Aufgabe des Untersuchungshaftvollzugs, durch sichere Unterbringung der Untersuchungsgefangenen die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen.
Eine wesentliche Neuerung stellt die Bestimmung der Zuständigkeiten für die Ausgestaltung des Vollzugs und Angelegenheiten der Sicherheit und Ordnung dar. War bisher das Gericht auch für solche Anordnungen zuständig, so wird nunmehr der Anstalt aufgrund ihrer größeren Sachnähe die Zuständigkeit übertragen.
Die Untersuchungsgefangenen sind von den Strafgefangenen getrennt unterzubringen. Dieser Trennungsgrundsatz trägt der Unschuldsvermutung Rechnung und macht deutlich, dass Untersuchungsgefangene nicht zur Verbüßung einer Strafe inhaftiert sind. Wie im Jugendstrafvollzugsgesetz sieht auch dieser Gesetzentwurf vor, dass Untersuchungsgefangene in der Ruhezeit einzeln unterzubringen sind. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Privatsphäre und nicht zuletzt auch dem Schutz der Untersuchungsgefangenen vor Übergriffen.
Anders als Strafgefangene sind die Untersuchungsgefangenen nicht zur Arbeit verpflichtet. Unser Gesetzentwurf sieht jedoch vor, ihnen nach Möglichkeit Arbeit oder sonstige Beschäftigungen anzubieten. Für die Ausübung einer Arbeit erhalten die Untersuchungsgefangenen die gleiche Vergütung wie Strafgefangene. Denjenigen, denen keine Arbeit angeboten werden kann, soll die Gewährung eines Taschengeldes zuerkannt werden. Mit diesen Regelungen ist gewährleistet, dass Untersuchungsgefangene, die lediglich zur Gewährleistung eines geordneten Strafverfahrens inhaftiert sind, nicht schlechter gestellt sind als rechtskräftig verurteilte Strafgefangene. Deshalb sind finanzielle Mehraufwendungen unumgänglich. Mit Blick auf die geringe und ständig sinkende Anzahl von Untersuchungshäftlingen nehmen sich diese Kosten jedoch recht bescheiden aus.
Die Landesregierung legt Ihnen heute einen Gesetzentwurf vor, der den Untersuchungshaftvollzug erstmals auf eine gesetzliche Grundlage stellt und passgenau mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Untersuchungshaftrecht abgestimmt ist.
Werden beide Gesetze zügig verabschiedet, so wird es bereits ab Januar 2010 eine lückenlose gesetzliche Regelung des gesamten Bereichs der Untersuchungshaft geben. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Abgeordneter, alle Polizeivollzugsbeamten haben unabhängig von ihrer örtlichen Zuständigkeit die aus dem Legalitätsprinzip bei der Strafverfolgung erwachsende Verpflichtung zur Verfolgung von Straftaten nach § 163 Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung. Gleiches gilt für die Befugnis der Polizeibeamten zur vorläufigen Festnahme einer Person nach § 127 Strafprozessordnung.
Daneben bestimmt § 77 des Brandenburgischen Polizeigesetzes, in welchen Fällen Polizeibeamte anderer Länder sowie des Bundes Amtshandlungen in Brandenburg vornehmen können. Dabei sind sowohl Maßnahmen zur Gefahrenabwehr als auch Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erfasst. Vergleichbare Vorschriften finden sich im Übrigen in den Polizeigesetzen aller Länder sowie des Bundes. So enthält etwa § 8 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin eine nahezu wortgleiche Regelung.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Abgeordnete, seit etwa 2006/07 erleben wir einen deutlichen Rückgang der Zahl der Schulabgänger in allen Schularten. Während 2006/07 noch 6 200 Schulabgänger mit einem Hauptschulabschluss die Schule verließen, werden es 2008/09 ca. 3 800 und 2010/11 nur noch ca. 2 900 sein. Bei Schulabgängern mit Realschulabschluss sinkt die Abgängerzahl von 13 500 im Ausbildungsjahr 2006/07 auf etwa 6 800 im Jahre 2010/11.
Während sich erfreulicherweise für die Schulabgänger die Chancen bei der Berufswahl deutlich erhöhen, ist diese Entwicklung für Unternehmen der privaten Wirtschaft mit dem Risiko eines dramatischen Fachkräftemangels verbunden. Was den künftigen Fachkräftebedarf der Landesverwaltung in Brandenburg angeht, so unterscheidet sich dieser deutlich von den genannten Bedingungen in der Wirtschaft.
Die bestehenden personellen und finanziellen Rahmenbedingungen eröffnen leider nur wenig Spielraum, junge Absolventen der Hochschulen und Fachhochschulen einzustellen bzw. verwaltungsinterne Ausbildungsleistungen zu verstärken. Die laufenden Modernisierungsprozesse, zum Beispiel Behördenkonzentrationen, Ausgliederungen, Privatisierungen oder die Umstellung auf IT-gestützte Verwaltungsverfahren, werden in den kommenden zehn Jahren zu spürbaren Personaleinsparungen führen.
Zielvorgabe für den zwingend erforderlichen Personalabbau bis zum Jahr 2012 ist die Senkung von derzeit 54 000 auf 47 000 Stellen. Zielgröße bis zum Jahr 2019 ist sogar eine Absenkung auf 40 000 Stellen. Es besteht eine verbindliche Personalplanung in der Landesverwaltung bis 2012, die für jedes Ressort einen sehr engen Einstellungskorridor vorsieht, häufig nur für ausgewählte Spezialisten. In erster Linie wird der künftige Fachkräftebedarf der Landesverwaltung daher durch eine Weiterbildungsoffensive für die von der Reform betroffenen Beschäftigten gedeckt werden. Auf diese Weise können ca. 200 Planstel
len im Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung effizient besetzt werden. Damit räumt die Landesregierung der internen Stellenbesetzung im Interesse von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für das vorhandene Personal den Vorrang ein.
Fazit: Meine Ausführungen machen deutlich, dass wir derzeit nicht zwingend durch eine höhere Ausbildungsquote Personalvorsorge betreiben können. Vielmehr müssen wir das vorhandene Personal optimal einsetzen und weiter qualifizieren, um somit in Verbindung mit wenigen Neueinstellungen die Aufgaben der Landesverwaltung zu erfüllen.
Ich habe deutlich gemacht, dass es in der Privatwirtschaft in den nächsten Jahren für Schulabgänger deutlich bessere Chancen geben wird als bisher. Wir können schon jetzt sagen, dass jeder Schulabgänger mit einem guten Schulabschuss einen Ausbildungsplatz bekommen wird, was in den vergangenen Jahren nicht immer der Fall war. Insofern ist die Notwendigkeit Stichwort Vorbildrolle -, über Bedarf auszubilden, in den kommenden Jahren nicht mehr gegeben. Die Ausbildungsplatzsituation wird in den nächsten Jahren nicht mehr so prekär sein.
Wir können es uns finanziell nicht leisten. Sie kennen den Landeshaushalt; ein Viertel des Landeshaushalts sind Personalausgaben. Wenn wir die Ausgaben nicht steigern wollen, müssen wir Personalabbau betreiben. Aufgrund steigender Pensionslasten usw. werden wir die Personalausgaben bei sinkenden Personalzahlen gerade so halten können. Insofern können wir nicht auf Vorrat Personal ausbilden, für das wir in der Landesverwaltung derzeit keine Einsatzmöglichkeiten haben. Sie wissen, dass in vielen Bereichen wie der Polizei oder dem Strafvollzug mit der Ausbildung quasi ein gewisses Recht auf Einstellung einhergeht, sodass wir nicht sagen können, wir bilden aus, was ja auch Kosten verursacht, ohne Stellen für diejenigen zu haben. Der Stellenplan der Landesregierung bis 2012 ist in der mittelfristigen Finanzplanung festgeschrieben; den kennen Sie. Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Abgeordneter, die Zusammenarbeit zwischen dem Landesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen des Landes Berlin und dem Innenministerium des Landes Brandenburg ist eine Erfolgsgeschichte. Das zeigen sowohl die Zahlen als auch die lobenden
Äußerungen von Bürgern, die den Innenminister erreicht haben, den ich hier vertrete.
Nicht die Ratsuchenden müssen sich nämlich an einen entfernt liegenden Ort begeben, sondern die beratende Behörde kommt zu ihnen, was insbesondere betagten Betroffenen lange und beschwerliche Wege zu Rat und Hilfe erspart. So fanden zum Beispiel Beratungen in Oderberg, Großräschen, Pritzwalk oder Schlieben statt.
In dem von Ihnen erfragten Zeitraum von 2004 bis 2008 haben genau 2 591 Bürger in den Beratungsstunden des Landesbeauftragten Rat geholt. Die Sprechstunden, die öffentlich durch die Rehabilitierungsbehörde bekannt gemacht werden, fanden in 347 Städten und Gemeinden unseres Landes statt. Aus den vertraulichen Beratungen erfolgten vielfältige Rückkopplungen zur Rehabilitierungsbehörde, die ihrerseits die Beratungen vorbereitet.
Seit 2002 ist die Beratungstätigkeit des Berliner Landesbeauftragten in das Projekt „Beratungsoffensive“ der Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur eingebunden.
Natürlich werden wir diese Erfolgsgeschichte fortsetzen.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nicht nur die Amtsgerichte des Landes Brandenburg waren schon mehrfach Gegenstand von Erörterungen hier im Plenum wie auch im Rechtsausschuss. Auch der heute hier vorgelegte Antrag ist in weiten Teilen nicht neu. Schon einmal haben wir die Forderung nach einer gutachterlichen Stellungnahme zur amtsgerichtlichen Struktur diskutiert. Der Landtag hat diesen Antrag damals abgelehnt; er sollte es wieder tun.
Wie Sie alle wissen, habe ich im Jahr 2005 einen Auftrag des Kabinetts bekommen, ein Konzept zur Reduzierung von Amtsgerichtsbezirken und Gerichtsstandorten vorzulegen. Von einer Justizreform war im Übrigen zu keinem Zeitpunkt die Rede. Ich habe dieses Konzept zeitgerecht vorgelegt. Auf der Basis
dieses Konzepts und der Ergebnisse einer mit dem Finanzminister gemeinsam vorzunehmenden Wirtschaftlichkeitsbetrachtung hat das Kabinett beschlossen, die Amtsgerichte in Guben, Zossen, Eisenhüttenstadt sowie das Arbeitsgericht Senftenberg zu schließen. Den dies umsetzenden Gesetzentwurf habe ich ebenfalls auftragsgemäß vorgelegt.
Diese Pläne sind nach einer Entscheidung des Ministerpräsidenten und der stellvertretenden Ministerpräsidentin in dieser Legislaturperiode nicht mehr weiter zu betreiben. Sie sind nicht aufgegeben, wie der Antrag es formuliert, sondern vertagt bis nach der Landtagswahl, und dies nicht etwa, weil die zugrunde liegenden Konzeptionen nicht tragfähig wären oder sich die haushälterischen Rahmenbedingungen zu einem Besseren geändert hätten, sondern weil für die Schließung von Standorten jetzt nicht der richtige Zeitpunkt ist.
An der sachlichen Rechtfertigung des eingeschlagenen Weges ändert das nichts. Soweit Sie Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für Ihren Antrag auf eine gleichmäßige Amtsgerichtsstruktur in Anspruch nehmen, darf ich darauf hinweisen, dass sich dieses Grundrecht auf den Rechtsschutz des Einzelnen gegen Eingriffe der öffentlichen Hand bezieht, in diesem Zusammenhang also gar nichts zur Sache tut.
Der verfassungsrechtlich garantierte allgemeine Justizgewährungsanspruch resultiert aus Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er beinhaltet neben dem Recht auf Zugang zu den Gerichten auch den substanziellen Anspruch des Bürgers auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch des Rechtsuchenden darauf, in einer bestimmten Entfernung zu seinem Wohnort gerichtliche Hilfe zu erlangen, resultiert daraus aber nicht.
Insofern weise ich Ihre Behauptung zurück, der Rechtsstaat würde sich zurückziehen. Selbstverständlich hat die Frage der Bürgernähe dennoch in dem von mir vorgelegten Konzept zur sachgerechten Reduzierung von Amts- und Arbeitsgerichten eine erhebliche Rolle gespielt. Neben der Zahl der Gerichtseingesessenen, der Verteilung der Amtsgerichte auf die Landkreise, dem räumlichen Zusammenhang mit anderen Justizeinrichtungen war und ist die Erreichbarkeit ein entscheidender justizpolitischer Faktor. Für die Rechtsuchenden haben wir eine Entfernung von 35 km Luftlinie als zumutbar angesehen. Damit würden keine längeren Anfahrtswege bzw. -zeiten entstehen, als sie bereits in anderen Landesteilen aufgrund der Entscheidung des Landesgesetzgebers im Jahr 1992 existierten.
Soweit Sie im Übrigen in Ihrer Forderung auf gutachterliche Prüfung den Vergleich mit anderen Bundesländern aufnehmen, darf ich sagen, dass etwa bei einem Vergleich mit der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen auffällt, dass in Brandenburg selbst nach einer Schließung der genannten Amtsgerichte, bezogen auf die Einwohnerzahl pro Amtsgerichtsbezirk, mehr Amtsgerichte bestehen bleiben würden.
Im Übrigen: Welche Aufgaben ein Amtsgericht wahrzunehmen hat, wird im Wesentlichen durch Bundesgesetze vorgegeben. Man braucht kein Gutachten, um das herauszufinden. Der Bundesgesetzgeber ist es auch, der die Ermächtigung zur Zuständigkeitskonzentration in einem Bundesland oder über Landesgrenzen hinweg gewährt.
Im Land Brandenburg haben wir da, wo es Sinn macht, etwa bei der Spezialmaterie des Landwirtschaftsrechts oder der Errichtung des zentralen Mahngerichts Berlin-Brandenburg, davon Gebrauch gemacht. Ich habe hierzu bereits in der Sitzung des Landtags am 26. April 2007 zu Ihrem nahezu gleichlautenden Antrag ausführlicher Stellung genommen und erlaube mir deshalb, darauf Bezug zu nehmen. Durchweg haben wir mit diesen Konzentrationen gute Erfahrungen gemacht. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um grundlegende Veränderungen in der Gerichtsstruktur, wohl aber um die Möglichkeiten der Qualitätssicherung in der Justiz durch Spezialisierung.
Kurz zusammengefasst: Ich habe der Landesregierung auftragsgemäß einen Gesetzentwurf zur Schließung von Amtsgerichtsstandorten vorgelegt, der nur Standortschließungen beinhaltet, die justizpolitisch begründet und zudem wirtschaftlich gerechtfertigt sind. Zu den Grundlagen benötige ich keine weiteren gutachterlichen Stellungnahmen, schon gar nicht zu den vorliegenden Fragestellungen. Ein Beispiel: Das Gutachten soll Antwort geben auf die Frage, welche amtsgerichtlichen Gliederungen in Zukunft zu erwarten sind. Die amtsgerichtliche Gliederung beschließt der Landtag. Insofern sollte der Auftrag nicht an einen Gutachter, sondern an einen Hellseher gehen, der voraussagt, welche Gliederung der Landtag in Zukunft beschließen wird.
Die Änderung von Gerichtsstandorten und die Schließung von Gerichten ist - ich kann dies nur wiederholen - eine Sache des Landesgesetzgebers. Ich möchte ergänzen: Es ist offenkundig auch eine höchst politische Frage, bei der uns auch die Gutachter die Entscheidung nicht abnehmen können. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Frau Abgeordnete Fechner, Brandstiftungsdelikte stellten im Jahr 2007 0,8 % der Gesamtkriminalität dar und sind seit 2003 rückläufig. Insofern waren die bisherigen Maßnahmen der Landesregierung zur Reduzierung dieser Delikte erfolgreich. Dazu gehörte unter anderem die Brandschutzerziehung, die den amtsfreien Gemeinden, den Ämtern und den kreisfreien Städten obliegt. Die Verbände
der Feuerwehren wirken dabei mit, und die Landesregierung unterstützt die Aufgabenträger durch die Ausreichung von Lottomitteln. Darüber hinaus wird im Rahmen von Partnerschaften der Polizei und der Schulen Rechtsbewusstsein vermittelt und über die Konsequenzen von Straftaten aufgeklärt. Hierbei werden auch Erscheinungsformen wie Vandalismus, Sachbeschädigung sowie Brandstiftung thematisiert. Die Entwicklung der vorsätzlichen Brandstiftung ist Gegenstand einer ständigen Lageanalyse durch die Polizei. Auf örtliche oder zeitliche Schwerpunkte wird entsprechend den dafür vorgesehenen Maßnahmen wie Gefährdungsanalysen, Bildung von Einsatzkommissionen, Schutzmaßnahmen zu Räumen und Gebäuden und vieles andere mehr reagiert. Für einen landesweiten Aktionsplan sehen wir daher keinen Anlass und keinen Bedarf.
Ich sehe insofern keinen erweiterten Handlungsbedarf, als die Maßnahmen, wie die Entwicklung der Brandstiftungen zeigt, wirksam sind. Die Überzeugung, dass ein Aktionsplan da ein anderes Ergebnis zeitigen könnte, teilen wir nicht.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Auch wenn Herr Holzschuher hier sagte, es wird schwierig werden, diese Debatte im Landtag zu führen, möchte ich zumindest deutlich machen, warum die Landesregierung mit dem vorgelegten Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE ihre Probleme hat bzw. deren Rechtsauffassung nicht teilt.
Der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE ist ja eine wortgleiche Wiederholung der Ziffer 1 ihres Änderungsantrags zum Dritten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 7. Juli 2008. Danach soll ausgeschlossen werden, dass Beitragsforderungen für Beiträge, deren Festsetzungsfrist zum 31. Dezember 2003 bereits abgelaufen ist, neu begründet werden. Eine Neubegründung bereits verjährter Beitragsforderungen stand und steht aber nicht zur Debatte, weil dies die bestehenden abgabenrechtlichen Vorschriften nicht zulassen würden. Danach dürfen Beitragsforderungen nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr geltend gemacht werden, weil diese Beitragsansprüche infolge Verjährung erloschen sind. Dabei ist der Zeitpunkt des Verjährungseintritts unerheblich. Verjährte Forderungen erlöschen unabhängig davon, ob die Verjährung vor oder nach dem 31. Dezember 2003 eingetreten ist.
Das Kommunalabgabengesetz ist nicht zuletzt aufgrund der sich ändernden Rechtsprechung und sich ändernder Rechtsvorschriften eine komplexe Angelegenheit. Gestatten Sie mir daher zum besseren Verständnis die hier in Rede stehende Problematik der Festsetzungsverjährung im Bereich der Anschlussbeiträge kurz darzustellen.
Haben Aufgabenträger vor dem 1. Februar 2004 eine rechtswirksame Anschlussbeitragssatzung erlassen, hatte diese nach der damaligen Rechtslage Rückwirkung auf den ersten - gegebenfalls unwirksamen - Satzungsversuch. Der Zeitpunkt, auf den das Entstehen der Beitragspflicht rückwirkend fixiert wurde, konnte bei dieser Konstellation so weit zurückliegen, dass die Festsetzungsfrist bereits bei Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung aufgrund der gebotenen Rückwirkung abgelaufen wäre.
In diesen Fällen durften und dürfen nach der bestehenden Rechtslage Beiträge nicht mehr erhoben werden. Aufgabenträger, die über eine rechtswirksame Anschlussbeitragssatzung erst ab Februar 2004 verfügen, können ihre Beitragsforderungen hingegen geltend machen.
Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gilt das auch, wenn eine Heranziehung zu Beiträgen nach der alten Rechtslage aufgrund des Rückwirkungsgebotes der wirksamen Beitragssatzung nicht mehr möglich gewesen wäre. Denn für die ab dem 1. Februar 2004 erlassenen rechtswirksamen Satzungen entfällt das Rückwirkungsgebot auf den ersten Satzungsversuch. Es kann also keine Rede davon sein, dass bereits
verjährte und erloschene Forderungen wieder aufleben. Das übersieht auch das Gutachten von Prof. Steiner, auf das man sich in der Begründung des Gesetzentwurfs beruft.
Wie das Oberverwaltungsgericht wiederholt festgestellt hat, kann ohne wirksame Beitragssatzung eine Beitragspflicht nicht entstehen und somit auch keine Festsetzungsfrist in Gang gesetzt werden. Satzungen, die nicht rechtswirksam sind, können die Beitragspflicht und damit den Beginn der Festsetzungsfrist nicht auslösen. Dies verkennt der vorliegende Gesetzentwurf.
Aus der Gesetzesbegründung wird ein wenig klarer, was eigentlich gewollt ist. Es wird eine Regelung angestrebt, die verhindert, dass Altanschließer noch zu Anschlussbeiträgen herangezogen werden können, wenn dies nach der alten Rechtslage nicht mehr möglich gewesen wäre. Außer Acht gelassen wird allerdings die Frage, wer den auf die Altanschließer entfallenden Investitionskostenanteil an deren Stelle eigentlich tragen soll. Die beitragsfähigen Investitionskosten allein den Neuanschließern aufzuerlegen widerspricht dem Gleichheitsgebot aus Artikel 3 Grundgesetz, weil auch die Altanschließer von den nach 1990 getätigten Investitionen im Abwasser- und Wasserbereich profitieren.
Den auf die Altanschließer entfallenden Beitragsanteil auf die Gebührenzahler umzulegen bedeutet letztlich eine Entlastung von Grundstückseigentümern auf Kosten von Mietern. Denn im Unterschied zu Beiträgen können die Gebühren auf Mieter umgelegt werden. Die Beitragsfeststellung von Altanschließern durch den Gesetzgeber kann auch nicht ohne Weiteres zulasten der kommunalen Aufgabenträger erfolgen. Ein solcher Eingriff in die Abgabenhoheit wäre wohl nur bei einer Refinanzierung durch das Land verfassungsrechtlich haltbar. Diese Aspekte sollten bei der weiteren Befassung im Innenausschuss berücksichtigt werden. - Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Abgeordneter Scharfenberg, Ihre Befürchtung, dass die neue Regelung zu einer erheblichen Einschränkung des Auskunftsrechts führen kann, ist unbegründet. Gemäß § 29 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg kann jeder Gemeindevertreter im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung vom Hauptverwaltungsbeamten Auskunft und Akteneinsicht verlangen. Zur Kontrolle der Verwaltung besteht der Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch in allen Angelegenheit, in denen die Verbandskompetenz der Gemeinde gegeben ist. Das Verlangen auf Auskunft und Akteneinsicht soll unter Darlegung des konkreten Anlasses begründet werden.
Auch nach der alten Rechtslage bestand kein grenzenloser Auskunftsanspruch; denn auch bisher waren nach den allge
meinen Rechtsgrundsätzen und der Rechtsprechung rechtsmissbräuchliche Fragen, Scheinfragen ohne jeglichen realen Hintergrund und Fragen, die auf eine allgemeine Ausforschung gerichtet sind, unzulässig. In diesem Sinne soll die vom Gesetzgeber neu eingeführte Begründungspflicht der Verhinderung des Missbrauchs des Auskunftsrechts und der damit einhergehenden missbräuchlichen Behinderung bzw. Gefährdung einer geordneten Verwaltungstätigkeit dienen.
Gleichzeitig wird klargestellt, dass sowohl das Auskunfts- als auch das Akteneinsichtsrecht nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung als Gemeindevertreter bestehen. Ferner wird zwischen der Kontrollfunktion und den sonstigen Aufgaben der Gemeindevertretung und jedes einzelnen Gemeindevertreters differenziert. Während zur Kontrolle der Verwaltung das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht für alle Angelegenheiten der Gemeinde besteht, das heißt für alle Angelegenheiten, in denen die Verbandskompetenz der Gemeinde gegeben ist, ist das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht im Übrigen auf Angelegenheiten beschränkt, die in die Organkompetenz der Gemeindevertretung fallen.
Auch um diese Differenzierung zu ermöglichen, wurde die Begründungspflicht eingeführt. An die Begründungspflicht sind aber keine gestiegenen Anforderungen zu stellen. Der Begründung muss zu entnehmen sein, dass das Verlangen auf Auskunft im Rahmen der Aufgabenerfüllung als Gemeindevertreter erfolgt. Soweit sich das Auskunftsverlangen auf Angelegenheiten bezieht, die zwar in der Verbandskompetenz der Gemeinde, nicht aber in der Organkompetenz der Gemeindevertretung liegen, muss der Begründung außerdem zu entnehmen sein, dass das Auskunftsrecht zur Kontrolle der Verwaltung geltend gemacht wird. Das stellt aus hiesiger Sicht kein wirkliches Hindernis dar und dürfte daher keinen kommunalen Vertreter davon abhalten, zulässige Anfragen zu stellen. Es kann vielmehr die zielgerichtete und effektive Beantwortung der Frage erleichtern, was im Interesse sowohl der Verwaltung als auch des Fragenden liegen dürfte.
Der Hauptverwaltungsbeamte hat - wie auch bisher schon - bei jedem Auskunftsverlangen zu prüfen, ob dieses zulässig ist oder ob gegebenenfalls schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter oder ein dringendes öffentliches Interesse einer Beantwortung entgegenstehen. Dabei hat er einen gerichtlich voll nachprüfbaren Beurteilungsspielraum, aber kein Ermessen. Das heißt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für das Auskunftsverlangen vorliegen, muss er diesem auch nachkommen. Insofern ist Ihre Befürchtung, dass die Begründungspflicht dem Hauptverwaltungsbeamten einen großen Ermessenspielraum einräumen würde, unbegründet.
Auf die zweite Frage würde ich uneingeschränkt mit Ja antworten. Was die erste Frage angeht, so sehe ich nicht, dass eine zusätzliche Aufgabe auf die Beamten zukommt. Ich habe ja ausgeführt, dass der Hauptverwaltungsbeamte auch bisher schon prüfen musste, ob die Frage zulässig ist. Im Gegenteil, durch eine Begründung kann die Prüfung sogar erleichtert werden.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Bei so viel Einigkeit im Anliegen brauche ich Ihre Aufmerksamkeit nicht mehr über Gebühr in Anspruch zu nehmen. Ich möchte nur noch darauf verweisen, dass die Justizministerkonferenz kein gesetzgebendes Organ ist. Sie kann maximal eine Willensbekundung ausdrücken. Es muss ein Bundesgesetz her. Insofern ist diese Situation sicherlich nicht mehr so vertretbar. Das heißt, es muss zu einer Änderung kommen. Darüber gab es auch Einigung im Rechtsausschuss. Es geht demnach nicht mehr um das Ob, sondern nur noch um das Wie. Insofern hätte es des Antrags der Linken nicht bedurft. Man hat sich hier eines Themas angenommen, das bereits virulent war. Dies ist das Recht der Opposition.
Der Abgeordnete Sarrach hat sich mit einem im Vergleich zu Beiträgen aus früheren Zeiten sehr moderaten Beitrag vom Landtag und von mir verabschiedet. Auch das ist natürlich das Recht der Opposition, dass Herr Sarrach mir und anderen früher nichts geschenkt hat. Ich wünsche ihm natürlich trotzdem für die Zukunft alles Gute.
Ich möchte nur noch eine Bemerkung zu dem Redebeitrag machen, der ja sehr deutlich gemacht hat, was der Verlust von Freiheit für jemanden bedeutet. Ich hätte mir wirklich wenigstens einen Bruchteil der Sensibilität im Umgang mit der Freiheit eines Menschen in dem Staat, in dem ich über 40 Jahre leben musste, gewünscht. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es scheint immerhin zwischen drei Fraktionen Konsens darüber zu herrschen, dass die Bedingungen für die Zulassung zu den mündlichen Prüfungen im zweiten juristischen Staatsexamen modifiziert werden sollen. Es besteht Einigkeit darüber, dass den Prüflingen ein zweiter Versuch zugestanden werden sollte, wenn sie das Examen zwar bestanden haben, aber ihre Examensnote verbessern wollen. Diese Möglichkeit gibt es bereits in vielen Bundesländern, oder es wird an der Umsetzung eines entsprechenden Modells gearbeitet. Das habe ich den Ausschussmitgliedern bereits schriftlich mitgeteilt. Wir befinden uns in diesem Punkt also in guter Gesellschaft. Auch in Berlin wird über einen entsprechenden Gesetzentwurf beraten. Wir in Brandenburg hätten Wettbewerbsnachteile, wenn wir die Möglichkeit eines zweiten Versuchs nicht einräumen würden.
Ich beschränke mich auf die Frage der Kosten, weil es in diesem Punkt einen Dissens gibt. Die Mehrkosten, die ein Wiederholungsversuch verursacht, haben wir detailliert aufgelistet und sind auf 600 Euro gekommen. Der bei uns zu erhebende Betrag wäre also kostendeckend. Sofern in anderen Bundesländern niedrigere Sätze gelten, sind sie - nach Aussage der Verantwortlichen in diesen Bundesländern - nicht kostendeckend.
Unser Vorschlag entspricht den Regelungen in den meisten Ländern. Die Erhebung der Gebühr ist auch deshalb gerecht
fertigt, weil die Durchführung der Prüfung teuer ist und den Kandidaten mit der Möglichkeit der Notenverbesserung ein wichtiger, rechtlich nicht gebotener Vorteil eingeräumt wird. Es erscheint daher angemessen, dass die Kandidaten diese Kosten zu tragen haben. Mit der Gebühr wird außerdem sichergestellt, dass von der Möglichkeit der Wiederholung zur Notenverbesserung mit Augenmaß und vor allen Dingen lediglich in sinnvollen Fällen Gebrauch gemacht wird. Kandidaten, die aus wirtschaftlichen Gründen nicht imstande sind, diese Gebühr zu zahlen, soll durch eine Stundungsregelung, die in einer später zu erlassenden Verordnung zu treffen ist, geholfen werden. Eine großzügige Übergangsregelung hat das Ziel, die Chance auf Wiederholung auch den Kandidaten zu eröffnen, die ihre Prüfung im Jahr 2008 bereits abgeschlossen haben.
Was die Modifizierung der Zulassungsvoraussetzungen zur mündlichen Prüfung anbelangt, will ich hinzufügen, dass wir nach dieser Veränderung im bundesweiten Vergleich durchschnittliche Anforderungen stellen. Das heißt, dass auch die heute zu beschließende Zulassungsvoraussetzung zur Sicherung der Qualität geeignet ist.
Ich freue mich auf die Beratung. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Selten fühlt man sich als Politiker so zwischen allen Stühlen wie beim Thema Sicherungsverwahrung für Straftäter. Es geht
hier um schwerste Straftaten gegen Leib und Leben, um Sicherheit und Opferschutz und um die Paradigmen unseres Strafrechts. Von den Bürgern und von manchen Medien werden wir kritisiert, weil die derzeitigen Gesetze nicht weit genug gehen, und von vielen Juristen und Wissenschaftlern, weil sie zu weit gehen.
Gerade in Brandenburg hat sich die Debatte um die nachträgliche Sicherungsverwahrung und die damit verbundene Rechtsprechung auf der Grundlage eines aktuellen Falls auf das Heftigste entzündet. Ich habe bei dieser Debatte mit Erstaunen feststellen können, dass sich bei örtlicher oder persönlicher Betroffenheit die Sichtweisen auf das Thema Sicherungsverwahrung sehr schnell ändern können.
Etliche Male ist die Sicherungsverwahrung in den vergangenen zehn Jahren ausgeweitet worden. Noch immer besteht erwiesenermaßen Regelungsbedarf. Mit dem am 31. Januar 1998 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten wurden umfangreiche Verbesserungen des Schutzes der Allgemeinheit insbesondere vor gefährlichen Sexualstraftätern vorgenommen. Neben Änderungen im strafrechtlichen Sanktionensystem ist mit dem Gesetz die Unterbringung von einschlägig rückfallgefährdeten Sexualstraftätern in der Sicherungsverwahrung schon nach dem ersten Rückfall erleichtert worden, wenn sie Taten von erheblicher Schwere begangen haben. Es ist aus heutiger Sicht eher erstaunlich, dass diese Erweiterung der originären Sicherungsverwahrung erst im Jahre 1998 Gesetz geworden ist. Wir dürfen aber nicht vergessen, dass in den Jahren davor überwiegend noch die Auffassung vorherrschte, die Anordnung von Sicherheitsverwahrung sei in einem Rechtsstaat problematisch.
Am 28. August 2002 kam es durch die Erweiterung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung zu einer weiteren wichtigen Rechtsänderung. Es wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, nachträglich Sicherungsverwahrung für jene Straftäter anzuordnen, bei denen zum Zeitpunkt des Urteils ein Hang zu erheblichen Straftaten gemäß § 66 StGB nicht festgestellt werden konnte. In diesen Fällen kann der Tatrichter einen Vorbehalt im Urteil vorsehen. Die Anordnung erfolgt dann später durch die Strafvollstreckungskammer.
Am 29. Juli 2004 trat das Gesetz zur nachträglichen Sicherungsverwahrung in Kraft. Ziel war, die Bevölkerung vor besonders gefährlichen Straftätern auch dann zu schützen, wenn sich deren Gefährlichkeit erst während des Vollzuges herausstellt.
Im Frühjahr 2007 ist dann, vor allem auf Betreiben Brandenburgs, eine weitere Gesetzesänderung beschlossen worden. Diese betraf Fallkonstellationen, bei denen wegen des eingeschränkten Anwendungsbereichs der Sicherungsverwahrung im Beitrittsgebiet nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht angeordnet werden konnte, weil die Straftaten vor dem 1. August 1995 begangen wurden und die Gefährlichkeit des Straftäters bereits bei der Verurteilung erkennbar war. Für diese Fälle ist seither sichergestellt, dass auch unabhängig vom Vorliegen neuer Tatsachen die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung möglich ist.
Die Klarstellung des Gesetzgebers, diese Altfälle vom Erfordernis der neuen Tatsachen auszunehmen, war für Brandenburg äußerst wichtig. Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof, was
leider in der Diskussion um den Problemfall Werner K. völlig untergegangen ist, einen mindestens ebenso gefährlichen brandenburgischen Straftäter nicht aus der Haft entlassen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Landgerichts Frankfurt (Oder) ausdrücklich bestätigt.
Am vergangenen Freitag hat nun der Bundesrat das am 20. Juni vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilung nach Jugendstrafrecht gebilligt. Anlass für die Verhängung nachträglicher Sicherungsverwahrung wird künftig die frühere Verurteilung eines Jugendlichen oder Heranwachsenden nach Jugendstrafrecht zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren wegen eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen eines Raubdeliktes sein. Außerdem muss die Anlasstat zu einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung des Opfers oder zu einer entsprechenden Gefahr geführt haben. Schließlich muss die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und der Entwicklung während des Vollzuges der Jugendstrafe ergeben, dass dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der genannten Art, also Taten mit schwerer Opferschädigung, begehen wird. Damit ist der Anwendungsbereich des Gesetzes von vornherein auf wenige Ausnahmefälle beschränkt.
Natürlich muss gerade im Bereich der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei gesetzlichen Änderungen besonderes Augenmaß gewahrt werden. Deshalb sind wir in der Pflicht, immer wieder deutlich zu machen, welche Abwägung wir in dieser Frage getroffen haben und welche Ziele wir mit den gesetzlichen Änderungen verfolgen. Es ist wichtig, dass wir solche Debatten nutzen, um sowohl die Möglichkeiten als auch die Grenzen dieser „Maßregel der Besserung und Sicherung“ aufzuzeigen. Möglich wird mit dem jetzt beschlossenen Gesetz ein verbesserter Schutz potenzieller Opfer - und dabei geht es eben häufig um Kinder -, da jetzt auch Täter erfasst werden können, die als Jugendliche oder Heranwachsende wegen schwerster Verbrechen mehrjährige Jugendstrafen vollständig verbüßen und sich den Erziehungs- und Behandlungsangeboten des Jugendstrafvollzuges beharrlich verweigern.
Ich möchte hier ausdrücklich betonen, dass die Betroffenen zum Zeitpunkt der Prüfung einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung in allen Fällen dem Gesetz nach bereits Erwachsene, also älter als 21 Jahre, sind. Dies ist eine Tatsache, die, wie ich wiederholt feststellen musste, in der öffentlichen Diskussion, in der medialen Berichterstattung und selbst in Fachkreisen nicht immer hinreichend Berücksichtigung findet. Auch die Sorge, dass es zu einer inflationären Anwendung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei nach Jugendstrafrecht verurteilten Tätern kommen könnte, kann ich nach der bisherigen, sehr restriktiven Rechtsprechung bei der Anwendung der Sicherungsverwahrung in keiner Weise nachvollziehen, zumal schon nach den formalen Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gerade in diesem Gesetz die Hürden für die Anwendung sehr hoch gesetzt sind.
Außerdem soll in Abständen von einem Jahr - bei der Sicherungsverwahrung nach allgemeinem Strafrecht beträgt der Zeitraum zwei Jahre - geprüft werden, ob die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Es ist deshalb falsch, wenn man sagt: Da werden Jugendliche oder gar 14-Jährige ein Leben lang hinter Gittern gelassen. Das ist völlig abwegig. Bei der Frage der Anwendung sind alle mindestens 21, und sie haben jedes Jahr die Möglichkeit, selbst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie aus der Haft entlassen werden. Deshalb steht bei dieser Konstellation das Grundprinzip des Jugendstrafrechts, nämlich der Erziehungsgedanke, keineswegs einer Anordnung von Sicherungsverwahrung entgegen. Dass der Jugendstrafvollzug bei uns nichts mit Wegsperren zu tun hat, sondern den jungen Straftätern vielfältige Chancen bietet, ihrem Leben eine andere Richtung zu geben, davon haben sich inzwischen viele, unter anderem auch der Rechtsausschuss, überzeugen können. Welchen Stellenwert bei uns die Resozialisierung hat, kann man nicht zuletzt aus dem neuen Jugendstrafvollzugsgesetz ablesen, das wir im letzten Jahr verabschiedet haben.
Eines muss uns im Ergebnis trotzdem klar sein: Wir werden trotz aller Änderungen und auch durch zukünftige Gesetzgebungsverfahren nicht dazu kommen, dass Straftäter erst entlassen werden können, wenn sie nicht mehr gefährlich sind. Und da sind wir bei den Grenzen der Sicherungsverwahrung. Denn das ist eine Konsequenz unseres Rechtsstaates, und wenn wir den Rechtsstaat wollen, müssen wir dieser Konsequenz ins Auge sehen.
Glücklicherweise haben wir noch weitere Instrumente, auf die wir zurückgreifen können, wenn die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht in Betracht kommt. Ich möchte hier das Instrument der Führungsaufsicht nennen, die dann greift, wenn ein sogenannter Vollverbüßer, der als weiterhin gefährlich einzuschätzen ist, aus der Haft entlassen wird. Hier sind die gesetzlichen Vorschriften kürzlich nochmals überprüft und verbessert worden. Führungsaufsicht bedeutet, dass der Entlassene der Aufsicht und Leitung sowohl des Leiters der Führungsaufsichtsstelle - in Brandenburg ist das immer ein Richter - untersteht, als auch einen Bewährungshelfer an seiner Seite hat. Beide tragen im Einvernehmen miteinander unter anderem dafür Sorge, dass der Entlassene die ihm durch die Strafvollstreckungskammer auferlegten Weisungen befolgt. Die Dauer der Führungsaufsicht wird vom Gericht festgelegt. Sie beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Jahre, kann aber unter bestimmten Umständen auch verlängert oder verkürzt werden.
Der Katalog der strafbewehrten Weisungen ist zum 18. April 2007 im Rahmen der Reform des Führungsaufsichtsrechts erweitert worden. Seitdem ist es möglich, dem Unterstellten etwa aufzugeben, keine alkoholischen Getränke oder Drogen mehr zu sich zu nehmen oder sich in einem bestimmten Rahmen bei einem Arzt, Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen. Diese neuen Weisungen können bei einem Verstoß eine eigenständige Bestrafung nach sich ziehen, wobei die Höchststrafe von einem Jahr auf nunmehr drei Jahre angehoben worden ist. Auch die nicht strafbewehrten Weisungen sind um die Möglichkeit der Erteilung einer konkreten Therapieweisung erweitert worden.
Um die erweiterten Möglichkeiten der Führungsaufsicht in der Praxis besser nutzen zu können, habe ich unter Beteiligung des Innenministeriums und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie ein ressortübergreifendes Projekt initiiert, in dem unterschiedliche Arbeitsgruppen eine auf enger Zusammenarbeit aller beteiligten Stellen beruhende umfassen
de Konzeption zur Optimierung der Führungsaufsicht erarbeiten. Das Projekt soll noch im ersten Quartal 2009 abgeschlossen werden.
Ungeachtet des Instituts der Führungsaufsicht habe ich im Zusammenhang mit problematischen Entlassungsfällen bereits im Februar 2007 in Abstimmung mit dem Innenministerium und dem Generalstaatsanwalt fallbezogene Unterrichtungspflichten begründet, wonach Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten das Landeskriminalamt Brandenburg rechtzeitig vor der Entlassung über entsprechende Entlassungsfälle informieren und dabei Unterlagen übersenden, die der Polizei eine Einschätzung der Gefährlichkeit der zu entlassenden Person zu ermöglichen.
Auf diesen Gedanken eines frühestmöglichen effektiven Informationsflusses baut auch die Konzeption HEADS auf, die Brandenburg zum 1. Januar 2008 und damit nach Bayern und Niedersachsen als drittes Bundesland in Kraft gesetzt hat. Mit HEADS wird eine noch engere Verzahnung zwischen Justiz und Polizei erreicht. Die Konzeption enthält dabei Festlegungen zur Information der Polizei durch die Justizbehörden auf der Grundlage bereits bestehender gesetzlicher Mitteilungsbestimmungen.
Die Zielgruppe von HEADS ist der Kreis der Sexualstraftäter sowie solcher Täter, die wegen eines Tötungsdeliktes mit sexueller Komponente oder unklarem Motiv verurteilt oder untergebracht sind. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme einer Person in die HEADS-Datenbank erfolgt nach entsprechender abschließender Prüfung durch die neu eingerichtete Zentralstelle HEADS beim Landeskriminalamt Brandenburg.
Meine Damen und Herren, Sie sehen, wir versuchen mit allen rechtsstaatlichen Mitteln die Bevölkerung vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Auch wenn über Wege und Grenzen in positivem Sinn gerungen wird, bleibt dies doch die gemeinsame Zielsetzung der Landesregierung. Davon, dass Prävention vor allem Prävention im Bereich des Schutzes von Kindern vor Gewalt der beste Schutz vor Straftaten ist, braucht man mich nicht zu überzeugen. Das weiß jeder, der meine bisherigen Aktivitäten verfolgt hat.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Frau Abgeordnete Schier, die Landesregierung hat am Freitag gemeinsam mit zwölf weiteren Bundesländern im Bundesrat einen Antrag gestellt, wonach noch in diesem Jahr ein Straftatbestand geschaffen werden soll, mit dem die gewerbliche Suizidhilfe unter Strafe gestellt wird.
Strafrechtlich verfolgt werden sollen insbesondere das Betreiben eines Gewerbes, das darauf ausgerichtet ist, anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren oder zu verschaffen,
das gewerbliche Anbieten oder Vertreiben von Mitteln zum Zweck der Selbsttötung und die Übernahme einer maßgebenden Rolle in einem solchen Gewerbe. Geprüft werden soll auch, inwieweit die Gründung einer derartigen Vereinigung oder die Übernahme einer maßgeblichen Rolle darin unter Strafe gestellt werden kann.
Der Bundesrat hat diesen Antrag angenommen und eine entsprechende Entschließung gefasst. Der ursprünglich von Baden-Württemberg und anderen Bundesländern vorgeschlagene Gesetzentwurf zum Verbot organisierter Sterbehilfe wurde zur nochmaligen Beratung zurück an die Fachausschüsse überwiesen.
Es erscheint dringend erforderlich, dass wir uns neben der notwendigen Stärkung der Palliativmedizin und der Hospizarbeit auch den strafrechtlichen Konsequenzen widmen und einen Straftatbestand gegen die gewerbliche Suizidbeihilfe schaffen. Denn es gilt unbedingt zu verhindern, dass sich Gewerbetreibende, die Gelegenheit zur Selbsttötung vermitteln oder beschaffen, auch hier in Deutschland etablieren. Aktuell zeichnen sich auch in Deutschland gefährliche Entwicklungen in diesem Bereich ab.
Organisationen, die Sterbehilfe in gewerblicher Form anbieten, offerieren verzweifelten, kranken und alten Menschen einen vermeintlich leichten Weg in den Tod. Dabei befinden sich viele dieser Menschen lediglich in einer momentanen Verzweiflungssituation. Indem man ihnen Mittel und Gegenstände zur Selbsttötung beschafft, wird bei diesen Menschen aus einem Geschäftsinteresse heraus ein Erwartungsdruck aufgebaut, der sie zumindest subjektiv zu der unumkehrbaren Entscheidung gegen ihr eigenes Leben, das heißt zu ihrem Tod führen kann. Wenn solche Dienstleistungen aktiv angeboten werden, wird dadurch eine Normalität der Selbsttötung gefördert, die wir in unserer Gesellschaft nicht akzeptieren können.
Wir dürfen es nicht hinnehmen, dass mit dem Leid anderer Menschen Geschäfte gemacht werden, dass Beihilfeleistungen zu Suiziden quasi nach den Gesetzen des Marktes wie bei einem Versandhaushandel angeboten und Kunden geworben werden. Gewerbe dieser Art müssen verhindert werden. Dies erreichen wir am besten durch eine Strafrechtsnorm.
Der Entschließungsantrag, der dieses Ziel formuliert, enthält folgerichtig klare inhaltliche und zeitliche Vorgaben für den Bundesgesetzgeber zur Durchführung einer solchen Gesetzesinitiative. Die Landesregierung ist daher zuversichtlich, dass die gemeinsame Zielsetzung der antragstellenden Länder zügig umgesetzt werden kann.
Es geht genau darum, das gewerbliche Anbieten dieser Art zu verhindern. Das Problem liegt hier im Detail. Es ist juristisch nicht ganz einfach, die Abgrenzung zur erlaubten Sterbebegleitung von gemeinnützigen Organisationen juristisch so genau zu formulieren, dass dadurch nicht die Hospizbegleitung als Begleitung auf einem Weg betroffen wird, der ganz anders zu verstehen ist als gewerbliches Anbieten in dem Bereich. Das Ziel ist, gewerbliches Anbieten von einer erlaubten Sterbebegleitung zu trennen.
Es sind mir keine bekannt.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Abgeordneter Schippel, die Vorschrift des § 4 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes findet nach übereinstimmender Auffassung von Rechtsprechung und Literatur keine Anwendung auf die Mitwirkung von Richtern in kommunalen Vertretungskörperschaften, beispielsweise als Kreistagsabgeordnete oder Gemeindevertreter. Eine Mitgliedschaft in diesen Gremien ist im Grundsatz mit dem Richteramt vereinbar.
Nach Artikel 137 Abs. 1 des Grundgesetzes kann der Gesetzgeber zwar die Wählbarkeit von Richtern auch in kommunale Vertretungskörperschaften beschränken; dies hat er aber nicht getan.
Die ursprünglich einmal im Regierungsentwurf des Deutschen Richtergesetzes enthaltene Vorschrift über das Verbot von Kandidatur und Tätigkeit in Vertretungskörperschaften der Gemeinden und Gemeindeverbände ist damals vom Gesetzgeber nicht übernommen worden. Die Tätigkeit von Richtern in kommunalen Gebietskörperschaften wurde ausdrücklich für erwünscht erklärt.
Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn eine kommunale Vertretungskörperschaft an Angelegenheiten der Verwaltung der Kommunen mitwirkt. Das gilt etwa für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister oder als Mitglied von Ausschüssen, die reine Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, beispielsweise Sparkassenausschüsse. In diesen Fällen ist der Richterdienst rechtlich an der Mitwirkung gehindert.
Dies sind aber keine Ausschüsse, die reine verwaltungsrechtliche Aufgaben haben. Das dürfte also nicht Bestandteil dieser Ausschlussregelung sein.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Abgeordneter Karney, zu Ihrer Frage möchte ich zunächst klarstellen, dass es Gerichtsentscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit oder die Verfassungswidrigkeit von Nichtraucherschutzgesetzen in einzelnen Ländern derzeit noch nicht gibt. Es haben zwar sowohl Raucher als auch Gaststättenbesitzer bei verschiedenen Landesverfassungsgerichten Klage bzw. Verfassungsbeschwerde gegen das jeweilige Landesgesetz erhoben, eine Entscheidung in der Sache gibt es bisher jedoch nicht. Das gilt auch für die von Ihnen angesprochene Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung des Baden-Württembergischen Nichtraucherschutzgesetzes, die ein Gaststättenbesitzer beim Bundesverfassungsgericht anhängig gemacht hat.
Bisher hatten in einzelnen Fällen lediglich Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg, die Inhaber von sogenannten Ein-Raum-Gaststätten gestellt haben, die nicht über die Möglichkeit verfügen, einen abgetrennten Raucherbereich einzuführen. Sie machten geltend, durch das Rauchverbot erhebliche wirtschaftliche Nachteile zu erleiden. Einige Landesverfassungsgerichte haben in diesen Fällen auf der Grundlage einer Folgenabwägung eine einstweilige Anordnung erlassen und die Anwendung des Nichtraucherschutzgesetzes für inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten vorläufig ausgesetzt. Da es sich hier aber um eine reine Folgenabwägung handelt, können aus diesen Entscheidungen keinerlei Schlussfolgerungen für den Erfolg der Verfassungsbeschwerde in der Sache gezogen werden.
Der Landesregierung sind entsprechende einstweilige Anordnungen des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen sowie des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz bekannt. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes Berlin sind nach meiner Kenntnis bisher noch nicht ergangen. Ihre Frage, ob Verfassungsbeschwerden gegen das Brandenburgische Nichtrauchendenschutzgesetz anhängig sind, kann ich verneinen. Der Landesregierung ist ein derartiges Verfahren nicht bekannt.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Herr Abgeordneter Claus, meine Aussage, der Tageshaftkostensatz des gesamten Justizvollzugs im Land Brandenburg habe im Jahr 2006 94,15 Euro betragen, und der Tageshaftkostensatz des Jugendstrafvollzugs sei mit 135 Euro zu beziffern, war für
Sie offenbar missverständlich. Ich werde mich deshalb bemühen, das entstandene Missverständnis auszuräumen.
Unter Zugrundelegung eines bundeseinheitlichen Berechnungsschemas zur Ermittlung des durchschnittlichen Tageshaftkostensatzes wird dieser aus den Einnahmen und Ausgaben für alle Haftarten ermittelt. Der Tageshaftkostensatz umfasst sowohl die von mir mit 135 Euro bezifferten Kosten des erziehungsorientierten und damit betreuungs- und kostenintensiven Jugendstrafvollzuges als auch beispielsweise die Kosten des betreuungsreduzierten und damit deutlich weniger kostenintensiven offenen Erwachsenenvollzugs und des Ersatzfreiheitsstrafvollzugs. Dass sich aus dem arithmetischen Mittel von hohen und geringen Kostenpositionen letztlich ein Durchschnittskostensatz ergibt, der sich von den Höchst- und Niedrigkostensätzen unterscheidet, bedarf wohl keiner weiteren Erklärung. - Danke.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Herr Abgeordneter Holzschuher, die Jugendarrestanstalt Königs Wusterhausen verfügt über 23 Plätze, 19 für Jungen und 4 für Mädchen. Sie war im letzten Jahr durchschnittlich mit etwa 15 Plätzen ausgelastet. Die Auslastung war wegen dringend notwendiger Baumaßnahmen etwas niedriger als in den Vorjahren. Die Auslastung insgesamt schwankt, weil sie natürlich von der Verurteilungspraxis, das heißt, wie häufig ein Jugendarrest und welche Form des Jugendarrests angeordnet wird, abhängt. Es gibt ja verschiedene Formen des Jugendarrests, den Freizeitarrest, den Kurzarrest, den Dauerarrest.
Die Einführung der Möglichkeit, einen Jugendarrest parallel zu einer verhängten Bewährungsstrafe anzuordnen, bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Angesichts der langen Zeit, die der Gesetzentwurf zu familiengerichtlichen Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung vom Entwurfsstadium über die Kabinettsentscheidung bis zur noch immer nicht erfolgten Verabschiedung im Bundestag brauchte - wir hatten damit gerechnet, dass das Gesetz im Dezember letzten Jahres verabschiedet wird; im Rahmen des Kinderschutzgipfels haben die Länder appelliert, dass der Bundestag das Gesetz möglichst zeitnah verabschieden möge -, bin ich zuversichtlich, dass wir, falls es zu solchen gesetzlichen Änderungen kommt, genügend Zeit haben werden, uns auf eine neue Situation einzustellen. Da es, wie gesagt, derzeit keinerlei Entwürfe gibt, kann man zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen, wie eine künftige Regelung aussehen könnte und in welchem Umfang die Gerichte von einer solchen Regelung Gebrauch machen würden. Insofern ist eine Prognose nicht möglich.
Wenn wir aufgrund einer bisher noch nicht einmal im Entwurfsstadium vorhandenen gesetzlichen Regelung nicht voraussagen können, in welchem Maße davon Gebrauch gemacht würde, können wir natürlich auch nur schwer sagen, welche finanziellen Auswirkungen es hätte. Ich hatte deutlich gemacht, dass im letzten Jahr von 23 vorhandenen Plätzen im Schnitt 15 Plätze belegt waren; da ist sicherlich eine Optimierung mög
lich. Man muss dann sehen, in welchem Maße es ausgenutzt wird. Es hängt natürlich auch von der gesetzlichen Regelung ab, in welchen Fällen eine solche Maßnahme parallel zur verhängten Bewährungsstrafe angeordnet wird. Eine Bewährungsstrafe kann auf bis zu zwei Jahren festgesetzt werden. Es ist ein Unterschied, ob eine einjährige oder eine zweijährige Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird - dahinter stehen unterschiedliche Delikte -, und insofern würde auch das eine entsprechende Abwägung bedeuten.
Es ist ja nicht möglich, eine solche Strafe in einer Strafvollzugsanstalt zu vollstrecken, und insofern müsste man sich Gedanken darüber machen, ob andere Räumlichkeiten dafür genutzt werden. Ich habe eingangs schon gesagt, dass ich davon überzeugt bin, dass wir aufgrund der Dauer eines solchen Gesetzgebungsverfahrens genügend Zeit haben werden, um uns auf die neue Situation einzustellen.
Bei Bundesgesetzen ist es - zumindest im Justizbereich - bisher immer so gewesen: Der Bund bestellt, und die Länder bezahlen. - Wenn der Bund eine gesetzliche Regelung beschließt, müssen wir zahlen. Den deutlichen Anstieg der Verfahren im Rahmen der Sozialgerichtsbarkeit haben wir einer bundesgesetzlichen Regelung zu verdanken.
Ich denke, Herr Abgeordneter Holzschuher hat deutlich gemacht, dass es dazu in der Rechtspolitik sehr unterschiedliche Auffassungen gibt. Neben der Auffassung, die Sie zitiert haben, nach der der „Warnschuss-Arrest“ für kontraproduktiv gehalten wird, gibt es andere Auffassungen. Ich habe diese Maßnahme befürwortet. Es ist auch innerhalb der Landesregierung unstrittig; wir haben darüber bereits debattiert. Jugendstraftaten werden häufig in Gruppen verübt, und oft kommt es zu der Entscheidung, dass der Haupttäter zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt wird, was aus juristischer Sicht eine härtere Strafe ist als eine Jugendarreststrafe, und der Mitläufer bzw. täter eine Jugendarreststrafe bekommt. Aus der Sicht der Jugendlichen - wenn Sie sich mit denen unterhalten, werden Sie das feststellen - sieht das anders aus. Der Mittäter hat den Ein
druck, er muss in den Arrest gehen, und der, der die ganze Sache als Haupttäter zu verantworten hat, geht als freier Mann aus dem Gerichtssaal. - Wenn Jugendliche die Strafe nicht verstehen, verfehlt sie ihre pädagogische Wirkung. Das muss man bedenken. Sie hatten ja in einer früheren Debatte einmal auf meinen beruflichen Hintergrund aufmerksam gemacht. Vielleicht hilft mir mein beruflicher Hintergrund, diese Frage etwas besser zu bewerten.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! In der Tat dürfen generalpräventive Erwägungen, also solche, die rein der Abschreckung dienen, im Jugendstrafrecht nicht berücksichtigt werden. Sehr wohl berücksichtigt werden können hingegen spezialpräventive Maßnahmen, die erzieherische Wirkung haben und dazu führen sollen, dass Jugendliche und Heranwachsende ein Leben ohne Straftaten führen. Deswegen sind Maßnahmen im Jugendstrafrecht an den wesentlichen Leitlinien, dem Erziehungsgedanken, dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der Subsidiarität zu messen.
Wenn also darüber nachgedacht wird, ob eine von der Rechtsprechung anerkannte Maßnahme wie der Arrest zukünftig neben einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verhängt werden darf, was gegenwärtig nicht zulässig ist, so halte ich diese Diskussion für legitim. Ich habe Ihnen dazu ja heute früh meine Auffassung schon dargelegt.
Viele Praktiker halten einen erzieherisch ausgestalteten Arrest neben der Aussetzung einer Strafe für eine wirksame erzieherische Maßnahme, um den jungen Täter zur Auseinandersetzung mit seiner Straftat anzuhalten und ihn für einen begrenzten Zeitraum aus einem Umfeld herauszulösen, das seine Delinquenz nicht verhindern konnte. Das ist kein unzulässiger Strafzweck, sondern der Versuch einer spürbaren erzieherischen Einwirkung.
Wenn Sie, Herr Abgeordneter Sarrach, zum Beweis für Ihre Auffassung Prof. Mitsch zitieren, dann sage ich: Hätten Sie in der Presseschau eine Seite weiter geblättert, wären Sie auf die Aussagen des Sozialarbeiters Voehse getroffen, der sagt, er halte die aktuelle Gewaltdiskussion auch in Potsdam für angebracht, und der die Frage, ob die Hemmschwelle gesunken ist, eindeutig bejaht.
Sie sehen, es kommt immer auf die Auswahl der Zitate an. Darin, diese so auszuwählen, dass sie das breite Meinungsspektrum nicht wiedergeben, haben Sie ja gewisse Übung.
Die Frage, ob auf Heranwachsende Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird, hat der Gesetzgeber bereits in § 105 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz beantwortet. Danach kommt die Anwendung des Jugendstrafrechts nur dann in Betracht, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters ergibt, dass er zum Zeitpunkt der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich bei der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Die Strafrechtspraxis versteht dies in Brandenburg ganz überwiegend so - in 60 % der Fälle; der Abgeordnete Holzschuher hat es ausgeführt -, dass die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts bereits nach geltendem Recht die Regel und die Anwendung von Jugendstrafrecht die Ausnahme ist.
Auch die Landesregierung will an der Grundausrichtung des geltenden Rechts, wonach dem Jugendrichter vom Gesetzgeber weder eine zwingende Anwendung von Jugendstrafrecht noch von Erwachsenenstrafrecht vorgegeben wird, nichts ändern. Für uns in Brandenburg stellt sich daher die Frage einer eigenen Gesetzesinitiative nicht, weil hier bereits das geltende Recht zutreffend umgesetzt wird.
Unterschiedliche Auffassungen gibt es lediglich bei der Frage, ob wir andere Bundesländer, die diesen Stand durch eine Gesetzesänderung erreichen wollen, unterstützen sollen.
Was die sogenannten Erziehungscamps anbelangt, so sind Namen ja Schall und Rauch. Entscheidend sind die Inhalte. Wenn in solchen Erziehungscamps tatsächlich Erziehung stattfindet, wie es der Name suggeriert, halte ich sie für sinnvoll. Denn Erziehung hat natürlich nichts mit Drill und Demütigung zu tun, sondern mit dem genauen Gegenteil. Erziehung soll das Selbstwertgefühl stärken und zu eigenverantwortlichem Handeln befähigen. In Brandenburg gibt es verschiedene Einrichtungen, die mit großem Erfolg das Prinzip der verbindlichen Erziehung umsetzen.
Schließlich verlöre auch die Frage, ob das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende von 10 auf 15 Jahre erhöht werden sollte, an Dramatik, wenn in anderen Bundesländern ähnlich wie in Brandenburg - Heranwachsende überwiegend nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt würden. Die Landesregierung wird daher wie bisher im Einzelfall entscheiden, welche Gesetzesänderungen aus Brandenburger Sicht erforderlich sind und welche nicht.
Soweit in dem Antrag von Stellenkürzungen im Jugendstrafvollzug ausgegangen wird, ist bereits die Prämisse des Antrags unzutreffend. Wie sich schon in der Antwort auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Situation der Justiz im Land gezeigt hat, hat es im Justizvollzug in den Jahren 1998 bis 2007 keine nennenswerte Personalreduzierung gegeben. Allerdings steht in den nächsten Jahren, bis 2012, ein solcher Personalabbau bevor; er wird jedoch gerade nicht im allgemeinen Vollzugsdienst des Jugendstrafvollzugs stattfinden. Bei einem so deutlichen Rückgang der Gefangenenzahlen wie in Brandenburg - die Jahresdurchschnittsbelegung ist von 2 292 im Jahre 2003 auf 1 991 im Jahre 2007 gesunken - kann man den Strafvollzug natürlich nicht von Stellenkürzungen ausnehmen.
Was die vom Abgeordneten Sarrach angeführten Phantasiebelastungszahlen anbelangt, weiß ich nicht, aufgrund welcher Statistiken er diese Zahlen hier genannt hat.
Nach unseren Zahlen ergeben sich solche Belastungen nicht.
Evaluationen sind im Übrigen nur dann sinnvoll, wenn sie Hinweise auf die Verbesserung der Prävention geben, die praktikabel sind. Beispielsweise ist bereits eine wissenschaftliche Untersuchung des Rauhen Hauses für soziale Arbeit in Hamburg zur Jugendhilfeeinrichtung Frostenwalde durchgeführt worden, die veröffentlicht wurde. Sie dokumentiert durchweg die positive Bewertung der Praxis und die Praktikabilität des Konzepts dieser Einrichtung. Außerdem wird in meinem Hause gegenwärtig eine Untersuchung zu Intensivtätern in Brandenburg durchgeführt.
Schließlich schreibt das neue Jugendstrafvollzugsgesetz in § 97 die Evaluation des Jugendvollzugsgesetzes nunmehr ausdrücklich vor. Die im Haushalt 2008/2009 auch insoweit erhöhten Sachmittel werden demgemäß dafür genutzt werden, die Wirksamkeit der in den Einrichtungen freier Träger in Liepe und Guben zur Anwendung gebrachten Maßnahmen mit dem Resozialisierungserfolg des klassischen Jugendstrafvollzugs zu vergleichen. So hoffen wir, auf längere Sicht belastbare Erkenntnisse zur effektiven Rückfallvermeidung in diesem Sektor zu gewinnen.
Wir können in Zeiten knapper Kassen wissenschaftliche Forschung nur unterstützen, wenn sie zukunftsorientiert ist und uns Erkenntnisse im Sinne von Best Practice bringt. Teure, zeitraubende und rückwärtsgewandte Evaluationen können und wollen wir uns nicht leisten.
Der Antrag der Fraktion DIE LINKE ist daher abzulehnen. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich bedaure, dass in dieser Debatte von beiden Oppositionsfraktionen Sachargumente durch Polemik ersetzt wurden. Wenn es um Sachargumente gegangen wäre, hätte man Folgendes vielleicht zur Kenntnis nehmen können: Beispielsweise brauchen die Zustände im Brandenburger Strafvollzug, die von Ihnen, Herr Sarrach, angeprangert wurden, den Vergleich mit anderen Bundesländern, insbesondere mit dem, in dem Sie die Verantwortung tragen, nicht zu scheuen. Auch die personelle Ausstattung in Brandenburg ist deutlich besser als in dem Land, in dem Ihre Partei die Verantwortung trägt.
Im Übrigen sind im Justizhaushalt besondere Probleme zu berücksichtigen. Der Justizhaushalt umfasst im Wesentlichen zwei große Ausgabenblöcke: Zum einen die Finanzierung der Rechtsprechung, zum anderen die Ausgaben für den Strafvollzug. Beide Ausgabenbereiche sind dadurch gekennzeichnet, dass es keine genauen Prognosen darüber gibt, wie viele Gerichtsverfahren wir beispielsweise in zwei Jahren an den verschiedenen Gerichtsbarkeiten oder wie viele Strafgefangene wir im Jahr 2009 in den Gefängnissen haben werden. Es ist allein von richterlichen Entscheidungen abhängig, wie viele Strafverfahren, Zivilverfahren, Anträge auf Prozesskostenhilfe und Ähnliches wir haben werden. Das alles ist von uns nicht zu beeinflussen und auch nicht sicher zu prognostizieren. Das macht die Schwierigkeit aus, einen Justizhaushalt über Jahre hinaus zu planen. Solche Planungen sind, wie gesagt, mit erheblichen Unwägbarkeiten versehen, auf die ich gerade im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit noch eingehen möchte.
Diesen unsicheren Prognosen steht die Tatsache entgegen, dass wir beispielsweise Richter nicht befristet einstellen können. Eine Einstellung auf Probe ist möglich, aber gegen eine dauerhafte Einstellung müssen qualitative Gründe vorliegen. Wenn Richter auf Lebenszeit eingestellt sind, sind sie - wie die Bezeichnung sagt - auf Lebenszeit eingestellt. Damit können wir auf einen kurzfristigen Anstieg der Zahl an Verfahren nicht mit befristeten Einstellungen reagieren, zumindest nicht im richterlichen Bereich. Genau das ist das Spannungsfeld, in dem sich das Haushaltsaufstellungsverfahren im Justizbereich vollzieht.
Ich möchte Ihnen einige wesentliche Eckpunkte des Haushaltsentwurfs vorstellen. Bei den Einnahmen wurden die Ansätze für 2008 erhöht. Diese Erhöhungen sind im Wesentlichen auf die Veranschlagung der Erstausstattung des Landes Berlin für das Finanzgericht Berlin-Brandenburg und für das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sowie auf die veranschlagten Erstattungsbeiträge des Bundes für die sogenannte Opferrente zurückzuführen. Auf die mit der Umsetzung dieses Gesetzes verbundenen neuen Leistungen und Verwaltungsaufgaben sowie die daraus resultierenden Mehrausgaben in den kommenden Jahren werde ich an anderer Stelle noch eingehen.
Im Bereich der Sachausgaben gibt es gegenüber den Ansätzen des Haushalts 2007 ebenfalls einen Anstieg. Diese Steigerung hängt insbesondere mit der Entwicklung der gesetzlichen Leistungen zusammen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ausgabenentwicklung in den Vorjahren und statistischer Erhebungen sind die Ansätze für das Jahr 2008/2009 deshalb so gewählt worden, dass die Ausstattung aller Voraussicht nach diese Prognose kann man eben nur mit Vorsicht treffen - auskömmlich sein wird.
Ansatzerhöhend wirken sich außerdem notwendige Ausgaben aufgrund der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 31. Mai 2006 zur Neuordnung des Jugendstrafvollzugsgesetzes sowie die Anpassung der Ausgabenansätze für das gemeinsame Finanzgericht Berlin-Brandenburg aus.
Bei den Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen ist dem wachsenden Bedarf durch eine Erhöhung der Ansätze um 32 Millionen Euro Rechnung getragen worden. Die Erhöhungen resultieren unter anderem aus den Leistungsverpflichtungen nach § 17 a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz und aus steigenden Geldleistungen an Gefangene im Zusammenhang mit der Neuordnung des Jugendstrafvollzuges.
Gesondert zu betrachten ist die Hauptgruppe 4 mit den wesentlichen Bestandteilen Personalbudget, Planstellen und Stellenhaushalt sowie die Personalbedarfsplanung bis 2012. Im Personalbudget ist eine Erhöhung des Ansatzes im Jahr 2008 und eine Reduzierung des Ansatzes im Jahr 2009 zu verzeichnen. Ursächlich für die Ansatzerhöhung sind die Angleichung der Ost/West-Besoldung ab dem 1. Januar 2008 für die Besoldungsgruppen bis A 9 und der vergleichbaren Entgeltgruppen im Arbeitnehmerbereich, die volle Veranschlagung des Berliner Anteils für das gemeinsame Finanzgericht sowie die Aufstockung der Versorgungsleistungen.
Hingegen schlägt sich der Stellenabbau im Rahmen der Personalbedarfsplanung in einer Reduzierung des Personalbudgets nieder. Das wird in der Mittelausstattung des Planungsjahres 2009 besonders deutlich. Herr Abgeordneter Sarrach, wenn es Ihnen um eine sachliche Auseinandersetzung gegangen wäre, hätten Sie zumindest erwähnt, dass wir rückläufige Gefangenenzahlen haben. Weil die Haftplätze derzeit nicht ausgelastet sind, sind zusätzliche Einstellungen in diesem Bereich nicht vertretbar.
Einen Punkt, der mir besonders wichtig ist, möchte ich noch ansprechen. In der Sozialgerichtsbarkeit besteht durch einen deutlichen Anstieg der Verfahren ein Mehrbedarf bei der Stellenausstattung. Soweit es wegen der spezifischen Aufgaben möglich war, haben wir bereits im Vorfeld einen Ausgleich innerhalb des Geschäftsbereichs der Verwaltungs- und Arbeitsgerichtsbarkeit vorgenommen und bei den Voranschlägen der Haushaltsaufstellung berücksichtigt. Trotzdem fehlten 11 Richterstellen beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sowie 5 Richterstellen und 15 Stellen im nichtrichterlichen Dienst bei den Sozialgerichten. Dieser Bedarf ist im Wesentlichen auf Verfahren im Zusammenhang mit Hartz IV zurückzuführen.
Im Ergebnis der Haushaltsberatungen sind 8 Richterstellen für die Sozialgerichtsbarkeit, 4 Rechtspflegerstellen im Bereich der Generalstaatsanwaltschaft und 14 Stellen im Jugendstrafvollzug umgeschichtet worden. Diese Stellen müssen allerdings im Einzelplan 04 kompensiert und im Rahmen der für die Personalbedarfsplanung festgelegten Zielzahlen erbracht werden.