Die von Ihnen kritisierte Verwirrung ist nicht durch das Land Brandenburg, sondern durch die beiden Länder, die ausgeschert sind, entstanden.
Auch die Schulbuchfrage stellt sich im Übrigen nicht, weil Schulbücher ohnehin alle fünf Jahre erneuert werden müssen und diese also schon längst in neuer Rechtschreibung vorliegen.
Es gibt vernünftige Regeln. Ich habe mein Leben lang das Wort „selbstständig“ mit einem doppelten „st“ schreiben wollen; jetzt darf ich das. An den „Stengel“ mit „ä“ werden wir uns auch gewöhnen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Lieber Herr Schulze, da Sie so sachlich mit unserem Antrag umgegangen sind
- das ist äußerst nett -, möchte ich Ihnen sachlich nahe bringen, dass es nicht Herrmann von der Vogelweide heißt, sondern Walther.
Sie sagten, es könne nicht angehen, dass ein Buchverlag - der Dudenverlag - die Rechtschreibung vorschreibe. Ich darf Sie auf das Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 23. August aufmerksam machen. Unter Punkt 1 Absatz d steht geschrieben:
„In Zweifelsfällen werden Wörterbücher zugrunde gelegt, die nach der Erklärung des Verlags den aktuellen Stand der Regelung vollständig enthalten.“
Das heißt, jeder Verlag kann behaupten, seine Rechtschreibung sei verbindlich und sein Wörterbuch damit richtig. So viel zur handwerklichen Arbeit der Landesregierung.
Dass die hier und heute seitens unserer DVU-Fraktion einmal mehr zur Diskussion gestellte Reform der deutschen Rechtschreibung nach wie vor umstritten und unausgegoren ist, sollte in diesem Hause niemandem verborgen geblieben sein.
Schon aus diesem Grund ist mir im Verlauf der Debatte gänzlich unklar geblieben, welche finsteren Mächte Frau Ministerin Wanka getrieben haben bzw. treiben, unausgegorene Teile dieses verunglückten Reformwerks sozusagen auf Biegen und Brechen hier in Brandenburg durchsetzen zu wollen. Frau Ministerin Wanka wird doch sicherlich nicht verborgen geblieben sein, dass maßgebliche Bundesländer wie Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen exakt so verfahren, wie es die DVUFraktion mit ihrem Antrag auch für Brandenburg vorschlägt.
Die genannten Länder haben zusammengenommen bekanntlich rund 30 Millionen Einwohner. Ihnen ist gemeinsam, dass sie von der CDU bzw. CSU regiert werden; Nordrhein-Westfalen erst seit kurzem, Bayern und Baden-Württemberg schon länger. Dies lässt sich im Übrigen auch an deren PISA-Ergebnissen ablesen. Diese Länder sind nämlich vom Schulreformunsinn à la SPD bis heute weitgehend verschont geblieben.
Angesichts dieser Befunde und angesichts der im Vergleich dazu miserablen PISA-Ergebnisse in Brandenburg kann aus meiner Sicht kein vernünftig denkender Mensch zu dem Ergebnis kommen, dass die genannten Länder alles verkehrt und wir in Brandenburg alles richtig machen.
Ihnen, Frau Ministerin Wanka, wird nicht verborgen geblieben sein, dass sich auch der Präsident des mit dem Reformwerk befassten Rates Hans Zehetmair - seinerzeit CSU-Minister in
Bayern - ausdrücklich dagegen wandte, Teile der Reform kleckerweise als verbindlich in Kraft zu setzen. Zugleich wies er ausdrücklich darauf hin, dass der Rat für deutsche Rechtschreibung mit großen Teilen des Reformmachwerks, das seit 1. August 2005 in Brandenburg als allein verbindlich gilt, noch gar nicht befasst war. Er meint konkret die Zeichensetzung sowie die Groß- und Kleinschreibung.
Gerade diese neuen Regeln - zum Beispiel die Getrennt- und Zusammenschreibung - werden als sinnentstellend sowie das Sprachgefühl verletzend empfunden.
Wir von der DVU-Fraktion fragen uns: Was will Frau Ministerin Wanka mit ihrem Vorpreschen eigentlich erreichen? Ist das wirklich auf dem Mist der CDU-Ministerin gewachsen? Wollen Sie vollendete Tatsachen schaffen und die Arbeit des Rates für deutsche Rechtschreibung unterminieren? Oder folgen Sie nur Ihrem Koalitionspartner SPD? - Dieser ist ja parteibezogen seit den 70er Jahren für am grünen Tisch erdachte und ideologisch verbrämte Schulreformen bekannt. Diese sind dafür verantwortlich, dass es an bundesdeutschen Schulen - jedenfalls in den Ländern, in denen die SPD Regierungsverantwortung hat bildungspolitisch sozusagen drunter und drüber geht.
Sollte hingegen Letzteres zutreffen, würde der Schwanz mit dem Hund wedeln, also die SPD-Bildungsideologen mit der CDU-Wissenschaftsministerin. Beides sind wir von der DVUFraktion natürlich nicht bereit hinzunehmen; denn die Geltung einer Sprache ist in hohem Maße von der breiten Akzeptanz derjenigen abhängig, die sie täglich benutzen. Abgesehen davon, dass diese Akzeptanz bezogen auf die Neuregelungen ersichtlich nicht gegeben ist, darf es auf keinen Fall passieren, dass letztlich jeder schreibt, wie er selig ist; je nachdem, welches Wörterbuch er benutzt.
Die Fraktion der DVU beantragt die Überweisung des Antrags in Drucksache 4/1757 an den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur federführenden Beratung sowie an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport.
Wer dem folgt, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gibt es Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Damit ist dieser Antrag mit großer Mehrheit abgelehnt.
Wir stimmen über den Antrag in der Sache ab. Wer ihn beschließen möchte, den bitte ich um sein Handzeichen? - Gibt es Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Damit ist der Antrag mit übergroßer Mehrheit abgelehnt worden.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 18. Juni 2005 zeigt, dass die rot-grüne Bundesregierung bei der Umsetzung von EURecht weit über das Ziel hinausgeschossen ist. Schröder, Zypries und Freunde wollten sich als europäische Musterschüler darstellen - und das ungeachtet der Grundrechte.
Es hat sich gezeigt, Herr Kollege Schulze, dass die etablierten Parteien das Grundrecht wieder einmal mit Füßen getreten haben. Noch nie ist zum Beispiel die DVU wegen Verstoßes gegen das Grundgesetz verurteilt oder abgemahnt worden. Das zur Klarstellung.
Der Gesetzgeber hat nun die Entscheidung über die Auslieferung als abwägenden Vorgang der Rechtsanwendung neu auszugestalten. Hierzu wollen wir eine konkrete Hilfestellung geben. Der EU-Rahmenbeschluss lässt genug Spielraum, um auf die eigene Verfassung Rücksicht zu nehmen.
In medias res: Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes verpflichtet, die Einschränkung des Grundrechtes auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig zu gestalten. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Artikels 16 Abs. 2 Grundgesetz schonend erfolgt. Dabei ist zu beachten, dass mit dem Auslieferungsverbot gerade die Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz für den Betroffenen gewahrt werden.
Das Vertrauen in die eigene Rechtsordnung ist vom Grundgesetz gerade dann geschützt, wenn eine Tat ganz oder teilweise auf deutschem Hoheitsgebiet begangen wurde. Vorwürfe mit maßgeblichem Inlandsbezug sind bei tatverdächtigen deutschen Staatsangehörigen prinzipiell durch deutsche Ermittlungsbehörden aufzuklären und von deutscher Justiz abzuurteilen. Wer als Deutscher im eigenen Rechtsraum eine Tat begeht, darf grundsätzlich nicht mit einer Auslieferung rechnen - so das Bundesverfassungsgericht. Anderenfalls wäre der Wesensgehalt des Grundrechts verletzt.
Für den Verfolgten bedeutet die Überstellung in eine andere Rechtsordnung nicht nur eine verfahrensrechtliche Schlechterstellung, die in fehlenden Sprachkenntnissen, kulturellen Unterschieden sowie andersartigem Prozessrecht liegen kann.
Sie bindet ihn auch im Ergebnis an ein materielles Recht, das er demokratisch nicht mitgestalten kann. Deshalb verbietet sich in diesen Fällen eine Auslieferung per se.
Kommen wir nun zum maßgeblichen Auslandsbezug. Allein dieser Begriff ist schwammig und ausschließlich erfolgsbezogen. Er würde in einer ungeahnten Zahl von Fallkonstellationen zur Auslieferung führen, die ihrerseits wiederum mit deutschen Verfahrensstandards nicht in Einklang stehen und so die deutsche Justiz in eine Zwangslage treiben, die weder ihr noch den Betroffenen zugemutet werden kann. Daher muss der deutschen Justiz eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung in die Hand gegeben werden, und zwar eine zwingend konkrete Einzelfallabwägung, wenn ein Taterfolg im Ausland eingetreten ist. Sofern hier eine Bestrafung nach deutschem Recht möglich ist, hat diese im Zweifel im Inland zu erfolgen. Dabei müssen insbesondere das Gewicht des Tatvorwurfs und die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten der Verfolgten im Inland mit den Zielen des EU-Rahmenbeschlusses ins Verhältnis gesetzt werden.
Die Vorgaben von Artikel 1 und Artikel 20 Grundgesetz sind nicht bereits dadurch erfüllt, dass Artikel 16 Abs. 2 abstrakt und generell die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze im Auslieferungsland einfordert. Er erfordert die konkrete Prüfung im Einzelfall, ob die Grundrechte des Verfolgten im Auslieferungsstaat genauso gewahrt werden wie in der Bundesrepublik Deutschland. Unser Antrag stellt diesen Grundrechtsschutz wieder her und leistet zugleich einen Beitrag zu Integration innerhalb des europäischen Rechtsraumes; denn er bewegt sich im Kontext der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Deshalb bitte ich um Ihre Zustimmung. - Bis zum zweiten Teil.
Während für die Koalition die Abgeordnete Richstein an das Rednerpult tritt, begrüße ich die 10. Klasse der Realschule Schwanebeck. Ich freue mich, dass ihr hier seid, und wünsche euch einen interessanten Nachmittag.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wenn ich Zensuren geben könnte, würde ich Ihnen, Herr Schuldt, attestieren, dass Sie Europa anscheinend nicht verstanden haben. Wir befinden uns nicht mehr in einem Zeitalter, in dem Verbrecher nur in ihrem eigenen Land Straftaten begehen; Kriminalität ist leider internationaler geworden.
Ich begrüße es sehr, dass die Europäische Union nach dem 11. September erkannt hat, dass die Mitgliedsstaaten auch in dieser Frage enger zusammenarbeiten müssen. Infolgedessen ist der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 gefasst worden, auf dessen Grundlage die einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Regelungen zum europäischen Haftbefehl erlassen sollen.