Protokoll der Sitzung vom 13.05.2009

Auch meine Fraktion ist aus den Erfahrungen der Vergangenheit hinsichtlich der Realität bei der Umsetzung novellierter Gesetze eher skeptisch. Wir wollen jedoch nicht schon im Vorfeld den eventuellen Nutzen dieser Gesetzesänderung zerreden.

Allein die Behandlung der Problematik im Fachausschuss und die dort erzielten Ergebnisse lassen jedoch eine gewisse Hoffnung in Bezug auf den Inhalt und die Umsetzung des neuen Abfallgesetzes zu. Allerdings birgt die Vereinfachung des Landesabfallrechts unter dem Aspekt des Bürokratieabbaus auch Gefahren für die Umwelt in sich. Hier sehen wir uns als natio

nal-freiheitliche Fraktion veranlasst, eine eindringliche Warnung auszusprechen. Die voranschreitende moralische Verkommenheit gewissenloser Geschäftemacher gerade auf der abfallwirtschaftlichen Ebene könnte dann unter Ausnutzung eines vereinfachten Abfallrechts zum weiteren Anstieg der Umweltkriminalität führen. Der Satz „Abfall stinkt zwar, Geld jedoch nicht“ hätte dann eine zunehmende Bedeutung.

(Frau Gregor-Ness [SPD]: Übertreiben Sie doch nicht so!)

Mit anderen Worten: Bei allen positiven Gesichtspunkten der Gesetzesvereinfachung darf die Landesregierung also keinesfalls effektive Kontrollmechanismen außer Acht lassen.

Alles in allem kann man jedoch abschließend konstatieren, dass ein vereinfachtes, entbürokratisiertes Gesetz stets für Anwender und Betroffene wegen der besseren Überschaubarkeit von Vorteil wäre.

(Beifall bei der DVU)

Das Wort erhält der Abgeordnete Dombrowski.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Kolleginnen und Kollegen vor mir haben schon viel Zustimmendes zu diesem Gesetzentwurf vorgetragen. Die Kollegin Gregor-Ness hat insbesondere auch darauf hingewiesen, wie der Beratungsstand und der Beratungsweg im Fachausschuss gewesen sind. Wir haben die Änderungen am Gesetzentwurf dort einstimmig angenommen und auch Anträge der Opposition verarbeitet, weil sie sachlich und vernünftig waren. Ich möchte deshalb nicht alles wiederholen.

Das Gesetz war notwendig und sinnvoll, um auch dem Bürokratieabbau wieder ein Stückchen Genüge zu tun. Es war Bundesrecht anzupassen, auch EU-Recht. Der eigentliche Punkt, über den wir uns als Abgeordnete gegen den Gesetzentwurf gestellt haben, war die Absicht, Pflichtentleerungen bei der Abfallentsorgung einzuführen. Dies war aus Sicht aller Fraktionen kein Beitrag zur Abfallvermeidung, sondern vielleicht zu anderen sinnvollen Zwecken. Da uns aber auch Missstände aus der Fläche des Landes nicht bekannt waren, auch nicht aus unseren eigenen kommunalen Erfahrungen, waren wir der Meinung, dies ist nicht notwendig. Von daher ist es mir ein großes Vergnügen, Sie alle zu ermutigen, diesem Gesetzentwurf zuzustimmen. - Danke schön.

(Beifall bei CDU und SPD)

Herzlichen Dank. - Das Wort erhält die Landesregierung. Herr Minister Woidke, bitte.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich freue mich sehr über die große Übereinstimmung zwischen den Fraktionen und darüber, dass wir heute dieses wichtige Reformvorhaben zur 2. Lesung vorliegen haben.

In der Sache geht es um die Novelle des seit 1997 geltenden Brandenburgischen Abfallgesetzes, das in Zukunft den Namen „Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz“ tragen soll. Im Ergebnis werden mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erhebliche Deregulierungs- und Vereinfachungspotenziale des brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzrechts umgesetzt.

Zunächst vier Gründe, warum wir uns mit dieser Rechtsmaterie befassen mussten:

Erstens waren dies Änderungen des europäischen und des Bundesrechts, die die Notwendigkeit einer Anpassung des brandenburgischen Rechts mit sich gebracht haben.

Zweitens haben wir uns bei der Novellierung dem wichtigen Thema Bürokratieabbau gestellt.

Drittens sind weiterhin die aktuellen Erfordernisse des Ressourcen- und Klimaschutzes in den Gesetzentwurf eingeflossen.

Viertens schließlich hat der Verzicht auf ein eigenständiges Bodenschutzgesetz Novellierungszwänge ausgelöst.

Die Neuerungen in dieser Novelle lassen sich in drei Komplexen zusammenfassen:

Erstens geht es um die Vereinfachung des Landesabfallrechts. Das Brandenburgische Abfallgesetz ist seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1997 mehrfach geändert worden. Diese Änderungen ließen jedoch den Grundbestand der Vorschriften weitgehend unberührt. Nun können wir die seit 1997 gesammelten Erfahrungen aus dem Vollzug sachgerecht in das Abfallgesetz integrieren. Hierbei konnten wir auch Wünsche der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger und der kommunalen Spitzenverbände aufgreifen.

Aber auch die Anstrengungen des Landtages Brandenburg zum Bürokratieabbau waren für uns Anlass, das Landesabfallrecht mit dem Ziel der Vereinfachung grundlegend auf den Prüfstand zu stellen. Auftakt für entsprechende Änderungen war das erste Brandenburgische Bürokratieabbaugesetz, das dieses Hohe Haus im Jahr 2006 passiert hat.

Die Ihnen jetzt vorgelegten weiteren Vereinfachungen abfallrechtlicher Vorschriften betreffen einerseits den Wegfall ganzer Vorschriften, andererseits aber auch die Straffung und Zusammenfassung von einzelnen Gesetzesbestimmungen.

Vollständig verzichtet wird zum Beispiel auf die Vorgaben bei der Übertragung von Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die hauptsächlich für die Entsorgung privater Haushaltsabfälle zuständig sind. Auch Restriktionen zu Zusammenschlüssen durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger enthält der Gesetzentwurf nicht mehr. Ebenso wird auf eine Spezialregelung zur Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich hatte eingangs bereits darauf hingewiesen, dass Anpassungsbedarf für das Landesabfallrecht auch durch entsprechende Entwicklungen auf Bundes- bzw. europäischer Ebene bestand. Zu nennen sind in erster Linie die Vorschriften zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung aus dem Jahre 2006, die zu einer einheitlichen Terminologie geführt haben. Anstelle „überwachungsbedürftiger“ bzw. „besonders überwachungsbedürfti

ger“ Abfälle wird jetzt nur noch von „gefährlichen“ Abfällen gesprochen.

Der zweite Komplex ist die Runderneuerung des Bodenschutzteils einschließlich der Namensänderung dieses gesamten Gesetzesvorhabens. Unter Verzicht auf ein eigenständiges Landesbodenschutzgesetz wurden die bodenschutzrechtlichen Regelungen des Landes in Abschnitt 7 des geltenden Brandenburgischen Abfallgesetzes vollständig überarbeitet und dem Bundes-Bodenschutzgesetz aus dem Jahre 1998 angepasst.

Auch beim Bodenschutzteil des Gesetzentwurfs ist eine weitere regulatorische Vereinfachung vorgenommen worden. So wurde beispielsweise auf Regelungen zu Begriffsbestimmungen, zu Untersuchungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen, zur Verantwortlichkeit und zur Ausgleichspflicht verzichtet.

Neu ist die Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Sachverständige und Untersuchungsstellen. Diese Anerkennung soll Ingenieuren und Laboren die gleichen Standortvoraussetzungen verschaffen wie Konkurrenten aus anderen Bundesländern. Dabei geht es um kompetente und verlässliche Partner für die Vollzugsbehörden bei bestimmten Aufgaben im Bodenschutz, zum Beispiel bei der Sanierungsplanung.

Insgesamt sind aus meiner Sicht diese Vorschriften deutlich leichter lesbar und damit auch für viele Vollzugsbedienstete verständlicher geworden.

Der dritte Komplex behandelt die Verankerung elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten und die Ausweitung der Nutzung der Möglichkeiten des Internets.

Last, but not least wird das Brandenburgische Abfall- und Bodenschutzgesetz auch modernisiert. Dabei trägt es den zeitgemäßen Bedürfnissen nach Internetzugänglichkeit und elektronischer Kommunikation Rechnung. In Zukunft sollen sowohl die Entsorgungs- als auch die Gebührensatzung der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger im Internet zugänglich sein.

Ich bin mir sicher, dass mein Haus mit dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht nur einen deutlichen Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet, sondern auch für die Bürger, die Kommunen und Kreise, aber auch für die Abfallwirtschaft des Landes wesentliche Erleichterungen und Vereinfachungen geschaffen hat.

Abschließend möchte ich mich bei den Mitgliedern des Ausschusses für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz für die konstruktive und fruchtbare Diskussion bedanken. Es ist in Teilen eine sehr komplexe und schwierige Materie. Deshalb mein besonderer Dank. Ich denke, meine sehr verehrten Damen und Herren, dass Sie mit Ihrer Arbeit dazu beigetragen haben, dass sich dieses Gesetz auch in der Gesetzesrealität in Brandenburg bewähren wird. - Herzlichen Dank.

(Beifall bei SPD und CDU)

Herzlichen Dank, Herr Minister. - Die Aussprache ist somit beendet, und ich komme zur Abstimmung.

Ihnen liegt die Beschlussempfehlung in der Drucksache 4/7478 vor. Wer dieser Beschlussempfehlung seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen?

Stimmenthaltungen? - Dieser Beschlussempfehlung ist einstimmig gefolgt worden. Damit ist das Gesetz in 2. Lesung verabschiedet.

Ich schließe Tagesordnungspunkt 4 und rufe Tagesordnungspunkt 5 auf:

Gesetz über den Beruf der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers im Land Brandenburg (Bran- denburgisches Altenpflegehilfegesetz - BbgAltPflHG)

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 4/7109

2. Lesung

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie

Drucksache 4/7489

Es wurde vereinbart, keine Debatte zu führen, sodass wir gleich zur Abstimmung kommen können.

Ihnen liegt die Beschlussempfehlung in der Drucksache 4/7489 vor. Wer ihr seine Zustimmung geben möchte, bitte ich um das Handzeichen. - Wer stimmt gegen diese Beschlussempfehlung? - Wer enthält sich der Stimme? - Bei einigen Stimmenthaltungen und einigen Gegenstimmen gibt es ein positives Votum. Das Gesetz ist somit in 2. Lesung verabschiedet.

Ich schließe Tagesordnungspunkt 5 und rufe Tagesordnungspunkt 6 auf:

Erstes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Nichtrauchendenschutzgesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 4/7371