Protokoll der Sitzung vom 06.10.2010

Vielen Dank, Frau Ministerin. - Wir sind damit am Ende der Aussprache und kommen zur Abstimmung. Es geht um die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zum „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen sowie über den Vollzug gerichtlich angeordneter Unterbringung für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen im Land Brandenburg“. Wer dieser Beschlussempfehlung zustimmen möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Das ist nicht der Fall. Damit ist der Beschlussempfehlung bei einigen Gegenstimmen gefolgt worden und das Gesetz damit in 2. Lesung verabschiedet.

Damit schließe ich Tagesordnungspunkt 7 und eröffne Tagesordnungspunkt 8:

Gesetz zur Neuregelung des Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch

Gesetzentwurf der Landesregierung

Drucksache 5/1843 (2. Neudruck)

2. Lesung

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie

Drucksache 5/2064

Ich eröffne die Aussprache. Wir beginnen mit der CDU-Fraktion. Die Abgeordnete Blechinger hat das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrte Damen und Herren! Das Landesverfassungsgericht hat das bisherige Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch als mit der Verfassung des Landes für unvereinbar erklärt, weil es keine dem Konnexitätsprinzip entsprechende Erstattung der Mehrbelastung für die Kommunen vorsieht. Deshalb war es notwendig, eine neue gesetzliche Grundlage mit einer finanzkraftunabhängigen Kostenerstattung zu schaffen.

Dem vorliegenden Gesetzentwurf ist ein langer Diskussionsprozess vorausgegangen. Wir begrüßen, dass den örtlichen Trägern der Sozialhilfe, also den Landkreisen und kreisfreien Städten, auch weiterhin die sachliche Zuständigkeit für die im § 97 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen übertragen wurde.

Wir verkennen auch nicht das Bemühen der Landesregierung, durch verschiedene Abstimmungsinstrumente und Kommunikationsstrukturen Konflikte zwischen den örtlichen Trägern

der Sozialhilfe und dem Land als überörtlichem Träger zu minimieren. Allerdings sind wir der Auffassung, dass der Spagat zwischen dem Ziel, den Anteil der ambulanten Versorgung an den Gesamtaufwendungen zu erhöhen bzw. landesweit anzunähern und dem Prinzip der strikten Konnexität Rechnung zu tragen, nicht gelungen ist. Das wurde auch bei der Anhörung im Sozialausschuss deutlich. Es gab diverse Kritikpunkte an Stellen, wo das Land seine Befugnisse überschreitet, zum Beispiel beim Verfahren zum Abschluss von Rahmenverträgen. Auch dass der Bereich des Vertrags- und Entgeltwesens als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden soll, hat zu einem Aufschrei in den Landkreisen geführt, so hat es zumindest die Vertreterin des Landkreistages dargelegt. Damit sei praktisch die Geschäftsgrundlage für das ganze Paket entfallen.

Der Knackpunkt ist aber nach wie vor die Finanzierung. Dabei gibt es einen grundsätzlichen Dissens zwischen den Kommunen und dem Land bezüglich der Auslegung der strikten Konnexität im Hinblick auf die übertragenen Aufgaben. Das Land vertritt die Auffassung, dass der Anteil der ambulanten Nettoausgaben an den Gesamtnettoausgaben grundsätzlich von den Kommunen zu finanzieren ist. Damit entfällt natürlich jeglicher finanzieller Anreiz, den prozentualen Anteil der ambulanten Ausgaben zu erhöhen, wenn dies mit einer sinkenden Refinanzierungsquote zumindest bei den Kommunen verbunden ist, deren ambulanter Finanzanteil unter 15 % liegt. Der Städte- und Gemeindebund vertritt hingegen die Auffassung, dass alle Ausgaben, die absolut über denen liegen, die die Kommunen bisher getragen haben, vom Land zu refinanzieren sind. So heißt es in der Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes:

„Allerdings sind wir nicht bereit, bei einer zukünftigen Verschiebung des Verhältnisses der Ausgaben und Leistungen zwischen ambulant und stationär den Aufwuchs von Kosten für die ambulante Versorgung kommunal zu finanzieren.“

Dabei stützt sich der Städte- und Gemeindebund auf Ausführungen des Landesverfassungsgerichts aus vorangegangenen Urteilen, dass eine Aufgabenübertragung auch dann anzunehmen ist, wenn eine neue Rechtsgrundlage für eine schon vorher wahrgenommene Aufgabe geschaffen wird. Welche Rechtsauffassung im Falle einer Klage hier vor dem Landesverfassungsgericht Bestand hätte, vermag ich aufgrund des bisherigen Verlaufs der Gesetzgebung in diesem Bereich nicht zu prognostizieren. Ich würde es jedenfalls für fatal halten, wenn auch dieses Gesetz wieder vom Landesverfassungsgericht gekippt würde. Dieses Risiko sollten wir als Gesetzgeber nicht eingehen.

(Vereinzelt Beifall CDU)

Wir bringen deshalb einen Änderungsantrag ein, der zumindest einen Kompromiss zwischen beiden Standpunkten darstellt, der also nicht der Maximalforderung des Städte- und Gemeindebundes entspricht, sondern der einen Kompromiss darstellt, der im Referentenentwurf vom Mai dieses Jahres auch so enthalten war und den Intentionen der Kommunen entspricht. Wir wollen das Klagerisiko minimieren; deshalb werbe ich nachdrücklich um Zustimmung zu diesem Antrag. - Vielen Dank.

(Beifall CDU und vereinzelt FDP)

Vielen Dank, Frau Abgeordnete Blechinger. - Wir setzen die Aussprache mit dem Beitrag der SPD-Fraktion fort. Die Abgeordnete Lehmann erhält das Wort.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Liebe Gäste! In der Tat hat das Landesverfassungsgericht uns hier das eine oder andere zum ursprünglichen Ausführungsgesetz des SGB XII ins Stammbuch geschrieben. Wir waren und sind aufgefordert, dieses Gesetz bis zum Jahresende neu zu fassen. Das neu gefasste und neu formulierte Gesetz liegt nunmehr auf dem Tisch.

Dieses Ausführungsgesetz zum SGB XII regelt die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, es regelt die Hilfe zur Pflege, die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und die Blindenhilfe, um noch einmal zu sagen, worum es hier im Einzelnen geht.

Das Verfassungsgericht hat die Konnexität - Frau Kollegin Blechinger hat es bereits gesagt - angezweifelt. Wir hatten die Gelder - das waren seinerzeit 314 Millionen Euro - ins Finanzausgleichsgesetz gestellt und die jährlichen Steigerungsraten dieses Betrages auch dem FAG unterstellt.

(Lachen des Abgeordneten Senftleben [CDU])

- Herr Senftleben freut sich; wir freuten uns damals auch sehr.

Das Verfassungsgericht hat nun aber festgestellt, dass damit eine Konnexität nicht gegeben ist. Wenn man ganz intensiv darüber nachdenkt, dann stellt fest, dass die Entwicklung dieses Betrags nach dem FAG nicht ganz so viel mit der Entwicklung einzelner Fälle in der Eingliederungshilfe zu tun. Insofern sind wir gut beraten, hier ein neues Gesetz auf den Weg zu bringen. Ich finde, dass der Landesregierung hier ein wirklich gutes Paket gelungen ist. Wir hoffen natürlich auch, Frau Blechinger, dass dieses Paket jetzt verfassungskonform ist.

Wir schätzen besonders, dass das Gesetz vom Geist der Kooperation und der Gemeinsamkeit getragen ist. Damit meine ich enge Zusammenarbeit und enges Zusammenwirken örtlicher und überörtlicher Sozialhilfeträger sowie der Wohlfahrtsverbände. Wer in diesem Bereich tätig ist, weiß, dass die Schere schon oftmals bitter geklemmt hat. Manchmal wurde eher ein Schritt zurück als vorwärts gegangen.

Wir haben mit dem Gesetz die Zuständigkeiten geregelt. Wir regeln all die Aufgaben, die das SGB umfasst; ich hatte sie genannt. Dafür zuständig ist der örtliche Sozialhilfeträger, also die Landkreise und kreisfreien Städte. Im Gesetz ist ferner geregelt, welche Aufgaben der überörtliche Sozialhilfeträger, die Landesregierung, hat. Ich finde, dass uns ein guter Mix gelungen ist, und zwar der Art, dass - wenngleich die Verantwortung bei den Landkreisen liegt - der überörtliche Sozialträger als Geldgeber - es geht um den erheblichen Betrag von 314 Millionen Euro - ein Stück weit Mitspracherecht hat und ein Stück weit steuern darf. Das war die Krux. Der Anhörung konnte ich entnehmen, dass es diesbezüglich Einvernehmen gibt.

Wir möchten an der Finanzierung nichts ändern, weil das Verhältnis der Finanzierungsquote - 15 % örtlicher Sozialhilfeträger und 85 % überörtlicher Sozialhilfeträger - nicht strittig war; so habe ich zumindest die Anzuhörenden verstanden. Der Angleichungsprozess ist ebenfalls in diesem Gesetz geregelt. Es besteht eine große Spanne: Im ambulanten Bereich gibt es in den Landkreisen Schwankungen von 23 % bis 8 %. Im Gesetz gehen wir von 15 % aus. Es braucht diesen Angleichungsprozess, bis alle Landkreise 15 % erreicht haben. Im Zuge des Angleichungsprozesses werden allen Landkreise ihre finanziellen Aufwendungen - so jedenfalls der Inhalt des Gesetzes - erstattet.

Frau Abgeordnete, lassen Sie eine Frage der Abgeordneten Blechinger zu?

Ja, gern.

Haben Sie im Protokoll über die Anhörung gelesen, dass die Vertreterin des Landkreistages ausdrücklich gesagt hat: Was uns mit Sorge umtreibt, ist, dass mit einer Quote von 15 % für den kommunalen Anteil gearbeitet wird?

Das hat die Kollegin vom Städte- und Gemeindebund gesagt.

(Frau Blechinger [CDU]: Vom Landkreistag!)

Ich meine, es waren die Worte von Frau Gordes. Die 85 %: 15%-Regelung ist unstrittig gewesen. Jedoch bestand die Sorge, dass sich das Land in den nächsten Jahren aus dieser Finanzierung weiter zurückziehen könnte. Die kommunalen Spitzenverbände meinen, dass dies nicht eindeutig im Gesetz geregelt sei. Wir haben das rechtlich prüfen lassen und denken, dass es im Gesetz einwandfrei, klar und deutlich formuliert ist. Es ist das Ziel der Landesregierung, bei dem Verhältnis von 15 % zu 85 % zu bleiben.

Wichtig ist, dass dieses Gesetz mit Leben erfüllt wird und der Gedanke der Gemeinsamkeit und der Kooperationen im Vordergrund steht. Es kommt darauf an, dass die Brandenburger Kommission und der Brandenburger Steuerungskreis qualitativ gut arbeiten, damit es fair zugeht. Der örtliche und überörtliche Sozialhilfeträger sowie die Wohlfahrtsverbände müssen sich ihre Verantwortung gegenüber Menschen mit Behinderung immer wieder bewusst machen.

Wir bitten Sie sehr herzlich, den vorliegenden Entwurf zu beschließen. Die vorgetragenen Änderungen ergaben sich aus den Essenzen der Anhörung. Zum einen geht es um eine Terminverlängerung - das ist unspektakulär - und zum anderen darum, dass wir eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung aller Landkreise wünschen; auch das dürfte auf kommunaler Ebene möglich sein. - Herzlichen Dank.

(Beifall SPD und DIE LINKE)

Vielen Dank, Frau Abgeordnete Lehmann. - Wir setzen die Aussprache mit dem Beitrag der FDP-Fraktion fort; es spricht der Abgeordnete Büttner.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Auf die Punkte, die uns in dem von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurf stören, ist die Kollegin Blechinger eingegangen. Im Namen meiner Fraktion möchte ich die Gelegenheit nutzen, jene Punkte zu beleuchten, für die nach unserer Auffassung eine bessere Lösung durch die stärkere Einbeziehung der Kommunen möglich gewesen wäre.

Die FDP-Fraktion hat sich dafür eingesetzt und hält es nach wie vor für sinnvoll, nach § 5 Abs. 4 die sachliche Zuständigkeit bei der Ausführung des SGB XII auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe zu übertragen. Der Regierungsentwurf sieht das lediglich als Ermessensleistung vor, selbst wenn die örtlichen Träger die entsprechenden Anforderungen zur Übernahme der Aufgaben erfüllen. Für uns Liberale ist diese Regelung inakzeptabel. Die Übertragung der Ausführung auf die örtlichen Träger ist für uns keine Ermessensleistung, sondern das Fundament für eine verantwortliche und zuverlässige Umsetzung der Regelungen des SGB XII. Das hat im Übrigen auch mit Vertrauen gegenüber den Kommunen zu tun. Sie können nicht erwarten, dass die Kommunen nur dem Land Vertrauen entgegenbringen, sondern das Land muss auch den Kommunen vertrauen.

Nach dem Urteil des Landesverfassungsgerichts war es notwendig, eine Regelung zu schaffen, die dem Konnexitätsprinzip nicht widerspricht. Frau Blechinger hat es ausgeführt: Die Erfüllung dieses Auftrags des Landesverfassungsgerichts ist auch jetzt nicht gelungen. Frau Lehmann, wenn Sie sagen, Sie hoffen, dass das Gesetz verfassungsfest sei, so steckt hinter dieser Formulierung, dass Sie sich nicht sicher sind.

(Frau Lehmann [SPD]: Doch, ich bin mir sicher!)

- Sie haben „hoffen“ gesagt. Ich erwarte von Ihnen, dass Sie sich sicher sind. Das, was wir vonseiten des Landkreistags und des Städte- und Gemeindebundes gehört haben, deutet in die Richtung, dass es eben nicht verfassungsfest ist. Insofern habe ich die Befürchtung, dass wir uns irgendwann vor dem Landesverfassungsgericht wiedersehen. Sie können sicher sein, dass wir das, was Sie heute beschließen möchten, zusammen mit den Städten, Gemeinden und Landkreisen im Blick behalten werden.

Wenn die sachliche Zuständigkeit für die Ausführung des SGB XII auf den örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen wird, müsste genau dort auch die Geschäftsstelle der Brandenburger Kommission angesiedelt werden. Eine entsprechende Servicestelle der örtlichen Träger gibt es bereits in Forst, und für mich ist vollkommen unverständlich, dass wir hier Doppelstrukturen schaffen wollen, wie sich in der Anhörung deutlich gezeigt hat. Es hat keinen Sinn, den örtlichen Trägern die Aufgaben zu übertragen und den Geschäftsbereich beim überörtlichen Träger anzusiedeln. Wie werden Sie reagieren, wenn die örtlichen und der überörtliche Träger eines Tages eingestehen müssen,

dass sie - aus welchen Gründen auch immer - mit unterschiedlichen Zahlen gearbeitet haben? Dann ist der Regierung die nächste Niederlage vor dem Landesverfassungsgericht sicher.

Unser Hauptkritikpunkt, der entsprechend Eingang in den Änderungsantrag von CDU und FDP gefunden hat, betrifft die Fixierung der Finanzierungsquoten von Land und Kommunen. Unsere Städte und Kommunen benötigen Planungssicherheit dahin gehend, dass der weitere Ausbau ambulanter Leistungen, der von uns allen deutlich gewünscht wird, nicht allein auf Kosten der Kommunen erfolgt. In diesem Sinne greifen wir eine Formulierung auf, die bereits im Referentenentwurf zum SGB XII enthalten war und augenscheinlich auch in Ihrem Haus, Herr Minister Baaske, Anhänger findet. Aus diesem Grund erwarten wir, dass Sie und Ihre Kollegen sich zu starken Brandenburger Kommunen bekennen und die Finanzierungsquote des Landes bis zum Ende des Jahres 2017 auf 86,2 % und ab dem 01.01.2028 auf die von Ihnen avisierten 85 % gesetzlich festschreiben.

Nicht zuletzt fordern wir auch bei der Evaluation der Leistungsentwicklung im SGB XII mehr Ehrgeiz Ihres Hauses. Die von Ihnen geäußerte Absicht, bis spätestens 2018 ein externes Gutachten in Auftrag zu geben, ist an Demotivation und fehlender Weitsicht kaum zu überbieten. Niemand in Ihrem Ministerium würde sich überarbeiten, wenn Sie eine externe Evaluation - das MASFF hat außer der Auftragsvergabe keinen zusätzlichen Aufwand - schon 2013 in Auftrag gäben. Das wäre insbesondere vor dem Hintergrund rückläufiger Finanzmittel aus der EU und dem Bund sowie der Überprüfung der Ausgabenfinanzierung in allen Teilen Brandenburgs verantwortungsvoll. Ich werbe ausdrücklich dafür, dem Änderungsantrag von FDP und CDU zuzustimmen. - Vielen Dank.

(Beifall FDP)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Büttner. - Wir setzen die Aussprache mit dem Beitrag der Fraktion DIE LINKE fort. Die Abgeordnete Wöllert erhält das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Heute morgen haben wir an dieser Stelle den Entwurf des Landeshaushalts 2011 diskutiert. Wegen dieses zeitlichen Zusammenfalls will ich kurz auf die finanzielle Dimension dessen eingehen, was wir hier zu entscheiden haben. Dann wird vielleicht auch deutlich, warum wir Ihrem Änderungsantrag so nicht zustimmen werden.