Saubere Luft ohne Gefährdung von Arbeitsplätzen: kleine und mittelständische Unternehmen in Berlin bei der Umstellung ihres Fuhrparks unterstützen
Neben der Politik sind Schule, Eltern, Medien und zivil gesellschaftliche Organisationen gefordert, sich dieser Herausforderung entschlossener als bisher zu stellen. Gerade in der Schule muss, insbesondere jungen Männern vermittelt werden, dass Gleichberechtigung und das Recht der Frauen auf ein selbstbestimmtes Leben unverzichtbarer Bestandteil unserer demokratischen Verfassung sind. Das Abgeordnetenhaus begrüßt Klarstellungen von Repräsentanten und Repräsentantinnen auch türkischer und islamischer Vereinigungen, dass es für Morde keinerlei Rechtfertigung gibt – weder durch Kultur, noch durch Religion. Gemeinsam müssen wir weitere Schritte unter
a) Im Strafgesetzbuch wird ein eigener Tatbestand der „Zwangsverheiratung“ eingeführt, der den Unrechtsgehalt der Zwangsverheiratung unterstreicht, im Strafrahmen jedoch hinreichend Flexibilität ermöglicht, um jedem Einzelfall gerecht zu werden.
b) Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Antragsfrist zur Aufhebung der Ehe (§ 1317 Abs. 1 BGB) für die Fälle der Zwangsverheiratung über die Frist von einem Jahr auf drei Jahre zu verlängern. Zum Schutz der oder des Betroffenen und der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder tritt die Aufhebungswirkung erst mit der Feststellung der Aufhebung (ex nunc) ein.
Mit Trauer und Entsetzen musste das Abgeordnetenhaus zur Kenntnis nehmen, dass in Berlin erneut eine Frau Opfer von Gewalt geworden ist. Die gesellschaftlichen Umstände solcher Taten sind eine Herausforderung für uns alle.
Mit größter Sorge nimmt das Abgeordnetenhaus zur Kenntnis, dass sich Gewaltverbrechen häufen, die im Zusammenhang mit patriarchalen Vorstellungen stehen. Wenn in Berlin Frauen getötet werden, weil sie ein selbstbestimmtes Leben führen, erfordert dies die deutliche Ablehnung der ganzen Stadt und entschlossene Maßnahmen zur Verhinderung weiterer solcher Taten.
Gewalttaten gegen Frauen sind kein individuelles Schicksal, keine interne Familienangelegenheit und kein alleiniges Problem der Bevölkerungsgruppen nichtdeutscher Herkunft. Sie betreffen uns alle, weil sie elementare Grundregeln des Zusammenlebens verletzen, die für alle verbindlich sind und die Freiheit und Gleichheit aller schützen. Das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und freie Entfaltung der Persönlichkeit gilt unabgängig von Geschlecht oder Herkunft. Die Achtung der unantastbaren Menschenwürde und der unteilbaren Menschenrechte ist unabdingbar. Sie zu schützen und durchzusetzen ist unser aller Aufgabe.
Das Abgeordnetenhaus teilt die Empörung der Berlinerinnen und Berliner gleich welcher Herkunft über die Taten und deren Billigung. Es trauert um die Opfer und sieht sich in der Verantwortung, dazu beizutragen, weitere Opfer zu verhindern. Frauen in familiären Zwangsverhältnissen müssen sich unserer ungeteilten Solidarität gewiss sein können und brauchen konkrete Hilfe. Männern, die Gewaltverbrechen im Namen der Ehre begehen, muss die Ächtung solcher Taten durch alle Berlinerinnen und Berliner bewusst gemacht werden.
Das Ehegattenerbrecht nach § 1931 BGB wird zu Lasten des Ehegatten ausgeschlossen, der die Aufhebbarkeit der Ehe bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder 1311 BGB oder in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 BGB kannte und Zwang ausgeübt hat. Ebenfalls werden diejenigen Verwandten vom Erbrecht ausgeschlossen, die an dem Zu-Stande-Kommen der Zwangsverheiratung durch Ausübung von Zwang mitgewirkt haben.
c) Das in § 37 des Aufenthaltsgesetzes geregelte Recht auf Wiederkehr von Ausländern, die als Minderjährige ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, wird für Opfer von Zwangsverheiratungen erweitert.
Durch eine Änderung von § 51 des Aufenthaltsgesetzes wird sichergestellt, dass der Aufenthaltstitel von Opfern von Zwangsverheiratung, die das Bundesgebiet gegen ihren Willen verlassen haben oder an der Rückkehr gehindert wurden, erst nach einer angemessenen Frist verfällt, die erst mit dem Wegfall der Zwangslage beginnt und somit dem Opfer von Zwangsverheiratung Zeit gibt, sich für Rückkehr ins Bundesgebiet zu entscheiden. d) Es ist vorzusehen, dass die geänderte Rechtslage im Umgang mit Zwangsverheiratungen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums evaluiert werden.
Der Senat wird aufgefordert, beim künftigen Einsatz von Kennzeichenlesegeräten durch hinreichende Verschlüsselung sicherzustellen, dass die Kennzeichen von Unbeteiligten nicht erkennbar sind.