Der Senat wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die mit der Entwicklung und Einführung neuer ITVerfahren beauftragten IT-Unternehmen von den auftraggebenden Behörden bei der Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen die notwendige fachliche Unterstützung erhalten.
2. Der Senat legt ein Konzept zur Bekämpfung der Zwangsverheiratung vor, das folgende Punkte umfasst:
a) Bericht zur Klärung des Ausmaßes (bekannte Fälle/Dunkelzifferschätzungen) und der Auswirkungen von Zwangsverheiratungen in Berlin unter Einbeziehung von Expertinnen und Experten sowie der Migrantenorganisationen;
b) Öffentlichkeitsarbeit und ressortübergreifende Aufklärungsarbeit unter Einbeziehung von NGOs wie z. B. Terre des Femmes mit der Kampagne gegen „Verbrechen im Namen der Ehre“, der Migrantenorganisationen und -vertretungen sowie der in den Communitys und betreffenden Familien bevorzugten Medien;
c) Sensibilisierung der Beschäftigten in Behörden und Einrichtungen, insbesondere der Ausländerbehörde, der Jugend- und Sozialämter, der Schulen und Jugendeinrichtungen, Benennung von Ansprech- bzw. Kontaktpartnerinnen sowie Entwicklung spezieller Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen;
d) Kooperation von Schulen, Ausbildungseinrichtungen, Jugend- und Sozialämtern, Gesundheitseinrichtungen, Ausländerbehörde und Polizei, Migrantenorganisationen und -vertretungen, Frauennetzwerken und Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt;
e) Beratung und Unterstützung für von Zwangsverheiratung Bedrohte, insbesondere für Minderjährige und junge Volljährige durch Expertinnen und Experten sowie Aufnahme in anonyme Zufluchtstellen, die dem besonderen sozialpädagogischen und psychosozialen Hilfebedarf dieser Zielgruppe gerecht werden und
f) Zwangsverheiratung ist eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange, die bei der Auflösung der erzwungenen Ehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes begründet. Die Ausländerbehörde ist gehalten, dies entsprechend zu berücksichtigen und die Betroffenen entsprechend aufzuklären.
Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Jahr 2003
Der Senat wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Parkkralle nur in verhältnismäßigem Umfang angedroht und eingesetzt wird.
Der Senat wird aufgefordert, in den Bezirken darauf hinzuwirken, dass die Bürgerämter räumlich so ausgestaltet werden, dass die erforderliche Vertraulichkeit gewahrt bleibt.
Der Senat wird ferner aufgefordert, das angekündigte und für den Einsatz von ePBN (electronic Product Budget Navigator) notwendige verfahrensspezifische Sicherheitskonzept auf der Grundlage einer Risikoanalyse zu erstellen und umzuse
Der Senat wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die Berliner Wasserbetriebe nur Verfahren zur elektronischen Fernauslesung von Wasserzählern in den Echteinsatz bringen, die im Gegensatz zu den bisher präsentierten Verfahren den Anforderungen des Berliner Datenschutzgesetzes für Fernmess- und Fernwirkdienste (§ 31a BlnDSG) genügen.
Der Senat wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass auch bei öffentlichen Einrichtungen des Landes Berlin die Vorgaben aus dem Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 18.12.2003 (AZ: 16 C 427 / 02) zur Begrenzung der Videoüberwachungsmaßnahmen in Außenbereichen zur Wahrnehmung des Hausrechts eingehalten werden.
Der Senat wird aufgefordert, sich gegenüber der EUKommission, dem Europäischen Parlament und dem Ministerrat sowie der Bundesregierung, dem Land Brandenburg, der polnischen Regierung sowie den westlichen polnischen Wojewodschaften dafür einzusetzen, dass die Verkehrsinfrastruktur Richtung Osten ertüchtigt wird.
Zu: Schule/Das Gegenteil von gut ist gut gemeint – das Ende der Lernmittelfreiheit (4.5.3, Drs. S. 93 ff)
Der Senat wird aufgefordert, dafür zu sorgen, dass das Verfahren für die Befreiung vom Eigenanteil der Eltern an Lernmitteln für das Schuljahr 2005/2006 der neuen Rechtslage (Arbeitslosengeld II, Wohngeld) angepasst wird sowie rechtzeitig und unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben erfolgt.
Der Senat wird aufgefordert, sicherzustellen, dass bei künftigen Änderungen des Rundfunkrechts mit datenschutzrechtlichen Wirkungen der für die Datenschutzkontrolle im administrativ-wirtschaftlichen Bereich des Rundfunks Berlin-Brandenburg zuständige Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit rechtzeitig beteiligt wird.
Der Senat wird aufgefordert, bei der Würdigung der Umstände politisch motivierter Straftaten, die zu einer Speicherung von Daten in den BKA-Dateien führen, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Notwendigkeit der bundesweiten Speicherung besondere Bedeutung zukommen zu lassen.
Wahl a) von Vertretern der Berliner Arbeitgeberverbände, b) von Vertretern der Berliner Gewerkschaften, c) einer Vertreterin einer Organisation, die die Interessen von Frauen vertritt, sowie eines Vertreters für Umweltbelange zu Mitgliedern des Kuratoriums der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin sowie deren Stellvertreter
Das Abgeordnetenhaus wählt gem. § 64 Abs. 3 und 4, sowie Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (GVBl. S. 484), für die Dauer von zwei Jahren mit sofortiger Wirkung:
1. Der Ausbau der Eisenbahnverbindung von Berlin nach Warschau, um damit diese Strecke als vollwertiges Stück im europäischen Hochgeschwindigkeitsnetz zu etablieren.
2. Der durchgängige zweigleisige Ausbau der Bahnstrecken Berlin-Stettin bzw. Berlin-Breslau, wobei die Strecke Berlin-Stettin durchgängig bis zum Bahnhof Szczecin Glowny nach einem einheitlichen Elektrifizierungssystem erfolgen soll, um ein Lokumspannen an der deutsch-polnischen Grenze zu vermeiden und damit die Fahrtzeit zu verkürzen.