Dringliche Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Verbraucherschutz, Geschäftsordnung vom 9. Januar 2013 und dringliche Beschlussempfehlung des Hauptausschusses vom 16. Januar 2013 Drucksache 17/0759
Ich eröffne nun die zweite Lesung und schlage vor, die Einzelberatung der zwei Artikel miteinander zu verbinden. Gibt es hierzu Widerspruch? – Auch das gibt es nicht. Ich rufe also auf die Überschrift und die Einleitung sowie Artikel I und II Drucksache 17/0632.
Eine Beratung ist nicht vorgesehen. Zur Gesetzesvorlage Drucksache 17/0632 empfehlen die Ausschüsse einstimmig mit allen Fraktionen die Annahme mit Änderung. Wer der Vorlage mit der Änderung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, Drucksache 17/0759, zustimmen möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen der SPD, der CDU, Bündnis 90/Die Grünen, die Linksfraktion, die Piratenfraktion und der fraktionslose Abgeordnete. Ich frage dennoch: Gibt es Gegenstimmen? – Ich sehe keine. Gibt es Enthaltungen? – Auch das sehe ich nicht. Damit ist das Fünfte Gesetz zur Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes so beschlossen.
Ich eröffne die erste Lesung. Eine Beratung ist nicht vorgesehen. Es wird die Überweisung des Gesetzesantrags federführend an den Ausschuss für Europa- und Bundesangelegenheiten und Medien und mitberatend an den Ausschuss für Bildung, Jugend und Familie empfohlen. Gibt es hierzu Widerspruch? – Das ist nicht der Fall, dann verfahren wir so.
Abs. 1 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung und § 6 Abs. 1 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung und § 7 Abs. 1 Satz 1 der Vermögensverzeichnisverordnung zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Vollstreckungsportals der Länder
Ich eröffne die erste Lesung. Eine Beratung ist nicht vorgesehen. Es wird die Überweisung der Gesetzesvorlage an den Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Verbraucherschutz, Geschäftsordnung empfohlen. Gibt es hierzu Widerspruch? – Das ist nicht der Fall, dann verfahren wir so.
b) Umsetzung des Gesetzes für die vollständige Offenlegung von Geheimverträgen zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe
Zunächst erhält der Vorsitzende des Sonderausschusses „Wasserverträge“, der Kollege Jupe, das Wort, um über die Ausschussarbeit zu berichten. – Herr Jupe! Ihre Redezeit beträgt fünf Minuten. Wir haben uns darauf verständigt, das großzügig zu handhaben. Bitte sehr!
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Als Vorsitzender des Wasserverträgeausschusses darf ich Ihnen den folgenden Bericht erstatten, der Ihnen im Übrigen schriftlich vorliegt. Der Souverän, nämlich das Abgeordnetenhaus von Berlin, hat am 1. Dezember 2011 die Einsetzung des Sonderausschusses „Wasserverträge“ beschlossen. Der Beschluss sieht vor, dass die Umsetzung des Gesetzes für die vollständige Offenlegung von Geheimverträgen zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe –
Herr Jupe! Darf ich Sie kurz unterbrechen! – Meine Damen, meine Herren! Es ist grob unhöflich, wenn der Ge
vom 4. März 2011 begleitet und vorangetrieben werden soll. Ferner waren in Vollzug des Gesetzes die Wasserverträge offenzulegen, sie waren öffentlich zu prüfen und öffentlich zu erörtern. Dies ist geschehen, und zwar öffentlich unter großer Publikumsbeteiligung in 16 Sitzungen zwischen Januar und Dezember 2012 und mit der Anhörung von elf Anzuhörenden einschließlich sechs Vertretern des Wassertisches der Wasserbürger. Wir haben dazu über 32 Stunden benötigt. Festgehalten ist das Ganze in den Protokollen mit einem Gesamtvolumen von ca. 750 Seiten – das colorandi causa.
Lassen Sie mich Folgendes an dieser Stelle feststellen: Gleich zu Beginn der Ausschussarbeit wurden die Initiatoren und Vertrauenspersonen der Bürgerinitiative Berliner Wassertisch ausführlich angehört. Diese vertraten von Anfang an die Meinung, die zugrunde liegenden Teilprivatisierungsverträge bzw. Abänderungsvereinbarungen seien anfechtbar. Es wurde vorgetragen, dass diese Verträge gegen das Demokratieprinzip verstießen und daher anfechtbar oder sogar nichtig seien. Weitere Behauptungen betrafen Verstöße gegen das in der Verfassung von Berlin und nach allgemeinem Verfassungsrecht bestehende Budgetrecht des Parlaments. Außerdem wurden Verstöße gegen EU-Recht behauptet.
Von allen im Sonderausschuss vertretenen Fraktionen wurden anzuhörende Fachleute benannt und sodann im Ausschuss befragt und angehört. Ferner wurden zwei schriftliche Gutachten eingeholt, die zu den vorgenannten Themen Ausführungen machten. Im Einzelnen darf ich die Gutachten benennen: Das Gutachten zum Leitfaden „Nichtigkeit der Berliner Wasserverträge und ihre Geltendmachung“ des Arbeitskreises unabhängiger Juristen, der die Argumentation des Berliner Wassertisches unterstützte, und das „Gutachten zur Vereinbarkeit der im Rahmen der Teilprivatisierung der Berliner Wasserverträge abgeschlossenen Konsortialverträge, ihrer Anlagen und Änderungen mit dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Budgethoheit des Parlaments“. Mit diesen Fragestellungen, die sich teilweise überschnitten, teilweise ergänzten, befasste sich der Wissenschaftliche Parlamentsdienst des Abgeordnetenhauses von Berlin. Die Gutachten des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes, der keiner der im Parlament und im Sonderausschuss vertretenen Parteien oder Fraktionen nahesteht, kamen unter Berücksichtigung der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zu folgenden Ergebnissen, die ich Ihnen wie folgt zitieren darf:
Erstens: Der Anstaltsvorstand der Berliner Wasserbetriebe war personell demokratisch legitimiert. Ein sachlichinhaltliches Legitimationsdefizit, wie behauptet, im Hinblick auf die Wahrung des Demokratieprinzips im Ver
Zweitens: Die vereinbarte Nachteilsausgleichsverpflichtung zu Lasten Berlins, § 23.7 Konsortialvertrag, ist nicht als Garantie oder sonstige Gewährleistung zu verstehen. Ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 Verfassung von Berlin – Gesetzesvorbehalt – besteht nicht, weil keine Sicherheitsleistung im Sinne der Verfassung von Berlin vorliegt.
Drittens: Die zugrunde liegenden Verträge nebst Änderungen und Anlagen sind mangels Verfassungsverstoßes nicht mit Erfolg anfechtbar. Eine Organklage mit dem Antragsziel, die Landesregierung zur Geltendmachung einer Nichtigkeit der Konsortialverträge zu zwingen, ist unabhängig von der formalen Frage der Zulässigkeit nach Prüfung des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes nicht begründet. Ein gerichtliches Vorgehen ist nicht erfolgversprechend.
Der Ausschuss erörterte auch Fragen, die das Recht der Europäischen Union betrafen, Stichwort: rechtsfähige Beihilfen. Abschließende Bewertungen konnten dazu nicht vorgenommen werden, weil das Prüfverfahren der Europäischen Union noch nicht abgeschlossen ist. Gehört wurden u. a. der Vorsitzende der Verbraucherzentrale Herr Prof. Keßler, der meinte, es könnte aufgrund von Verstößen gegen EU-Recht bei Vertragsrückabwicklungen oder Änderungen zur Rückforderung von Gewinnen von RWE und Veolia kommen. Dem widersprach der ebenso angehörte Prof. Dr. Mayer, der die Frage eines Verstoßes gegen EU-Recht verneinte.
Auch kartellrechtliche Fragen wurden mit den Vertretern des Bundeskartellamtes erörtert, welches vergleichsweise bundesweit höchste Wasserpreise in Berlin feststellte. Zur Tarifentwicklung der Wasserpreise bestand im Ausschuss Einigkeit, dass diese korrekturbedürftig ist. Der Ausschuss befürwortete eine zügige Preissenkung der Wasserentgelte, wie sie in dem vom Abgeordnetenhaus getroffenen Beschluss Drucksache 17/0570 zum Ausdruck kommt.
Im Einzelnen darf ich auf den vorgelegten Schlussbericht des Sonderausschusses vom 14. Dezember 2012, dem der Sonderausschuss mit Mehrheit gefolgt ist, verweisen. Die Minderheitenvoten sind dem Schlussbericht beigefügt.
Die gesamte Arbeit des Sonderausschusses bis zu seiner letzten Sitzung am 14. Dezember 2012 erfolgte öffentlich. Dies betrifft sämtliche Ausschusssitzungen sowie die geprüften und erörterten Dokumente samt Protokollen. Alles ist im Netz nachzulesen.
Ich darf mich abschließend für die intensive Mitarbeit bei allen Kolleginnen und Kollegen der Abgeordnetenhausfraktionen bedanken. Ein besonderer Dank gilt darüber