Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Familie vom 31. Oktober 2013 Drucksache 17/1291
Implementierung von ombudschaftlichen Ansätzen in der Kinder- und Jugendhilfe – Bundesratsinitiative zur Änderung des SGB VIII
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Familie vom 31. Oktober 2013 Drucksache 17/1292
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Verbraucherschutz, Geschäftsordnung vom 30. Oktober 2013 Drucksache 17/1269
Der Senat wird aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Regelung aufgenommen wird, die klarstellt, dass der Darlehensgeber beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages keine Entgelte für Tätigkeiten vereinbaren darf, zu deren Erbringung er bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen Nebenabrede verpflichtet ist oder die er vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt. Daneben muss eine möglichst breite Kostentransparenz, z. B. durch die Veröffentlichung der Konditionen im Internet, geboten werden.
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Verbraucherschutz, Geschäftsordnung vom 30. Oktober 2013 Drucksache 17/1270
Das Abgeordnetenhaus fordert den Senat von Berlin auf, sich im Interesse der Verbraucher und Verbraucherinnen auf Bundesebene unter folgenden Maßgaben für gesetzliche Regelungen im Umgang mit Dispositions- und Überziehungskrediten einzusetzen:
1. Die Möglichkeit zur Überziehung des Kontos wird Kundinnen und Kunden nur noch auf ausdrücklichen Antrag von den Kreditinstituten eingeräumt.
2. Wird ein Dispo- oder Überziehungskredit mit mehr als 1 000 Euro länger als drei Monate in Anspruch genommen, so ist das Kreditinstitut verpflichtet, dem Kunden eine umfassende Benachrichtigung über den Umfang der vorliegenden Kreditverpflichtungen zukommen zu lassen und dabei unter Nennung der jeweiligen Zinssätze auch auf die Alternativen günstigerer Kreditaufnahmen hinzuweisen.
3. Kreditinstitute haben im Falle der Erhöhung der Dispo- oder Überziehungszinsen ihren Kunden das unkomplizierte Kündigen bzw. Wechseln zu einem anderen Anbieter zu ermöglichen und sie auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Die AGB der Kreditinstitute sind dahingehend zu modifizieren.
4. Die Kreditinstitute sollen dazu verpflichtet werden, sowohl die Neukunden vor Vertragsabschluss als auch in regelmäßigen Abständen die Bestandskunden transparent, barrierefrei und deutlich über die aktuelle Höhe des Zinssatzes für Dispo- und Überziehungskredite zu informieren. Ein Aushang soll dazu nicht ausreichen. Im jeweiligen Internetangebot der Kreditinstitute muss der jeweils gültige Zinssatz leicht zu finden sein.