Protokoll der Sitzung vom 21.11.2013

mehrheitlich – gegen PIRATEN – abgelehnt

Lfd. Nr. 21:

Ombudschaftliche Strukturen in der Berliner Jugendhilfe

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Familie vom 31. Oktober 2013 Drucksache 17/1291

zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drucksache 17/0461

einstimmig – mit allen Fraktionen – in geänderter Fassung angenommen

Lfd. Nr. 22:

Implementierung von ombudschaftlichen Ansätzen in der Kinder- und Jugendhilfe – Bundesratsinitiative zur Änderung des SGB VIII

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Familie vom 31. Oktober 2013 Drucksache 17/1292

zum Antrag der Piratenfraktion Drucksache 17/0849

mehrheitlich – gegen PIRATEN bei Enthaltung GRÜNE und LINKE – abgelehnt

Lfd. Nr. 24:

Erarbeitung eines Nutzungs- und Entwicklungskonzepts für den Friedrich-Ludwig-Jahn-Sportpark

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Sport vom 8. November 2013 Drucksache 17/1302

zum Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU Drucksache 17/1007

einstimmig – bei Enthaltung LINKE – in neuer Fassung angenommen

Lfd. Nr. 28:

Akzente für den Jugendmedienschutz setzen: Kennzeichnung von Scripted-Reality-Formaten einführen

Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drucksache 17/1285

an EuroBundMed

Lfd. Nr. 29:

Lehrkräfte entlasten: Auswertung der Vergleichsarbeiten durch das Institut für Schulqualität

Antrag der Piratenfraktion Drucksache 17/1297

an BildJugFam

Lfd. Nr. 31:

Onlineangebote der Berliner Verwaltung darstellen und ausbauen

Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU Drucksache 17/1299

an ITDat und Haupt

Lfd. Nr. 33:

Entlastung wegen der Einnahmen und Ausgaben des Rechnungshofs von Berlin im Haushaltsjahr 2012

Vorlage – zur Beschlussfassung – Drucksache 17/1263

an Haupt

Anlage 2

Beschlüsse des Abgeordnetenhauses

Zu lfd. Nr. 14:

Keine Abzocke bei Verbraucherkrediten: für ein gesetzliches Verbot pauschaler Bearbeitungsgebühren

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Verbraucherschutz, Geschäftsordnung vom 30. Oktober 2013 Drucksache 17/1269

zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drucksache 17/0975

Der Senat wird aufgefordert, sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Regelung aufgenommen wird, die klarstellt, dass der Darlehensgeber beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages keine Entgelte für Tätigkeiten vereinbaren darf, zu deren Erbringung er bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen Nebenabrede verpflichtet ist oder die er vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt. Daneben muss eine möglichst breite Kostentransparenz, z. B. durch die Veröffentlichung der Konditionen im Internet, geboten werden.

Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 30. März 2014 zu berichten.

Zu lfd. Nr. 15:

Stärkere Kontrollmöglichkeiten bei den Zinssätzen für Dispositions- und Überziehungskredite

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Verbraucherschutz, Geschäftsordnung vom 30. Oktober 2013 Drucksache 17/1270

zum Antrag der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU Drucksache 17/1230

Das Abgeordnetenhaus fordert den Senat von Berlin auf, sich im Interesse der Verbraucher und Verbraucherinnen auf Bundesebene unter folgenden Maßgaben für gesetzliche Regelungen im Umgang mit Dispositions- und Überziehungskrediten einzusetzen:

1. Die Möglichkeit zur Überziehung des Kontos wird Kundinnen und Kunden nur noch auf ausdrücklichen Antrag von den Kreditinstituten eingeräumt.

2. Wird ein Dispo- oder Überziehungskredit mit mehr als 1 000 Euro länger als drei Monate in Anspruch genommen, so ist das Kreditinstitut verpflichtet, dem Kunden eine umfassende Benachrichtigung über den Umfang der vorliegenden Kreditverpflichtungen zukommen zu lassen und dabei unter Nennung der jeweiligen Zinssätze auch auf die Alternativen günstigerer Kreditaufnahmen hinzuweisen.

3. Kreditinstitute haben im Falle der Erhöhung der Dispo- oder Überziehungszinsen ihren Kunden das unkomplizierte Kündigen bzw. Wechseln zu einem anderen Anbieter zu ermöglichen und sie auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Die AGB der Kreditinstitute sind dahingehend zu modifizieren.

4. Die Kreditinstitute sollen dazu verpflichtet werden, sowohl die Neukunden vor Vertragsabschluss als auch in regelmäßigen Abständen die Bestandskunden transparent, barrierefrei und deutlich über die aktuelle Höhe des Zinssatzes für Dispo- und Überziehungskredite zu informieren. Ein Aushang soll dazu nicht ausreichen. Im jeweiligen Internetangebot der Kreditinstitute muss der jeweils gültige Zinssatz leicht zu finden sein.

Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31. Januar 2014 zu berichten.

Zu lfd. Nr. 16: