Protokoll der Sitzung vom 06.07.2017

29. Erhielten das LKA Berlin und der Berliner Verfassungsschutz Kenntnis von der Erfassung des Amri als „Foreign Fighter“ im INPOL-System durch das BKA (Bundeschronologie: 13.10.2016) und ggf. wann?

30. Wann erhielten das LKA Berlin und der Berliner Verfassungsschutz Kenntnis von den zusammengefassten Mitteilungen des BKA zu Informationen aus Marokko an das LKA NRW (Bundeschronologie 14.10.2016), wonach Amri Anhänger des sog. IS sei und „ein Projekt“ ausführe?

31. Was war der Inhalt der zusammengefassten Mitteilungen? Welche Maßnahmen erfolgten daraufhin durch wen?

32. Erhielten das LKA Berlin und der Berliner Verfassungsschutz Kenntnis von der Mitteilung des BKA an das LKA NRW, dass Amri „eine bestimmte Rufnummer“ nutze und sich illegal in Berlin aufhalte (Bundeschronologie: 26.10.2016)?

33. Erhielten das LKA Berlin und der Berliner Verfassungsschutz Kenntnis von der Feststellung des LfV NRW, dass ein Amri zuzuordnendes Mobiltelefon im Raum Berlin-Brandenburg eingebucht sei (Bundeschronologie: 28.10.2016)?

34. Wurden ggf. neue Überwachungsmaßnahmen, insbesondere eine erneute Telekommunikationsüberwachung, durch das LKA Berlin oder durch den Berliner Verfassungsschutz geprüft?

35. Welches waren ggf. die der Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen?

36. Welche Erkenntnisse hatten Berliner Behörden jeweils über die Wohnungen, die Amri nutzte, oder über andere Orte, an denen er sich gewöhnlich aufhielt?

37. Wie und wann kam im Zusammenhang mit Amri und der Beschäftigung der Berliner Sicherheitsbehörden mit ihm die „Richtlinie für die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden, des Bundesnachrichtendienstes (BND), des Militärischen Abschirmdienstes (MAD), der Polizei und der Strafverfolgungsbehörden in Staatsschutzangelegenheiten“ (= Zusammenarbeitsrichtlinie) zum Tragen? Welche Erkenntnisse hat das Bundesamt für Verfassungsschutz in diesem Zusammenhang wann wem im Land Berlin übermittelt?

38. Gibt es weitere Hinweise von Geheimdiensten aus Drittstaaten? Wenn ja, welche und wie lief die Information ab?

Folgen der amtlichen Abmeldung des Amri in Emmerich am Rhein und des illegalen Aufenthalts in Berlin

39. Welche aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen wurden gegen Amri seit seinem erstmaligen Aufenthalt in Deutschland von wem, bezogen auf welche Identität und mit welchem Ergebnis vorgenommen?

40. Welche Folge hatten der illegale Aufenthalt von Amri in Berlin und die Abmeldung des Amri von Amts wegen von der Wohnanschrift in Emmerich am Rhein für die Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden in der Aufteilung zwischen NordrheinWestfalen und Berlin und gab es zu ir

gendeiner Zeit eine ausländerrechtliche Zuständigkeit des Landes Berlin?

41. Gab es im Austausch der Behörden des Landes Berlin und des Landes NordrheinWestfalen Bemühungen, Amri in Abschiebegewahrsam zu nehmen, nachdem er von tunesischen Stellen am 24.10.2016 als tunesischer Staatsangehöriger anerkannt wurde (Bundeschronologie: 24.10.2016) oder nachdem die Stadt Köln bei der tunesischen Auslandsvertretung einen Antrag auf Ausstellung von Passersatzpapieren gestellt hatte (Bundeschronologie: 27.10.2016)?

Überwachung der Moschee des Fussilet 33 e. V.

42. Was war das Ziel der Überwachungsmaßnahmen an der Moschee des Fussilet 33 e. V.? Wurde Amri bereits während der laufenden Überwachung der Moschee identifiziert und wie wurde gegebenenfalls mit dieser Information umgegangen?

43. Mit welchen Operativmaßnahmen wurde die Fussilet 33 Moschee durch welche Berliner Behörden beobachtet? Waren die Generalbundesanwaltschaft, andere Sicherheitsbehörden oder Nachrichtendienste in die Entscheidung involviert?

44. Wie umfänglich und wie zeitnah erfolgte die jeweilige Auswertung? Wurden ggf. Erkenntnisse aus der Videoüberwachung an andere Institutionen weitergereicht?

45. Aus welchem Grunde und für welchen Zeitraum lagen richterliche Beschlüsse zur Videoobservation vor?

46. Bestand auf Grundlage der bestehenden Erkenntnisse Anlass zu Gefahrenabwehrmaßnahmen? Gegebenenfalls: Wer hat auf welcher Grundlage solche Maßnahmen veranlasst?

47. Inwieweit hat der Berliner Verfassungsschutz die Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem in der Fussilet 33 Moschee geplanten Islamseminar ausgewertet, bzw. warum ist das ggf. nicht oder nur beschränkt geschehen?

48. Welche Erkenntnisse gab es über Verbindungen von Aktivisten bzw. Gästen der Fussilet 33 Moschee zum sogenannten „Is

lamischen Staat“ oder andere Gruppierungen mit terroristischen Bestrebungen?

49. Ergaben sich im Zusammenhang mit der Observation der Moschee oder des Vereins Hinweise auf die Planung bzw. Vorbereitung von Staatsschutzdelikten allgemein und/oder des Berliner Weihnachtsmarktanschlags im Besonderen? Falls ja, wann und welche?

50. Welche Gefahr ging nach Einschätzung des Berliner Landeskriminalamts und des Berliner Verfassungsschutzes von dem Fussilet 33 Verein und seinen Anhängern in welchem Zeitraum aus?

51. Gibt es Hinweise, dass andere Aktivisten oder Besucher der Fussilet 33 Mosche an der Planung oder Vorbereitung des Weihnachtsmarkt-Anschlags oder anderer Anschläge beteiligt sein könnten bzw. von solchen Planungen und Vorbereitungen wussten? Falls ja, welche?

52. Welchen Verlauf hatte das Verbotsverfahren zum Fussilet 33 e.V.? Welche Erkenntnisse hatten der Senat und nachgelagerte Behörden wann über die Auflösungsbestrebungen des Fussilet 33 e.V. und die Gründe dazu?

53. Sind gegen (Gründungs)mitglieder des Vereins Fussilet 33 e.V., insbesondere im Zusammenhang mit islamisch-extremistischen Straftaten oder BtM-Delikten Ermittlungsverfahren geführt worden? Wann haben diese begonnen und wann und mit welchem Ergebnis sind diese jeweils beendet worden?

54. Welche Erkenntnisse liegen über die Beziehung des Amri zum Fussilet 33 e.V. und über mögliche Kontaktpersonen dort vor?

55. Wurde Amri bereits während der laufenden Überwachung der Moschee identifiziert und wie wurde gegebenenfalls mit dieser Information umgegangen? Zeigen Observationsbilder Anis Amri in Begleitung weiterer sogenannter „Gefährder“ oder weiterer Personen, gegen die die Bundesanwaltschaft oder das LKA Berlin ermitteln?

56. Welche Moscheen besuchte Amri außerdem?

Weitere Erkenntnisse über Kontakte und das Umfeld des Amri

57. Handelt es sich bei Amri um einen Einzeltäter und falls nicht, wann, durch wen und wie ist er zu der Tat angestiftet oder bei Tatplanung, Ausführung und Flucht unterstützt worden?

58. Welche Erkenntnisse gibt es über mögliche Kontakte des Amri zum sogenannten „Islamischen Staat“ bzw. IS-Untergliederungen oder möglichen IS-Funktionären? Wann wurden ggf. solche Kontakte den Berliner Sicherheitsbehörden bekannt und welche Konsequenzen wurden gezogen?

59. Welche Erkenntnisse gibt es über die Verbindung des Amri zum Abu Walaa Netzwerk und deren Verbindung zu Berlin?

60. Welche Rolle hat Amri für die Behörden im EK Ventum und BKA-EV Eisbär Verfahren eingenommen und gab es Verabredungen in Bezug auf den Umgang mit Amri?

61. Gab es in den Ermittlungskomplexen „Ventum“ und „Eisbär“ Hinweise auch auf allgemeinkriminelle oder staatsschutzrelevante Straftaten des Anis Amri? Falls ja, wann und welche mit welchen Konsequenzen?

62. Welche Rolle spielte Amri für die Informationsgewinnung der Berliner Sicherheitsbehörden über die islamistische Szene und organisierte Kriminalität?

63. Waren Amris Kontakte zu dem „Gefährder“ Bilal A., bekannt? Falls ja: Welche Erkenntnisse lagen aus welchen Maßnahmen vor?

64. Welche Rolle spielte Bilal A. für die Informationsgewinnung der Berliner Sicherheitsbehörden, welche Erkenntnisse hatten und haben die Berliner und Bundesbehörden bzgl. seiner Gefährlichkeit und welche operativen Maßnahmen haben sie mit welchen Ergebnissen gegen ihn durchgeführt?

65. Warum wurde Bilal A. kurz nach dem Weihnachtsmarktanschlag abgeschoben und wurde er davor vernommen? Falls ja: Mit welchem Ergebnis? Falls nein: Warum nicht?

66. Gibt es bei der Senatsverwaltung für Justiz, insbesondere der Generalstaatsanwaltschaft und dem Justizvollzug, bei der Senatsverwaltung für Inneres und ihren nachgelagerten Behörden und Einrichtungen generell Erkenntnisse über Verbindungen zwischen Terroristen und organisierter Kriminalität, insbesondere dem Drogenmilieu, und inwieweit wurden diese bei den Ermittlungen im Zusammenhang mit Amri genutzt?

67. Gibt es Erkenntnisse, ob Amri ab einem bestimmten Zeitpunkt wusste, dass operative Maßnahmen gegen ihn laufen?

68. Hatte Amri Kontakt zu nichtstaatlichen Organisationen in Berlin? Wenn ja, zu welchen?

69. Haben die Behörden diesbezüglich Untersuchungen durchgeführt? Wenn ja, welche Behörden waren daran beteiligt?

D. Das Anschlag am Breitscheidplatz am 19. Dezember 2016

Die Lage unmittelbar vor dem Anschlag

70. Wie wurde die Sicherheitslage in Berlin in der Zeit unmittelbar vor dem Anschlag eingeschätzt?

71. Welche Maßnahmen wurden vor dem Anschlag zur Sicherung des Weihnachtsmarktes am Breitscheidplatz ergriffen?