Protokoll der Sitzung vom 14.09.2017

Der Senat wird aufgefordert, im Bundesrat für eine Änderung des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) und eine Anpassung der Bundeshaushaltsordnung (BHO) einzutreten.

Dabei sollen folgende Ziel verfolgt werden:

1. Der Bund richtet seine Liegenschaftspolitik grundsätzlich zugunsten der sozialen Wohnraumversorgung neu aus. Der Grundsatz soll lauten, dass der Bund Immobilien, die für das Wohnen geeignet sind (Grundstücke, Gebäude mit Wohnungen, Appartements, Wohnheime u. ä.), in seinem Vermögen behält. Sofern vom Grundsatz abgewichen wird, sollen die folgenden Regelungen gelten.

2. Die Kommunen erhalten vom Bund grundsätzlich ein Vorkaufsrecht, auch wenn sich Liegenschaften nicht in einem Gebiet befinden, nach denen der Kommune ein gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht (§ 24 bis 28 BauGB).

3. Der bisherige Grundsatz, nicht betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräußern, gilt nicht in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§ 556d Abs. 2 BauGB). Es gilt für die ausgewiesenen Gebiete der Grundsatz, dass der Bund der Kommune ein Erstzugriffsrecht einräumt, bevor er Liegenschaften Dritten anbietet.

4. Die Verkäufe in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten sollen höchstens zum Ertragswert (in der Regel auf Grundlage der Einnahmen aus derzeitiger Miete) erfolgen. Sie sollen für den Käufer mit der Verpflichtung verbunden werden, zum überwiegenden Teil geförderten Wohnraum zu schaffen bzw. dauerhaft zu erhalten.

5. Für Wohnungen, Gebäude und Grundstücke, die sich in Förderprogrammen befinden oder für die die Kommune Fördermittel ausreicht oder ausreichen wird, soll beim Verkauf durch den Bund an die Kommune eine deutliche Preisreduzierung – auch noch unterhalb des Ertragswertes – erfolgen. Die Verbilligungsrichtlinie ist anzuwenden.

Dem Abgeordnetenhaus ist bis zum 31. Oktober 2017 zu berichten.

Zu lfd. Nr. 19:

Nr. 18/2017 des Verzeichnisses über Vermögensgeschäfte

Dringliche Beschlussempfehlung des Hauptausschusses vom 6. September 2017 Drucksache 18/0532

zur Vorlage – zur Beschlussfassung – gemäß § 38 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin

Der Erstreckung des Erbbaurechts am Grundstück Wernsdorfer Str. 44 (Flurstück 630) in Berlin TreptowKöpenick auf die angrenzenden Flurstücke 628 und 629 zu den von der BIM GmbH im Erbbaurechtserstreckungsvertrag vom 17.03.2017 – UR-Nr. 98/2017 des Notars Dr. Peter Lehmann in Berlin – vereinbarten Bedingungen wird gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 4 lit. b) LHO zugestimmt.

Zu lfd. Nr. 20:

Nr. 19/2017 des Verzeichnisses über Vermögensgeschäfte

Dringliche Beschlussempfehlung des Hauptausschusses vom 6. September 2017 Drucksache 18/0533

zur Vorlage – zur Beschlussfassung – gemäß § 38 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin

Dem Verkauf des Grundstücks Dorfstr. 35, 36, Hausvaterweg 19 in Berlin-Lichtenberg – ehemaliges Gut Falkenberg – zu den von der BIM GmbH im Kaufvertrag vom 06.03.2017 zur UR-Nr. 159/2017 des Notars Dr. Sebastian von Schweinitz in Berlin vereinbarten Bedingungen wird zugestimmt.

Zu lfd. Nr. 18:

Nr. 12/2017 des Verzeichnisses über Vermögensgeschäfte

Dringliche Beschlussempfehlung des Hauptausschusses vom 6. September 2017 Drucksache 18/0531

zur Vorlage – zur Beschlussfassung – gemäß § 38 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin

Der Entnahme der nachfolgend genannten Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen aus dem Sondervermögen Immobilien des Landes Berlin (SILB) zum Zwecke der Zuweisung zum Sondervermögen für Daseinsvorsorge und nicht betriebsnotwendige Bestandsgrundstücke des Landes Berlin (SODA) zum 01.07.2017 wird zugestimmt.

Liegenschaft Bezirk Gemarkung Flur Flurstück Grundstücksfläche in m²

Wilhelmstr. 67 Mitte Mitte 821 506 640

Am Festungsgraben 1 Mitte Mitte 820 243 4.493 (Teilfläche)

Hardenbergstr. 22, 24 CharlottenburgWilmersdorf Charlottenburg 007 167 165

2.678

Die Senatsverwaltung für Finanzen wird nach erfolgter Entnahme der Grundstücke aus dem SILB über die Zuweisung der o. g. Grundstücke bzw. Teilflächen zum SODA entscheiden und diese in das Verzeichnis über die Grundstücke des SODA aufnehmen. Die Zuweisung zum SODA wird zeitgleich mit der Entnahme aus dem SILB zum 01.07.2017 erfolgen.