Protokoll der Sitzung vom 31.05.2018

Berlin steht solidarisch zu Israel und bekennt sich zu Israels Existenz- und Selbstverteidigungsrecht.

Berlin bekennt sich zu seiner historischen Verantwortung aus dem Holocaust und einer demokratischen Erinnerungskultur. Das beinhaltet auch die finanzielle Absicherung der vielfältigen Gedenk- und Erinnerungsarbeit und das Gedenken an die Opfer. Die Aufklärung über den klassischen und israelbezogenen Antisemitismus, die Geschichte und Folgen des Nationalsozialismus und des Holocaust bildet für uns einen wesentlichen Kern der historisch-politischen Bildungsarbeit.

Berlin wird das jüdische Leben in unserer Stadt weiterhin in starkem Maße fördern. Die große Vielfalt der jüdischen Kultur sowie der jüdischen Glaubensgemeinschaft sind Berlin große Anliegen.

Berlin tritt Antisemitismus in allen seinen Formen entgegen. Dazu zählen die konsequente Bekämpfung, Verfolgung und Erfassung von antisemitisch motivierten Straftaten, der Opferschutz, die Stärkung der Zivilgesellschaft sowie die Sensibilisierung für antisemitische Denkmuster und Einstellungen.

Zur weiteren Verbesserung der Prävention wird der Senat aufgefordert, bis zum 28. Februar 2019 ein Konzept zur Weiterentwicklung der Antisemitismusprävention in Berlin mit folgenden Maßgaben vorzulegen. In die Erarbeitung des Konzepts sind die zivilgesellschaftlichen Akteure im Bereich Antisemitismusprävention einzubeziehen.

1. Bei der Weiterentwicklung der Berliner Landeskon

zeption für Demokratie gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus zu einer Gesamtstrategie zur Demokratieförderung muss Antisemitismusprävention einen wichtigen Schwerpunkt bilden.

2. Das Schlüsselinstrument für die Antisemitismusprä

vention in Berlin, das „Landesprogramm Demokratie. Vielfalt. Respekt. Gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus“, und die Förderleitlinien sind kontinuierlich weiterzuentwickeln, damit die Prävention und die Auseinandersetzung mit allen Formen des Antisemitismus gelingen. Dazu gehören traditionelle antijudaistische und rassistische Formen von Antisemitismus ebenso wie moderne antizionistische, z. B. geschichtsrevisionistische, strukturelle und israelbezogene, Formen. Bei der anstehenden Evaluation des Landesprogramms ist auch die Wirksamkeit der auf Antisemitismus spezialisierten Projekte zu prüfen. Die Arbeit von zivilgesellschaftlichen Trägern in der Antisemitismusprävention ist zu verstetigen und muss dauerhaft gesichert werden.

3. Bei der Entwicklung des Präventionskonzepts ist die

Arbeitsdefinition Antisemitismus der Internationalen Allianz für Holocaustgedenken in der von der Bundesregierung empfohlenen erweiterten Form zugrundezulegen. Dies geschieht mit dem Ziel, diese Arbeitsdefinition als Grundlage für das Berliner Verwaltungshandeln einzuführen. Die Arbeitsdefinition soll auch in der Schul- und Erwachsenenbildung sowie bei der Ausbildung von Verwaltungspersonal gelten. Damit soll der Beschluss des Deutschen Bundestags für die flächendeckende Anwendung der Arbeitsdefinition Antisemitismus unterstützt werden (Bundestagsdrucksache 19/444).

4. Auf antisemitische Alltagsdiskriminierung in den

Bereichen Schule und Jugendsozialarbeit ist ein besonderes Augenmerk zu legen. Nach den antisemitischen Vorfällen an Schulen muss ein Konzept für ein koordiniertes Handeln zwischen Schule, Verwaltung, Zivilgesellschaft und Politik erarbeitet und umgesetzt werden. Die vom Parlament beschlossene zusätzliche Praxisstelle Schule zur Bekämpfung von Antisemitismus muss zeitnah ihre Arbeit aufnehmen und in das Konzept integriert werden. Die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften, Schulleitungen und der Schulsozialarbeit im Bereich der Antisemitismusprävention und -intervention bei Vorfällen ist zu stärken. Die Förderung historisch-politischer Bildungsarbeit zum Holocaust ist fortzusetzen und weiterzuentwickeln.

5. Das Präventionskonzept soll die Aus- und Fortbildung

von Beamtinnen und Beamten bei der Polizei und in der Justiz umfassen. Dabei sind u. a. an der Polizei

akademie Berlin und der Hochschule für Wirtschaft und Recht Angebote zum Antisemitismus im Bereich der politischen Bildung zu stärken.

6. Das Präventionskonzept muss die stadträumliche

Dimension beinhalten. Ziel ist es, dass Jüdinnen und Juden sich überall in der Stadt unbesorgt als solche zu erkennen geben können.

7. Das Konzept muss die den Antisemitismus verstär

kenden Faktoren einer Einwanderungsgesellschaft sowie der humanitären Zuwanderung aus Regionen, in denen antisemitische Vorurteile und Feindbilder stärker verbreitet sind, berücksichtigen – ebenso wie die seit Generationen in der Berliner Gesellschaft weitergetragenen antisemitischen Stereotype.

8. Berlin braucht eine detaillierte Erfassung antisemiti

scher Vorfälle. Die im Rahmen des Landesprogramms gegen Rechtsextremismus, Rassismus und Antisemitismus geförderte Dokumentation ist dauerhaft abzusichern. In Zusammenarbeit mit Polizei- und Justizbehörden sind Instrumente weiterzuentwickeln, die das Anzeige- und Meldeverhalten der Betroffenen verbessern. Im „Berlin-Monitor“ zur Erhebung von Einstellungen der Berlinerinnen und Berliner zu gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, Rechtsextremismus und Demokratiezufriedenheit und -akzeptanz müssen antisemitische Einstellungen einen Schwerpunkt bilden. Darüber hinaus sind Studien zu antisemitischen Akteurinnen und Akteuren insbesondere in den Phänomenbereichen Rechtsextremismus und Islamismus notwendig.

9. Zur Abstimmung und Koordination von Maßnahmen

mit dem Bund und zur Koordination der Antisemitismusprävention des Senats und der Bezirke ist eine Ansprechpartnerin/ein Ansprechpartner des Landes zu benennen. Dieser Ansprechpartnerin/dieser Ansprechpartner steht in ständigem Kontakt mit der Jüdischen Gemeinde zu Berlin und anderen jüdischen Organisationen Berlins.

Berlin erteilt allen antisemitischen Boykottaufrufen eine klare Absage. Das gilt auch für die BDS-Kampagne („boycott, divestment and sanctions“). Organisationen, Vereinen und Personen, die die Existenz Israels als jüdischen Staat delegitimieren oder anderweitig antisemitisch agieren, werden – soweit rechtlich möglich – keine Räumlichkeiten oder Flächen zur Verfügung gestellt. Sie sollen auch keine Zuwendungen oder Zuschüsse des Landes erhalten. Der Senat wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass auch die landeseigenen Gesellschaften entsprechend verfahren.

Die sogenannte „Israel-Kritik“ unterscheidet sich von der Kritik an dem Regierungshandeln anderer Staaten und soll häufig nur einen Antisemitismus verschleiern. Viel

fach wird versucht, den gesamten Staat Israel zu dämonisieren und zu delegitimieren. Es werden doppelte Standards angelegt. Gänzlich ausgeblendet wird dabei in der Regel, dass die Gründung Israels auch eine Reaktion auf den weltweit verbreiteten Antisemitismus und den Holocaust war.

Berlin wird keine antisemitischen Parolen, Motive oder Zeichen von antisemitischen Organisationen (wie z. B. der Hisbollah, der Hamas, der P.F.L.P.) und ihrer Partnerorganisationen auf Versammlungen im öffentlichen Straßenbild akzeptieren. Die Versammlungsbehörde wird aufgefordert, alle Möglichkeiten für Auflagen für jährliche Aufmärsche wie zum Beispiel am sogenannten „alQuds-Tag“ zu nutzen und sie durch sprach- und sachkundige Beamtinnen und Beamte zu überprüfen und durchzusetzen.

Berlin verurteilt es auf das Schärfste, dass ausländische Unternehmen israelische Staatsangehörige bei der Erbringung von Dienstleistungen diskriminieren. Berlin prüft eine Bundesratsinitiative, um die Erbringung von Dienstleistungen und Waren in Deutschland zu untersagen, deren Anbieter Juden oder Israelis diskriminieren. Auch in Berlin dulden wir keine Diskriminierung von Menschen jüdischen Glaubens bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen.

Zu lfd. Nr. 33:

Antrag auf Entscheidung über die Aufhebung einer Immunität eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses auf Antrag des Leitenden Oberstaatsanwalts in Berlin 276 Js 1933/17

Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz, Antidiskriminierung vom 16. Mai 2018 Drucksache 18/1075

Auf Antrag des Leitenden Oberstaatsanwalts in Berlin wird die Immunität des in dem Antrag benannten Mitglieds des Abgeordnetenhauses von Berlin zur Durchführung der beantragten Maßnahmen in dem Verfahren 276 Js 1933/17 aufgehoben.