Protokoll der Sitzung vom 09.02.2000

Das bedeutet auf der anderen Seite, dass der Beamte, der ein Jubiläum hat und geehrt wird, auch einen ausgeben muss. Das wird doch in einer solchen Situation verlangt.

Meine Damen und Herren, die Fraktion Die Republikaner wird diesem Gesetzentwurf zustimmen. Wir werden, wie angekündigt, einen entsprechenden Antrag zur Wiedereinführung der Jubiläumsgabe einbringen.

Danke schön.

(Beifall bei den Republikanern)

Meine Damen und Herren, mir liegen in der Aussprache im Rahmen der Ersten Beratung keine weiteren Wortmeldungen vor. Ich schlage Ihnen vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung an den Innenausschuss des Landtags zu überweisen. – Ich stelle ohne förmliche Abstimmung Ihre Zustimmung fest.

Punkt 5 der Tagesordnung ist damit erledigt.

Ich rufe Punkt 6 der Tagesordnung auf:

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Umwandlung des St.-Vincentius-Vereins Karlsruhe – Drucksache 12/4793

Meine Damen und Herren, die Fraktionen haben sich darauf geeinigt, bei der Ersten Beratung auf eine Aussprache zu verzichten. Will der Herr Minister das Wort ergreifen?

(Abg. Hauk CDU: Herr Präsident!)

Ja, bitte.

Herr Präsident! Die Fraktionen haben sich darauf geeinigt, dass die Reden zu Punkt 6 zu Protokoll gegeben werden.

Vielen Dank. – Gibt der Herr Minister seine Rede auch zu Protokoll?

Ja, natürlich. – Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Es handelt sich um ein sehr einfaches Gesetz zur Umwandlung des St.-Vincentius-Vereins Karlsruhe. Nachdem es so einfach und klar ist, gebe ich das, was mir mein Haus hierzu aufgeschrieben hat, zu Protokoll.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU und der FDP/ DVP)

Vielen Dank. – Herr Schriftführer, der Herr Minister gibt seine Rede zu Protokoll. Ich darf die Fraktionen bitten, das Gleiche zu tun. (Siehe Erklärun- gen zu Protokoll am Schluss des Tagesordnungspunktes.)

(Zuruf des Abg. Oelmayer Bündnis 90/Die Grü- nen)

Meine Damen und Herren, ich schlage Ihnen vor, den Gesetzentwurf Drucksache 12/4793 an den Sozialausschuss zu überweisen. – Sie stimmen der Überweisung zu.

Punkt 6 der Tagesordnung ist damit erledigt.

Erklärungen zu Protokoll gemäß § 102 Abs. 3 GeschO

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umwandlung des St.-Vincentius-Vereins Karlsruhe greift die Landesregierung den Wunsch eines bislang öffentlichrechtlich organisierten kirchlichen Krankenhausträgers auf, in eine private Rechtsform zu wechseln. Der Körperschaft soll die eigenverantwortliche Entscheidung eröffnet werden, künftig als – gemeinnützige – Aktiengesellschaft zu firmieren.

(Minister Dr. Repnik)

Ich unterstütze diesen Wunsch. Im 19. Jahrhundert mag die Verleihung von Körperschaftsrechten für den Verein sicher sinnvoll gewesen sein. Mittlerweile hat das von ihm betriebene Krankenhaus mit 811 Planbetten und einem Gesamtumsatz von 175 Millionen DM jedoch eine Dimension erreicht, die den Wechsel in eine private Kapitalgesellschaft nahe legt.

Durch den angestrebten Wechsel ändert sich – bildlich gesprochen – nur das rechtliche Gewand. Die bisherigen Ziele des Vereins, die Ausübung und Förderung von Werken der christlichen Barmherzigkeit, werden weiterhin Bestand haben. Auch nach der Rechtsformänderung bleibt die Gesellschaft eine Institution der Erzdiözese Freiburg.

Die angestrebte Gemeinnützigkeit sowie die strengen Kontroll- und Prüfrechte nach dem Aktiengesetz gewährleisten, dass das vorhandene Vermögen auf Dauer den bisherigen Zwecken zur Verfügung stehen wird und die Mittel ausschließlich für das Betreiben des Krankenhauses eingesetzt werden.

Nicht unerwähnt sollte auch bleiben, dass die Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Körperschaft in die Planung eingebunden war und einem Wechsel zustimmt.

Meine Damen und Herren, noch ein Wort zu der Frage, weshalb wir uns hier im Landtag mit dem Wunsch einer einzelnen Körperschaft nach einer Rechtsformänderung befassen müssen. Aufgrund der Vorgaben im Umwandlungsgesetz des Bundes muss das jeweilige Landesrecht einen Formenwechsel der vorliegenden Art vorsehen oder zulassen. Ein allgemeines Landesumwandlungsgesetz ist nicht vorhanden, ein Schweigen des Gesetzgebers nicht ausreichend. Deshalb muss, wenn wir den Wünschen der Körperschaft Rechnung tragen wollen, die Umwandlung des St.Vincentius-Vereins Karlsruhe auf eine landesgesetzliche Grundlage gestellt werden. Das Gleiche haben wir in der Vergangenheit bereits in anderen Fällen auch getan. Ich verweise auf das Gesetz zur Umwandlung der Sparda-Bank Karlsruhe aus dem Jahre 1995 und das Gesetz zur Umwandlung des Badischen Elektrizitätsverbands aus dem vergangenen Jahr.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, lassen Sie uns rasch die Voraussetzungen für den Rechtsformwechsel schaffen. Alles Weitere liegt dann in den Händen des St.-VincentiusVereins.

Vielen Dank.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Mit diesem Gesetzentwurf soll für den St.-VincentiusVerein Karlsruhe, der zurzeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, die Möglichkeit geschaffen werden, in die Rechtsform einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft zu wechseln.

Warum ist diese Rechtsformänderung beabsichtigt? Der St.-Vincentius-Verein betreibt vor allem ein Krankenhaus mit über 800 Betten und hat eine jährliche stationäre Behandlungsquote von ca. 30 000 Patienten. 1998 wurde dem Verein vom Regierungspräsidium Karlsruhe empfohlen, die Körperschaft in eine private Rechtsform zu überführen.

Der Vorstand des St.-Vincentius-Vereins Karlsruhe, Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat daraufhin beschlossen, dem Vorschlag zur Umwandlung in eine Rechtsform privaten Rechts zu folgen.

Es wird angestrebt, das Unternehmen in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Diese Aktiengesellschaft wird als gemeinnützige Gesellschaft geführt werden, sodass das Vermögen der Gesellschaft dem Betrieb gemeinnütziger Institutionen erhalten bleibt. Das Grundkapital wird 40 Millionen Euro betragen.

Da die AG als gemeinnützige Gesellschaft über ihr Vermögen nicht frei verfügen kann, ist sichergestellt, dass das Vermögen an die Gesellschafter oder andere Personen nicht ausgeschüttet werden kann, sondern dauernd dem gemeinnützigen Zweck zur Verfügung stehen wird.

Da der Formwechsel einer Körperschaft in eine Kapitalgesellschaft – hier in diesem Fall in eine Aktiengesellschaft nach § 301 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes – nur möglich ist, wenn das Landesrecht dies vorsieht oder zulässt, muss dieses Gesetz verabschiedet werden.

Nach Gesprächen, die wir mit dem Verein, aber auch mit dem betroffenen Personal der Klinik geführt haben, stimmen wir dem Gesetzentwurf zu.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Dem St.-Vincentius-Verein Karlsruhe wurde vom Regierungspräsidium Karlsruhe 1998 empfohlen, seine Rechtsform von der einer Körperschaft in die einer Aktiengesellschaft umzuwandeln – dies wohl vor dem Hintergrund einer sinnvolleren Basis für die nicht unerhebliche wirtschaftliche Tätigkeit, die mit dem Betrieb eines Krankenhauses mit 811 Betten an zwei Standorten verbunden ist.

Die neue Aktiengesellschaft wird als gemeinnützige Gesellschaft geführt werden, sodass das Vermögen der Gesellschaft dem Betrieb gemeinnütziger Institutionen erhalten bleibt.

Es handelt sich also allein um die rechtliche Organisation, die geändert werden soll. Da hierfür ein Einzelfallgesetz des Landes notwendig ist, stimmen wir diesem Gesetzentwurf zu.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die vorliegende Drucksache zur Umwandlung des St.-Vincentius-Vereins Karlsruhe in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft beschreibt sehr detailliert den juristischen Weg der Umwandlung und die dazu nötigen gesetzlichen Maßnahmen.

Nichts sagt die Drucksache aber zum auslösenden Grund der Umwandlung, und nichts finden wir darin, wozu dies gut sein soll. Ich bin davon überzeugt, dass deutsche Beamte nicht umsonst arbeiten; und weil dem so ist, vermute ich einen konkreten Anlass. In der anschließenden Ausschussberatung wird danach zu fragen sein, warum die über 100 Jahre alte Regelung, einen Verein als Träger zu haben, nun nicht mehr tragen soll und ob Absichten dahinter stecken, zum Beispiel eben durch eine Verprivatrechtlichung die öffentliche Kontrolle einzuschränken. Um ei

nes aber auch klar zu sagen, meine Damen und Herren: Wir Republikaner möchten dies nicht per se unterstellen. Wir fragen uns nur, warum über die Gründe keine Aussagen getroffen wurden. Gibt es keine sachlichen Gründe, dann nehme ich gerne meine Einschätzung zurück, dass deutsche Beamte nicht grundlos tätig werden.

Gehen Sie also bitte davon aus, dass wir bei sachlicher und überzeugender Begründung keine Einwände haben, dass wir aber mehr wissen wollen als das, was die Regierung in die Begründung des Gesetzentwurfs geschrieben hat. Vielleicht, Herr Minister, können Sie ja etwas dazu sagen, wenn Sie jetzt im Anschluss den Entwurf begründen.

Vielen Dank.

Ich rufe Punkt 7 der Tagesordnung auf:

Große Anfrage der Fraktion der FDP/DVP mit der Antwort der Landesregierung – Situation und künftige Entwicklung der Realschule – Drucksache 12/3588

Das Präsidium hat folgende Redezeiten festgelegt: für die Besprechung der Großen Anfrage fünf Minuten je Fraktion und für das Schlusswort der Fraktion der FDP/DVP ebenfalls fünf Minuten.

Wem darf ich das Wort erteilen? – Das Wort hat Herr Abg. Kleinmann.

(Abg. Wintruff SPD: Die Regierung ist nicht da! – Abg. Birgit Kipfer SPD: Wo ist die Regierung? – Weitere Zurufe von der SPD – Glocke des Präsi- denten)

Meine Damen und Herren, ich gehe davon, dass Sie dieses Thema so stark interessiert, dass Sie zumindest zuhören.

(Abg. Oelmayer Bündnis 90/Die Grünen: Das war ein Zwischenruf!)