(Abg. Walter Bündnis 90/Die Grünen: Das ist mir doch bekannt! – Abg. Heiler SPD: Er hat nur mal testen wollen, ob Sie aufpassen!)
Aber auch bei denen sollten wir auf die Beherrschung der deutschen Sprache Wert legen. Darum müssen wir versuchen, die Bundesregierung stärker in die Pflicht zu nehmen. Sie wissen, dass der jetzige Aussiedlerbeauftragte Welt heißt und damit einen friedlicheren Namen als sein Vorgänger hat. Aber er sollte auch seiner Aufgabe gerecht werden.
Wir stimmen zu und danken all denen, die ehrenamtlich in der Aussiedlerbetreuung, in der Integrationsarbeit tätig sind.
(Beifall bei Abgeordneten der FDP/DVP und des Abg. Seimetz CDU – Abg. Walter Bündnis 90/Die Grünen: Das war der Beitrag zur Nächstenliebe!)
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ein wesentliches Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs der Landesregierung ist es, den Stadt- und Landkreisen über den 14. Juli 2000 hinaus zu ermöglichen, den ihnen zugewiesenen Spätaussiedlern einen vorläufigen Wohnort zuzuweisen. Damit soll im Interesse einer möglichst zügigen Eingliederung die gerechte Verteilung der Aussiedler über das ganze Land hinweg sichergestellt und in etwa auch eine gleichmäßige Belastung der Kreise gewährleistet werden.
Hintergrund ist das so genannte Wohnortzuweisungsgesetz, welches bis Ende 2009 verlängert wird. Vor einigen Tagen hat Innenminister Schäuble erklärt, dieses Bundesgesetz habe sich bewährt, und dies insbesondere deshalb, weil damit eine diesem Gesetz zuwiderlaufende Binnenwanderung unterbunden werde. Der Herr Minister sagte – ich zitiere –:
Soziale Brennpunkte konnten entschärft, die Eingliederung erleichtert, finanzielle Lasten bundes- und landesweit gerecht verteilt werden.
In der Tat kann niemand ein Interesse daran haben, dass einige wenige Orte im Land zu Sammelpunkten des Aussiedlerzuzugs werden, gerade dann nicht, wenn dadurch eine überproportional ansteigende Zahl zuziehender Aussiedler die Bevölkerungsstrukturen in diesen Gemeinden signifikant mit all ihren Auswirkungen auf die öffentlichen und sozialen Einrichtungen verändern würde. Insofern sind die Beweggründe für das Wohnortzuweisungsgesetz plausibel und begründet.
wurde dies durch eine markante Einschränkung des Grundrechts auf Freizügigkeit gemäß Artikel 11 des Grundgesetzes erkauft. In dieses Grundrecht wird im Falle der Aussiedler pauschal eingegriffen, indem ihre Freizügigkeit eingeschränkt wird, um über eine Unterbindung der Binnenwanderung Gettoisierungstendenzen entgegenzuwirken.
Man kann daran zweifeln, dass die kollektive Beschränkung des Grundrechts auf Freizügigkeit angesichts solcher und anderer doch recht schwammiger Begründungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten würde,
und zwar nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass ein ähnliches gesetzliches Steuerungsinstrument, welches etwa die Gettoisierung von Ausländern in einzelnen Stadtteilen von Ballungszentren verhindern soll, nirgendwo in Deutschland existiert.
Dass aber solche Gettoisierungstendenzen gerade auch in den Großstädten Baden-Württembergs mit all ihren Problemen bestehen, daran kann wohl niemand Zweifel hegen.
Genau hierin besteht unseres Erachtens die Unehrlichkeit des Wohnortzuweisungsgesetzes. Man geht damit gegen diejenigen vor, von denen man den geringsten Widerstand erwartet. Mich würde schon interessieren, ob die progressive Linke hier im Haus einer solchen Beschneidung von Grundrechten auch dann zustimmen würde, wenn es sich nicht um Aussiedler, sondern um Ausländer handelte.
Letzte Bemerkung: Durch die landesweit flächendeckende Verteilung der Aussiedler soll auch deren Eingliederung erleichtert werden. Das will ich gar nicht bestreiten. Tatsache ist aber, dass das wichtigste Instrument für eine schnelle und wirklich dauerhafte Eingliederung gute Sprachkenntnisse sind. Anstatt dies zu berücksichtigen, wurden die Sprachförderungsmaßnahmen seit Beginn der Neunzigerjahre vonseiten des Bundes aus Kostengründen kontinuierlich zurückgefahren, während man für Kriegseinsätze von Kuwait bis Somalia und den Angriffskrieg gegen Serbien Milliarden in Hülle und Fülle zur Verfügung hat.
Wir Republikaner fordern die Landesregierung daher an dieser Stelle einmal nachdrücklich auf, sich über den Bun
desrat für eine Aufstockung der Mittel für die Sprachförderung von Aussiedlern im Interesse einer zügigen Integration einzusetzen.
Meine Damen und Herren, es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, Drucksache 12/5168. Es ist beantragt, den Gesetzentwurf an den Innenausschuss zu überweisen. – Sie stimmen der Überweisung zu.
a) des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes BadenWürttemberg – Drucksache 12/2536
b) des Gesetzentwurfs der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg – Drucksache 12/1879
c) des Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD – Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes BadenWürttemberg – Drucksache 12/1966
Das Präsidium hat für die Allgemeine Aussprache über die drei aufgerufenen Gesetzentwürfe eine Redezeit von zehn Minuten je Fraktion festgelegt, wobei gestaffelte Redezeiten gelten.
Herr Präsident, meine Damen und Herren Kollegen! Dem vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung, der schon im Frühjahr 1998 im Plenum in Erster Beratung und im Ständigen Ausschuss behandelt wurde, stimmt meine Fraktion zu. Danach wird der Tierschutz als Staatsziel in unserer Landesverfassung festgeschrieben.
Zweitens: Darüber hinaus wollen wir ein weiteres Staatsziel verankern, nämlich die Förderung des kulturellen Lebens und des Sports. Ein entsprechender Änderungsantrag aller Fraktionen zum Gesetzentwurf der Landesregierung
Mit der Verankerung des Tierschutzes in unserer Landesverfassung bekennen wir uns zur Verantwortung für die künftigen Generationen und zum Schutz der natürlichen
Lebensgrundlagen. Wir sind uns in der Auffassung einig, dass hierunter auch die besondere Verantwortung des Menschen gegenüber den Tieren als unseren Mitgeschöpfen zu verstehen ist. Dies soll durch eine Staatszielformulierung besonders hervorgehoben werden.
Wir dürfen den Tierschutz – ich habe das in diesem Haus schon einmal an anderer Stelle gesagt – aber nicht ohne Augenmaß in der Verfassung installieren. Immerhin gilt es zu bedenken, dass der Bund in ausgiebigem Maß von seiner Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung nach Artikel 74 des Grundgesetzes Gebrauch gemacht hat, sodass für die Landesverfassung nicht mehr allzu viel übrig bleibt. Wir dürfen deshalb keine überzogenen, keine unerfüllbaren Hoffnungen wecken. Wir sind bei der Ausgestaltung des Tierschutzes in unserem Landesrecht ja nicht nur an bundesrechtliche, sondern – nebenbei bemerkt – auch an europarechtliche Vorgaben gebunden. Deshalb ist es richtig, dass wir den Gesetzesvorbehalt, nämlich den Passus „im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung“, mit aufgenommen haben.
Meine Damen und Herren, über das Ziel, das wir mit der Aufnahme des Tierschutzes in unsere Verfassung verfolgen, sind wir uns einig. Ich darf davon ausgehen, dass diese Änderung nachher die Zustimmung des gesamten Parlaments finden wird.
Halten wir uns anschließend aber auch vor Augen, was unser Innenminister in der Debatte vom 11. März 1998 sehr zu Recht und sehr zutreffend gesagt hat: Entscheidend zugunsten unserer Tiere ist nicht, dass der Tierschutz in der Verfassung steht, sondern entscheidend ist, dass er in der Lebenswirklichkeit dann tatsächlich auch stattfindet.
Darauf wird es in der Tat ankommen. Das festgeschriebene Ziel wird der Staat dann erreichen, wenn sich jeder einzelne Mitbürger angesprochen fühlt und sich selbst in die Pflicht nimmt. In diesem Sinne hoffe ich, dass der appellative Charakter dieser Staatszielbestimmung seine Wirkung nicht verfehlen wird.
Darüber hinaus darf ich von der Zustimmung zu dem Änderungs- bzw. dem Ergänzungsantrag ausgehen, wonach sich der Staat und die Gemeinden zur Förderung des kulturellen Lebens und des Sports bekennen. Dies hat grundlegende Bedeutung für unsere Gemeinschaft und den Einzelnen. Die Kultur einschließlich der Kunst ist eine tragende Säule in unserem Gemeinwesen. Sie ist schlichtweg Kernbereich auch der Humanität insgesamt. Deswegen ist es gerechtfertigt, dieses Staatsziel in die Landesverfassung aufzunehmen.
Das Staatsziel Sport gibt dem Sport Verfassungsrang und damit mehr Gewicht in der Abwägung gegenüber anderen Rechtsgütern bei etwaigen Interessenkonflikten.
Wenn wir die Staatsziele „Förderung des kulturellen Lebens“ und „Förderung des Sports“ in einem Artikel zusammenfassen – was ja nach dem Änderungsantrag geschehen soll –, dann wollen wir damit vor allem deutlich machen, dass sowohl das kulturelle Leben wie auch der Sport ganz
wesentlich durch ehrenamtliche Elemente geprägt sind. Damit sollen vor allem dem Ehrenamt neue Impulse verliehen werden, ohne dass hauptamtliche Tätigkeit ausgeschlossen wird.