a) Trifft es zu, dass es im Zusammenhang mit der Beschaffung von Video-/Schießtrainingssystemen für die Bereitschaftspolizei konkrete Korruptions-Verdachtsumstände gab, die zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen durch Strafverfolgungsbehörden geführt haben, und gegebenenfalls durch welche?
b) Inwieweit sind Hinweise darüber zutreffend, dass in dem klärungsbedürftigen Verdachtsfall Unternehmen aus Baden-Württemberg und Israel kooperativ mit Angehörigen der involvierten Polizeibehörde zusammengearbeitet haben sollen?
Zur ersten Frage: Es trifft zu, dass im Zusammenhang mit der Beschaffung interaktiver Schießanlagen zureichende
tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Korruptionsstraftat bekannt geworden sind, die zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Ravensburg geführt haben.
Zur zweiten Frage: Ich bitte um Verständnis, dass wegen der noch laufenden Ermittlungen hierzu keine Angaben gemacht werden können. Es sei auch ausdrücklich hier vermerkt: Das könnte den Ermittlungserfolg gefährden.
Wann erstmals und auf welchem Wege haben Sie Informationen über diesen möglichen Korruptionsverdacht erhalten?
Ich habe sie vor einiger Zeit erhalten. Aber ich bin aus dem Stand heraus überfragt. Ich müsste anhand meiner Unterlagen, anhand der Akten feststellen, wann das der Fall war, Herr Abg. Deuschle.
Aus Ihrer Antwort ergibt sich ja, dass es wohl noch zu keinen dienstrechtlichen Konsequenzen bei den betroffenen Dienststellen gekommen ist. Gehe ich recht in der Annahme, dass dies so ist?
Auch da bin ich aus dem Stand heraus überfragt. Bei disziplinarrechtlichen Verfahren wird ja in der Regel vernünftigerweise abgewartet, was das strafrechtliche Verfahren erbringt. Aber ich kann jetzt nicht sagen, inwieweit schon ein disziplinarrechtliches Verfahren in Gang gesetzt worden ist. Wenn es so wäre – so vermute ich –, wäre es auf jeden Fall, wie es üblich ist, vernünftig, zu warten, was das staatsanwaltschaftliche und überhaupt das strafrechtliche Verfahren erbringt.
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze – Drucksache 12/4899
Meine Damen und Herren, für die Allgemeine Aussprache über den Gesetzentwurf wurde vom Präsidium eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt, wobei gestaffelte Redezeiten gelten sollen.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Vorab: Ich kann mich auf all das beziehen, was ich bereits in der ersten Lesung des Gesetzentwurfs gesagt habe.
Der Gesetzentwurf in Form eines Artikelgesetzes entspricht den Vorgaben der EU-Richtlinie vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.
Der Gesetzentwurf setzt nach Auffassung der CDU-Fraktion die EU-Richtlinie im gebotenen Umfang korrekt um, er bleibt im Übrigen allerdings insoweit zurückhaltend, als darüber hinausgehende Regelungen nicht getroffen werden sollen. Diese gesetzgeberische Zurückhaltung halten wir für richtig.
Meine Damen und Herren, es darf nicht nur beim ständigen Ruf nach weniger staatlicher Regelung bleiben, nein, wir müssen uns als Gesetzgebungsorgan im konkreten Fall auch daran halten.
Der gesetzliche Datenschutz, das Bundesdatenschutzgesetz für den nicht öffentlichen Bereich und das Landesdatenschutzgesetz für den öffentlichen Bereich – da werden Sie, Herr Kollege Oelmayer, mir zustimmen –,
enthält bereits heute eine kaum mehr überschaubare Regelungsfülle. Es gibt ja bekanntlich diesen alten römischen Rechtssatz, der vor 1 500 Jahren genauso von Bedeutung war, wie er heute gültig ist – ich will ihn ins Deutsche übersetzen –:
Je mehr gesetzgeberisch bis ins letzte Detail geregelt wird, desto unflexibler, unübersichtlicher und häufig ungerechter wirkt sich dies im Vollzug eines solchen Gesetzes aus.
Das ist einer der Gründe, weshalb wir die weiter gehenden Regelungsvorschläge der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen nicht in den Gesetzentwurf aufnehmen wollen.
Regelungen über die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume und die Vorabkontrolle dieser Videoüberwachung, die vom Datenschutzbeauftragten des Landes zur Aufnahme in den Gesetzentwurf vorgeschlagen wurden, sind ja im Kern begründet. Ich glaube, darüber gibt es keinen Dissens hier im Hause. Aber das Thema muss unserer Auffassung nach im Zusammenhang mit dem Polizeigesetz behandelt werden. Dort ist der aufgabenspezifische Platz, die „sedes materiae“ für eine entsprechende gesetzliche Regelung, nicht im Landesdatenschutzgesetz.
Die im Gesetzentwurf geregelte Beschränkung der Prüfungskompetenz bzw. der Datenschutzkontrolle bei Gerichten auf alle Tätigkeiten, die – ich zitiere aus dem Entwurf – „nicht zu Verwaltungsangelegenheiten zählen“, bedarf unserer Auffassung nach keiner Änderung. Es geht hier wohlverstanden um den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit. Meine Damen und Herren, Grenzfälle, in denen das Justizministerium und der Datenschutzbeauftragte des Landes zu unterschiedlicher Auslegung kommen können – in der Vergangenheit wohl auch gekommen sind –, wie weit die Beschränkung der Kontrolle gehen darf und gehen kann, werden auch in Zukunft – davon bin ich überzeugt – in Einzelfällen immer wieder einmal auftreten können, unabhängig davon, ob wir den geschützten Bereich im Gesetzentwurf positiv definieren, wie es vom Datenschutzbeauftragten des Landes vorgeschlagen wird, oder wie bisher in negativer Abgrenzung abstecken.
Meine Damen und Herren, die im Katalog des § 9 des Gesetzentwurfs enthaltenen „elf Gebote“ für die Datensicherheit, der so genannte Systemdatenschutz, sind nach unserer Auffassung als Kernregelung ausreichend. Eine darüber hinausgehende Regelung birgt nur die Gefahr einer Überregulierung. Richtig ist auch, meine Damen und Herren, dass der Gesetzentwurf es bei der fakultativen Bestellung der behördlichen Datenschutzbeauftragten belässt,
dies besonders im Hinblick auf die Anwendung dieser Regelung auch auf kommunale Verwaltungsstellen. Man sollte den kommunalen Verwaltungsstellen im Sinne der kommunalen Selbstverwaltung ihre eigene Entscheidungsfreiheit auch diesbezüglich belassen.