bei einer gemeinnützigen Organisation, völlig unabhängig, ob sie ehrenamtlichen oder wirtschaftlichen Zwecken dient – –
Würden Sie mir zustimmen, dass es genau das Problem einer nicht korrekten Unterscheidung zwischen Ehrenamt und beruflicher Tätigkeit ist?
Das geht noch viel weiter. Genau das kann man unterscheiden, indem man eine Grenze festlegt. An der materiellen Aufwandsentschädigung kann man ja sehen, ob es noch eine ehrenamtliche Tätigkeit ist.
Wenn jemand wirklich Stunden – schauen Sie doch mal die Feuerwehrleute an –, beispielsweise eine ganze Nacht, eine Halle beaufsichtigt, ist das doch keine nebenamtliche Beschäftigung, die bezahlt wird, sondern gezahlt wird eine Aufwandsentschädigung.
Ich hoffe natürlich – das als letzten Satz –, dass, nachdem der Bundeskanzler das gesagt hat, bei der rot-grünen Koalition vielleicht ein Einsehen herrscht und man vielleicht doch noch im Sinne der ehrenamtlich Tätigen die Anträge, die zur Beratung vorliegen, anders behandelt.
Wir kommen zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung des Antrags. Es ist ein Berichtsantrag. Ich gehe davon aus, dass der Antrag mit der heutigen Aussprache erledigt ist. – Sie stimmen dem zu.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. J o h a n n e s B u c h t e r B ü n d n i s 9 0 / D i e G r ü n e n – H a l t u n g d e r L a n d e s r e g i e r u n g z u n i c h t z u g e l a s s e n e m G e n R a p s
a) Aufgrund welcher Rechtsunterschiede kann die Vernichtung von nicht zugelassenem Gen-Raps in Frankreich und Schweden angeordnet werden und in BadenWürttemberg nicht?
b) Wer haftet für Schäden, die durch nicht deklariertes und nicht zugelassenes Gen-Saatgut zwischen Produzenten und Handel entstehen können?
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Namens der Landesregierung beantworte ich die Fragen wie folgt:
Zu a: Grundlage für die Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie in Frankreich und Schweden ist die EU-Freisetzungsrichtlinie 90/220/EG. Wie die Richtlinie in Frankreich und in Schweden im Einzelnen umgesetzt ist, ist dem Ministerium für Umwelt und Verkehr nicht bekannt. Außerdem ist nicht bekannt, aufgrund welcher nationaler Rechtsvorschriften die Vernichtung des Gen-Raps in diesen Ländern angeordnet worden ist. Unabhängig davon ist die Vernichtung des Gen-Raps in Frankreich nach Kenntnis des Ministeriums auch nicht auf behördliche Anordnung erfolgt, sondern auf Veranlassung eines Getreideunternehmers, der das Saatgut verkauft hatte. Hinzu kommt, dass die Sachverhalte zumindest in Schweden anders sind als in Baden-Württemberg.
In Baden-Württemberg handelt es sich bei den Beimengungen um Sorten, für die umfassende Sicherheitsprüfungen durchgeführt worden sind. Mögliche Gefahren für Mensch und Umwelt wurden dabei ausgeschlossen. Außerdem lag die Beimengung von gentechnisch verändertem Raps-Saatgut bei 0,03 % und damit gerade knapp über der Nachweisgrenze.
Dagegen wurde die in Schweden verwendete Sorte sicherheitstechnisch nicht so umfassend untersucht wie die in Baden-Württemberg verwendeten Sorten. Außerdem lag die Beimengung von gentechnisch verändertem Raps-Saatgut rund einhundertmal so hoch, nämlich bei rund 2,9 %.
Um welche Sorte es sich in Frankreich gehandelt hat und ob dort umfassende sicherheitstechnische Untersuchungen durchgeführt worden sind, ist uns nicht bekannt.
Zu b: Die Frage, wer für Schäden bei den Produzenten oder Händlern haftet, die durch nicht gekennzeichnete und nicht zugelassene Beimischungen von gentechnisch verändertem Saatgut entstehen könnten, ist eine zivilrechtliche Frage, die von der konkreten Vertragsgestaltung abhängt und zwischen den jeweiligen Vertragspartnern zu klären ist.
Herr Staatssekretär Mappus, räumen Sie ein, dass es sich bei dem fraglichen Saatgut um eine Beimengung von gentechnisch veränderten Sorten handelt, die nicht zugelassen sind?
Dies ist, Herr Abgeordneter, so nicht ganz korrekt. Die beiden beigemischten Sorten haben die Trivialnamen Topas und Falcon. Topas ist zugelassen, aber nicht für die Aussaat. Die Zulassungen sind ja in unterschiedliche Bereiche gesplittet. Diese Sorte ist aber zum Beispiel zugelassen in einem Bereich, dem die Verwendung im Nahrungsmittelsektor folgt, allerdings nicht für die Aussaat; das ist korrekt.
Für die zweite Sorte, nämlich Falcon, läuft ein Zulassungsverfahren. Hinzu kommt aber – ich glaube, dies ist auch der entscheidende Punkt –, dass beide Sorten in Nordamerika, in den USA und Kanada, seit Jahren für alle Bereiche zugelassen sind und auch entsprechend angebaut werden.
Herr Staatssekretär Mappus, erkennt die Landesregierung die wirtschaftliche Bedeutung, die mittlerweile aufgrund der Unterscheidung zwischen gentechnisch verändertem Saatgut und gentechnisch unverändertem Saatgut in Bezug auf die Absatzmöglichkeiten entstanden ist, die der Landwirt in der Bundesrepublik und speziell in Baden-Württemberg findet, und ist die Landesregierung bereit, die Konsequenzen, die aus ihrer Untätigkeit in Bezug auf das Beseitigen dieses gentechnisch veränderten Saatguts praktisch entstehen, zu tragen, nämlich zukünftig Untersuchungen dieses Saatgutes zu bezahlen bzw. die Forderungen, von denen Sie gerade gesprochen haben, zwischen Handel und Produzenten und die daraus folgenden Leistungsanforderungen zu übernehmen?
Diese Frage lässt sich insofern relativ leicht beantworten, als die WLZ den Bauern zugesichert hat, dass sie die entsprechenden Produkte abnimmt und zu Biodiesel verarbeitet. Insofern besteht die wirtschaftliche Problematik, die Sie in Ihrer Frage unterstellt haben, nicht. Die Landwirte sind praktisch abgesichert und können diese Produkte aufgrund der Zusicherung der WLZ auf jeden Fall am Markt absetzen.