Herr Staatssekretär, würden Sie meiner Auffassung zustimmen, dass erstens die Pressemeldungen auf Falschmeldungen beruhen, zweitens die Bauabnahme nicht über das übliche Maß ähnlicher Abnahmen hinausging und drittens die Feierlichkeiten in diesem Fall von der Gemeinde finanziert wurden?
Herr Abgeordneter, nachdem ich ausgeführt habe, dass dem Baulastträger keinerlei Kosten entstanden sind, gehe ich davon aus, dass, wenn Kosten entstanden sein sollten, diese die Gemeinde getragen hat.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. N o r b e r t Z e l l e r S P D – B e z u s c h u s s u n g z u r H a g e l p r ä m i e d u r c h d a s L a n d
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Es geht um die Bezuschussung der Hagelprämie durch das Land. Ich frage die Landesregierung:
a) Aus welchem Haushaltstitel will die Ministerin für den ländlichen Raum die wegen der von ihr am 15. September 2000 in Bavendorf gemachten Zusage notwendig gewordenen Finanzmittel für eine Wiederaufnahme der Bezuschussung zur Hagelprämie bereitstellen?
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:
Es ist richtig, dass ich in Bavendorf die Aussage gemacht habe, ich würde mich darum bemühen, Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, um den im Jahre 1996 ausgesetzten Zuschuss zur Hagelprämie wieder aufzunehmen.
Selbstverständlich werden die Mittel, die auf etwa 2 Millionen DM berechnet werden, im Rahmen eines Nachtragshaushalts beantragt werden. Wir prüfen derzeit auch, ob ein Teil – eventuell die Hälfte – aus dem Haushalt des Ministeriums Ländlicher Raum erbracht werden kann.
Frau Ministerin, ich frage darüber hinaus: In einer entsprechenden Anfrage von mir und dem Arbeitskreis V der SPD-Fraktion haben wir dasselbe gefragt. Darauf haben Sie – kurz vorher – geantwortet, dass eine Wiederaufnahme dieser Zuschüsse nicht vorgesehen sei. Das war Ihre Antwort an die Parlamentarier.
Es gibt natürlich einen Unterschied. Wenn wir über die Wiederaufnahme des Zuschusses zur Hagelprämie sprechen, kann es sich nur um den Obstbau handeln und nicht um den Weinbau. Im Zusammenhang mit dem Hagelschaden im Weinbau habe ich die Aussage getroffen, dass für den Weinbau noch nie ein Prämienzuschuss bezahlt wurde und sich die Betriebe selbst gegen Hagelschaden im Weinbau versichern können. Wir haben aber dahin gehend einen
großen Unterschied, dass im Obstbau – im Vergleich zu anderen Ländern wie der Steiermark und Südtirol – sowohl vom Bund als auch vom Land Prämien bezuschusst werden. In Bavendorf – und das war sehr viel später – konnte ich mich vor Ort über den Hagelschaden informieren. Man muss wissen, dass ein Obstbaubetrieb heute zwischen 15 und 20 Hektar Obstbaufläche bewirtschaften muss, um davon leben zu können. Wenn er die Prämie selbst voll aufbringen müsste, würde das Kosten zwischen 20 000 und 50 000 DM ausmachen, je nach Hagelschaden. Sie wissen, dass dann die Versicherungsprämie steigt.
Gegen Ihre Entscheidung haben wir gar nichts einzuwenden. Nur noch die Frage: Gilt die Zusage rückwirkend oder zuverlässig für nächstes Jahr?
Rückwirkend gilt die Zusage nicht. Ich habe auch nie zugesagt, dass der Zuschuss zur Hagelversicherungsprämie rückwirkend gezahlt wird. Es geht um das Jahr 2001. Wer Hagelversicherungsprämien bezahlt, der weiß, dass die Anmeldung erst im Frühjahr des nächsten Jahres erfolgt, das heißt, dass wir Zeit haben. Ich bitte Sie, zuzustimmen, wenn dieser Betrag im Rahmen eines Nachtrags genehmigt werden muss.
Frau Ministerin, habe ich Sie richtig verstanden? Wenn Sie sich bemühen, heißt das dann, dass Sie dieses Geld tatsächlich in Ihrem Haushalt zur Verfügung stellen wollen – die Hälfte, haben Sie gesagt –, und aus welchem Titel stammt diese Summe?
Sie haben mich falsch verstanden. Ich habe gesagt, dass wir in einem Haushaltsnachtrag über diesen Betrag von ca. 2 Millionen DM – dies ist der Betrag, wenn wir 30 % Zuschuss leisten wollen – entscheiden werden und dass dann selbstverständlich auch das Parlament darüber entscheidet. Ich habe weiter gesagt, dass ich derzeit überprüfe, ob die Hälfte von den 2 Millionen DM aus dem Haushalt des Ministeriums Ländlicher Raum erbracht werden kann.
Zwischenbericht und Antrag der Enquetekommission „Situation und Chancen der mittelständischen Unternehmen, insbesondere der Familienunternehmen, in Baden-Württemberg“ – Vergabewesen von Land und Kommunen – Drucksache 12/5524
Meine Damen und Herren, das Präsidium hat für die Aussprache über den Zwischenbericht eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt. Zunächst erhält jedoch die Vorsitzende der Enquetekommission, Frau Kollegin Netzhammer, zur Einbringung des Zwischenberichts das Wort.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich darf heute dem Landtag von Baden-Württemberg als erstes Ergebnis der Enquetekommission „Situation und Chancen der mittelständischen Unternehmen, insbesondere der Familienunternehmen, in BadenWürttemberg“ den Zwischenbericht zum Vergabewesen von Land und Kommunen vorlegen, der auch konkrete Handlungsempfehlungen enthält.
Die Kommission wurde am 24. März 1999 auf Antrag der Koalitionsfraktionen CDU und FDP/DVP vom Landtag eingesetzt. Die Kommission hat inzwischen 31 Sitzungen und regionale Dialogforen absolviert und wird dem Landtag noch im Dezember ihren Abschlussbericht vorlegen.
Im Anschluss an die Novellierung der Gemeindewirtschaftsordnung wurde die Kommission mit der Prüfung und Untersuchung des Vergabewesens von Land und Kommunen beauftragt. Zu dem Thema Vergabewesen erfolgte eine gesonderte Anhörung am 10. Dezember 1999, in der die wichtigsten betroffenen Handwerks- und Mittelstandsverbände wie zum Beispiel BWHT und BDS, die kommunalen Landesverbände, Ministerien und Rechnungshof sowie Sachverständige gehört wurden. Aufgrund der Ergebnisse der Anhörung haben die Kommissionsmitglieder die Ihnen vorliegenden Empfehlungen bis auf eine einstimmig beschlossen. Der Zwischenbericht wurde einstimmig verabschiedet. Zu einzelnen Punkten liegen Minderheitenvoten vor.
Damit die Empfehlungen der Enquetekommission noch bei der Novellierung des Mittelstandsförderungsgesetzes berücksichtigt werden können, beschloss die Kommission die vorzeitige Einbringung der Anhörungsergebnisse in Form eines Zwischenberichts. Ich darf heute feststellen, dass die Ihnen vorliegenden Handlungsempfehlungen bei der Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes bereits berücksichtigt wurden. Die Novellierung der Gemeindewirtschaftsordnung ist ebenfalls auf dem Wege.
Ich möchte mich an dieser Stelle bei den zuständigen Ministerien, dem Innenministerium und dem Wirtschaftsministerium, für die schnelle Annahme und Aufnahme unserer Empfehlungen herzlich bedanken.
Mit der Umsetzung der Enquete-Ergebnisse zum Vergabewesen wird Baden-Württemberg eine Schrittmacherfunktion unter den westlichen Bundesländern einnehmen, was die Vergabe öffentlicher Aufträge durch das Land und die Kommunen angeht. Zusammen mit der Subsidiaritätsklausel, die am 14. Juli 1999 bei der Novellierung der Gemeindewirtschaftsordnung aufgenommen wurde, bedeutet die Erweiterung des öffentlichen Vergaberechts auf Unternehmen der öffentlichen Hand in privater Rechtsform eine Stärkung der Privatwirtschaft und damit auch und gerade der kleinen und mittelständischen Unternehmen. Sie bedeutet auch eine Stärkung des Wettbewerbs.
Bereits heute ist die Nachfrage aus anderen Bundesländern groß. Der Bayerische Landtag wird sich in Bälde mit der Thematik beschäftigen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, die beste Wirtschaftsförderung besteht in der Erteilung von Aufträgen. Es ist unbestritten: Der Beschaffungsmarkt der öffentlichen Hand ist ein wichtiger Markt, auch wenn nur Schätzungen darüber vorliegen. Damit ist er für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständische Wirtschaft, von großer Bedeutung. Allein für Baden-Württemberg geht man von einem öffentlichen Auftragsvolumen von 55 Milliarden bis 65 Milliarden DM aus, was rund 10 bis 12 % des Bruttoinlandsprodukts entspricht. Davon liegen 90 % der Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte, die 70 % des Auftragsvolumens ausmachen, und zwei Drittel der Aufträge werden von den Kommunen vergeben.
Für den öffentlichen Beschaffungsmarkt gilt ein zweigeteiltes Vergaberecht. Über dem EU-Schwellenwert, das heißt bei Bauaufträgen über 5 Millionen Euro und bei Dienstleistungsaufträgen über 200 000 Euro, gilt die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung nach VOB/VOL grundsätzlich für alle öffentlichen Auftraggeber sowohl in öffentlicher als auch in privater Rechtsform, wenn sie Aufgaben erfüllen, die im Allgemeininteresse liegen und nicht gewerblicher Art sind.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte gilt das öffentliche Vergaberecht bisher immer dann nicht, wenn sich die öffentliche Hand einer privaten Rechtsform wie zum Beispiel GmbH oder AG bedient. Dies hat zur Konsequenz, dass sich Land und Kommunen der Bindung des öffentlichen Vergaberechts entziehen können, wenn sie Aufgaben an Unternehmen in privater Rechtsform ausgliedern.
Dies stellt für die Mittelstandsvertreter eine große Sorge dar. Auch wenn die Gefahr einer Privatisierungswelle nicht überzeichnet werden darf – die GPA hat für 1999 zehn kommunale Ausgründungen konkret ermittelt –, so sind diese Befürchtungen doch nicht ganz von der Hand zu weisen.
Nach Auskunft aller befragten Experten stellen die Vergabeordnungen VOB und VOL ein seit langem ausgewogenes Regelwerk dar. Es wird übereinstimmend als Instrument des Interessenausgleichs anerkannt: Die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung gewährleiste einen größtmöglichen, transparenten und fairen Wettbewerb, trage zum Erhalt einer gesunden Wirtschaftsstruktur bei, der Grundsatz der Leistungsvergabe an das wirtschaftlichste Angebot garantiere die bestmögliche Wirtschaftlichkeit, und das Nachverhandlungsverbot beuge der Korruption vor.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, die mittelständische Wirtschaftsstruktur ist eine der Stärken des Wirtschaftsstandorts Baden-Württemberg. Das Land hat deshalb die mittelstandsgerechte Auftragsvergabe immer als eines der drei zentralen Instrumente der Mittelstandsförderung angesehen. Deshalb muss sichergestellt werden, dass die kleinen und mittleren Unternehmen auch tatsächlich Zugang zu allen Aufträgen der öffentlichen Hand haben, egal, welcher Rechtsform sich die öffentliche Hand bedient.
Die Unternehmen müssen überhaupt erst einmal Kenntnis davon erlangen, welche Aufträge zu vergeben sind. Dies garantiert allein die Pflicht zu öffentlichen Ausschreibun
gen. Die Aufträge sind auch so zu bemessen, dass sie dem spezifischen Leistungsspektrum, aber auch der begrenzten Kapazität des Handwerks und sonstiger kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen. Dies wird im Vergaberecht durch das Prinzip der losweisen Vergabe konkretisiert.
Gegenüber diesen Argumenten waren die Standpunkte der kommunalen Landesverbände abzuwägen, die die kommunale Wirtschaft und deren Ausgestaltung als wesentlichen Bestandteil ihrer kommunalen Selbstverwaltung ansehen, die sich in Zeiten knapper öffentlicher Kassen einem erhöhten Zwang zu wirtschaftlichem Handeln ausgesetzt sieht und sich in ihrer Tätigkeit, zum Beispiel beim Wohnungsbau, gegenüber privatwirtschaftlicher Konkurrenz behaupten muss. Deshalb dürfe das öffentliche Vergaberecht gerade nicht auf privatrechtliche Unternehmen der Kommunen ausgedehnt werden.