Meine Damen und Herren, die Bedenken, die hier vorgetragen wurden, will ich nicht abweisen. Ich will die Bedenken durchaus insoweit berücksichtigen, dass ich sage, sie seien nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Auch das Gutachten – wenn man es als Gutachten bezeichnen darf – kommt zu dem Ergebnis, dass das verfassungsrechtlich nicht zulässig sei. Als Jurist aber weiß ich sehr wohl, dass zwischen der Frage der Verfassungswidrigkeit und einer
Einschätzung unter Juristen, was verfassungsrechtlich zulässig sei oder nicht, sehr wohl eine breite Diskussion entstehen kann und dass auch andere Auffassungen und Meinungen möglich sind.
Wir als Fraktion der Grünen vertreten an dieser Stelle die Auffassung, dass die Partizipation der EU-Bürgerinnen und -Bürger in unserem Land so schwer wiegt, dass wir diese Partizipation auch in den Regionalversammlungen ermöglichen wollen.
Wenn Sie oder andere Betroffene der Auffassung sind, es sei verfassungswidrig, dann steht Ihnen die Justiz zur Verfügung. Insofern müssen wir eine politische Entscheidung treffen. Und die politische Entscheidung kann nur heißen: Partizipation ja. Deswegen stimmen wir dem Gesetzentwurf der sozialdemokratischen Fraktion zu.
(Beifall bei den Grünen und der SPD – Abg. Flei- scher CDU: Das war wirklich Rabulistik! So ge- winnen Sie aber keinen Prozess! Da bekommen Sie kein Mandat von mir!)
Herr Kollege Oelmayer, ein bisschen nachdenklich hat es mich schon gemacht, wenn ein Jurist sagt: „Beschließen wir das halt mal. Wir haben ja dann die Gerichte, die das wieder aufheben können.“ Wir sind schon selber in der Pflicht. So sorglos dürfen wir mit der Verfassung eben nicht umgehen.
Mit dem Gesetzentwurf sollen EU-Bürger auch das passive Wahlrecht für die Verbandsversammlungen erhalten. Bislang haben EU-Bürger das aktive Wahlrecht, wenn sie Mitglied im Kreistag oder im Gemeinderat sind, von denen ja die Mitglieder der Verbandsversammlung der Regionalverbände gewählt werden.
Wie Sie wissen, meine Damen und Herren, erklärt sich der Unterschied zwischen aktivem und passivem Wahlrecht
hier dadurch, dass nach der Umsetzung von europarechtlichen Vorgaben alle Unionsbürger das aktive und passive Wahlrecht als Ausnahme lediglich bei Kommunalwahlen erhalten haben. Kommunalwahlen sind Wahlen zu den Kreistagen und zu den Gemeinderäten.
Anders liegt der Fall jedoch bei Verbandsversammlungen. Die Regionalverbände – das scheint mir der tragende Satz zu sein – sind als Träger der Regionalplanung keine Körperschaften der kommunalen Selbstverwaltung.
Die von der Verbandsversammlung zu treffenden Entscheidungen sind Ausübungen von Staatsgewalt. Auch diese Ausübung von Staatsgewalt bedarf demokratischer Legitimation. Hier ist die verfassungsrechtliche Lage eindeutig. Kollege Mack hat den Artikel 20 des Grundgesetzes zitiert:
Es ist ja wohl unstreitig, dass das Volk in diesem Sinne, das Volk, von dem die Staatsgewalt ausgeht, nach dem Grundgesetz von den deutschen Staatsangehörigen und den ihnen nach Artikel 116 Abs. 1 gleich gestellten Personen gebildet wird. Darunter fallen EU-Bürger aber nicht. Deswegen ist die Änderung, die von der SPD vorgeschlagen wird, gegen das demokratische Prinzip der Volkssouveränität nach Artikel 20 des Grundgesetzes oder würde jedenfalls gegen Artikel 20 des Grundgesetzes verstoßen. Einer solchen nicht verfassungsgemäßen Gesetzesänderung sollte der Landtag nicht zustimmen.
(Abg. Kübler CDU: Das sehe ich auch so! – Abg. Mack CDU: So ist es! – Abg. Oelmayer GRÜNE: Doch! Zustimmen kann er!)
Lassen Sie mich hinzufügen: Ohne eine entsprechende Änderung des Grundgesetzes – Herr Kollege Mack hat darauf hingewiesen – ist das Ziel nicht zu erreichen.
(Abg. Mack CDU zu Abg. Oelmayer GRÜNE: Herr Oelmayer, Sie verlangen vom Landtag Rechtsbeugung! – Zuruf des Abg. Dr. Noll FDP/ DVP)
Ich halte es für nicht vertretbar, eine Änderung des Grundgesetzes nur zu dem Zweck zu initiieren, dass EU-Bürgern neben dem aktiven und passiven Wahlrecht bei Kommunalwahlen auch das passive Wahlrecht für die Verbandsversammlungen eröffnet wird. Hier scheint mir der Anlass nicht im richtigen Verhältnis zu dem Mittel einer Grundgesetzänderung zu stehen.
Meine Damen und Herren, in der Allgemeinen Aussprache liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 13/3860.
Der Innenausschuss empfiehlt Ihnen mit der Beschlussempfehlung Drucksache 13/4743, den Gesetzentwurf abzulehnen. Ich bitte, damit einverstanden zu sein, dass ich den Gesetzentwurf im Ganzen zur Abstimmung stelle.
Wer dem Gesetzentwurf Drucksache 13/3860 zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Das Zweite war die Mehrheit. Der Gesetzentwurf ist mehrheitlich abgelehnt.
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD – Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes – Drucksache 13/4485
Meine Damen und Herren, das Präsidium hat für die Allgemeine Aussprache eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Bei unserem Gesetzentwurf geht es auf den ersten Blick lediglich um eine Zuständigkeitsregelung, nämlich darum, die Zuständigkeit für die Eintragung von Lebenspartnerschaften auf die Zuständigkeitsebene der Gemeinden herunterzuzonen. Wir halten das für sinnvoll.
Wir meinen, dass die im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform geführte Diskussion gezeigt hat, dass man den Kommunen möglichst viele Kompetenzen einräumen sollte.
Solche Kompetenzen gehören dorthin. Die Standesämter werden von den Kommunen in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit geführt. Sie sind dort fachlich bestens aufgehoben. Wir glauben, dass auch diese Materie von öffentlichen Aufgaben, nämlich die Eintragung von Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, richtigerweise von den Gemeinden vorzunehmen ist.
Vordergründig geht es um eine Zuständigkeitsregelung. Ich hatte das gesagt. Aber das ist eben nur vordergründig so. Wir sollten vielleicht einen kleinen Blick zurück werfen. Denn Ausgangspunkt der bisher geltenden Zuständigkeitsregelung zum Lebenspartnerschaftsgesetz waren ja die Vor