Protokoll der Sitzung vom 14.11.2001

(Abg. Walter GRÜNE: Nein!)

Das ist in Ordnung. Der Antrag ist insgesamt für erledigt erklärt.

Damit ist Tagesordnungspunkt 2 erledigt.

Ich rufe Punkt 3 der Tagesordnung auf:

Wahl von Mitgliedern des Kuratoriums der Staatlichen Toto-Lotto GmbH

Meine Damen und Herren, das Kuratorium der Staatlichen Toto-Lotto GmbH besteht gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrags aus 15 Mitgliedern, darunter acht Mitgliedern des Landtags, wobei jede Fraktion mit mindestens einem Abgeordneten vertreten sein soll. Danach ergibt sich folgende Verteilung der Kuratoriumsmitglieder auf die Fraktionen: CDU-Fraktion vier, SPD-Fraktion zwei, FDP/DVP-Fraktion eines, Fraktion GRÜNE ebenfalls eines.

Ein gemeinsamer Vorschlag aller Fraktionen für die Wahl der Kuratoriumsmitglieder liegt Ihnen vor (Anlage 1).

Dann darf ich darum bitten, die Wahl offen durchzuführen. Gibt es dagegen Widerspruch? – Das ist nicht der Fall.

Wer entsprechend dem Vorschlag der Fraktionen die dort aufgeführten Damen und Herren wählen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gibt es Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Dann hat der Landtag die vorgeschlagenen Damen und Herren einstimmig zu Mitgliedern des Kuratoriums gewählt. Ich danke Ihnen.

Punkt 3 der Tagesordnung ist erledigt.

Ich rufe Punkt 4 der Tagesordnung auf:

Wahl von Mitgliedern des Medienrats der Landesanstalt für Kommunikation

Nach § 41 Abs. 2 des Landesmediengesetzes entsendet jede Fraktion des Landtags einen Vertreter in den Medienrat der Landesanstalt für Kommunikation. Vier weitere Vertreter werden aufgrund von Vorschlägen der Fraktionen vom Landtag im Wege der Verhältniswahl nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren gewählt.

Von den Fraktionen sind folgende Herren in den Medienrat entsandt: von der CDU-Fraktion Herr Hans Volle aus Tuttlingen, von der SPD-Fraktion Herr Abg. Max Nagel, von der Fraktion der FDP/DVP Herr Hagen Kluck, von der Fraktion GRÜNE Herr Abg. Jürgen Walter.

Die vier weiteren Vertreter des Landtags müssen heute gewählt werden. Nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren entfallen davon zwei Vertreter auf die CDU-Fraktion und zwei Vertreter auf die SPD-Fraktion.

Ein gemeinsamer Wahlvorschlag der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD liegt auf Ihren Tischen (Anlage 2). Von der CDU-Fraktion werden die Herren Abg. Dr. Birk und Wieser und von der SPD-Fraktion die Herren Abg. Braun und Junginger vorgeschlagen.

Bitte verwenden Sie den Wahlvorschlag als Stimmzettel. Wenn Sie ihn unverändert abgeben, haben Sie entsprechend dem Wahlvorschlag der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD gewählt.

Sie sind an die Vorschläge nicht gebunden. Sie können Namen streichen und andere hinzufügen. Allerdings müssen Stimmzettel als ungültig angesehen werden, die mehr als vier Namen enthalten.

Ich darf nun die Schriftführer bitten, die Stimmzettel einzusammeln.

(Wahlhandlung)

Ich schließe die Wahlhandlung und schlage vor, dass wir das Ergebnis in der Mittagspause feststellen.

Ich rufe Punkt 5 der Tagesordnung auf:

Herstellung des Einvernehmens zur Berufung von sieben sachverständigen Persönlichkeiten in das Kuratorium der Landeszentrale für politische Bildung

Meine Damen und Herren, nach der Bekanntmachung der Landesregierung über die Errichtung einer Landeszentrale für politische Bildung vom 25. Januar 1972, zuletzt geändert durch die Bekanntmachung der Landesregierung vom 30. April 1990, beruft der Ministerpräsident neben den

vom Landtag bereits nominierten Abgeordneten sieben sachverständige Persönlichkeiten ebenfalls für die Dauer einer Legislaturperiode in das Kuratorium der Landeszentrale für politische Bildung, und zwar im Einvernehmen mit dem Landtag.

Mit Schreiben vom 2. November 2001, das den Fraktionen in Ablichtung zugeleitet worden ist und das Ihnen vervielfältigt vorliegt, hat Herr Staatssekretär Böhmler um das Einvernehmen zur Berufung folgender sachverständiger Persönlichkeiten gebeten: Herr Dr. Hermann Huba, Stuttgart, Herr Oliver Moses, Stuttgart, Herr Paul Schobel, Stuttgart, Herr Ernst Mutscheller, Stuttgart, Herr Werner Göbel, Oppenau, Herr Rainer Dahlem, Stuttgart, und Frau Christina Ohligmacher, Weinheim.

Wer der Berufung dieser Damen und Herren zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Enthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit hat der Landtag sein Einvernehmen mit der Berufung der von mir aufgeführten Damen und Herren in das Kuratorium der Landeszentrale für politische Bildung erklärt.

Punkt 5 der Tagesordnung ist damit erledigt.

Ich rufe Punkt 6 der Tagesordnung auf:

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Ausführung wohnungsrechtlicher Gesetze (AGWoG) – Drucksache 13/384

Das Präsidium hat für die Aussprache nach der Begründung durch die Regierung eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.

Das Wort zur Begründung erteile ich Herrn Staatssekretär Dr. Mehrländer.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Kernstück des heute von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurfs zur Ausführung wohnungsrechtlicher Gesetze ist die Umsetzung des Bundesgesetzes zur Reform des Wohnungsbaurechts. Das Wohnungsbaureformgesetz des Bundes wird am 1. Januar 2002 in Kraft treten, und wir wollen das Landesrecht so rasch wie möglich an das neue Bundesrecht anpassen. Insbesondere beabsichtigt die Landesregierung, die Wohnraumförderung in dem kommenden Jahr 2002 bereits auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes des Bundes durchzuführen.

Meine Damen und Herren, zu dem Wohnungsbaureformgesetz des Bundes möchte ich in diesem Zusammenhang nur auf einige Punkte kurz hinweisen. Die Landesregierung unterstützt die Konzeption des neuen Rechts, die Förderung auf hilfebedürftige Haushalte zu konzentrieren. Eine Förderung breiterer Schichten, wie sie die bisherige Konzeption des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vorgesehen hatte, ist im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung schon aus finanziellen Gründen nicht mehr möglich. Gefördert werden sollen in Zukunft diejenigen Haushalte, die sich auf dem Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und daher auf Hilfe angewiesen sind, sei es im Rahmen der Eigentumsförderung oder im Rahmen der Mietwohnungsförderung.

Die Landesregierung hält auch die Fortentwicklung des sozialen Wohnungsbaus zur sozialen Wohnraumförderung für richtig; denn es war aus unserer Sicht seit langem geboten, die starke Ausrichtung des bisherigen Förderrechts auf den Neubau zu ändern.

Nach dem neuen Wohnraumförderungsgesetz des Bundes können künftig im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung auch Bestandsmaßnahmen gefördert werden, etwa der Erwerb von bestehendem Wohnraum, Modernisierungsmaßnahmen oder der Erwerb von Belegungsrechten.

Wir halten auch den Verzicht auf die Differenzierung nach Förderwegen für richtig. Maßgeblich ist nach dem neuen Bundesrecht der Inhalt der Förderzusage. Das entspricht der bisherigen Förderpraxis des Landes im so genannten dritten Förderweg.

Wir wollen darüber hinaus auch den Kommunen die Möglichkeit geben, das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes bei eigenen Fördermaßnahmen zu nutzen, und eröffnen ihnen, den Kommunen, damit den ganzen Gestaltungsspielraum der bundesrechtlichen Regelungen.

Meine Damen und Herren, zur Umsetzung des neuen Wohnungsbaurechts: Die Voraussetzung hierfür soll Artikel 1 des eingebrachten Ausführungsgesetzentwurfs schaffen. Auf der Grundlage der entsprechenden Ermächtigungen können das Wirtschaftsministerium, die Landesregierung bzw. die Kommunen die notwendigen Umsetzungsbestimmungen treffen. Es ist vorgesehen, sich bei der Nutzung der neu geschaffenen Ermächtigungen an der bisherigen Praxis zu orientieren.

Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs enthält Artikel 1 des Gesetzentwurfs zudem Regelungen über die Verwendung von Rückflüssen aus Wohnungsbaudarlehen sowie über die Mittelfreigabe vor Inkrafttreten des Staatshaushaltsplans. Auf diese Weise werden die einschlägigen Regelungen im Ausführungsgesetz zusammengefasst und auch an die Terminologie des neuen Rechts angepasst.

Meine Damen und Herren, das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes ordnet insbesondere die für die Fördermaßnahmen maßgeblichen Einkommensgrenzen und die Einkommensermittlung neu. Das hat unmittelbare Auswirkungen auf das Fehlbelegungsabgaberecht, und durch Artikel 3 des Gesetzentwurfs werden im Bereich der Fehlbelegungsabgabe die neuen Regelungen eingeführt.

Da diese Regelungen etwa für Haushalte mit Kindern etwas höhere Einkommensgrenzen als bisher vorsehen, wird die Anpassung zu einer leichten Entlastung vieler Fehlbelegerhaushalte führen.

Zudem soll das Ausführungsgesetz dazu genutzt werden, um in Artikel 2 die derzeitige Zuständigkeitsregelung für den Bereich des Wohngelds an den heutigen Sprachgebrauch anzupassen. Eine inhaltliche Änderung der Zuständigkeitsregelung ist damit nicht verbunden.

Meine Damen und Herren, zum Schluss: Im Anhörungsverfahren sind zum vorliegenden Gesetzentwurf keine Einwendungen erhoben worden. Die Zielsetzung der Landesregierung, das Wohnraumförderungsgesetz des Bundes

(Staatssekretär Dr. Mehrländer)

rechtzeitig zum 1. Januar 2002 umzusetzen, setzt ein Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes auch zum 1. Januar 2002 voraus. Ich bitte Sie daher um rasche Beratung und um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf.

Danke.

(Beifall bei der CDU und der FDP/DVP)

Das Wort erteile ich Herrn Abg. Mack.

Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Bund hat zum 1. Januar 2002 ein neues Wohnraumförderungsgesetz erlassen. Wir machen dazu das notwendige Ausführungsgesetz. Für die darniederliegende Baukonjunktur in Deutschland ist dadurch aber nichts gewonnen. Eigentlich sind die ökonomischen Rahmenbedingungen für Bauinvestitionen so günstig wie lange nicht mehr. Bereinigt sind die Preise für baureifes Land in den letzten Jahren nicht gestiegen; die Baupreisentwicklung ist eher rückläufig. Die Zinsen für Baugeld sind um über 2,5 Prozentpunkte gefallen, Baugeld gibt es heute für weniger als 5 %, und die Bürger wissen: Jetzt sollte man bauen oder Wohneigentum erwerben; denn günstiger wird es nicht mehr.