Etwas anderes möchte ich noch anführen, nämlich wieder einen Auszug aus dem Stuttgarter Wohnungsbericht. Da heißt es:
Wichtig ist die prophylaktische Wirkung des Verbots, das viele Umnutzungen wegen der geforderten Ersatzleistungen erst gar nicht hat entstehen lassen. Viele Anträge sind nach einer Beratung im Amt für Wohnungswesen nicht gestellt worden. Der Wohnungsneubau hätte nicht ausgleichen können, was ohne das Zweckentfremdungsverbot unwiderruflich verloren gegangen wäre.
So der Wohnungsbericht der Stadt Stuttgart. Ich ergänze noch aus dem Wohnungsbericht der Stadt Karlsruhe. Da heißt es:
Im Wesentlichen hat das Zweckentfremdungsverbot präventive Wirkung. Aus Beratungen ist bekannt, dass die Absicht, zweckzuentfremden, nach Aufklärung über Sach- und Rechtslage aufgegeben wurde.
Darum geht es. Wir wollen, dass der Wohnungsbestand in den Städten, nachdem schon nichts neu gebaut wird, erhalten wird. Wir wollen, dass die Mieter vor Umwandlungsspekulanten geschützt werden. Deswegen bitten wir um Zustimmung zu unserem Antrag.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs vom 4. November 1971 räumt den Landesregierungen – nicht den Ländern, nicht den Landtagen und nicht den Landesgesetzgebern, sondern den Landesregierungen –
die Verordnungsermächtigung ein, dass Wohnraum anderen Zwecken als Wohnzwecken nur nach Genehmigung zugeführt werden darf, wenn in einer Stadt die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders – besonders! – gefährdet ist.
Weil dies einen besonderen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes darstellt, ist eine besondere Gefährdung der Wohnraumversorgung erst anzunehmen, wenn eine Gemeinde durch sachliche Eigenarten gekennzeichnet wird, die geeignet sind, den Wohnungsmarkt für breitere Bevölkerungsschichten negativ zu beeinflussen und ihm eine spezifische Labilität zu geben. Es kommt somit auf die qualitative Art der Anspannung des Wohnungsmarktes an.
Parallel dazu ermächtigt § 577 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Landesregierung, durch Rechtsverordnung Gebiete zu bestimmen, in denen nicht die Kündigungssperrfrist von drei Jahren seit der Veräußerung der vermieteten Wohnung gilt, sondern eine verlängerte Kündigungssperre – jetzt kommt der Punkt – von bis zu zehn Jahren. Ich wiederhole: eine Kündigungssperrfrist von bis zu zehn Jahren. Das muss man sich einmal vorstellen. In dieser Zeit kann sich der Erwerber solcher umgewandelten Wohnungen zum Zwecke der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungssperrfrist weder auf seinen Eigenbedarf an der Wohnung noch auf sein Interesse an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung berufen.
Wer sich diese Rechtsgrundlage, den Eingriff dieser Gesetze in Grundrechte und ihren erheblichen Eingriff in den Wohnungsmarkt vor Augen führt, muss sich darüber im Klaren sein, dass von diesem Instrumentarium, das erhebliche zwangswirtschaftliche Züge trägt, nur in besonderen Fällen Gebrauch gemacht werden kann.
Gegenüber den bisherigen Verordnungen der Landesregierung vom 15. Juli 2000 hat die Landesregierung jetzt die Fortgeltung des Umwandlungsschutzes und der verlängerten Kündigungsfrist in vier Universitätsstädten – Freiburg, Heidelberg, Konstanz und Tübingen – festgeschrieben. Mannheim kommt jetzt neu hinzu. Karlsruhe fällt weg,
Stuttgart wird – ebenfalls auf eigenen Wunsch, Herr Gaßmann – nicht aufgenommen. Wenn Sie beklagen, der Gemeinderat Stuttgart produziere Zufallsmehrheiten, dann empfehle ich Ihnen, in den Gemeinderat zu gehen – Sie sind Stuttgarter Bürger –, für den Gemeinderat zu kandidieren.
Dann können Sie dort für andere Mehrheiten sorgen. Jedenfalls hat der Gemeinderat Stuttgart diesen Wunsch gegenüber dem Land geäußert.
Heilbronn, Pforzheim, Reutlingen und Ulm können aufgrund der dortigen Wohnungsmarktlage überhaupt nicht in den Geltungsbereich
dieses zwangswirtschaftlichen Instrumentariums aufgenommen werden, und zwar deswegen, weil die Daten nicht vorliegen.
Jede Klage, die in diesem Bereich geführt würde, hätte Erfolg. Deswegen lehnen wir den Antrag der SPD ab. Wir lehnen ihn schon deshalb ab,
Ich möchte noch auf zwei Punkte eingehen, die Herr Gaßmann vorhin angesprochen hat und die auch im Antrag der SPD ihren Niederschlag finden.
Wir müssen den Antrag auch deswegen ablehnen, weil darin sachfremde Erwägungen enthalten sind. Die SPD sagt, man müsse alle Groß- und Universitätsstädte schon deswegen in die Verordnungen aufnehmen, damit diese Städte ein städtebauliches Mittel hätten, um zu verhindern, dass aus ehemals belebten Wohnstraßen tote Büromeilen werden.
Herr Gaßmann hat weiter gesagt, man könne per Eigenbedarfskündigung alteingesessene Mieterhaushalte verdrängen und das würde ganz schlimm werden. Er sagt selbst, es gelte eine dreijährige Kündigungsfrist. Bei einer dreijährigen Kündigungsfrist kann man ja niemals von Verdrängen sprechen.
(Abg. Drexler SPD: Haben Sie in Stuttgart schon einmal eine Wohnung gesucht? Was ist das für ei- ne Rede?)
Es spricht aber nichts dagegen, diese Verordnungen zu ändern, sollte sich die Lage auf dem Wohnungsmarkt in den genannten Städten irgendwann – aber dann objektiv – anders darstellen,
Wir sind der Auffassung, dass an erster Stelle der Wohnungsmarkt funktionieren muss. Die Verordnungen über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum bzw. den erweiterten Kündigungsschutz bei umgewandelten Mietwohnungen sind nur und ausschließlich ein Notnagel. Deswegen lehnen wir den Antrag der SPD ab.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ist richtig: Wir erleben bei den Baugenehmigungen derzeit einen Einbruch, und der Geschosswohnungsbau, der Mietwohnungsbau ist schon seit geraumer Zeit einigermaßen zum Erliegen gekommen. Dreimal dürfen Sie, Herr Gaßmann, raten, warum die Situation so ist – hier kann ich mich inhaltlich voll auf das beziehen, was Sie, Herr Mack, beim vorigen Tagesordnungspunkt ausgeführt haben –:
Es sind die katastrophalen Rahmenbedingungen für den Wohnungsbau, insbesondere für den Mietwohnungsbau, für den Rot-Grün verantwortlich ist, und zwar bundesweit.
Denn dies ist keine baden-württembergische Besonderheit, sondern es ist etwas, was wir bundesweit feststellen.
Angesichts dieser Situation denken wir auch gar nicht daran, die Verordnungen über das Zweckentfremdungsverbot und den erweiterten Kündigungsschutz aufzuheben. Wir führen sie fort wie bisher, mit den gleichen Kriterien, mit der gleichen Laufzeit, übrigens auch mit der Möglichkeit – Sie haben darauf hingewiesen –, jederzeit eine Aktualisierung vorzunehmen, wenn sie notwendig ist.
Worum geht es? Es geht darum, den Geltungsbereich festzulegen. Das Kriterium ist genannt: Die Versorgung mit angemessenem Wohnraum muss besonders gefährdet sein. Das ist unstreitig der Fall – auch hier hat sich gegenüber früher gar nichts geändert –, wenn der Wohnungsversorgungsgrad unter 90 % liegt. Deshalb hat man auch die Universitätsstädte Freiburg, Heidelberg, Konstanz und Tübingen ohne Probleme wieder aufgenommen. In Tübingen beträgt der Wohnungsversorgungsgrad 75 %, und das geht
hinauf bis 89 % in Konstanz. Für die Universitätsstädte, die ich genannt habe, kann man also schon einmal Entwarnung geben, Herr Gaßmann.