Ich sage heute zu, dass ich mir die Entscheidung der LfK in Sachen Hornauer vorlegen lasse – das steht mir als Vertreter der Rechtsaufsicht zu – und daraufhin überprüfen werde, ob sie den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Insoweit werde ich also von der verbürgten Rechtsaufsicht Gebrauch machen. Ich kündige aber auch gleich an: Ich darf nicht inhaltlich prüfen. Dieses inhaltliche Prüfungsrecht steht dem Staatsministerium und dem Minister nicht zu; ich kann nur das formale Zustandekommen und den Abwägungsprozess der LfK überprüfen. Das werde ich nach der Entscheidung des Vorstands am 7. April 2003 auch tun.
Ich fasse zusammen: Erstens: Das Staatsministerium und der zuständige Minister müssen stets die rechtlichen Vorgaben der EU-Fernsehrichtlinie, unserer Verfassung, des Bundesverfassungsgerichts, des Rundfunkstaatsvertrages und des Landesmediengesetzes berücksichtigen.
Zweitens: Herr Hornauer hat wie jeder Bürger Anspruch auf eine Entscheidung nach Recht und Gesetz. Persönliche Sympathie oder Antipathie darf dabei kein Maßstab sein.
Drittens: Ich vertraue auf die Selbstständigkeit, Unabhängigkeit und Sachkunde des Vorstandes der LfK bei seiner Entscheidung und bin der Überzeugung, dass verantwortungsbewusst abgewogen wird und entsprechend eine Entscheidung ergeht.
Meine Damen und Herren, für die Fraktionen waren als Redezeit jeweils fünf Minuten festgelegt. Der Herr Minister hat 22 Minuten und 52 Sekunden gesprochen. Ich verlängere deshalb die Redezeit der Fraktionen gemäß § 83 a Abs. 1 letzter Satz der Geschäftsordnung um fünf Minuten, wobei die Restredezeiten hinzugerechnet werden. Das heißt, die CDU hat sechs Minuten, die SPD hat sechs Minuten, und die beiden anderen Fraktionen haben jeweils fünf Minuten.
Wo sitzt Herr Theurer? – Dort. Herr Theurer, ich sage Ihnen: Der SWR wäre heilfroh, wenn Herr Hornauer eine Lizenz erhielte. Denn nach Aussage der Landesregierung war die ganze Operation – auch B.TV – als Konkurrenz des privaten Rundfunks gegenüber dem SWR-3-Programm gedacht. Da kann der SWR in aller Ruhe die Zeit abwarten. So jedenfalls ist das für ihn keine Konkurrenz.
Zweitens, Herr Theurer: Ich bitte Sie doch, sich nicht irgendwelche Argumente von Herrn Hornauer selbst zu Eigen zu machen.
Uns wurde gerichtlich bestätigt, dass das Zeigen des Videos durch uns zu ganz großen Teilen rechtmäßig war. So viel dazu.
Sie haben meine Ironie bezüglich eines staatlichen „Schmuddelsenders“ offenbar überhaupt nicht verstanden.
Denn es geht nicht um einen „Schmuddelsender“. Sie können sich als Veranstalter künftig in jeder Art von Programmfläche dieser Telefonnummern bedienen. Das kann auch ganz seriös sein, das kann auch kirchlich sein,
(Abg. Theurer FDP/DVP: Deswegen habe ich Sie ja gefragt, ob es Ironie war! – Gegenruf des Abg. Stickelberger SPD: Lange Leitung! – Zuruf des Abg. Drexler SPD)
Drittens: die Frage der Zuverlässigkeit. Ich möchte nur einmal zitieren. Herr Palmer, ich möchte mich jetzt nicht auf rechtliche Debatten einlassen.
und dies sicherlich auf der Grundlage der bestehenden Gesetze, auch der Rahmengesetze und des Grundgesetzes. Das überlasse ich ihr. Nur ergibt sich durchaus ein Unterschied, wenn man folgende Bestimmung aus dem schleswig-holsteinischen Rundfunkgesetz liest. Darin heißt es:
Die Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragstellende die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erfüllung der einem Rundfunkveranstalter nach dem Rundfunkstaatsvertrag und den ergänzenden landesrechtlichen Regelungen obliegenden Verpflichtungen nicht besitzt.
(Abg. Pauli CDU: Sinngemäß dasselbe! – Gegenruf des Abg. Fischer SPD: Das ist nicht wahr! – Abg. Drexler SPD: Da gibt es ein Gutachten! Das ist nicht dasselbe!)
Die Zulassung setzt voraus, dass der Antragsteller nicht aufgrund von Tatsachen Anlass zu Bedenken gegen die zuverlässige Erfüllung seiner Pflichten nach diesem Gesetz gibt.
Also, ich denke, es ist in der Vergangenheit hinreichend deutlich geworden, dass es durchaus Anlass zu Bedenken gibt.
Dann zu dem Punkt, Herr Palmer, dass es hier gar nicht um ein landesweites Fernsehen geht. Ich habe natürlich verkürzt, weil ich nicht so wie Sie unbeschränkt über Redezeit verfüge. Jedenfalls bleibt es Herrn Hornauer nach allem, was ich weiß, unbenommen, wenn er denn diese Lizenz hat, sich in jedwedes Kabelnetz einzukaufen, so, wie das ja auch Herr Schuhmacher gemacht hat. Dann ergibt sich daraus ein landesweites Fernsehen. Ob Sie das nun als regierungsnahes Fernsehen einschätzen würden, mag ich nicht beurteilen. Aber Tatsache ist, dass er sich überall in die Kabelnetze einkaufen und sein Programm dort verbreiten kann. Dann ergibt sich ein landesweites Fernsehen.
nämlich die Frage, ob ein Sender, der sich über Call-inNummern finanziert – man kann sich ja vorstellen, dass das künftig notwendig ist, weil der Werbekuchen tatsächlich nur endlich groß ist und sich daraus nicht immer weitere Veranstalter finanzieren können –, in dieser Form noch ein Rundfunkveranstalter ist, wie wir ihn uns vorstellen. Denn Rundfunk hat nach dem Bundesverfassungsgericht eine dienende Funktion. Rundfunk setzt ein journalistisch hergestelltes Programm voraus, und es umfasst – jedenfalls nach unserem Verständnis – nicht die Möglichkeit, sich auf diese Art und Weise über Nummern zu finanzieren.
Es mag sein, dass es künftig ein Mediendienst ist. Aber dann lässt das Landesmediengesetz die Möglichkeit zu, dies als Versuch zu lizenzieren und auch zeitlich zu befristen. Vielleicht ist das auch eine Möglichkeit, einmal mit dieser Art Instrument der Programmfinanzierung umzugehen. Dazu haben Sie nichts gesagt.
Im Übrigen sind wir zuversichtlich, dass die Landesanstalt hier eine ordentliche Entscheidung trifft. Wir wollen Sie allerdings beauftragen, nach Möglichkeiten zu suchen, unser Landesmediengesetz zu verschärfen.
Was das Redaktionsstatut betrifft, sind Sie überhaupt nicht gehindert, dieses Redaktionsstatut gesetzlich vorzuschreiben.
Das wollen nicht nur wir, sondern auch Journalistenverbände schon ganz lange. Ich habe übrigens gehört, dass Herr Hornauer, wenn er denn eine Lizenz erhielte, von sich aus ein Redaktionsstatut machen wollte. Dann soll er das machen. Aber dann ist es vielleicht noch hilfreicher, wenn wir ihm das gesetzlich vorschreiben.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich kann die Verlängerung der Redezeit nicht ganz nachvollziehen, weil der Landtag in diesem konkreten Fall zunächst einmal überhaupt nichts zu melden hat.
(Abg. Drexler SPD: Mediengesetz! Wir kritisieren auch nicht den Präsidenten! – Weitere Zurufe, u. a. Abg. Bebber SPD: Man kann doch das Medienge- setz ändern! – Unruhe)
Lassen Sie doch erst einmal die LfK entscheiden. Es nützt überhaupt nichts, wenn wir hier emotional mit hohen moralischen Ansprüchen weiter debattieren. Das ist bloß Zeitverschwendung. Wir sollten uns im zuständigen Ausschuss, im Ständigen Ausschuss, sachlich darüber Gedanken machen. Wir sind gesprächsbereit, Frau Kipfer. Das habe ich Ihnen vorhin gesagt.
Zu den Redaktionsstatuten nur so viel: Ich halte überhaupt nichts davon. Auch als ehemaliger Journalist halte ich überhaupt nichts davon,
immer mehr Vorschriften zu machen, sondern es ist sinnvoll, hier lieber entsprechenden Maßnahmen auf freiwilliger Basis nicht im Weg zu stehen.