Zweitens: Das Land sagt Ja zur Umsetzung der im Altenpflegegesetz und im neuen Krankenpflegegesetz verankerten Modellklauseln zur Weiterentwicklung der Pflegeausbildungen.
Drittens: Mit dem Gesetz werden Ermächtigungsgrundlagen für Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen für Pflegehilfsberufe geschaffen.
Viertens: Die staatliche Anerkennung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen kann auf neue Maßnahmen erstreckt werden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, in Deutschland sind die Pflegeberufe in drei eigenständigen Berufsbildern geregelt. Wenn Sie die Heim- und Heilerziehungspflege mit ihrer Zwitterstellung zwischen Pflege und Pädagogik noch dazuzählen, dann haben wir sogar vier. Das harmoniert nicht mit den Ausbildungsgängen in anderen Mitgliedsstaaten der EU. Unsere starre Unterscheidung ist sowohl für einen flexiblen Einsatz der einzelnen Pflegekraft als auch für die Fortentwicklung der Pflegelehre hinderlich. Deswegen wollen wir die Ausbildung auf den Prüfstand stellen und noch mehr Modelle entwickeln, wie es in Baden-Württemberg übrigens schon gemacht wird. Wir haben schon Modellversuche mit einer integrierten Ausbildung. Auf dem Weg wollen wir weitergehen. Dazu brauchen wir auch die Möglichkeit im Gesetz.
Nächster Punkt ist die Ausbildungsregelung für die Pflegehilfsberufe. Meine Damen, meine Herren, mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Bund die Zuständigkeit zur Regelung aller Pflegehilfsberufe den Ländern überlassen. Er hat ihnen aber auch freigestellt, auf diese Berufe zu verzichten. Das wollen wir aber nicht. Wir wollen in Baden-Württemberg die Pflegehilfsberufe auf den Weg bringen. Ausschlaggebend ist hierfür nicht nur, dass es auch in Zukunft in der Pflege Aufgabenbereiche für Menschen mit einer kürzeren Ausbildungsdauer und einer geringeren Qualifikation geben muss. Dabei wird an die Erfahrung angeknüpft, dass gerade engagierte Hauptschülerinnen mit Pflegeerfahrung gute und zuverlässige, ja unverzichtbare Fachpflegekräfte geworden sind.
Wir brauchen diese Pflegehilfsberufe, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auch Hauptschülerinnen und Hauptschüler diesen Beruf ergreifen können.
Das Gleiche gilt für die Krankenpflegehilfe. Diese Möglichkeit gibt es dort noch nicht, doch wir wollen sie schaffen.
Darüber hinaus wollen wir in der Rehabilitation und Integration pflegebedürftiger, behinderter Menschen durch ein abgestuftes Zusammenwirken von Pflegefachkräften und Sozialpädagogen, bei dem beachtliche Fortschritte erzielt worden sind, berufsübergreifende Weiterbildungsregelungen auf den Weg bringen, die auch staatlich zertifiziert werden sollen.
Ich wäre deshalb dankbar, Herr Kleinmann, wenn Sie der Empfehlung des Sozialausschusses folgen und dem Gesetzentwurf noch zustimmen würden, bevor Sie in die Mittagspause gehen.
(Abg. Pfister FDP/DVP: Das machen wir auch, so- bald Sie mit Ihren Ausführungen zu Ende sind, Herr Minister!)
Meine Damen und Herren, der Herr Minister hat seine Zusage, sich verhältnismäßig kurz zu fassen, eingehalten und die Zeit von vier Minuten nur geringfügig überschritten.
Der Sozialausschuss empfiehlt Ihnen in seiner Beschlussempfehlung Drucksache 13/2616, dem Gesetzentwurf der Landesregierung unverändert zuzustimmen.
zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Einstimmig so beschlossen.
lautet: „Gesetz zur Ausführung des Altenpflegegesetzes und zur Änderung des Landespflegegesetzes“. – Sie stimmen der Überschrift zu.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. – Danke. Gegenprobe! – Enthaltungen? – Das Gesetz wurde einstimmig so beschlossen.
Die zwei anwesenden Abgeordneten und der Herr Staatssekretär auf der Regierungsbank haben bereits Platz genommen.
Ich hätte jetzt gern Frau Abg. Gurr-Hirsch das Wort erteilt. – Nein, da steht auf einem Vermerk: Sie hat sich mit einer schriftlichen Beantwortung einverstanden erklärt.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g. F r i e d l i n d e G u r r - H i r s c h C D U – N u t z u n g v o n P f l a n z e n s c h u t z m i t t e l n d u r c h K l e i n g ä r t n e r
a) Müssen Kleingärtner und Beschäftigte der Kommunen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zukünftig auch einen entsprechenden Sachkundenachweis wie die Erwerbslandwirte und Winzer erbringen, nachdem die bisherigen landesrechtlichen Vorschriften in der letzten Plenarsitzung aufgehoben wurden?
b) Wenn nein, ist der Sachkundenachweis für die Erwerbsgärtner, Landwirte und Winzer mit dem EU-Recht überhaupt noch vereinbar?
Zu Frage a: Für Kleingärtner ist der Sachkundenachweis generell rechtlich nicht vorgeschrieben. Für Beschäftigte der Kommunen ist der Sachkundenachweis dann vorge