Soweit die Einnahmen der allgemeinen Haushaltsdeckung dienen, darf nicht vergessen werden, dass das Land aus dem Haushalt auch sehr viele freiwillige Aufgaben bestreitet.
Ich will Ihnen sagen, Herr Fischer, warum ich den Gesetzentwurf begründe, damit Sie das nicht falsch verstehen:
Die Rechtsprechung befasst sich in jüngster Zeit ständig mit folgenden Fragen: a) Was ist der Zweck des Gesetzes? b) Ist es überhaupt zulässig? c) Ist es europarechtlich noch geboten? d) Ist der Zweck auch das Ordnungsrecht?
Sie werden verstehen, dass ich wegen der Waagschale der Gerichte in Zukunft, nachdem hier vieles richtig, manches teilweise verkürzt dargestellt wurde, gerne den Normzweck des Gesetzes darstelle, damit die Gerichte auch wissen, womit sie sich dann zu befassen haben, und sich nicht mit einem falschen Zweck auseinander setzen. Deshalb erkläre ich das. Auch wenn wir alle zustimmen, sind wir nicht sicher, dass die Gerichte dann unsere Auffassung teilen.
Meine Damen und Herren, deshalb möchte ich ganz kurz noch auf die wesentlichen Bestimmungen eingehen. Das ist der einzige Hintergrund. Ich bitte, das nicht falsch zu verstehen.
In § 1 ist der ordnungsrechtliche Ansatz verankert. Ziel ist es vor allem, wie bereits erwähnt, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete, überwachte Bahnen zu lenken und damit nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern. Ferner sollen übermäßige Spielanreize verhindert und soll das Ausnutzen des Spieltriebs auch zu privaten Gewinnzwecken ausgeschlossen werden. Dieser Zielsetzung entspricht auch der Lotteriestaatsvertrag vom 1. Juli 2004.
§ 3 schreibt dann noch die allgemeinen Bestimmungen fest. Bisher bedurfte die Einführung einer neuen Wette oder Lotterie immer eines neuen Gesetzes. Jetzt – das wurde von meinen Vorrednern zu Recht gesagt – haben wir eine Ermächtigungsgrundlage für flexibles Handeln. Wir können durch diese Ermächtigungsgrundlage mit Zustimmung des Landtags – darin unterscheiden wir uns übrigens von anderen Ländern – auch neue Spiele einführen.
Was die Höhe der Gewinnausschüttung angeht, gestatten Sie mir bitte hier noch eine Bemerkung. Beim Zahlenlotto beträgt die Ausschüttung die Hälfte, also 50 %, und bei den anderen Zahlenlotterien – das ist neu – mindestens 45 %. Was die Verwendung der Reinerträge angeht, gibt der neue Gesetzentwurf die jetzt geltende Rechtslage wieder, auch was die Zwecke angeht.
Wann findet das Gesetz erstmals Anwendung? In der Tat – das ist kurz angesprochen worden – stellen wir Überlegungen an, eine neue Zahlenlotterie einzuführen, nämlich die Keno-Lotterie. Dieses Vorhaben wurde im letzten Jahr zurückgestellt. Das ist unstreitig, Frau Kollegin Queitsch. Aber es ist auch unstreitig, dass wir diese Lotterie nun baldmöglichst einführen wollen. Wir werden dazu die entsprechende Vorlage einbringen.
(Abg. Margot Queitsch SPD: Hängt der Termin ir- gendwie mit dem amtierenden Ministerpräsidenten und seinem Nachfolger zusammen?)
Es wird überhaupt nicht bestritten, dass Länder wie Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland diese Lotterie jetzt veranstalten und dass wir uns dem anschließen. Wir werden deshalb eine Vorlage machen. Ich kann Ihnen sagen, dass wir uns in der letzten Aufsichtsratssitzung von Toto-Lotto auch mit dem Thema „Tipp 24“ befasst haben, weil natürlich das Internet eine zusätzliche Nutzungsplattform für derartige Spiele darstellt und wir auch dort diesen Ordnungsrahmen sichergestellt haben wollen. Deshalb gilt die
Auffassung: Wir bieten solche Spiele lieber in einem geeigneten Ordnungsrahmen an, als dass sie irgendwo wild herumgeistern. Insoweit ist das keine Frage.
Auch unser Nachbarland Bayern hat erst jetzt, vor wenigen Tagen – wohlgemerkt am 11. 11. dieses Jahres –
Unser Ziel ist es, Ihnen zur Einführung dieser Lotterie nach Verabschiedung des vorliegenden Gesetzentwurfs eine gesonderte Initiative zuzuleiten und Sie um Ihre Zustimmung zu bitten.
Ich komme zum Schluss. Ich meine, dass wir mit dem neuen Staatslotteriegesetz ein zukunftsfähiges Gesetz als Grundlage für die staatlichen Lotterien und Wetten haben werden, das auch den aktuellen Anforderungen der Rechtsprechung Rechnung trägt. Wir haben uns bei diesem Gesetz sehr viel Mühe gegeben, weil wir alle wollen, dass es auch vor den Gerichten Bestand hat.
Ich freue mich, dass alle Fraktionen dem Gesetzentwurf zugestimmt haben, und ich bedanke mich dafür. Herr Kollege Kleinmann, ich habe der Debatte auch entnommen, dass alle Fraktionen dem Änderungsantrag zu § 1 des Gesetzentwurfs zugestimmt haben. Insoweit ist das Parlament der Gesetzgeber. Ich darf nur daran erinnern, dass der Begriff „Spieltrieb“ auch in der Begründung zu § 284 StGB enthalten ist. Die Textverfasser der ursprünglichen Vorlage hatten sich an diese Stelle angelehnt. Das hätte auch Sinn gemacht. Umgekehrt können wir auch mit der jetzigen Formulierung leben. Wenn alle vier Fraktionen darin übereinstimmen, freue ich mich, dass wir das Gesetz mit einer hundertprozentigen Zustimmung verabschieden und damit die Staatslotterie in eine gute Zukunft führen.
Herr Staatssekretär, könnten Sie mir bitte sagen, worin Sie die philosophische Dimension sehen, wenn der Homo ludens abgeschafft werden soll. Das habe ich nicht ganz begriffen.
Es gibt vielleicht eine leichte Sprachverwirrung, was das „Natürliche“ anbelangt. Aber der Homo ludens ist doch der Einstieg in die Kreativität und das eigentliche Menschsein.
Das Wort „Spieltrieb“, das wir vorhin genannt haben, ist nicht nur in unseren Landesgesetzen, sondern auch in der Begründung des erwähnten § 284 StGB enthalten, der das Veranstalten unerlaubten Glücksspiels unter Strafe stellt. Das war in der einschlägigen Rechtsprechung bisher auch ein anerkannter Begriff. Aber ich will bewusst sagen: Der Respekt vor diesem hohen Haus
(Abg. Fischer SPD: Jetzt rutschen wir gleich aus! – Abg. Margot Queitsch SPD: Ist das jetzt Honig, oder was?)
und der Zustimmung aller vier Fraktionen gebietet es selbstverständlich der Regierung, sich darauf einzulassen, dass auch Wortbegriffe geändert werden. Wir schließen uns dem deshalb an.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Der Begriff „Homo ludens“ bedeutet anthropologisch und kulturhistorisch, dass der Mensch – wie alle Säugetiere – neugierig ist. Schon Säugetiere erlernen das Leben spielerisch. Das tut auch der Mensch. Das Besondere am Menschen ist nun, dass er diese Neugier sein Leben lang behält und deswegen auch sein Leben lang spielt.
Dies bedeutet kulturanthropologisch im Kern, Herr Kollege Moser, dass der Mensch durch seine Neugier sein Leben lang lernt und dass er nie „fertig“ ist.
Aber der Spieltrieb des Homo ludens hat nun gewiss nichts mit dem Betreiben von Glücksspielen zu tun.
Es gibt Gott sei Dank auch noch Leute, die lieber mit ihren Kindern im Sandkasten spielen als im Kasino, und das Zweite ist eher höchst problematisch. Deswegen ist es, glaube ich, richtig, dass man in einem solchen Gesetz nicht das ganze Volk dadurch in Sippenhaft für Glücksspiele mit Geld nimmt, dass man von einem so genannten natürlichen Spieltrieb spricht,
sondern dass man das neutral formuliert und sagt: Es gibt dieses Bedürfnis nach Glücksspielen, und moralisch kann es der Staat nur deswegen rechtfertigen, sie selber zu betreiben, weil der Nutzen, wenn er sie betreibt, größer ist als der Schaden. Aber dass es auch Schaden gibt, das wissen wir von den Spielsüchtigen, und wer das in seinem Umfeld erlebt hat, findet es gar nicht mehr witzig und lustig. Deswegen hat es eben leider auch eine ernste Komponente, und deshalb ist es, glaube ich, richtig, dafür eine neutrale Formulierung zu nehmen und den Spieltrieb in seiner Weite
(Abg. Margot Queitsch SPD: Eigentlich müssten Sie das ganze Gesetz ablehnen, wenn Sie folgerich- tig bei Ihrer Argumentation bleiben!)
Meine Damen und Herren, in der Allgemeinen Aussprache liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur E i n z e l a b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 13/3719.
Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, Drucksache 13/3786. Der Finanzausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf unverändert zuzustimmen.