a) Wie viel Bundesmittel und wie viel Komplementärmittel des Landes stehen für den Regierungsbezirk Freiburg für die zurzeit dort im Ausbau befindlichen Straßenbaumaßnahmen, aufgegliedert nach Bundesautobahnen, Bundesstraßen und Landesstraßen, zur Verfügung?
b) Sind für diese Baumaßnahmen, aufgegliedert nach den in Frage a angeführten Straßenkategorien, in jedem Fall Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden (Neu- baustraßen und bauliche Veränderungen daran), oder handelt es sich um Reinvestitionsmaßnahmen?
Das Wort zur Beantwortung der Anfrage namens der Landesregierung erhält Herr Staatssekretär Köberle.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ihre Anfrage, lieber Kollege Haas, beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage a: Für den Aus- und Neubau nachfolgender Straßenkategorien stehen im Jahr 2005 im Regierungsbezirk Freiburg folgende Mittel zur Verfügung: für Bundesautobahnen rund 27 Millionen €, für Bundesstraßen rund 22 Millionen € und für Landesstraßen rund 14 Millionen €. Das sind jeweils Investitionsmittel für den Aus- und Neubau.
Bei den Bundesmaßnahmen sind Investitionsmittel des Landes nur in äußerst geringem Umfang notwendig, zum Beispiel beim Ausbau einer bestehenden Kreuzung, aber nur für genau die Fläche, die die Kreuzung ausmacht.
Für die Erhaltung nachfolgender Straßenkategorien stehen im Jahr 2005 im Regierungsbezirk Freiburg folgende Mittel zur Verfügung: für Bundesautobahnen rund 25 Millionen €, für Bundesstraßen rund 22 Millionen € und für Landesstraßen rund 7 Millionen €.
Ich will allerdings hinzufügen, dass das Land bei den Planungsmitteln kräftig gefordert ist. Sie wissen wahrscheinlich, dass Planungsmittel für Bundesautobahnen und für Bundesstraßen an das Land pauschal zugewiesen werden. Das sind rund 9 Millionen €. Wir legen aber im Jahr 2005 18 Millionen € Landesmittel dazu. Auch das geht zulasten des Landesstraßenbauhaushalts.
Die Antwort zu Ihrer Frage b: Für alle Projekte des Ausund Neubaus im Regierungsbezirk Freiburg wurde erfolgreich ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, sonst könnte nicht gebaut werden.
Für die Projekte der Erhaltung ist im Normalfall kein explizites Baurecht notwendig, da keine Betroffenheit Dritter vorliegt. Nur in Ausnahmefällen ist ein Planfeststellungsverfahren oder ein vergleichbares Verfahren nach dem Fernstraßengesetz oder dem Straßengesetz Baden-Württembergs erforderlich.
Herr Staatssekretär, würden Sie die erhebliche Summe von Bundesmitteln Ihren politischen Freunden zur Kenntnis geben, da immer behauptet wird, das Land Baden-Württemberg komme bei der Zuweisung von Bundesmitteln zu kurz?
Lieber Herr Kollege, wir haben hier im Landtag bei der letzten Sitzung eine Aktuelle Debatte zu diesem Thema geführt. Ich habe die in diesem Jahr erfolgte ausnahmsweise hohe Zuweisung von Bundesmitteln ausdrücklich gewürdigt. Wir sind dankbar dafür. Mit diesem Dank war die Hoffnung verbunden, dass die beim Bund vorliegende mittelfristige Finanzplanung nicht umgesetzt wird, denn sonst bekommen wir in den nächsten zwei bis drei Jahren eine kräftige Talfahrt.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e r A b g. E d i t h S i t z m a n n G R Ü N E – „ A l t e r n a t i v e E n t g e l t v e r e i n b a r u n g “ f ü r d e n L i n i e n f l u g v e r k e h r b e i m F l u g h a f e n K a r l s r u h e / B a d e n - B a d e n ( F K B )
a) Was ist in der „Alternativen Entgeltvereinbarung“, die mit Genehmigung des damaligen Umwelt- und Verkehrsministeriums seit 1. April 2004 in Kraft ist, konkret geregelt?
b) Gilt diese „Alternative Entgeltvereinbarung“ unterschiedslos für alle Fluggesellschaften und Fluglinien, die den Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden anfliegen, und, wenn nein, für welche gilt sie, für welche nicht?
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Liebe Frau Kollegin Sitzmann, ich beantworte Ihre Mündliche Anfrage in Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage a: Die Entgeltordnung für den Verkehrsflughafen Karlruhe/Baden-Baden – so heißt der Titel, nicht so, wie Sie ihn in der Anfrage verwendet haben – ist in den „Nachrichten für Luftfahrer“, dem offiziellen Veröffentlichungsorgan der Deutschen Flugsicherung GmbH, veröffentlicht. Unter Ziffer 2.3 der Entgeltordnung ist die „Alternative Entgeltregelung für Linienflugverkehr“ geregelt. Wörtlich heißt es in dieser Ziffer 2.3 – ich zitiere:
Für Flugzeuge im Linienflugverkehr, die festgelegte Ziele zu vorher mit dem Flughafenbetreiber abgestimmten Zeiten kontinuierlich über das Jahr (an min- destens fünf Tagen in der Woche und in mindestens 45 Wochen im Jahr) anfliegen, können alternativ zu Punkt 2.1 und Punkt 2.2 folgende Flughafenentgelte erhoben werden.
Das Entgelt bemisst sich nach der Anzahl der bei der Landung des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen Fluggäste... abhängig vom Startflughafen pro Passagier...
In einer nachfolgenden Tabelle sind die Preise pro Passagier zwischen 5 € und 7,50 € festgelegt. Der Preis pro Passagier ist zum einen abhängig von der Größe der Flugzeuge. Dabei wird zwischen vier Kategorien unterschieden, nämlich Flugzeuge mit bis zu 50 Sitzplätzen, bis zu 100 Sitzplätzen, bis zu 150 Sitzplätzen und über 150 Sitzplätzen. Zum anderen findet eine Differenzierung nach dem vorausgegangenen Startflughafen statt, nämlich innerhalb der
Der Flugzeugbetreiber kann mit dem Nachweis, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt werden, die alternative Abrechnung (2.3) anstelle der Abrechnung nach den Punkten 2.1 und 2.2 beim Flughafenbetreiber beantragen.
Zu Frage b: Die alternative Entgeltregelung gilt für alle Luftfahrtunternehmen, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen und einen entsprechenden Antrag bei der Baden-Airpark GmbH gestellt haben. Das heißt, die Luftfahrtunternehmen müssen Linienflugverkehr an mindestens fünf Tagen wöchentlich und mindestens 45 Wochen im Jahr durchführen. Diese Voraussetzungen werden derzeit von zwei Luftfahrtunternehmen erfüllt, nämlich von Ryanair und von dem Luftfahrtunternehmen dba.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. R o l f G a ß m a n n S P D – M i t f i n a n z i e r u n g d e r T e i l ü b e r d e c k e l u n g d e r B 1 4 / K o n r a d - A d e n a u e r - S t r a ß e i n S t u t t g a r t d u r c h d a s L a n d
a) Wann und in welchem Umfang wird die Landesregierung den ersten Bauabschnitt der Untertunnelung der B 14 nach den Plänen von Professor Sobek mitfinanzieren und die vom Wirtschaftsminister in seiner Pressemitteilung vom 15. Juli 2005 zugesagten Mittel zur Verfügung stellen?
b) Stammen die vom Land zugesagten Gelder für die Überdeckelung lediglich aus Umschichtungen bereits zugesagter Sanierungsmittel für die Stadt Stuttgart, oder sind hierfür auch zusätzliche Fördergelder aus Sanierungsmitteln, dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz oder anderen Fördertöpfen in Aussicht gestellt worden?
Herr Minister Pfister, Sie erhalten das Wort zur Beantwortung der Mündlichen Anfrage namens der Landesregierung.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich darf die Mündliche Anfrage des Herrn Abg. Gaßmann wie folgt beantworten:
Zu a: Die Landeshauptstadt Stuttgart hat in der Sitzung des Gemeinderats am 21. Juli 2005 die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Stuttgart 25, Arnulf-Klett-Platz, unter Einbeziehung der Konrad-Adenauer-Straße zwischen dem Gebhard-Müller-Platz und dem Charlottenplatz beschlossen. Die Sanierungssatzung wird demnächst im Amtsblatt der Stadt Stuttgart veröffentlicht.
Sobald die Stadt Stuttgart dem Land Restmittel aus ihren laufenden Sanierungsmaßnahmen konkretisiert, wird das Land der Stadt diese Fördermittel unverzüglich bewilligen. Die Stadt wird ferner die Förderfähigkeit der Maßnahmen an der Konrad-Adenauer-Straße im Einzelnen darstellen. In einer ersten Bewertung gehen Stadt und Land von einer Förderung in Höhe von 2 bis 2,5 Millionen € aus.
Zu b: Nachdem alle Städtebaufördermittel 2005 den Städten und Gemeinden im Frühjahr dieses Jahres bewilligt worden sind, stehen dem Land im Moment keine freien Fördermittel zur Verfügung. Der Stadt Stuttgart kann daher kurzfristig nur durch eine Zuweisung ihr bereits bewilligter Restmittel aus laufenden Sanierungsmaßnahmen geholfen werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Land von den Gemeinden zurückzugebende Fördermittel nicht zwingend wieder der jeweiligen Kommune bewilligen muss. Es ist sehr wohl ein Entgegenkommen des Landes, Restmittel in Höhe von 2 bis 2,5 Millionen € der Stadt Stuttgart erneut zukommen zu lassen. Zusätzliche Fördergelder aus Sanierungsmitteln, dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz oder anderen Fördertöpfen wurden der Stadt nicht in Aussicht gestellt.
Herr Minister, darf ich nochmals nachfragen: Sind diese zugesagten 2 bis 2,5 Millionen € nun zusätzliche Mittel, oder sind dies nur Mittel, die aus bisher genehmigten Finanzierungstöpfen gegeben werden, also keine zusätzlichen Mittel?
Sind – wie Sie in Aussicht gestellt haben – Mittel, die von anderen Kommunen vielleicht nicht abgerufen werden, eine vage Hoffnung für die Stadt Stuttgart?
Nein, das ist keine vage Hoffnung. Die Stadt Stuttgart hat Restmittel aus folgenden Sanierungsmaßnahmen ins Auge gefasst: Maßnahme Stuttgart 6, Wilhelmsplatz, Maßnahme Weilimdorf 2, Ortsmitte, Maßnahme Wangen 2. Das sind also bewilligte Maßnahmen, die nicht in vollem Umfang durchgeführt werden konnten – übrigens nach Entscheidungen der Stadt Stuttgart. Deshalb bleiben davon unter dem Strich Mittel frei, die zwingend an das Land zurückgezahlt werden müssen. Das Land sagt aber, dass für die angesprochene Maßnahme diese Mittel in der Größenordnung von 2 bis 2,5 Millionen € zur Verfügung stehen.