Das regeln wir nicht heute. Das war auch nicht Gegenstand des Tarifvertrags auf Bundesebene, aber dieser ist ja der Anlass für die Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes.
Das zwingend erforderliche Gesetz des Bundes zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes als Rahmenrecht ist inzwischen verabschiedet. Das Land kann daher nun von seiner Gesetzgebungskompetenz im Rahmen des Bundesrechts Gebrauch machen. Entscheidender Punkt – das wurde vom Kollegen Heinz hier auch ausgeführt – ist die Zusammenführung der Gruppen der Arbeiter und Angestellten zu der Gruppe der Arbeitnehmer. Bei den Dienststellen, für die der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst gilt, ist für die Durchführung rechtlich einwandfreier Beteiligungsverfahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, also ab dem 1. Oktober 2005, diese neue Gruppenabgrenzung notwendig. Diesen Erfordernissen trägt der Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP Rechnung. Er sieht vor, die bisherigen Gruppen der Angestellten und Arbeiter künftig in der Gruppe der Arbeitnehmer zusammenzufassen. Diese Zusammenfassung kann aber erst dann in vollem Umfang umgesetzt werden – darauf möchte ich an dieser Stelle hinweisen –, wenn die Angestellten und Arbeiter als einheitliche Gruppe der Arbeitnehmer ihre Vertreter gemeinsam in die Personalräte wählen.
Das war bei den Wahlen in den kreisangehörigen Gemeinden in diesem Frühjahr noch nicht der Fall. Die Angestellten und Arbeiter haben noch getrennt gewählt, und auch bei den Wahlen in den Stadt- und Landkreisen im vierten Quartal dieses Jahres kann die neue Gruppeneinteilung noch nicht berücksichtigt werden, denn die Wahlvorbereitungen werden bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes weit fortgeschritten sein. Eine Umstellung auf die neue Gruppeneinteilung zum gegenwärtigen Zeitpunkt würde die Gefahr von Verfahrensfehlern hervorrufen, die dann auch zu Wahlanfechtungen führen könnten. Der Gesetzentwurf sieht deshalb zu Recht, meine Damen und Herren, vor, dass auch die bevorstehenden Personalratswahlen bei den Stadt- und Landkreisen wie auch bei den Dienststellen der Landesverwaltung noch auf der Grundlage der geltenden Gruppeneinteilung durchgeführt werden.
Gleichzeitig stellt der Gesetzentwurf allerdings durch Übergangsregelungen sicher, dass die Vertreter der Angestellten und Arbeiter in den Personalräten der kommunalen Dienststellen sofort im Sinne der neuen Gruppeneinteilung zusammenwirken können. Sie sollen dann die Interessen der Beschäftigten beider Gruppen grundsätzlich gemeinsam wahrnehmen.
Für die Landesverwaltung können die Übergangsregelungen zum Zusammenwirken der Gruppen erst dann greifen, wenn auch hier ein Tarifvertrag die Gruppen der Arbeiter und Angestellten zur Gruppe der Arbeitnehmer zusammenfasst. Wann dies der Fall sein wird, ist derzeit überhaupt noch nicht absehbar. Sie wissen, dass wir als Land unsere Spielräume dazu nutzen wollen, durch eigene Verhandlun
gen voranzugehen. Das kann und muss für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Baden-Württemberg jedoch nicht schlechter sein, als wenn wir bundeseinheitliche Tarifverträge haben, weil wir in den Spielräumen für bestimmte Berufsgruppen mit Sicherheit auch Akzente setzen können. In anderen Bereichen wird man sich eher an die Marktlage anpassen und dabei auch die Haushaltslage berücksichtigen. Jedenfalls sind die Koalitionsfraktionen der Auffassung, dass wir die Möglichkeiten, die die Tarifautonomie für den Arbeitgeber bietet, auch als Land stärker als in der Vergangenheit selbst nutzen sollten.
Wir als FDP/DVP-Fraktion werden diesem Gesetzentwurf zustimmen und sind sicher, dass uns die Fragen der Tarifpolitik und des Landespersonalvertretungsrechts auch in Zukunft beschäftigen werden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, bevor ich das Wort weiter erteile, darf ich unter unseren Gästen auf der Zuhörertribüne besonders den griechischen Generalkonsul in Stuttgart, Herrn Panagis Badounas, begrüßen.
Herr Badounas hat im August dieses Jahres die Leitung des griechischen Generalkonsulats in Stuttgart übernommen. Herr Generalkonsul, herzlich willkommen im Landtag von Baden-Württemberg! Ich wünsche Ihnen eine erfolgreiche Amtszeit in unserem Land.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP zur Änderung des Landespersonalvertretungsrechts hat ja schon zum inhaltlichen Austausch darüber geführt, worum es bei dem Gesetzentwurf geht. Es geht um die Frage eines einheitlichen Rechtsregimes, insbesondere für Gemeindebeamte und Gemeindeangestellte, aber auch für Angestellte und sonstige Beschäftigte bei anderen Körperschaften. Das soll natürlich so wie bei den Menschen, die beim Land beschäftigt sind, gestaltet sein. Insofern hat der Gesetzentwurf aus unserer Sicht eine dringende Notwendigkeit zum Inhalt.
Der Kollege Scheuermann hatte bei der ersten Lesung das Argument eingebracht, dass wir es deswegen mit einem Gesetzentwurf von CDU und FDP/DVP zu tun haben, weil es sich quasi um einen so genannten Beschleunigungsgesetzentwurf handelt, weil es, wenn vonseiten der Fraktionen ein Gesetzentwurf eingebracht wird, schneller gehe, als wenn dies vonseiten der Landesregierung erfolgte. Der 1. Oktober war als Tag des Inkrafttretens angepeilt. Das wird, nachdem wir heute den 5. Oktober schreiben, aber leider nicht mehr möglich sein.
Nichtsdestotrotz – damit kann ich mich heute eigentlich kurz fassen, weil die Argumente alle genannt und ausgetauscht sind – werden auch wir als Fraktion GRÜNE dem
Gesetzentwurf zustimmen, weil er den rechtlichen Notwendigkeiten Folge leistet. Insofern findet dieser Gesetzentwurf inklusive des Änderungsantrags, der vonseiten der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP ja im Innenausschuss noch eingebracht worden ist, unsere Zustimmung.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Nachdem ich mir den Kollegen Oelmayer angehört und vor allem angesehen habe, werde ich mich ebenfalls bemühen, hier eine schlanke Rede zu halten –
so schlank wie der Gesetzentwurf ist, von § 15 einmal abgesehen. Aber es ist, Herr Kollege Blenke, bei einem solchen Gesetzentwurf natürlich schon wichtig, dass man möglichst alle denkbaren Fallkonstellationen mit einbezieht, gerade wenn es um Wahlrechte geht, damit Rechtssicherheit in größtmöglichem Umfang geschaffen wird.
Meine Damen und Herren Kollegen, vor fünf Tagen ist für die Kommunen der neue Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst wirksam geworden. Zeitgleich ist eine Änderung des § 98 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in Kraft getreten, was, wie Sie wissen, den Ländern rahmenrechtlich die Möglichkeit eröffnet, im Personalvertretungsrecht auf jeweils eigene Gruppen von Angestellten und Arbeitern zu verzichten.
In etwa acht Tagen wählen die ersten Kommunen ihren neuen Personalrat. Dies erklärt, Herr Kollege Gall, das knappe Zeitfenster dafür, im Landespersonalvertretungsrecht
ich darf es wiederholen; der Kollege Blenke erläutert ihm gerade die Zwischenfrage, die nie gestellt wird –
auf die Änderungen so zu reagieren, dass es bei den Wahlen nicht zu Problemen kommt. Darum ging es. Deswegen bin ich den Regierungsfraktionen dankbar, dass sie mit dem vorliegenden Initiativgesetzentwurf rechtzeitig gehandelt haben. Ich danke dem hohen Haus auch dafür, dass es das Gesetzgebungsverfahren zügig zum Abschluss gebracht hat, um Rechtssicherheit und Klarheit zu schaffen.
Einzelheiten sind erörtert worden. Die Fraktionen haben im Ausschuss und auch in der Ersten Beratung zugestimmt.
Lassen Sie mich zum Schluss nur noch ein Wort zur Landesverwaltung sagen: Hier ändert sich die bisherige Gruppeneinteilung, einstweilen jedenfalls, nicht. Erst wenn auch das Land einen Tarifvertrag abgeschlossen hat, der dann nur noch einheitliche Beschäftigte kennt, werden die bisherigen Angestellten- und Arbeiter-Gruppen, ebenso wie im kommunalen Bereich, gemeinsam handeln.
Was der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst erfordert, ist damit geregelt. Dem dringendsten Novellierungsbedarf ist entsprochen.
Dass weiter gehender Bedarf zur Novellierung besteht, wurde hier schon angesprochen. Ich will dies gerne einräumen: Dem ist so. Aber für eine grundlegende Überarbeitung des Landespersonalvertretungsrechts ist jetzt nicht die Zeit. Insofern ist natürlich auch die Vorreiterrolle des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu beachten, das ja ebenfalls, wie die meisten Landesgesetze, die Verfassungsrechtsprechung noch nicht berücksichtigt hat.
Aber deswegen ist unser Recht nicht verfassungswidrig. Es wird verfassungskonform angewandt. Die grundlegende Überarbeitung wird dann Aufgabe in der nächsten Legislaturperiode sein.
Meine Damen und Herren, in der Allgemeinen Aussprache liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 13/4488.
Da sich die Fraktionen einig sind, dieses Gesetz anzunehmen, werde ich alle Artikel zusammen aufrufen.