Es wird auch immer wieder behauptet, dass die Körperschaf ten besser behandelt würden als die Personengesellschaften.
Das stimmt nicht. Sie müssen den Gewinn bis zur endgültigen Ausschüttung sehen. Es ist in der Tat so, dass diese Gesellschaften bei der Thesaurierung weniger bezahlen, nämlich nur noch 30 %. Wenn sie aber Dividenden zahlen, dann zahlen sie in Zukunft 25 %. Die ganze Zeit über hatten wir das Halbeinkünfteverfahren.
Das wollte ich nur noch einmal sagen. Ich weiß, dass es immer heiß ist, wenn man im Bund und im Land in verschiedenen Koalitionen ist.
Meine Damen und Herren, die Aktuelle Debatte unter Punkt 2 der Tagesordnung ist damit abgeschlossen.
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (AGSchKG) – Drucksache 14/1077
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Baden-Württemberg verfügt über ein gewachsenes, flächendeckendes und bewährtes Beratungsangebot im Bereich der Schwangeren- und Schwangerschaftskonfliktberatung. Mit dem nun in zweiter Lesung zu beratenden Entwurf
des Gesetzes zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sichern wir das plurale, wohnortnahe Angebot in Baden-Württemberg, die Standards der Beratungsstellen und ihre finanzielle Förderung durch das Land in Höhe von 80 % der Personal- und Sachkosten ebenso wie die für die Auswahl zugrunde liegenden Auswahlkriterien.
Menschen, die im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft in eine schwierige Situation geraten sind, haben Anspruch auf unsere Hilfe und auf unsere Beratung. Dies sind wir ihnen und ihren Kindern – unseren Kindern – nicht nur durch die Politik, sondern als Gesellschaft insgesamt schuldig. Ich habe bisher auch hier in diesem Parlament immer den Eindruck gewonnen, dass wir uns in diesem Punkt absolut einig sind. Deshalb bin ich auch dankbar, dass dieser Gesetzentwurf – jedenfalls im Grundsatz – in diesem Parlament fraktionsübergreifend auf einhellige Zustimmung stößt.
Auf die Anträge, die Sie, verehrte Frau Kollegin Wonnay, nun erneut eingebracht haben, die aber bereits im Sozialausschuss keine Mehrheit finden konnten, die aber von den Grünen heute in Teilen auch noch einmal inhaltlich aufgegriffen wurden, möchte ich an dieser Stelle gern noch einmal eingehen.
Da ist zum einen Ihre Forderung, den zumutbaren Zeitaufwand für die Erreichbarkeit einer Beratungsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf sechs Stunden zu begrenzen. Abgesehen davon, dass schon in der Kommentierung zum Schwangerschaftskonfliktgesetz diese Zumutbarkeitsgrenze auf einen Tag festgelegt ist, bringt die Forderung der Reduktion auf sechs Stunden in der Realität in Baden-Württemberg tatsächlich nichts; denn wir haben ja bereits ein breites, flächendeckendes Angebot. In allen 44 Stadt- und Landkreisen gibt es mindestens eine Beratungsstelle, in aller Regel aber sogar mehrere.
Zudem ist auch zu beobachten, dass manche Frauen gerade nicht das Angebot vor Ort nutzen, sondern lieber in ein anderes Beratungszentrum in einem Ballungsraum, in einer großen Stadt – etwas entfernter – gehen, weil sie dort mehr Anonymität erwarten.
Die Wahrscheinlichkeit, dass jemand in Baden-Württemberg mehr als sechs Stunden aufwenden m u s s , um eine Beratungsstelle erreichen zu können, tendiert also gegen null. Insofern sehen wir als CDU-Fraktion keine Notwendigkeit, die vorgesehene Zumutbarkeitsregelung gesetzlich weiter einzugrenzen.
Ihr weiterer Vorschlag, das Sozialministerium solle die Träger über das Freiwerden einer Fachkraftstelle informieren, geht aus zwei Gründen ins Leere: Zum einen sind es ja gerade die Träger, die das Sozialministerium unterrichten, und nicht umgekehrt. Zudem muss ein Ersatz für eine Fachkraft ja in dem Raum gesucht werden, in dem sie dann gegebenenfalls fehlt. Da macht es keinen Sinn, sondern verursacht nur bürokratischen Aufwand, wollte man die Träger flächendeckend anschreiben. Da wir aber gerade Bürokratie abbauen wollen, werden wir diesem Antrag auch heute nicht zustimmen.
Mit Ihrem Entschließungsantrag wollen Sie zudem in die aufgrund von § 5 dieses Ausführungsgesetzes zu erlassende Verwaltungsvorschrift den Grundsatz der ergebnisoffenen Bera
tung aufgenommen wissen. Wir konnten diesem Antrag schon im Sozialausschuss aus zwei Gründen nicht folgen, und aus denselben Gründen können wir es auch heute nicht tun: Zum einen ist die Festlegung einer Verwaltungsvorschrift, wie der Name schon sagt, Sache der Verwaltung und eben gerade nicht des Parlaments. Aufgabe des Parlaments ist es, die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Verwaltung zu schaffen. Genau das tun wir mit der Regelung in § 5 auch tatsächlich.
Ihr Antrag war aber auch deshalb abzulehnen, weil der Grundsatz der ergebnisoffenen Beratung bereits in § 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes verankert und damit schon heute geltendes Recht ist. Es gibt daher keine Notwendigkeit und auch keinen Anlass, dies nochmals in einer Verwaltungsvorschrift zu wiederholen, und schon gar nicht, wie das die Grünen nun fordern, es im Landesgesetz, einem Ausführungsgesetz, zu wiederholen.
Über die Finanzierung der Beratungsstellen haben wir im Sozialausschuss ebenfalls ausführlich diskutiert. Ich denke, es ist auch da deutlich geworden, dass wir einerseits die finanzielle Förderung durch das Land selbstverständlich an den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts ausrichten, dass wir andererseits aber ganz im Sinne des Subsidiaritätsprinzips auch das finanzielle Engagement der Träger nach wie vor für unentbehrlich halten. Ich will an dieser Stelle noch einmal betonen: Die Förderung von 80 % der Personal- und Sachkosten ist eine in anderen Bereichen unerreichte Förderung. Im Land gibt es überhaupt keine andere Förderung, die in solcher Höhe erfolgt.
Mit der Anerkennung und Förderung der Schwangerenberatungsstellen und der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die selbstverständlich auch die Förderung der Präventionsangebote für Schülerinnen und Schüler, für Jugendliche umfasst, erfüllt das Land seine Schutzpflicht gegenüber dem ungeborenen Leben. Zugleich trägt das Land damit Sorge für Hilfe und Unterstützung der Schwangeren in Not- und in Konfliktsituationen.
Der vorliegende Gesetzentwurf schafft die rechtliche Grundlage dafür, diesen Sicherstellungsauftrag des Landes auch in Zukunft erfüllen zu können. Deshalb bitte ich Sie, der Beschlussempfehlung des Sozialausschusses zu folgen und diesem Gesetzentwurf heute zuzustimmen.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Die SPD wird diesem Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, das dazu dient, ein ausreichendes und plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen für die Schwangerschaftskonfliktberatung und die Schwangerenberatung zu schaffen und deren Finanzierung zu sichern, im Grundsatz zustimmen, weil wir weiterhin dafür
sorgen wollen, dass die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und die Schwangerenberatungsstellen ihr umfangreiches Aufgabengebiet erfüllen können. Dort wird hervorragende Arbeit geleistet.
Es gilt, weitere Aufgaben in der psychosozialen Beratung, z. B. im Umfeld der Pränataldiagnostik, zu erfüllen, aber auch dazu beizutragen, dass die unseres Erachtens immer noch zu hohe Anzahl von Abbrüchen bei Minderjährigen verringert wird. Dazu muss das Beratungsangebot noch ausgebaut werden. Wir wollen, dass diese wertvolle Arbeit auch zukünftig fortgesetzt wird, und deshalb werden wir dem Gesetzentwurf im Grundsatz zustimmen.
Allerdings gibt es nach wie vor eine Anzahl von Detailregelungen, die wir für völlig unbefriedigend halten und bei denen uns auch Ihre Argumentation im Sozialausschuss nicht überzeugt hat. Ich will das z. B. an dem Punkt der Wohnortnähe festmachen.
Frau Kollegin Krueger, Sie haben vorgetragen, der Fall trete sowieso nicht auf, dass eine Frau zum Besuch einer Beratungsstelle so weit reisen müsse, dass der Zeitaufwand für Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln einen Tag betrage. Das überzeugt nicht, denn in der Begründung des Gesetzentwurfs steht, dass es zulässig ist, wenn der Besuch innerhalb eines Tages gewährleistet werden kann.
Weshalb Sie sich dem vernünftigen Eingrenzungsvorschlag der Verbände widersetzen, ist für uns überhaupt nicht nachvollziehbar. Deshalb halten wir unser entsprechendes Änderungsbegehren aufrecht.
Sie haben ausgeführt, dass Sie unseren Entschließungsantrag zum Grundsatz der Ergebnisoffenheit der Beratungen – wir wollen, dass dieser Grundsatz in die Verwaltungsvorschrift aufgenommen wird, und die Grünen wollen ihn im Gesetz selbst genannt haben – nicht nachvollziehen können, weil das doch schon alles im Bundesgesetz festgehalten sei. Dazu will ich Ihnen sagen: Für uns ist dieser Punkt ein Kernelement des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Deshalb wollen wir den Beratungsgrundsatz der Ergebnisoffenheit auch im Rahmen der Ausführung des Gesetzes in Baden-Württemberg aufgenommen wissen.
Aber wenn Sie, liebe Frau Kollegin, Frau Ministerin, es so halten, dass Sie sagen: „Das, was bundesgesetzlich geregelt ist, müssen wir hinsichtlich der Ausführung nicht noch einmal aufgreifen“,
dann frage ich mich schon, weshalb es Ihnen so wichtig war, die Trias von Bildung, Erziehung und Betreuung, die seit 1991 im Kinder- und Jugendhilfegesetz steht, nach über einem Jahrzehnt in Baden-Württemberg in das Kindertagesbetreuungsgesetz aufzunehmen. Das war für Sie eine landespolitische
Großtat. Da frage ich mich schon: Warum geht das in dem einen Fall, während Sie in dem anderen Fall sagen: „Da ist eine Aufnahme in Bestimmungen auf Landesebene nicht notwendig“? Das macht nun wirklich keinen Sinn.
(Beifall bei der SPD und der Abg. Brigitte Lösch GRÜNE – Abg. Rudolf Hausmann SPD: Ja! Richtig! – Abg. Andrea Krueger CDU: Weil das ein Ausfüh- rungsgesetz ist und nicht wie das Kindertagesbetreu- ungsgesetz eigenständiges materielles Recht!)