Wer § 10 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Bei einer Gegenstimme ist § 10 mehrheitlich zugestimmt.
lautet: „Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWärmeG)“. – Sie stimmen der Überschrift zu.
Ich stelle nunmehr den Entschließungsantrag der Fraktion der CDU, der Fraktion GRÜNE und der Fraktion der FDP/DVP, Drucksache 14/1952-2, zur Abstimmung. Wer diesem Entschließungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Dem Entschließungsantrag ist mehrheitlich zugestimmt.
Wir haben nun noch über Abschnitt II der Beschlussempfehlung des Umweltausschusses, Drucksache 14/1897, abzustimmen. Sie stimmen diesem Abschnitt zu. – Es ist so beschlossen.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) – Drucksache 14/1930
Das Präsidium hat festgelegt, dass nach der Begründung des Gesetzentwurfs durch die Landesregierung eine Aussprache mit einer Redezeit von fünf Minuten je Fraktion erfolgt.
Das Wort zur Begründung des Gesetzentwurfs durch die Regierung erteile ich Herrn Staatssekretär Fleischer.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. März 2006 zum bay erischen Sportwettenmonopol – –
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28. März 2006 zum bayerischen Sportwettenmonopol festgestellt, dass ein staatliches Monopol für Sportwetten aufgrund von Artikel 12 des
Grundgesetzes – Grundrecht der Berufsfreiheit – nur dann gerechtfertigt sei, wenn seine rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet sei, und hat zur Neuregelung eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 gesetzt. Wir sind also gezwungen, kurz vor Fristende wirklich Gas zu geben, um alles rechtzeitig unter Dach und Fach zu bringen.
Nach ausführlicher Prüfung aller denkbaren Modelle sind die Länder zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beibehaltung des staatlichen Lotterie- und Wettmonopols der beste Weg ist, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen. Der vorliegende Glücksspielstaatsvertrag verfolgt eine strikte ordnungsrechtliche Zielsetzung hinsichtlich Werbung, Marketing, Vertrieb sowie Jugend- und Spielerschutz und berücksichtigt damit die vom Bundesverfassungsgericht gemachten Vorgaben.
Ich möchte nochmals auf folgende wesentliche Eckpunkte verweisen: Der Staatsvertrag gilt für sämtliche privat oder staatlich veranstalteten Lotterien und Wetten sowie zum Teil auch für die Spielbanken. Das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten. Dasselbe gilt für Werbung im Fernsehen, Internet und durch Telekommunikationsanlagen. Die Werbung hat sich – soweit sie überhaupt zulässig ist – auf Information und Aufklärung zu beschränken. Der Vertrieb ist gleichfalls an den Zielen des Staatsvertrags auszurichten.
Zum Spielerschutz wird ein übergreifendes Sperrsystem geschaffen. Für Sportwetten gelten weiter gehende Vorschriften wie die Einschränkung der Werbung – keine Banden- oder Trikotwerbung – und der Ausschluss der Wetten während laufender Sportereignisse sowie über Telekommunikationsanlagen wie z. B. SMS.
Die Glücksspielaufsicht wird zukünftig, getrennt von den fiskalischen Interessen, beim Innenministerium angesiedelt sein. Als beratendes Gremium steht der Glücksspielaufsicht ein länderübergreifender Fachbeirat zur Seite, der sich aus Experten für Suchtbekämpfung zusammensetzt.
Die Auswirkungen des auf vier Jahre befristeten Staatsvertrags sind schließlich drei Jahre nach dessen Inkrafttreten zu evaluieren. Der Staatsvertrag gilt aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht für das – in seinem Suchtgefährdungspotenzial noch höher einzuschätzende – gewerbliche Spiel, also nicht für Spielautomaten in Gaststätten und Spielhallen. Die Minis terpräsidenten haben jedoch bereits in ihrer Sitzung am 13. Dezember 2006 die Bundesregierung aufgefordert, die in der Gesetzgebungskompetenz des Bundes geregelten Bereiche des gewerblichen Automatenspiels und der Pferdewetten den Zielen und den Maßstäben des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen anzupassen; dieses Anliegen war ja im Finanzausschuss des Landtags besonders vonseiten der SPD formuliert und vorgetragen worden.
Lassen Sie mich nun noch einiges zu der rechtlichen Situation dieses Staatsvertrags sagen. Da darf ich zunächst auf die EU-Ebene zu sprechen kommen, weil hier diesbezüglich immer wieder falsche Behauptungen aufgestellt werden.
Bekanntlich steht die EU-Kommission dem Glücksspielstaatsvertrag sowie dem staatlichen Glücksspielwesen in Deutschland und auch in anderen europäischen Ländern kritisch gegenüber. Es ist zu erwarten, dass die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten wird und letztlich der EuGH entscheiden muss, ob der Staatsvertrag Bestand haben wird. Dafür, dass er Bestand haben wird, spricht: Der EuGH ist in den zahlreichen Verfahren der Auffassung der EU-Kommission und den Voten der Generalanwälte entgegen seinen sonstigen Gewohnheiten nicht gefolgt. Vielmehr hat der EuGH in mehreren Entscheidungen, zuletzt im März dieses Jahres in der Rechtssache Placanica, festgestellt, dass die Dienstleis tungs- und Niederlassungsfreiheit aus ordnungsrechtlichen Gründen beschränkt werden darf. Es sei Sache der einzelnen Mitgliedsstaaten, inwieweit das Schutzniveau im Glücksspielbereich aufrechterhalten werden solle. Damit ist selbst der Ausschluss ausländischer Anbieter, sofern dies in einem kohä renten, konsequenten System erfolgt, zulässig.
Dieser Rechtsprechung des EuGH hat sich der EFTA-Gerichtshof im Mai angeschlossen und damit ein weitreichendes staatliches Glücksspielmonopol in Norwegen akzeptiert.
Inzwischen haben auch deutsche Gerichte zum Glücksspielstaatsvertrag Stellung genommen. Das OVG Bremen hat im Mai ausdrücklich festgestellt, dass das Konzept des Glücksspielstaatsvertrags der vom EuGH für zulässig erachteten nationalen Handlungsoption entspricht, und selbst der Bundesgerichtshof hat im Rahmen der kartellrechtlichen Auseinandersetzung innerhalb des Lottoblocks den Vorrang des ordnungsrechtlich abgesicherten Lotteriemonopols vor dem Wettbewerbsrecht anerkannt.
Dies wollte ich noch einmal in aller Deutlichkeit klarmachen. Man weiß, dass auch andere Gerichtsentscheidungen in anderen Zusammenhängen da und dort schon möglich waren, aber ich wollte noch einmal deutlich machen, dass dieser Glücksspielstaatsvertrag nach dem, was bisher – vom EuGH bis zur nationalen Rechtsprechung – entschieden worden ist, entsprechend sicher ist.
(Beifall bei der CDU und des Abg. Dr. Friedrich Bullinger FDP/DVP – Abg. Helmut Walter Rüeck CDU: Bravo!)
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit der heutigen ers ten Lesung des Gesetzentwurfs zum Glücksspielstaatsvertrag eröffnen wir das sogenannte Ratifizierungsverfahren, um – mit Zustimmung dieses Hauses – den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen als Landesrecht zu übernehmen. Zurzeit befindet sich dieses Ratifizierungsverfahren in unterschiedlicher Ausprägung bei allen 16 Bundesländern im parlamentarischen Prozess und wird bis Mitte Dezember abgeschlossen sein. Nordrhein-Westfalen hat am 24. Oktober als erstes Bundesland dem Staatsvertrag zugestimmt. Rheinland-Pfalz wird in der nächsten Woche am 14. November in zweiter Lesung dem Vertrag ebenfalls zustimmen.
Mit dem Glücksspielstaatsvertrag wird der seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im März 2006 bestehende Schwebezustand beendet. Der Entwurf des Glücksspielstaatsvertrags hat viel Zustimmung, aber auch viel Kritik hervorgerufen. Zustimmung kam vonseiten diverser Gerichte wie z. B. dem Oberverwaltungsgericht Bremen, das diesen Vertrag für zulässig hält, weil er vom Europäischen Gerichtshof aufgezeigten nationalen Handlungsoptionen entspricht. Herr Staatssekretär Fleischer hat dies soeben auch schon erwähnt.
Kritiker sehen das Ende des Lotteriemonopols, den Verlust von 35 000 Arbeitsplätzen und gravierende finanzielle Nachteile für die geförderten gemeinnützigen Zwecke in den Bereichen Sport, Kultur und Soziales. Vor allem aber sind sie der Meinung, dass der Vertrag weder verfassungs- noch europarechtlich Bestand haben wird.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, die CDU-Fraktion steht zu diesem Vertrag. Er trägt den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs Rechnung.
Der Vertrag schafft Rechtssicherheit, weil er beim Spieler- und Jugendschutz, bei der Beschränkung der Werbung und beim Vertrieb höchstrichterliche Vorgaben berücksichtigt und umsetzt.