lautet: „Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Landesgraduiertenförderungs- gesetz – LGFG)“. – Sie stimmen der Überschrift zu.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Dem Gesetz wurde mehrheitlich zugestimmt.
Zweite Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden (Landesjustizschriftgutaufbewahrungsgesetz) – Drucksache 14/2860
Meine Damen und Herren, das Präsidium hat festgelegt, in der Zweiten Beratung keine Aussprache zu führen. Wir kommen daher in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 14/2860.
Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Ständigen Ausschusses, Drucksache 14/3028. Der Ständige Ausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf unverändert zuzustimmen.
Wer § 1 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – § 1 ist einstimmig zugestimmt.
Wer § 2 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – § 2 ist einstimmig zugestimmt.
Wer § 3 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – § 3 ist einstimmig zugestimmt.
lautet: „Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden (Landesjustizschriftgutaufbewahrungsgesetz) “. – Sie stimmen der Überschrift zu.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Dem Gesetz wurde einstimmig zugestimmt.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes – Drucksache 14/2895
Meine Damen und Herren, die Fraktionen sind übereingekommen, die Reden zu Protokoll zu geben. (Siehe Erklärungen zu Protokoll am Schluss des Tagesordnungspunkts.)
Ich schlage vor, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Finanzausschuss zu überweisen. – Sie stimmen dem zu. Es ist so beschlossen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Wir befassen uns heute in erster Lesung mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Kirchensteuergesetzes. Warum brauchen wir diese Änderung?
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Bundesgesetzgeber ab dem Jahr 2009 die Abgeltungsteuer eingeführt. Die Steuer auf Erträge aus privaten Kapitalanlagen wird daher ab dem kommenden Jahr im Regelfall nicht mehr im Einkommensteuerbescheid festgesetzt. Banken und Kredit institute behalten die Steuer künftig an der Einkunftsquelle ein und führen sie an das Finanzamt ab.
Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, müssen dann also nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Da die Kirchensteuer bisher an die im Steuerbescheid festgesetzte Einkommensteuer anknüpft, würde in Zukunft keine Kirchensteuer mehr auf Kapitalerträge erhoben. Die Folge wäre eine erhebliche Verminderung des Kirchensteueraufkommens. Dies ist weder akzeptabel noch beabsichtigt.
Nach der bestehenden Rechtslage kann die Kirchensteuer nicht an der Quelle erhoben werden – es fehlt der notwendige Besteuerungstatbestand. Die Einnahmeverluste der Kirchen könnten derzeit nicht ausgeglichen werden.
Um diese Benachteiligung der Kirchen zu vermeiden, müssen die entsprechenden Besteuerungstatbestände und Regelungen in das Kirchensteuergesetz aufgenommen werden.
Da die Kirchensteuerpflichtigen im gesamten Bundesgebiet abgeltungsteuerpflichtige Kapitalanlagen haben können, ist den Kirchen daran gelegen, im gesamten Bundesgebiet eine einheitliche Handhabung bei der Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge zu erhalten.
Der Bundesgesetzgeber hat deshalb bereits im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 mit Kirchen, Banken und Kreditwirtschaft unter der Beteiligung von Ländervertretern einen Vorschlag erarbeitet, wie die Kirchensteuer auf Kapitalerträge im Steuerabzugsverfahren erhoben werden soll. Aufgrund der den Ländern zustehenden Gesetzgebungskompetenz erlangt dieser im Einkommensteuergesetz niedergelegte Vorschlag aber erst durch entsprechende Verweise in den Kirchensteuergesetzen der Länder Gültigkeit.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf – der im Übrigen inhaltlich den Regelungen der anderen Bundesländer entspricht – werden diese Verweise auf das Einkommensteuergesetz geschaffen.
Der vorliegende Gesetzentwurf trägt nicht nur dem berechtigten Anliegen der Kirchen Rechnung, Einnahmeausfälle zu kompensieren. Die vorliegenden Regelungen sind vielmehr auch für die Kirchenangehörigen vorteilhaft. Ihnen wird ein
Wahlrecht eingeräumt. Sie können die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer entweder im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch das Finanzamt erheben lassen, oder sie stellen einen Antrag auf Kirchensteuereinbehalt bei den Banken oder Kapitalanlageinstituten, die die Abgeltungsbesteuerung durchführen. Dann wird neben der Kapitalertragsteuer auch die Kirchensteuer im Steuerabzugsverfahren erhoben.