Genau dorthin führt der vorgelegte Gesetzentwurf. Ich bin mir sicher, meine Damen und Herren, dass die Fischereiorganisationen die ihnen übertragenen Aufgaben, so wie dies auch die Landesjägerorganisationen hervorragend erfüllen, ebenfalls umsetzen werden.
Verehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir behandeln heute in Zweiter Beratung einen Teil „Schwarzbrot“ des Bürokratieabbaus, wenn man so will. Es ist sicherlich kein Highlight, gehört aber auch zum Alltagsgeschäft, wenn es darum geht,
Verwaltung zu verschlanken und vor allem auch für diejenigen, die Verwaltung nutzen müssen, für unsere Kunden, die Bürgerinnen und Bürger, die Dienstleistungen zu verbessern.
Die wesentlichen Punkte dieses Fischereigesetzes sind von meinen Vorrednern bereits angesprochen worden. Ich will noch einmal auf das Thema der Beleihung hinweisen. In der Zukunft führt nicht mehr der Staat Prüfungen durch, sondern wir beleihen mit dieser Aufgabe die Fischereiverbände. Wir haben dabei mit dem Jagdrecht bereits gute Erfahrungen gemacht.
Wir haben nicht alle Vorschläge übernommen, die in der Vergangenheit bereits im Zuge des Bürokratieabbaus mehr oder minder zufällig, manchmal auch weniger zufällig gemacht wurden. Nicht übernommen wurde z. B. der Wegfall der sogenannten Anzeigepflicht für Fischereiverträge, und zwar auch dies eher aus dem Grund der Verwaltungsvereinfachung. Denn klar ist, dass es immer dann, wenn es um die Frage von Gewässerpflegemaßnahmen, Renaturierungsmaßnahmen oder um die Frage geht, wie wir am besten diejenigen erreichen, die die Gewässer nutzen, Sinn macht, dass die untere Verwaltungsbehörde Kenntnis – es geht nicht um Überwachung, aber um Kenntnis – von denen hat, die sich dort letztendlich aufhalten. Ähnliches gilt bei anderen Formen der Landnutzung. Dies ist in der Summe, glaube ich, eine deutliche Vereinfachung. Letztendlich muss einmal in neun Jahren, solange der Fischereipachtvertrag läuft, angezeigt werden, wer wo tätig ist. Damit ist das Thema im Prinzip erledigt.
Ein weiterer Vorschlag, nämlich die Fischereibeiräte abzuschaffen, wurde ebenfalls nicht übernommen. Wir haben al
lerdings nicht unbesehen einfach gesagt, dass wir das nicht machen. Dies liegt auch daran, dass die Fischereiverwaltung des Landes ja sehr, sehr schlank ist. Im Wesentlichen besteht sie gerade einmal aus vier Personen in Baden-Württemberg.
(Heiterkeit – Zuruf von der SPD: Da kann der Kolle- ge Kluck aber nicht dabei sein! – Weitere Zurufe)
Hierbei ist es, glaube ich, notwendig, hin und wieder in einen fachlichen Kontakt und einen fachlichen Austausch mit denen zu treten, die tatsächlich bewirtschaften. Gerade die Beteiligten in den Beiräten, die ja dort unentgeltlich und ehrenamtlich tätig sind, haben – das sei doch angemerkt – größten Wert darauf gelegt, dass dieser fachliche Austausch auch in Zukunft erhalten bleibt.
Damit, meine sehr verehrten Damen und Herren, bin ich auch schon am Ende. Ich darf mich für die breite Zustimmung, die dieses Gesetz bereits im Ausschuss erfahren hat, sehr herzlich bedanken. Ich warte noch auf die Vorschläge der sozialdemokratischen Fraktion, wo die Landesregierung noch weiter hätte springen können. Die liegen trotz Ankündigung bislang noch nicht auf dem Tisch.
Meine Damen und Herren, in der Allgemeinen Aussprache liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 14/3069.
Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Ausschusses Ländlicher Raum und Landwirtschaft, Drucksache 14/3436. Der Ausschuss Ländlicher Raum und Landwirtschaft empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf unverändert zuzustimmen.
Wer Artikel 1 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Artikel 1 ist einstimmig zugestimmt.
Wer Artikel 2 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Artikel 2 ist einstimmig zugestimmt.
Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Gegenprobe! – Enthaltungen? – Dem Gesetz wurde einstimmig zugestimmt.
Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Zweites Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich – Drucksache 14/3390
Das Präsidium hat Folgendes festgelegt: Zunächst erfolgt die Begründung des Gesetzentwurfs durch die Regierung. Für die anschließende Aussprache gilt eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Die Landesregierung bringt heute das Zweite Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich ein. Die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern im Jahr 2006, die sogenannte Föderalismusreform, eröffnete den Ländern hierfür neue Handlungsspielräume. Sie wissen, dass die Rahmengesetzgebung des Bundes aufgehoben wurde, sodass die Länder zusätzliche Befugnisse bekommen haben, Regelungen zu treffen, die von denen des bisherigen Hochschulrahmengesetzes abweichen. Von dieser Möglichkeit hat Baden-Württemberg bereits im Jahr 2007 Gebrauch gemacht, als es das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich erließ. Damals ging es vor allem um neue Flexibilität im Personalrecht.
Den erweiterten Handlungsspielraum wollen wir nun erneut nutzen, um mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich den Kanon der Hochschularten um eine neue Art zu erweitern. Wenn man so will, ist das auch für das Land eine historische Weichenstellung,
denn mit dem Kernpunkt dieser Novelle ist die Umwandlung der Berufsakademien in die duale Hochschule Baden-Würt temberg verbunden.
Meine Damen und Herren, die Berufsakademien sind ein baden-württembergisches Erfolgsmodell, dessen bewährte Grund züge erhalten bleiben sollen und weiterentwickelt werden. Mit den Betroffenen – den Ausbildungsstätten, den Standorten und den Studierenden – wurden im Vorfeld intensive Abstimmungsgespräche geführt, die dann in dieses Gesetzgebungsverfahren mündeten.
Mit dem Gesetz wollen wir einen neuen Hochschultyp schaffen, der alle Merkmale einer Hochschule aufweist. Dazu gehört u. a., dass hochschulrechtliche Strukturen mit entsprechenden Gremien und Organen geschaffen werden, dass ein Forschungsauftrag, der speziell den Bedürfnissen der dualen Ausbildung Rechnung trägt – kooperative Forschung –, damit verbunden ist und dass die Professoren dem gleichen Dienstrecht unterliegen wie ihre Kollegen an den anderen Hochschulen.
Wir denken, dass gerade mit diesem Gesetz eine Stärkung der Berufsakademien in Baden-Württemberg verbunden ist. Wir wollen, dass die duale Hochschule Baden-Württemberg als gleichwertig anerkannt wird – bundesweit, im europäischen und im internationalen Vergleich.