Dazu muss ich sagen: Wir können feststellen, dass diese Aufgabe von den örtlichen Trägern hervorragend wahrgenommen wird.
Es existieren in den Kreisen hervorragende Netzwerke des Kinderschutzes. Aufgabe des Landes ist es, die Kommunen dabei zu unterstützen. Diese Verantwortung nehmen wir auch wahr.
Ich möchte auf die laufenden Maßnahmen des Landes zur Unterstützung der kommunalen Infrastruktur im Kinderschutz hinweisen. Dazu zählt in der Tat das Modellprojekt „Guter Start ins Kinderleben“. Liebe Frau Kollegin Lösch, Sie haben den Abschlussbericht der dreimonatigen, vorgeschalteten Pilotphase erwähnt. Wir werden das Projekt in diesem Jahr abschließen. Dann werden Sie einen Abschlussbericht der „richtigen“ Phase bekommen. Wir sind da also schon ein Stück weiter.
Dieses Projekt ist ja deswegen initiiert worden, weil wir die Netze, die es gibt, verbessern wollen. Wir sind gegenüber dem, was Sie in einem Gesetz überhaupt fordern, eigentlich schon einen guten Schritt weiter. Wir wollen die bestehenden Netze verbessern. Dazu gehören eben diese Modellprojekte, bei denen es in der Tat darum geht, die Kommunikation zwischen Gesundheitssystem und Jugendhilfe zu verbessern. Dazu gehört eine gemeinsame Sprache, dazu gehört, dass man sich versteht. Genau dort setzt dieses Modellprojekt an, dessen Ergebnisse natürlich in die Fläche getragen werden, damit die bestehenden Netze verbessert werden.
Ich möchte auch auf die Qualifizierungsoffensive hinweisen, mit der wir insbesondere die Fachkräfte als Multiplikatoren schulen und qualifizieren wollen. Denn genau hier besteht Bedarf vor Ort, dass Kräfte noch mehr qualifiziert werden. Dort setzen wir auch mit der Unterstützung des Landes an.
Wir werden die Unterstützung der Kommunen auch in Zukunft fortsetzen. Die flächenmäßige Implementierung von Familienhebammen ist schon angesprochen worden. In verschiedenen Kreisen bestehen schon sehr gute Erfahrungen mit diesem Hilfeangebot. Wir wollen daran anknüpfen. So verhandeln wir mit dem Hebammenverband Baden-Württemberg über eine finanzielle Förderung der dort angebotenen Weiterqualifizierung von Hebammen zu Familienhebammen. Wir sind im Gespräch mit den kommunalen Landesverbänden, um dieses Angebot möglichst rasch in allen Kreisen etablieren zu können.
Ein weiteres Beispiel für die unterstützende Tätigkeit des Landes ist die Einführung der E-Learning-Module. Das ist ein bundesweit einmaliges und sehr modernes Qualifizierungsinstrument, mit dem wir die breit angelegte Fortbildung aller im Kinderschutz tätigen Fachkräfte unterstützen. Das ist eine ganz konkrete Unterstützung. Ich bin dankbar, dass im Haushalt Mittel dafür zur Verfügung gestellt werden.
Ich denke, es ist weder sinnvoll noch möglich, diese Dinge in ein Gesetz zu schreiben. Wir sehen auch keinen Sinn darin, lediglich allgemein formulierte Ziele im Sinne politischer Absichtserklärungen in Gesetzesform zu gießen. Wenn andere Länder das wollen, dann können sie das tun. Wir gehen diesen Weg ganz bewusst nicht. Denn es würde dem eigentlichen Sinn und Zweck eines Gesetzes widersprechen, für eine unbestimmte Vielzahl von Einzelfällen bestimmte Rechtsfolgen mit Außenwirkung zu bestimmen – das sagen die Juristen zu Gesetzen; ich halte das auch für eine ganz gute Formulierung –, ganz abgesehen davon, dass solche allgemeinen Programmsätze, wie sie hier gewünscht werden, keinem einzigen Kind konkret helfen.
Anders verhält es sich dagegen gerade mit den Früherkennungsuntersuchungen, dem Inhalt unseres Kinderschutzgesetzes, um das es heute geht. Um diese Untersuchungen für alle verpflichtend zu machen, bedarf es in der Tat einer gesetzlichen Regelung, die in die Zuständigkeit des Landes fällt. Dass ein Tätigwerden insoweit als ein weiterer ergänzender und in diesem Fall gesetzlicher Baustein sinnvoll ist, darüber sind wir uns ja einig.
Die immer wieder angeführten Kinderschutzgesetze anderer Länder erscheinen auf den ersten Blick umfassender. Schaut man jedoch genauer hin, so stellt man fest, dass als echter Regelungskern zumeist nur die Pflicht zur Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen bleibt. Ergänzend werden oftmals allgemeine Leit- und Grundsätze niedergelegt, die sich allerdings bereits aus Artikel 6 des Grundgesetzes und dem SGB VIII ergeben. Allein eine ständige Wiederholung führt nicht dazu, dass der Kinderschutz per se verbessert wird.
Wichtig ist nicht, dass ein Kinderschutzkonzept umfassend gesetzlich geregelt ist. Wichtig ist, dass ein Kinderschutzkonzept mit Leben erfüllt wird, dass konkrete Maßnahmen entwickelt und umgesetzt werden, und genau dabei sind wir. Ich denke, wir sind wirklich ein Stück weiter als Sie selbst.
Lassen Sie mich noch auf eine weitere konkrete Maßnahme hinweisen, die wir im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesetzentwurf mittlerweile auf den Weg gebracht haben. Wir haben uns mit den gesetzlichen Krankenkassen auf eine Rahmenvereinbarung geeinigt. Diese Rahmenvereinbarung soll dazu dienen, der im Gesetz enthaltenen Teilnahmepflicht auch in der Praxis Nachdruck zu verleihen. Zukünftig werden die gesetzlichen Krankenkassen die Personensorgeberechtigten auf die jeweils bevorstehende Früherkennungsuntersuchung ihres Kindes aufmerksam machen und auch darauf hinweisen, dass sie zur Teilnahme verpflichtet sind.
Hierzu können die Kassen ihre bereits vorhandenen Mailingsysteme einsetzen. Außerdem sind nach erfolgter Teilnahme im Rahmen der Bonusprogramme auch entsprechende Bonifizierungen vorgesehen.
Baden-Württemberg ist damit das erste Bundesland, das von der im SGB V vorgesehenen Möglichkeit, eine solche Rahmenvereinbarung abzuschließen, Gebrauch macht.
Damit stellen wir schon jetzt die Weichen richtig, damit unsere Gesetze auch in der Praxis beachtet werden. Ich denke, das ist ein sinnvoller Weg. Wir haben schon die Argumente der Kinderärzte gehört, wonach ein eigenes Einladewesen eher das Gegenteil bewirken würde. Dadurch, dass wir das Mailingsystem der Krankenkassen nutzen, ersparen wir uns viel Bürokratie und können doch die Eltern erreichen.
Mittlerweile hat auch der Bund einen Entwurf für ein Kinderschutzgesetz vorgelegt. In dieses Gesetz soll, wie auch nach § 1 Abs. 5 unseres Entwurfs, eine Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger aufgenommen werden. Ziel dieser Regelung ist ebenso, bei der Abwägung zwischen der Schweigepflicht von Berufsgeheimnisträgern und dem Kinderschutz eine größere und bundeseinheitliche Rechtssicherheit zu schaffen. Auch § 8 a SGB VIII soll geändert werden. Hierzu ist vorgesehen, dass bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung der Hausbesuch durch Mitarbeiter des Jugendamts zur Regel wird.
Meine Damen und Herren, ich bin davon überzeugt, dass wir mit unserem Entwurf für den von uns gesetzlich zu regelnden
Bereich eine ausgewogene und sachgerechte Lösung erarbeitet haben und dass wir damit auch den Kinderschutz nachhaltig verbessern. Ich bitte Sie, diesem Gesetzentwurf zuzustimmen.
Meine Damen und Herren, in der Allgemeinen Aussprache liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen deshalb in der Zweiten Beratung zur A b s t i m m u n g über den Gesetzentwurf Drucksache 14/3587.
Abstimmungsgrundlage ist die Beschlussempfehlung des Sozialausschusses, Drucksache 14/3764. Der Sozialausschuss empfiehlt Ihnen, dem Gesetzentwurf unverändert zuzustimmen.
Dazu liegen zwei Änderungsanträge vor, die ich jeweils an der entsprechenden Stelle zur Abstimmung stellen werde.
Bevor ich § 1 aufrufe, lasse ich über den Änderungsantrag der Fraktion der SPD, Drucksache 14/3905-2, abstimmen, der dem § 1 vier weitere Paragrafen voranstellen möchte. Wer diesem Änderungsantrag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Der Änderungsantrag ist damit mehrheitlich abgelehnt.
und dazu die Ziffer 1 des Änderungsantrags der Fraktion GRÜNE, Drucksache 14/3905-1. Wer der Ziffer 1 dieses Änderungsantrags zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Die Ziffer 1 dieses Antrags ist mehrheitlich abgelehnt.
Wir kommen jetzt zur Abstimmung über § 1. Wer § 1 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – § 1 ist mehrheitlich zugestimmt.
und dazu die Ziffer 2 des Änderungsantrags der Fraktion GRÜNE, Drucksache 14/3905-1, auf. Wer der Ziffer 2 dieses Änderungsantrags zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Die Ziffer 2 dieses Änderungsantrags ist mehrheitlich abgelehnt.
Wir kommen jetzt zur Abstimmung über § 2. Wer § 2 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – § 2 ist mehrheitlich zugestimmt.
Bevor ich § 3 aufrufe, haben wir noch über die Ziffern 3 und 4 des Änderungsantrags der Fraktion GRÜNE, Drucksache 14/3905-1, abzustimmen, mit denen vor § 3 die Einfügung von zwei weiteren Paragrafen begehrt wird. Wer diesen bei
den Ziffern dieses Antrags zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Die Ziffern 3 und 4 dieses Änderungsantrags sind mehrheitlich abgelehnt.
Wer § 3 zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenstimmen? – Enthaltungen? – § 3 ist mehrheitlich zugestimmt.
lautet: „Gesetz zum präventiven Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in Baden-Württemberg (Kinder- schutzgesetz Baden-Württemberg)“. – Sie stimmen der Überschrift zu.