Protokoll der Sitzung vom 26.07.2006

(Zuruf der Abg. Theresia Bauer GRÜNE)

Aber gerade auch muslimische Mitbürgerinnen und Mitbürger sagen, das Kopftuch stehe eben auch für eine bestimmte Auslegung des Islam im Sinne des politischen Islamismus und sei als solches ein Teil der Geschichte der Unterdrückung der Frau. Wir wollen nicht, dass der Staat durch Lehrerinnen und Lehrer den Schülerinnen und Schülern mit einem solchen mehrdeutigen Symbol gegenübertritt. Deshalb haben wir § 38 des Schulgesetzes novelliert.

Wir haben das Gesetz auch mit Blick auf das Ordenshabit so gefasst, wie es ist. Wir wollen, dass das Ordenshabit an unseren Schulen getragen werden kann.

(Beifall bei der CDU und Abgeordneten der FDP/ DVP)

Herr Kretschmann, wir halten Ihren Weg und den Weg der Fraktion GRÜNE nicht für gangbar.

(Abg. Boris Palmer GRÜNE: Wir halten Ihren Weg nicht für gangbar!)

Wir haben in den Beratungen über das Schulgesetz lange Debatten geführt. Wir haben sorgfältig Grundrechtspositionen abgewogen. Wir haben lange um den richtigen Weg gerungen. Das alles in der Schulkonferenz zu tun ist zumindest schwierig. Das hat nichts mit Zurückhaltung zu tun, Verantwortung übertragen zu wollen. Aber nach Ihren Vorstellungen soll die Abwägung in der Schulkonferenz dann bewältigt werden, wenn bereits „Gefährdungen oder Störungen des gedeihlichen Zusammenwirkens in der Schule“ – so Ihr Entwurf wörtlich – erfolgt sind. Dann haben wir bereits eine emotionale Debatte, in der es nicht mehr möglich ist, sachlich abwägend eine Einzelfallgerechtigkeit herbeizuführen, wozu die Regelung ja wohl im Unterschied zum abstrakten Verbot gut sein soll. Das kann sich einmal zugunsten und einmal zulasten der Kopftuchträgerin auswirken. Ich komme später noch einmal auf die Bewertung Ihres Gesetzentwurfs zurück.

Im Landtag bestand 1997, 1998 Einigkeit, dass die Verwaltung darin unterstützt werden soll, es einer Lehrerin an öffentlichen Schulen zu untersagen, im Unterricht ein Kopftuch zu tragen. Der Vorbereitungsdienst hat dabei mit Blick auf die Ausbildung eine andere Gewichtung erfahren. Alle Fraktionen des heutigen Landtags waren damals der Meinung: Dazu wollen wir kein Gesetz. Alle Gerichte haben diese Position bestätigt, bis zum Bundesverfassungsgerichtsurteil 2003, das eine gesetzliche Grundlage gefordert hat, die wir mit Ausnahme der Fraktion GRÜNE in der Form des § 38 des Schulgesetzes neu beschlossen haben.

Jetzt kommt der neuerliche Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht in Stuttgart. Dort sind Bescheide, das Kopftuch in einem Einzelfall abzulegen, aufgehoben worden. Die Konsequenz, die Sie aus diesem Urteil ziehen, ist aber ausweislich der Urteilsbegründung falsch. § 38 Abs. 2

Satz 3 des Schulgesetzes wird nicht in seiner Verfassungsgemäßheit in Zweifel gezogen.

(Abg. Werner Raab CDU: Eben!)

In dem von Ihnen so genannten Privilegium Christianum wird durch das Gericht eben gerade kein Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes, das Gleichbehandlungsgebot, gesehen. Darauf bezog sich auch die Zwischenfrage des Kollegen von der FDP/DVP. Es wäre auch seltsam, wenn das Verwaltungsgericht das machen würde, denn das Bundesverwaltungsgericht hat es genauso entschieden.

Wir wollen in § 38 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes, dass eine Wahrnehmung des Erziehungsauftrags der Verfassung und eine entsprechende Darstellung der christlichen und abendländischen Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen gerade nicht dem Verbot in § 38 Abs. 2 Satz 1 widersprechen soll. Das Gericht hat darin nur keine Rechtfertigung für die Einzelfallentscheidung gesehen. Es hat aber die Gesetzesfassung nicht als unrechtmäßig dargestellt.

Sie haben in der Begründung Ihres Gesetzes ausgeführt, dass es unverhältnismäßig sei, ein abstraktes Verbot zu formulieren. Das ist nicht der Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts zu entnehmen, und es ist auch nicht der Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen. Denn die Verfassungsgemäßheit des Gesetzestextes wurde gerade nicht in Zweifel gezogen.

Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich die Berechtigung des Landesgesetzgebers anerkannt, abstrakt auf die Gefährdung des Schulfriedens abzustellen und gesetzlich darauf zu reagieren. Ein generelles Verbot ist nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen die Gleichbehandlung, so wie Ihnen das Herr Dr. Wetzel in der von Ihnen als „unsinnig“ bezeichneten Zwischenfrage auch nahe bringen wollte.

(Abg. Boris Palmer GRÜNE: Aber unwirksam! – Beifall bei Abgeordneten der Grünen)

Das Urteil liefert keine Begründung, § 38 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes zu streichen oder eine Einzelfallentscheidung in die Schule zu tragen. Für uns bleibt aber die verfassungsrechtliche und die praktische Beurteilung der Frage bestehen, ob es eine Einzelfallentscheidung in der Schule geben soll. Der Gesetzgeber hat die Abwägung vorzunehmen. Sie wollen bei einer Gefährdung oder Störung des Schulfriedens einen Ausgleich herbeiführen. Wenn das keinen Erfolg hat, soll am Ende der Schulleiter nach Ermessen entscheiden. Sie geben dafür jedoch keine Maßstäbe vor.

Wesentliche Fragen mit Grundrechtsbezug sind vom Gesetzgeber zu entscheiden. Die Abwägung der negativen und positiven Religionsfreiheit und das elterliche Erziehungsrecht haben erheblichen Grundrechtsbezug. Es ist deshalb wesentlich, dass überhaupt geregelt wird, ob eine Untersagung möglich ist. Das machen Sie in Ihrem Entwurf noch. Sie geben dann aber für eine Einzelfallentscheidung überhaupt keinen Maßstab mehr an, und das ist auch eine wesentliche Frage in der Abwägung dieser Grundrechtsgüter, die vorliegen. Deshalb geht das aus unserer Sicht aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht.

Auf die praktische Situation an den Schulen bin ich schon eingegangen. Da will ich nur den früheren Kollegen Win

truff von der SPD mit einer Äußerung zitieren, die er im Rahmen der Beratung der Novellierung von § 38 des Schulgesetzes gemacht hat. Er sieht bei einer solchen Regelung unlösbare Konflikte vor Ort. Diese Gründe dafür, es nicht zu einer Einzelfallentscheidung in den Schulen kommen zu lassen, bleiben für uns bestehen.

Wir sehen keinen Grund, den von Ihnen als Privilegium Christianum bezeichneten Satz aus dem Gesetz zu streichen. Es ist kein Widerspruch zur Religionsfreiheit, wenn sich Gesellschaft und Staat zur eigenen Tradition und Kultur bekennen.

(Abg. Karl-Wilhelm Röhm CDU: So ist es!)

Gerade in einer vielfältiger werdenden Gesellschaft ist es wichtig, dies auch im gesellschaftlichen Leben deutlich zu machen. Das hat nichts mit Privilegierung zu tun, sondern es hat etwas damit zu tun, sich zur eigenen Tradition und Kultur zu bekennen. Das hat das Bundesverfassungsgericht im Kruzifix-Urteil ausdrücklich anerkannt. Die Gewährleistung der Religionsfreiheit erfordert dies nicht. Ja der Staat kann noch nicht einmal – so das Bundesverfassungsgericht – abstreifen, was seine kulturell vermittelten und historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen sind.

Christlicher Glaube und Kirche sind von überragender Prägekraft für unsere Gesellschaft und unseren Staat. Hierbei verdanken wir den Orden in Europa viel. Sie haben die kulturelle Entwicklung wesentlich mitgeprägt und zu ihr beigetragen.

(Abg. Karl-Wilhelm Röhm CDU: Sehr richtig!)

Deshalb ist die Darstellung dieser Werte durch das Tragen eines Ordenshabits für uns zulässig. Das war das Motiv für § 38 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes. Wir wollen daran festhalten und nicht – wie Sie das vorschlagen – diesen Passus streichen.

Zum Urteil des Verwaltungsgerichts, zu seiner rechtlichen Beurteilung und zum weiteren Verfahren: Ich will mich hierzu an dieser Stelle auf die Argumentation einlassen, dass es nach Überzeugung des Gerichts laut § 38 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes keine Rechtfertigung des Kopftuchverbots gebe, und will hiervon ausgehend weiter argumentieren. Das Urteil sagt, es widerspreche der Gleichbehandlung, wenn Ordenstracht und Kopftuch im Verwaltungsvollzug als religiöse Bekundungen nicht einheitlich untersagt werden. Da habe ich zunächst einmal die Frage, ob das Ordenshabit Ausdruck persönlichen Glaubens oder aber eines Standes ist. Es ist doch augenfällig, dass das Kopftuch von jeder Muslima getragen werden kann, das Ordenshabit aber Darstellung einer Lebensform ist und eben nicht persönliche religiöse Überzeugungen darstellen soll.

Lassen Sie uns auch darüber hinweggehen und die Position des Gerichts einnehmen, es sei eine religiöse Bekundung. Das Verwaltungsgericht erkennt an, dass es auch ein politisches Symbol ist, und sieht darin keine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung. Das ist aber für uns der entscheidende Punkt. Wir sehen es anders: Ein auch politisches Symbol gehört unserer Meinung nach in dieser Form nicht in den Unterricht getragen. Wenn das Kopftuch nicht die

politische Bedeutung hätte, hätten wir die Diskussionen auch nicht geführt. Das Ordenshabit hat diese politische Symbolik eben nicht.

(Abg. Karl-Wilhelm Röhm CDU: So ist es! Rich- tig!)

Dabei ist auch zu beachten, dass in § 38 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes nicht nur eine Darstellung religiöser Überzeugung angesprochen wird, sondern eben auch eine politische Bekundung. Wäre die religiöse Bekundung überhaupt nicht normiert, wäre gegen das Ordenshabit durch die Verwaltung überhaupt nicht vorzugehen. Denn es wären dann nur politische Symbole angreifbar, und als solches politisches Symbol bliebe das Kopftuch. Wäre dann das Gesetz aus Gleichbehandlungsgründen für unvereinbar mit Artikel 3 des Grundgesetzes zu erklären? Am Tatbestandsmerkmal der politischen Bekundung mit der Konsequenz, dass der Eingriff in Persönlichkeitsrechte nicht stattfinden darf, hat aber bisher in keinem Urteil jemand Anstoß genommen.

Das alles muss in die komplizierte Abwägung einfließen, sodass sich aus meiner Sicht und aus Sicht der CDU-Fraktion die Waage zulasten der Grundrechtsträgerin mit Kopftuch neigt. Die grundsätzliche Bedeutung des Urteils und dessen, was darin beschrieben ist, ist, glaube ich, nicht von der Hand zu weisen. Da kann man zwar die allgemeinen Rechtssätze über die Grundrechtsabwägung zitieren. Aber die Frage der Anwendung in diesem konkreten Fall ist, glaube ich, von grundsätzlicher Bedeutung.

Deshalb ist es richtig, wenn die Landesregierung unter Vorbehalt der Prüfung der Urteilsbegründung einen Antrag auf Zulassung der Berufung angekündigt hat. Nach Lektüre der Urteilsbegründung unterstützen wir die Landesregierung in der Weiterverfolgung des Rechtswegs.

Ihren Gesetzentwurf lehnen wir aus den genannten Gründen ab. Wir wollen kein auch politisches Symbol als Bekundung einer Lehrerin. Wir wollen das Ordenshabit nicht aus den Schulen vertreiben. Wir halten Ihren Weg verfassungsrechtlich für problematisch. Er würde praktisch erhebliche Schwierigkeiten hervorrufen.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und der FDP/DVP)

Das Wort erteile ich Herrn Abg. Stickelberger.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir einige rechtliche Anmerkungen zur heutigen Problematik, und gestatten Sie mir als ehemaligem Verwaltungsrichter, dass ich ein paar Sätze zum Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart sage.

Zunächst möchte ich betonen: Alle Fraktionen haben sich im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Schulgesetzes um konstruktive Lösungen bemüht; da nehme ich keine Fraktion aus. Wir haben es uns nicht leicht gemacht, haben eine verfassungsrechtliche Anhörung durchgeführt und sind dann allerdings zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen. Aber es war ein schwieriger Prozess, in dem die Argumente ausgetauscht wurden. Viele dieser Argumente sind heute wiederholt worden.

Ich möchte auch betonen, dass wir damals im Konsens mit den Regierungsparteien und insbesondere auch mit Ihrer Vorgängerin, Herr Minister, eine Lösung gefunden haben, die wir unterstützt haben. Das, was Sie vielleicht versehentlich als Gesetzentwurf bezeichnet haben, ist ja dann Gesetz geworden, und wir standen und stehen zu diesem Gesetz.

(Beifall des Abg. Karl-Wilhelm Röhm CDU)

Wir stehen zu diesem Gesetz, weil wir seine grundsätzliche Zielsetzung für richtig halten. Wir waren damals dafür, ein Kopftuchverbot zu ermöglichen, natürlich rechtlich abgesichert. Deswegen haben wir auch diese Debatte geführt. Aber Ziel unserer Bemühungen war es, das Kopftuchtragen von Lehrerinnen im Unterricht zu verbieten. Das gilt für uns nach wie vor.

(Beifall bei der SPD, der CDU und der FDP/DVP)

Weil dies eine schwierige Materie ist, hat man sich auch darauf verständigt, jedenfalls mehrheitlich in diesem Haus, eine abstrakte Regelung zu schaffen, die einen abstrakten Gefährdungstatbestand einführt, nämlich das Bekunden religiöser oder anderer Symbole abstrakt zu erfassen, ohne dass es darauf ankommt, was der Träger dieser Bekundung subjektiv zum Ausdruck bringen will oder ob andere diese Bekundung als störend empfinden. Wir haben das auch mit gutem Grund getan, weil der Gesetzgeber diese Entscheidung treffen sollte und man das nicht dem Einzelfall überlassen wollte. Das war auch die Zielsetzung unserer gesetzlichen Anstrengungen.

Lassen Sie mich nun kurz auf den Gesetzentwurf der Fraktion GRÜNE eingehen. Wir lehnen diesen Gesetzentwurf so, wie Sie ihn heute vorgelegt haben, aus drei Gründen ab.

Der erste Grund hängt mit dem zusammen, was ich eben über die abstrakte Regelung gesagt habe, die wir geschaffen haben. Wir sind von den Verfassungsgerichten aufgefordert worden, eine gesetzliche Regelung zu treffen. Der Gesetzgeber war gefordert, diese Grundentscheidung zu treffen. Man wollte das nicht den Verwaltungsbehörden oder den einzelnen Schulen überlassen; der Gesetzgeber sollte diese Regelung treffen. Ihr Gesetzentwurf weicht dieser Verpflichtung aus, denn Sie delegieren diese ureigene Verpflichtung, die die Verfassungsgerichtsrechtsprechung normiert hat, wieder auf die einzelnen Schulen und überlassen es den Zuständigen vor Ort, im Einzelfall zu entscheiden. Das entspricht nach unserer Auffassung nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts.

(Zuruf von der CDU: So ist es!)

Der zweite Grund: Wir wollten – dazu bekennen wir uns ausdrücklich – das Kopftuch in der Schule verbieten. Sie lassen es zu. Sie wählen einen pluralen Ansatz und kommen dann in einem Verfahren, das Sie erläutert haben, zu einem Verbot im Einzelfall. Das wollen wir nicht. Wir wollen das generelle Verbot. Dabei bleibt es.

(Beifall bei der SPD sowie Abgeordneten der CDU und der FDP/DVP)

Und der dritte Grund, warum wir Ihren Gesetzentwurf ablehnen, ist das Ausgleichsverfahren oder das Konfliktlö

sungsverfahren vor Ort, das Sie vorgestellt haben. Ich glaube, damit sollte man die Schulen nicht belasten. Da wären alle Beteiligten vor Ort überfordert. Ich glaube, das würde Konflikte vor Ort im Zusammenhang mit dem Tragen von Kopftüchern eher verschärfen