Zum Ausbildungsumfang der Qualifizierung für diesen Be reich: Die Einführungsfortbildung für die Kriminalpolizei dauert insgesamt 27 Wochen und gliedert sich in zwei zentra le Qualifizierungsmaßnahmen am Institut für Fortbildung in Böblingen – ein zweiwöchiges Grundseminar und ein fünf wöchiges Aufbauseminar – sowie eine dezentrale Qualifizie rungsmaßnahme bei den Kriminalpolizeidirektionen der regi onalen Präsidien mit einem Informationsaufenthalt beim LKA von 20 Wochen.
Die Einführungsfortbildung für die Kriminalpolizei hat logi scherweise zum Ziel, die speziellen fachtheoretischen und be rufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten für den allgemei nen Kriminaldienst zu vermitteln und zur Sachbearbeitung im Kriminaldauerdienst zu qualifizieren.
Ich habe noch nicht alles ge wusst, was Sie gesagt haben. Vielen Dank. Ich habe auch wirklich nichts unterstellen, sondern nur fragen wollen.
Herr Minister, eine Frage führt mich noch weiter: Sind die an gebotenen Fortbildungskapazitäten für diesen Einführungs lehrgang für die Kriminalpolizei ausgeschöpft worden? Sprich: Wurden sie auch im vergangenen Jahr oder seit Inkrafttreten der neuen Struktur im entsprechenden Umfang besetzt, oder sind bei diesen Lehrgängen Plätze unbesetzt geblieben? Dar aus wäre die Frage abzuleiten – zur Erläuterung –: Warum sind Kriminalbeamte schon beim Kriminaldauerdienst, aber noch nicht zur Fortbildung geschickt worden? Dafür mag es eine Erklärung geben. Ich frage einfach danach.
Ich habe ausgeführt, dass es gängige Praxis ist, dass die Ausbildung nicht immer vorher stattfindet, sondern zeitnah zur Aufnahme der neuen Tätigkeit. Das hängt immer wieder davon ab, ob im Einzelfall Lehr gangsplätze tatsächlich frei sind oder ob wegen innerdienst licher Angelegenheiten vereinbart wird, dass die Ausbildung zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet.
Ich denke, Sie sollten uns abnehmen, dass ein hohes Interes se besteht, dass die Kolleginnen und Kollegen so schnell wie möglich diese Ausbildungsmodule durchlaufen, weil es auf Qualifizierung, auf Spezialistentum ankommt. Die Dienststel len haben ein hohes Interesse daran, die Kolleginnen und Kol legen entsprechend fortzubilden.
Herzlichen Dank. – Es liegen keine weiteren Zusatzfragen vor. Damit ist die Behand lung der Mündlichen Anfrage unter Ziffer 2 beendet.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. J o a c h i m K ö ß l e r C D U – R e f o r m d e r E r b s c h a f t s t e u e r
Landesregierung durch die geplante Reform der Erbschaft steuer für baden-württembergische Privatpersonen?
Interessen der baden-württembergischen Unternehmen, vor allem der Familienunternehmen, bei der Reform der Erb schaftsteuer schützen, insbesondere dahin gehend, dass kei ne Mehrbelastungen eintreten?
Frau Präsidentin, sehr geehr te Damen und Herren! Lieber Herr Kößler, zur ersten Frage darf ich wie folgt antworten:
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 ist die geltende Verschonungskonzeption für Unternehmensvermögen weitgehend gerechtfertigt. Das gilt grundsätzlich sogar dann, wenn eine Hundertprozentver schonung gewährt wird. Unverhältnismäßig ist die derzeitige Begünstigung nach Ansicht des Gerichts allerdings bei der Übertragung großer Unternehmen, hinsichtlich der Ausgestal tung der Lohnsummenklausel, bezüglich der Regelung zum Verwaltungsvermögen sowie schließlich in Ansehung einzel ner Gestaltungsmöglichkeiten.
Vor diesem Hintergrund sind die neuralgischen Punkte inner halb der geltenden Verschonungskonzeption nachzubessern. Die Landesregierung hat sich in der bisherigen Diskussion – Sie wissen das – auf Bund-Länder-Ebene für eine minimalin vasive Änderung der Verschonungsregelungen eingesetzt, die sich eng an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ori entiert. Diese Linie wird sie weiterverfolgen.
Sofern nun im Erbfall oder durch eine Schenkung nur Privat vermögen und kein Betriebsvermögen erworben wird, erge ben sich durch die notwendigen Reformen im Vergleich zur geltenden Rechtslage von vornherein keine Änderungen für baden-württembergische Privatpersonen. Gegenstand der an stehenden Erbschaftsteuerreform sind ausschließlich die Re gelungen zur Verschonung des Betriebsvermögens.
Änderungen werden sich also für all diejenigen Steuerpflich tigen ergeben, die im Zuge einer Erbschaft oder einer vorweg genommenen Schenkung Unternehmensvermögen erwerben.
Je nach Ausgestaltung der künftigen Erbschaftsteuer wird man oberhalb bestimmter Grenzen – im Moment wird da noch dis kutiert, ob man diese Grenzen eher am individuellen Erwerb oder am Unternehmenswert ausrichtet – nur noch nach indi vidueller Bedürfnisprüfung in den Genuss der vollen Verscho nung gelangen.
Achtung: Ich sage nicht, dass es oberhalb dieser Grenzen künftig gar keine Verschonung mehr geben wird. Aber sie wird nicht mehr ohne Weiteres gewährt. Vielmehr müssen in die sen Fällen bestimmte Umstände hinzutreten, die ein Verscho nungsbedürfnis rechtfertigen – seien es unternehmensbezoge ne Umstände wie etwa die Zahl der vorhandenen Familienge sellschaften und deren Möglichkeiten zur Einflussnahme, oder seien es erwerbsbezogene Umstände wie etwa die individuel le Bedürftigkeit des jeweiligen Erwerbers.
In diesem Zusammenhang gibt es einen weiteren neuralgi schen Punkt: Wie bezieht man bei der Beurteilung der indivi duellen Bedürftigkeit eines Erben oder Beschenkten bei der Erbschaft oder Schenkung mit übergegangenes Privatvermö
gen mit ein, also beispielsweise beim Unternehmenserben, der zusätzlich aus dem Privatvermögen des Erblassers den be rühmten Picasso erhält? Vor allem: Wie bezieht man bereits vorhandenes Privatvermögen des Erben oder Beschenkten ein? Möchte man das überhaupt?
Sie werden den Vorschlag von Bundesfinanzminister Schäub le kennen. Danach soll für die Frage der Verschonungsbedürf tigkeit eines Erwerbers oberhalb der Freigrenze von 20 Mil lionen € ererbtem Unternehmensvermögen auch geschaut wer den, ob er die Erbschaftsteuer möglicherweise aus seinem be reits vorhandenen Privatvermögen bezahlen kann. Die Debat te darüber haben wir gestern und heute in den Zeitungen er leben können. Wie gesagt, das fordert Minister Schäuble im Moment.
Wir, das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft, sehen das deutlich zurückhaltender. Wir werden uns dafür starkmachen, dass im Zuge der Erbschaftsteuerfrage nicht auch auf bereits vorhandenes Privatvermögen des Erwerbers zurückgegriffen wird.
Zur zweiten Frage darf ich antworten: Die baden-württember gische Landesregierung wird sich bei der Reform für die In teressen der baden-württembergischen Unternehmen einset zen. Sie konnten in den vergangenen Wochen bereits den Me dien entnehmen, dass Minister Dr. Schmid mehrfach eine mi nimalinvasive Korrektur des geltenden Erbschaftsteuerrechts entlang der Vorgaben des Verfassungsgerichts gefordert hat.
Klar ist: Irgendeine Veränderung, meine Damen und Herren, wird es geben müssen. Andernfalls würde der verfassungs widrige Zustand perpetuiert.
Wir werden zum einen bei der sogenannten Lohnsummen überwachungsgrenze nachsteuern müssen. Hier sagt uns das Bundesverfassungsgericht: Alle Unternehmen mit bis zu 20 Arbeitnehmern vom Lohnsummentest auszunehmen geht zu weit. Die Ausnahmen müssen sich auf Unternehmen mit ei nigen wenigen Arbeitnehmern beschränken.
Wir halten es in diesem Punkt für das Beste, auch weiterhin auf die Zahl der im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen. Denkbar wäre in jedem Fall, Unternehmen mit bis zu fünf Arbeitnehmern von der Lohnsummenpflicht aus zunehmen. Bei Unternehmen mit zwischen fünf und zehn Ar beitnehmern könnte man zusätzlich an eine Stufenregelung denken, um Härten abzumildern und der Volatilität Rechnung zu tragen.
Zum Zweiten werden wir beim sogenannten Verwaltungsver mögen Korrekturen anbringen müssen. Hier sagt uns nämlich das Bundesverfassungsgericht: Das Alles-oder-nichts-Prinzip ist verfassungswidrig, und die Verwaltungsvermögensgrenze von 50 % ist zu hoch. Sie wissen, bislang kommt nur ein Un ternehmen mit Verwaltungsvermögen von bis zu 50 % über haupt in den Genuss von Verschonungen. Ab 51 % Verwal tungsvermögen ist nichts mehr drin. Das muss sich also künf tig ändern. Man wird zum einen künftig auf das in einem Kon zern insgesamt vorhandene Verwaltungsvermögen abstellen müssen. Darüber sind sich alle einig. Uneinig ist man sich in der derzeitigen Diskussion aber über alles andere. Wir haben uns hier bislang jedenfalls für eine möglichst schlanke und einfach zu administrierende Lösung ausgesprochen, bei der
Verwaltungsvermögen ab einem gewissen Prozentsatz einfach nicht mehr an der Verschonung teilnimmt, bis dahin aber schon.
Zuletzt – der dritte Punkt zu Ihrer zweiten Frage –: Änderun gen wird es – das war vorhin schon angesprochen – auch bei der Frage der Verschonung von Unternehmen respektive von Erwerben ab einer bestimmten Größenordnung geben. Auch hier setzen wir uns für eine gerechte und praktikable Ausge staltung ein, welche die Unternehmen und Erwerber nicht über Gebühr mit dem Erfordernis der sogenannten Bedürfnisprü fung strapaziert. Einzelheiten sind in diesem Punkt aber noch nicht fest und schon gar nicht in Stein gemeißelt.
Fast genau zu dieser Stunde – das wissen die meisten hier im Saal – findet heute, fast drei Monate nach der Urteilsverkün dung, ein erstes Informationsgespräch von Bundesfinanzmi nister Wolfgang Schäuble mit den Länderfinanzministern in Berlin statt, an dem Minister Dr. Schmid auch teilnimmt und in dem er sich für die baden-württembergischen Interessen einsetzt.
Ich habe noch eine Frage: Wenn die Grenze bei 20 Millionen € wäre, wie groß wäre dann die Anzahl der baden-württembergischen Unternehmen, die da von betroffen wären?
Es geht um die beiden Grenzen von 20 Millionen € und 100 Millionen €. Daher wäre es schon interessant, zu wissen – Sie können es wahrscheinlich nicht jetzt beantworten –, wie vie le Unternehmen davon betroffen sind und welchen Umfang dies ausmacht.
Das würde ich Ihnen gern nachliefern. Das kann ich Ihnen jetzt nicht sagen. Das kann mir sicherlich jeder abnehmen.
Es liegen keine weiteren Zusatzfragen vor. Dann ist die Behandlung der Mündlichen Anfrage unter Ziffer 3 beendet. Herzlichen Dank.
M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. D r. F r i e d r i c h B u l l i n g e r F D P / D V P – A u s w i r k u n g e n d e r n e u e s t e n E n t s c h e i d u n g d e r B u n d e s n e t z a g e n t u r b e z ü g l i c h d e r g e p l a n t e n S t r o m t r a s s e n f ü h r u n g f ü r B a d e n - W ü r t t e m b e r g
Frau Präsidentin, der Zufall will es, dass wir dieses Thema im Nachgang zur Aktuellen Debatte von heute Morgen behandeln.