Protokoll der Sitzung vom 18.07.2013

Wer dem Gesetz im Ganzen zustimmt, den bitte ich, sich zu erheben. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Damit wur de dem Gesetz mehrheitlich zugestimmt.

(Beifall bei den Grünen und der SPD)

Wir haben noch abzustimmen über Abschnitt II der Empfeh lung des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft, die in der Drucksache 15/3730 enthalten ist. Der Ausschuss für Finan zen und Wirtschaft, der nach dem federführenden Innenaus schuss getagt hat, empfiehlt unter Abschnitt II ein Ersuchen an die Landesregierung. Wer diesem Ersuchen zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer ent hält sich? – Somit ist diesem Ersuchen, der Empfehlung des Ausschusses einstimmig zugestimmt.

Damit ist Tagesordnungspunkt 4 erledigt.

Bevor ich Tagesordnungspunkt 5 aufrufe, will ich noch be kannt geben, dass Tagesordnungspunkt 9 – Beschlussempfeh lung und Bericht des Ausschusses für Europa und Internatio nales zu der Mitteilung der Landesregierung vom 28. Juni 2013; Bericht über aktuelle europapolitische Themen, Druck sachen 15/3703 und 15/3748 – mit Zustimmung aller Frakti onen in den Herbst verschoben wurde und damit heute abge setzt ist.

Ich rufe Punkt 5 der Tagesordnung auf:

Erste Beratung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz über den Vollzug des Therapieunterbringungs gesetzes in Baden-Württemberg (ThUGVollzG) – Druck sache 15/3643

Das Wort zur Begründung erteile ich für die Landesregierung Herrn Justizminister Stickelberger.

Sehr geehrter Herr Prä sident, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll der Voll zug des Therapieunterbringungsgesetzes in Baden-Württem berg geregelt werden. Es ist ein Landesgesetz; wir sind zu ständig.

Am 1. Januar 2011 ist das Therapieunterbringungsgesetz des Bundes in Kraft getreten. Vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Bun desgesetzgeber mit diesem Gesetz eine Rechtsgrundlage für die sichere Unterbringung von Sexual- und Gewalttätern ge schaffen. Es geht um solche Täter, die trotz fortbestehender Gefährlichkeit wegen des Verbots rückwirkender Verschär fung im Recht der Sicherungsverwahrung aus der Sicherungs verwahrung zu entlassen sind oder bereits entlassen wurden. Sie kennen die Problematik aus den letzten Monaten.

Die Unterbringung nach dem Bundesgesetz ist dann erforder lich, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet, daraus resultierend eine hohe Wahrscheinlichkeit schwe rer Straftaten besteht und die Unterbringung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass im Rahmen des Vollzugs freiheitsentziehender Maßnah men eine hinreichende gesetzliche Grundlage erforderlich ist. Eine solche hinreichende gesetzliche Grundlage enthält das ThUG, also das Therapieunterbringungsgesetz, nicht, weil der Vollzug der Therapieunterbringung in einem Landesgesetz zu regeln ist.

Nach den Vorgaben des ThUG war die Therapieunterbringung bislang von Einrichtungen des Strafvollzugs nicht nur räum

lich, sondern auch organisatorisch getrennt zu vollziehen. Mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men schenrechte wollte der Gesetzgeber mit dieser Vorgabe den behandlungsorientierten Ansatz der Therapieunterbringung unterstreichen und diese klar von der Freiheitsstrafe abgren zen.

Dies hatte zur Folge, dass die Therapieunterbringung nicht in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen werden konnte. Denn dort war eine strikte Trennung vom Strafvollzug nicht reali sierbar.

(Unruhe – Glocke des Präsidenten)

Vor dem Hintergrund der bundesrechtlichen Vorgabe der räum lichen und organisatorischen Trennung vom Strafvollzug lag die Zuständigkeit für den Vollzug des Therapieunterbringungs gesetzes natürlich beim Sozialministerium.

Mit Blick auf die Neuregelung des Vollzugs der Sicherungs verwahrung hat der Bundesgesetzgeber im Dezember 2012 das Therapieunterbringungsgesetz geändert. Seit dem 1. Juni dieses Jahres sind Einrichtungen der Sicherungsverwahrung für den Vollzug der Therapieunterbringung grundsätzlich ge eignet.

Auf der Basis der von einer Länderarbeitsgruppe entwickel ten Vorlage, an deren Erstellung auch Baden-Württemberg mitgewirkt hat, hat das Justizministerium dann den vorliegen den Gesetzentwurf konzipiert. In Abgrenzung zum Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung muss der Vollzug der Therapieunterbringung vor allem eine angemes sene Behandlung der psychischen Störungen der therapieun tergebrachten Personen gewährleisten.

Soweit zum Vollzug der Sicherungsverwahrung keine Unter schiede bestehen, werden die entsprechenden Regelungen zum Vollzug der Sicherungsverwahrung für entsprechend anwend bar erklärt.

Wir hoffen, dass der vorliegende Gesetzentwurf – wenn es geht – nicht allzu viele Anwendungsfälle hat. Es gibt bisher sehr wenige Fälle. Aber wir müssen uns für den Fall wapp nen, dass eine Anordnung der Therapieunterbringung nach den neuen Regeln erfolgt. Dann müssen wir landesrechtlich die entsprechende Unterbringung sicherstellen, wofür eine ge setzliche Regelung zwingend erforderlich ist.

Die gesetzliche Regelung schaffen wir heute mit diesem Ge setzentwurf. Die dafür erforderlichen Mittel sind im Haushalt ausgebracht. Das wissen Sie. Wir haben den Gesetzentwurf durch Ministerratsbeschluss zur Anhörung freigegeben und kaum Änderungsvorschläge bekommen. Die Stellungnahmen, die wir bekommen haben, waren insgesamt sehr positiv.

Ich bitte Sie jetzt, unserem Gesetzgebungsverfahren wohlwol lend zu folgen, damit wir die Therapieunterbringung in unse rem Bundesland auf eine rechtlich gesicherte und verfassungs konforme Grundlage stellen.

Vielen Dank.

(Beifall bei den Grünen und der SPD)

Für die Aussprache in der Ersten Beratung hat das Präsidium eine Redezeit von fünf Minuten je Fraktion festgelegt.

Für die CDU-Fraktion erteile ich Herrn Abg. Zimmermann das Wort.

Herr Präsident, liebe Kolle ginnen und Kollegen! Was den Titel des Gesetzes angeht, ha ben wir es wieder mit einem Mammutbegriff zu tun: Thera pieunterbringungsvollzugsgesetz des Landes. Sie erinnern sich, bei der Sicherungsverwahrung war das so ähnlich. Der Minister hat auf die Notwendigkeit des Gesetzes hingewie sen. Es dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Sexual- und Gewalttätern.

Letztendlich hängt es natürlich von Gerichtsentscheidungen ab, wie viele Personen wir in Baden-Württemberg tatsächlich aus der Sicherungsverwahrung entlassen müssen und in die Therapieunterbringung bringen können. Es sind aktuell in Ba den-Württemberg null Personen. Möglicherweise werden es ein oder zwei Personen, aber die Zahl von fünf Personen wird nicht überschritten.

Herr Minister, deshalb möchte ich auf Ihre letzten Ausführun gen eingehen. Wir haben allein für die Jahre 2013/2014 einen Betrag von jeweils 426 700 € in den Haushalt eingestellt. Ich habe den Gesetzentwurf von vorn bis hinten durchgelesen. Ich weiß nicht, wie man auf einen solchen Betrag kommt, wenn man noch gar nichts hat. Aber vielleicht sagt mir das Finanz minister Schmid.

Ich kann Ihnen eines bescheinigen: Ihr Ministerium hebt sich wohltuend von anderen Ressorts in diesem Land ab. Da hat ein Mann ein Riesengesetz gemacht – ein tolles Gesetz, das die Zustimmung von allen findet. Das ist Herr Kienle, den ich namentlich erwähnen möchte. Er ist der Fachmann. Er war auch für den Vollzug der Sicherungsverwahrung zuständig.

Insofern gab es bei mir trotz mehrfacher Überprüfung der Ge setzesvorlage keine Kritik, außer einer ganz leisen. Doch ich weiß nicht einmal, ob sie personenbezogen ist. Eigentlich hät te das Gesetz schon zum 1. Juni dieses Jahres verabschiedet und in Vollzug gesetzt werden müssen. Aber da wir keine Fäl le haben, bin ich gnädig – das verkrafte ich auch noch – und sage: Herzlichen Dank.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU)

Für die Fraktion GRÜ NE erteile ich Herrn Abg. Lucha das Wort.

Herr Präsident, liebe Kolle ginnen und Kollegen! Herzlichen Dank dem Justizministeri um, vor allem dem Justizminister und Herrn Dr. Kienle, für die Vorlage dieses sehr klugen Gesetzentwurfs.

Mit Urteil vom Dezember 2009 hatte der Europäische Ge richtshof für Menschenrechte entschieden, dass keine ausrei chende Gesetzesgrundlage besteht, um eine nachträgliche Si cherungsverwahrung von Gewalttätern anordnen zu können. Voraussetzung für eine Unterbringung nach dem Therapieun terbringungsgesetz ist, dass die betroffene Person an einer psy chischen Störung leidet und daraus resultierend eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie weitere schwere Strafta

ten begeht. Ziele des Vollzugs sind demnach der Schutz der Allgemeinheit vor schweren Straftaten und die Minderung der Gefährlichkeit der Untergebrachten. Ziel ist außerdem, dass diese die Chance erhalten, am gesellschaftlichen Leben, mög licherweise mit dauerhafter Unterstützung, teilzunehmen.

Der Fokus des vorliegenden Gesetzentwurfs liegt demnach in der Forderung, dass der Vollzug kein reines Wegsperren be deuten darf, sondern der Vollzug medizinisch-therapeutisch ausgestaltet sein muss. Mithilfe individueller Behandlungen der im Einzelfall vorliegenden psychischen Störungen soll die Gefährlichkeit der untergebrachten Person gemindert und die ser längerfristig eine realistische Entlassungsperspektive ge boten werden. Ich habe hier sinngemäß aus dem Gesetzent wurf zitiert. Ganz entscheidend ist der individualisierte, ge schärfte Blick.

Wir sind Ihnen dankbar, Herr Minister Stickelberger, dass Sie dieses Gesetz über den Vollzug des Therapieunterbringungs gesetzes zu diesem Zeitpunkt einbringen, in einer Zeit, in der es z. B. in Bayern den Fall Mollath gibt. Es gibt immer wie der Fälle, bei denen Menschen und ihre Rechte, ihre Hilfsbe dürftigkeit und ihre Gesamtsituation nicht betrachtet und ge würdigt werden.

Wir bedanken uns bei Ihnen ausdrücklich dafür, dass Sie in der letzten Woche auf die Frage, ob es so etwas auch in Ba den-Württemberg gebe, geantwortet haben: „Wir schauen uns alle etwaigen Fälle an. Wir sind selbstkritisch.“ Sie haben sich sozusagen geöffnet, was Clearing und Ombudsfunktion an geht. Wir lernen aus den Vorfällen, dass wir uns bei jedem Einzelnen anschauen müssen, welche Form der Unterstützung oder welche Form des Strafvollzugs nötig ist.

Gestern haben Sie gemeinsam mit der Sozialministerin ganz klar festgestellt, dass psychiatrische Krankenhäuser keine Ge fängnisse sind. Wir müssen die jeweilige Funktion der Ein richtungen betrachten.

Es gab den sehr unangenehmen Trend, dass der Rückgang der Zahl der Personen im Strafvollzug mit einem signifikanten Anstieg der Zahl der Personen im Maßregelvollzug einher ging.

(Zuruf des Abg. Karl Zimmermann CDU)

Diese Einrichtungen konnten es therapeutisch wie organisa torisch von ihrer Grundfunktion her nicht mehr stemmen. Wir haben jetzt einen geschärften Blick. Das Gesetz ist metho disch wichtig, weil wir damit solchen Fällen – diese haben wir noch nicht – begegnen könnten. Wenn ein Gericht sagt, eine Therapieunterbringung sei angezeigt, dann sind wir gewapp net. Dann wissen wir, was wir tun müssen. Mit dieser Matrix gehen wir in Zukunft über den gesamten Maßregelvollzug. Wir wissen um die Schnittstelle zwischen Straftat und Erkran kung und um deren Wechselwirkung.

(Beifall bei den Grünen und Abgeordneten der SPD)

Man muss Ihnen, Herr Stickelberger, noch ein großes Kom pliment machen. Sie haben in Freiburg bei einer guten Bür gerbeteiligung in einer guten Debatte und unter Einbeziehung der Institutionen vor Ort die operativen und praktischen Vor aussetzungen für eine räumliche Anbindung schaffen können. Im Moment gibt es dort in der Sicherungsverwahrung 53 Plät

ze. Vor Ort ist man aber mit dem vorhandenen Know-how, mit der bestehenden Organisationsstruktur jederzeit in der Lage, weitere Plätze anzubieten. Das kann konzeptionell unterschied lich geschehen, passt aber trotzdem in die Arbeitssystematik.

Wiesloch hatte sich – das muss ich an dieser Stelle sagen – in einer schwierigen öffentlichen Debatte solidarisch bereit er klärt – jetzt ist der Kollege Klein leider nicht da –,

(Abg. Andreas Schwarz GRÜNE: Er ist irgendwo!)

im Übergang, wenn es erforderlich gewesen wäre – letztlich war es das nicht –, die Infrastruktur so auszubauen, dass man in der Lage gewesen wäre, dies sozusagen zu übernehmen. Dagegen wurde Stimmung gemacht. Wir haben dieser Stim mung die bürgerrechtliche Seite und die Gemeinwohlverant wortung entgegengehalten.

Sie haben gute Arbeit geleistet. Herzlichen Dank. Das ist ein wunderbares Beispiel für das Zusammenspiel von Bürger rechtspolitik und sozialer Verantwortung. Das ist ein Meilen stein für die psychiatrische Arbeit der nächsten Jahre.