Protokoll der Sitzung vom 20.11.2013

Sehr verehrter Herr Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Herr Professor Dr. Kirchhof, mit Ihrer verehrten Frau Gemahlin, sehr verehrter Herr Minister präsident und mit Ihnen die Damen und Herren der Landes regierung, seien Sie herzlich begrüßt. Ich begrüße hier im Rahmen dieser ja auch offiziellen Sitzung des Landtags von Baden-Württemberg die Damen und Herren Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg. Ich begrüße die Mitglie der des Deutschen Bundestags, ich begrüße sehr herzlich den Herrn Präsidenten des Staatsgerichtshofs – Sie, lieber Herr Stilz –, die ehemaligen Landtagspräsidenten Schneider, Dr. Gaa und Straub, ehemalige Minister und Abgeordnete. Ich freue mich und begrüße sehr herzlich die Herren Bischöfe Dr. July und Dr. Fürst. Ich bedanke mich bei der zahlreich anwesen den Presse für ihr Interesse.

Ein herzliches Dankeschön an das Streichtrio der Württem bergischen Philharmonie – Timo de Leo, Benjamin Hartung und Christian Adamsky – für diesen eindrucksvollen musika lischen Auftakt sowie im Voraus für das weitere Strukturieren und Abrunden unseres Festakts. Gehört haben wir einen Satz aus Beethovens Serenade D-Dur, op. 8. Niveauvoller, klang kräftiger und farbenreicher kann ein von nur drei Instrumen ten dargebrachtes Geburtstagsständchen eigentlich kaum sein.

Mehr klingen als zunächst scheinen – das passt zur Jubilarin, zu unserer Landesverfassung. Gestern vor 60 Jahren ist sie in Kraft getreten. Heute feiern wir die staatsrechtliche Vollendung unserer Landesgründung. Herr Ministerpräsident Kretschmann und ich begrüßen Sie alle dazu namens der Landesregierung und des Landtags auf das Herzlichste.

Mit dem Inkrafttreten unserer Landesverfassung wurde aus der Verfassunggebenden Landesversammlung formal der Landtag von Baden-Württemberg. Also noch ein Jubiläum, ein doppeltes sogar: nominal 60. Geburtstag als Institution und funktional 60-jähriges Arbeitsjubiläum als „Kurator“ un serer Landesverfassung.

Ich denke, wir, liebe aktive und ehemalige Kolleginnen und Kollegen, und unsere Vorgänger waren gute Treuhänder un serer Landesverfassung als Kronschatz der Demokratie. Er wurde klug gemehrt durch insgesamt 20 Verfassungsänderun gen. Beispielhaft dafür nenne ich zum einen die Verankerung der ökologischen Nachhaltigkeit als Abbild der vielleicht wichtigsten politischen Horizonterweiterung in den vergan genen Jahrzehnten, und nicht weniger sinnfällig die letzte Er gänzung, das Absichern unserer Gesetzgebungskompetenzen im europäischen Harmonisierungsprozess. Möge uns auch künftig beim Optimieren unserer Verfassung eine glückliche Hand beschieden sein.

Also zwei, fast drei Jubiläen, ein Fest. Wieder: Mehr sein als scheinen. Unser Landesherz lacht da ziemlich knitz, ebenso wie beim Betrachten der Originalverfassungsurkunde, der wir nach her beim Empfang im Marmorsaal defilierend die Reverenz er weisen können. Schlichtes, säurehaltiges Papier, ein Teil der Unterschriften nur mit Bleistift, „g’wiss nix Narrets“, das ge fällt uns Baden-Württembergern durch die Bank: den Altbade nern, den Kurpfälzern, den Schwaben, den Südbadenern, den Franken, den Oberschwaben, den Allgäuern. Ich hoffe, jetzt fühlte sich jeder hier im Raum ganz spezifisch angesprochen.

(Beifall)

Objektiv sind wir gar nicht so verschieden, obschon wir es subjektiv gern anders sehen. Weil wir es unisono auch nicht mögen, wenn man uns die zelebrierte Ähnlichkeit wirklich glaubt, haben wir 1955 noch eine gediegene, von bescheide nem Wohlstand zeugende zweite Verfassungsurkunde fabri ziert, und auch diese ist heute drüben in der „guten Stube“ un seres Landes ausgestellt.

Kürzer und ernsthafter ausgedrückt: Die Arbeit an unserer Landesverfassung war nicht zuletzt ein Stück mentale Selbst findung. Es gelang nach dem leidenschaftlichen politischen Kampf um die Fusion der drei südwestdeutschen Nachkriegs länder, glaubwürdig das zu manifestieren, was ein Gemein wesen eint: die gemeinsame Sorge um das Allgemeinwohl und ein zukunftsgerichteter Grundkonsens.

Zur zeitgeschichtlichen Relevanz kam die staatspolitische Substanz, und auch für sie ist charakteristisch: Mehr sein als scheinen. Das bestätigen heute Vormittag die Person und das Renommee des Festredners. Es freut uns wirklich sehr, dass wir den Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Sie, verehrter Herr Professor Dr. Kirchhof, gewinnen konnten, den virtuellen Gabentisch mit einer intellektuellen Preziose zu be stücken. Seien Sie uns mit Ihrer Frau Gemahlin herzlich will kommen.

(Beifall)

(Präsident Guido Wolf)

Eine Oratio festiva, zumal von einer Kapazität mit Autorität wie Ihnen, verehrter Herr Professor Dr. Kirchhof, wirkt über sich hinaus als Denkanstoß und als Fundus für zitierbare Ar gumente, ist also ein Geburtstagsgeschenk mit Nutzwert. Das freut unser baden-württembergisches Wesen unabhängig von unserer „Stammeszugehörigkeit“.

Aber Selbstironie beiseite: Sie sind nicht nur der zweithöchs te Richter Deutschlands, Sie gehören mit Lehrstuhl an der Universität Tübingen überdies zu unseren auch international renommiertesten „Öffentlich-Rechtlern“. Als ehemaliges Mit glied des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg und als Sachverständiger der Föderalismuskommission I sind Sie zu dem Insider, und Sie zeigen: Ein richtiger Baden-Württem berger kann in Osnabrück geboren sein. Herzlichen Dank, Herr Professor Dr. Kirchhof, für Ihr Kommen.

Auf den imaginären Gabentisch kommt aber verdientermaßen Zusätzliches, und zwar, mit Verlaub, Jüngeres, Bunteres und Unkonventionelleres. Wir haben nämlich aus dem Talentpool der ehemaligen Preisträger unseres landtagseigenen Schüler wettbewerbs zur Förderung der politischen Bildung Alena Lai er, Kaltrina Gashi und Markus Christoph Müller als BadenWürttemberger der dritten Generation gebeten, von ihrer War te aus einen eigenen, frischen Blick auf unsere Landesverfas sung zu werfen. Diesen drei jungen Zeugen künftiger Gene rationen will ich an dieser Stelle ein herzliches „Grüß Gott!“ sagen und mich dafür bedanken, dass sie heute diesen Festakt mitgestalten.

(Beifall)

Die Frage lautet: Haben Sie drei das als Besuch in einem leicht ergrauten Museum empfunden oder als Erkunden einer Terra incognita oder als Bestätigung, dass in Baden-Württemberg aufzuwachsen und zu leben kein schlechtes Los ist? Wir wer den es erfahren, und wir sind gespannt.

Um die Genese unserer Landesverfassung richtig einzuord nen, muss man neben der heiß umstrittenen, von vielen Vor behalten belasteten Landesgründung noch drei Aspekte be denken.

Erstens die Verfassungstradition im deutschen Südwesten. Der Tübinger Vertrag von 1514, die Badische Verfassung von 1818, auch die Verfassung des „Transitoriums“ WürttembergHohenzollern von 1947 als Blaupause für das Verfassungs verständnis des Grundgesetzes – diesem Herkommen fühlten sich die Mitglieder der Verfassunggebenden Landesversamm lung verpflichtet, was sich im befolgten Selbstanspruch nie derschlug, nicht nur qualifiziert Text zu produzieren, sondern überdies durch intellektuelle Redlichkeit und Kompromissbe reitschaft für Legitimität zu sorgen. Emmy Diemer-Nicolaus, Theopont Diez, Walter Erbe, Franz Gog, Wolfgang Hauß mann, Walter Krause, Reinhold Maier, Alex Möller, Gebhard Müller, Viktor Renner, Fritz Ulrich, Hermann Veit – um nur ein paar Namen zu nennen – war bewusst: In der Demokratie zählt beides: das Ergebnis und die Art seines Zustandekom mens. Vorsichtiger gesprochen: Wenn wir Heutigen uns da von leiten lassen, fahren wir die parlamentarische Kultur in der 15. Wahlperiode des Landtags nicht auf Verschleiß.

Apropos: Die Verfassunggebende Landesversammlung be stand aus sechs Frauen und 115 Männern. Das lässt einen na

türlich unwillkürlich grübeln: Wie gut wäre das Werk bei ei ner ausgewogenen Besetzung geworden?

(Beifall)

Zweiter Aspekt: Das Grundgesetz wurde zwar nicht auf einer Wiese oberhalb des Vierwaldstätter Sees formuliert, aber es entstand fast ebenso mythisch: erst in der Abgeschiedenheit eines Jagdschlosses, eines Ausflugslokals und einer Insel und dann in einem Konklave zwischen zoologischen Exponaten. Das Entstehen unserer Landesverfassung hingegen gleicht ei ner Herzimplantation in vollem Lauf. Das Nachkriegselend allenfalls ansatzweise überwunden, die Heimatvertriebenen meist noch in Provisorien hausend, das Wirtschaftswunder un ruhig in den Startlöchern, der Bund und die anderen Länder bereits etabliert: Legislative und Exekutive im Südweststaat wa ren enorm gefordert. Von ihrer Konstituierung am 25. März 1952 bis zum „Habemus constitutionem“ am 11. November 1953 hat die Verfassunggebende Landesversammlung in 61 Sitzungen „nebenher“ 67 Gesetze verabschiedet.

Und drittens: Das Grundgesetz war seit 1949 in Kraft. Die Aufgabe lautete also, die Verfassung eines föderalen Glied staats zu schaffen. Nach Artikel 28 des Grundgesetzes muss, gewährleistet vom Bund, die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Prinzipien des republikanischen, demokra tischen und sozialen Rechtsstaats und den Grundrechten ent sprechen. Unsere Verfassunggebende Landesversammlung unterlag zwar nicht mehr dem strengen Auge der Alliierten, über ihr war andererseits jedoch nicht lediglich der Himmel. Es galt, die konstitutionellen Freiräume im gegebenen föde ralen Gefüge erstmals zu vermessen. Das verlangte von den Akteuren eine spezifische Mischung aus Ambitioniertsein, Selbstdisziplin und Originalität.

Trotz des Grundgesetzes als „Zwischendecke“ unterhalb des Himmels war der dezidierte Gottesbezug übrigens völlig un streitig – bemerkenswert und des Merkens wert.

Unsere Landesverfassung besitzt keinen eigenen Grundrechts teil. Der Katalog des Grundgesetzes wird buchstäblich in ei nem Satz übernommen. Das legt exemplarisch offen: Ein Bun desstaat basiert zwangsläufig auf unitaristischen wie auf fö deralen Bauelementen. Diesen Antagonismus hat unsere Lan desverfassung, wie ich finde, faszinierend gelöst, sozusagen mit landestypischer Knitzheit. Denn sie hat in ihrem Artikel 1 zwar nicht den Wortlaut, aber den Inhalt und vor allem den Geist dessen übernommen, was Carlo Schmid als Justizmi nister von Württemberg-Hohenzollern im „Herrenchiemseer Entwurf“ für das Grundgesetz als ersten Satz vorgeschlagen hatte: „Der Staat ist um des Menschen willen da, nicht der Mensch um des Staates willen.“ Oder um es angelehnt an un seren Verfassungstext zu sagen: Der Mensch soll seine Gaben zum eigenen Wohl und zum Wohl der Allgemeinheit frei und in Erfüllung des christlichen Sittengesetzes entfalten. Und jetzt kommt es: Der Staat hat ihm hierbei zu dienen – „zu die nen“.

Unsere Landesverfassung sichert also nicht nur die Freiheit, sondern unsere Landesverfassung skizziert bereits seit 1953, was wir inzwischen „Bürgergesellschaft“ nennen. In BadenWürttemberg soll die und der Einzelne dazu befähigt werden, sich und zugleich das Ganze voranzubringen. Wir wollen Fort schritt als demokratisches Ziel, wohlgemerkt auch sozialen

(Präsident Guido Wolf)

Fortschritt, und wir denken ihn vom Individuum her. BadenWürttemberg, Land des persönlichen Gelingens und der kol lektiven Möglichkeiten, beides verbürgt und verbunden kraft Verfassung.

Wer aktiv wird und andere motiviert und wer dadurch etwas zum Guten verändert oder das bereits reichlich vorhandene Gute bewahrt, die oder der ist Baden-Württembergerin bzw. Baden-Württemberger. Unternehmer, Arbeitnehmer, Ehren amtliche, Menschen, die für sich, in der Familie, für andere Verantwortung übernehmen – sie sind unser Land. Wir Poli tikerinnen und Politiker sind nur ihre Diener – umso bessere Diener allerdings, je mehr uns die föderative Ordnung die fis kalischen Mittel dazu lässt.

Unsere Verfassung setzt auf die konstruktiven, gemeinschafts geneigten Kräfte in uns Menschen. Das macht sie als Betriebs system unseres Landes zeitlos aktuell. Hüten, pflegen und vi talisieren wir sie deshalb weiterhin mit Leidenschaft und Au genmaß, auf dass sie, beschirmt von der Ewigkeitsgarantie des Grundgesetzes, ein ebenso ewig langes Leben hat.

Je schnelllebiger unsere Zeit wird, desto mehr brauchen wir etwas Beständiges – wie unsere Landesverfassung. Je stürmi scher unsere medial überreizte Welt wird, desto mehr brau chen wir feste Anker – wie unsere Landesverfassung. Je gleichgesichtiger unsere Welt wird, desto mehr brauchen wir etwas, was Unverwechselbarkeit und Heimat stiftet – wie un sere Landesverfassung.

Deshalb ist unsere Landesverfassung seit 60 Jahren das, wo rüber wir in der Politik so gern reden: Sie ist nachhaltig, und sie muss es auch in der Zukunft bleiben.

Herzlichen Dank.

(Beifall)

Die Landesverfassung – Ausdruck staatlich-föderaler Ei genständigkeit

Sehr geehrter Herr Vizepräsident Professor Dr. Kirchhof, sehr geehrter Herr Landtagspräsident Wolf! Ich darf auch ganz herzlich die Frak tionsvorsitzenden, Vizepräsidenten sowie die Abgeordneten des Landtags und des Deutschen Bundestags begrüßen und freue mich sehr, so viele altbekannte Gesichter aus meiner langjährigen parlamentarischen Arbeit wiederzusehen. Ich darf die Kabinettskolleginnen und -kollegen recht herzlich be grüßen sowie auch Sie, Herr Präsident Stilz. Ich begrüße die Vertreter der Kirchen und Religionsgemeinschaften, die ver sammelten Bischöfe und Landesbischöfe und den Landesrab biner. Ich begrüße recht herzlich die Vertreter des Konsulari schen Korps, die Regierungspräsidenten und natürlich auch die Vertreter der Kommunen und Landkreise, stellvertretend Frau Präsidentin Oberbürgermeisterin Bosch.

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Gäste! Wir haben im Jahr 2012 das 60-jährige Bestehen unseres Landes feierlich begangen. Von Anfang an haben sich hohe Erwartungen an den Südweststaat, die erste und bisher einzige Neugliederung auf Länderebene, gerichtet. Theodor Heuss sprach von einem „Modell deutscher Möglichkeiten“. Ich denke, wir können nach gut 60 Jahren sagen: Baden-Württemberg hat diese Er wartungen im Großen und Ganzen erfüllt.

Es ist ein erfolgreiches Land geworden, weil sich seine wirt schaftliche Stärke mit viel Gemeinsinn und sozialem Engage ment seiner Bürgerinnen und Bürger verbindet. In starken Kommunen wird das in der Landesverfassung geforderte Prin zip der Subsidiarität erfolgreich gelebt und praktiziert. Es ist deshalb auch ein schönes und schützenswertes Land, weil der Schutz von Umwelt und natürlichen Lebensgrundlagen einen hohen Stellenwert genießt, wie ihn unsere Landesverfassung einräumt. Es ist also ein Land in guter Verfassung.

Baden-Württemberg ist aber nicht nur in guter Verfassung, es hat auch eine gute Verfassung. Denn die Landesverfas sung ist schließlich Ausdruck unserer staatlich-föderalen Ei genständigkeit. Wir sollten dabei nicht vergessen: Menschen haben jahrhundertelang für eine solche Verfassung, für den Rechtsstaat, für Freiheit, Demokratie und Bürgerrechte ge kämpft. So gehen konstitutionelle Anfänge in Württemberg zurück bis auf den Tübinger Vertrag von 1514, der nicht zu fällig im Gefolge des Bauernaufstands des „Armen Konrad“ zustande kam.

Denken wir darüber hinaus an die Schwörtage und ähnliche Gepflogenheiten der zahlreichen freien Reichsstädte hier bei uns, die ja in einigen Städten immer noch gepflegt werden. Denken wir auch an das frühe 19. Jahrhundert: Die Badische Verfassung von 1818 galt als eine der fortschrittlichsten Ver fassungen im Deutschen Bund. In Württemberg kämpfte Lud wig Uhland als Sprecher der Landstände für das sogenannte „Alte Recht“.

1819 wurde schließlich auch Württemberg zu einer konstitu tionellen Monarchie. Die leidenschaftlichen Debatten im Karlsruher Ständehaus, etwa angeführt von Karl von Rotteck, beflügelten das liberale Deutschland. Von da aus führte eine Linie zu den Märzereignissen von 1848 und zur Paulskirche, dann weiter zur ersten deutschen Republik von Weimar und zum demokratischen Neuanfang nach 1945. Viele freiheitli che Impulse kamen also aus dem deutschen Südwesten.

In dieser Tradition steht auch die Verfassung unseres Landes Baden-Württemberg. Und sie ist es wirklich wert, dass sie heute richtig im Blickpunkt steht.

Der vor wenigen Tagen verstorbene Professor Paul Feuchte, ein großer Kenner und jemand, der selbst als junger Mann an den Verfassungsberatungen von 1952 und 1953 beteiligt war, beginnt in seinem Standardwerk die Schilderung der explizi ten Grundgedanken unserer Landesverfassung mit Artikel 1 Absatz 1:

Der Mensch ist berufen, in der ihn umgebenden Gemein schaft seine Gaben in Freiheit und in der Erfüllung des christlichen Sittengesetzes zu seinem und der anderen Wohl zu entfalten.

Ist damit nicht schon fast alles gesagt? Nein. Der Landtags präsident hat es schon gesagt. Es folgt in Absatz 2:

Der Staat hat die Aufgabe, den Menschen hierbei zu die nen.

Ich denke, damit atmet die Verfassung schon durch und durch ihren subsidiären Geist und den Geist dessen, was wir heute in der Tat eine Bürgergesellschaft nennen.

(Ministerpräsident Winfried Kretschmann)

In Artikel 11 Absatz 1 heißt es:

Jeder junge Mensch hat ohne Rücksicht auf Herkunft oder wirtschaftliche Lage das Recht auf eine seiner Begabung entsprechende Erziehung und Ausbildung.