Protokoll der Sitzung vom 27.03.2014

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. M a t t h i a s P r ö f r o c k C D U – S t e l l e n v o r b e h a l t n a c h d e m S o l d a t e n v e r s o r g u n g s g e s e t z

Bitte, Herr Abgeordneter.

Herr Präsident, liebe Kolle ginnen und Kollegen! Ich frage die Landesregierung:

a) Wie viele Stellen im mittleren Dienst oder für eine Ausbil

dung bzw. ein Studium zum gehobenen Verwaltungsdienst hatte das Land Baden-Württemberg im Jahr 2013 für ehe malige Zeitsoldaten vorbehalten?

b) Wie hoch war die Nachfrage nach solchen Stellen?

Bitte, Herr Innenminis ter Gall.

Herr Präsident, werte Kolle ginnen und werte Kollegen! Ich beantworte die Anfrage des Abg. Pröfrock namens der Landesregierung wie folgt:

Zu a: Das Land Baden-Württemberg hat im Jahr 2013 für den mittleren Verwaltungsdienst 32 Stellen und für den gehobe nen Verwaltungsdienst 52 Stellen, insgesamt also 84 Stellen, für Soldaten auf Zeit, die die Voraussetzung einer mindestens zwölfjährigen Verpflichtung erfüllt haben, vorbehalten.

Zu b: Die Zahl der Bewerbungen um diese vorbehaltenen Stel len, die ich unter a genannt habe, belief sich im Jahr 2013 im Bereich der Vormerkstelle Baden-Württemberg, dem Regie rungspräsidium Tübingen, auf 78 für den mittleren Dienst und auf 86 für den gehobenen Dienst. Stellen im einfachen Dienst gibt es in der Landesverwaltung von Baden-Württemberg nicht mehr.

Ich möchte noch ergänzen, Herr Pröfrock: Die Bewerberin nen und Bewerber für die vorgenannten Laufbahnen sind im Wesentlichen dieselben. Das heißt, es sind grundsätzlich Dop pelbewerbungen dabei. In der Regel handelt es sich um Mehr fachbewerbungen, die sowohl Stellen des mittleren als auch Stellen des gehobenen Dienstes betreffen, sodass man davon ausgehen kann, dass die vorbehaltenen Stellen für die Bewer berinnen und Bewerber ausreichend waren.

Eine Zusatzfrage, Herr Abg. Pröfrock.

Können Sie uns einen klei nen Eindruck davon geben, um welche Art von Stellen es sich handelt, auf die sich diese Kandidaten zumeist beworben hat ten?

Ja, das kann ich. Es handelt sich überwiegend um Stellen im mittleren wie im gehobenen Dienst in der Innenverwaltung, beispielsweise als Verwal tungswirt, in der Finanzverwaltung, beispielsweise als Finanz wirt, oder auch in der Justizverwaltung, beispielsweise als Rechtspfleger.

Damit sind die Fragen beantwortet. – Vielen Dank, Herr Innenminister.

Ich rufe die Mündliche Anfrage unter Ziffer 4 auf:

M ü n d l i c h e A n f r a g e d e s A b g. K l a u s H e r r m a n n C D U – R e c h t m ä ß i g k e i t d e r v e r z ö g e r t e n G e h a l t s a n p a s s u n g f ü r d i e B e a m t i n n e n u n d B e a m t e n d e s L a n d e s B a d e n - W ü r t t e m b e r g v o r d e m H i n t e r g r u n d d e r E n t s c h e i d u n g d e s B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t s v o m 2 7. F e b r u a r 2 0 1 4 ( A z. : 2 C 1. 1 3 )

Bitte, Herr Abgeordneter.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich frage die Landesregierung:

a) Teilt die Landesregierung die Rechtsauffassung des Bun

desverwaltungsgerichts, die in der Pressemitteilung vom 27. Februar 2014 (Az.: 2 C 1.13) geäußert wird, mit dem Inhalt, dass ein Zusammenhang zwischen einem verfas sungsunmittelbaren Streikverbot für Beamte einerseits und einer Kopplung der Beamtenbesoldung an die durch die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst vorgezeichnete Ein kommensentwicklung andererseits besteht?

b) Welche Konsequenzen wird die Landesregierung hieraus

zur Nachholung der 1:1-Umsetzung des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst auf die Beamtinnen und Beamten des Landes ziehen?

Für die Landesregie rung darf ich Herrn Staatssekretär Rust ans Rednerpult bitten.

Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Namens der Landesregierung beantworte ich die Anfrage des Kollegen Herrmann wie folgt:

Zu a und b: Mit Urteil vom 27. Februar 2014 hat das Bundes verwaltungsgericht entschieden, dass das beamtenrechtliche Streikverbot weiterhin Geltung beansprucht, der Gesetzgeber aber die Kollision mit der Europäischen Menschenrechtskon vention auflösen müsse. Die Urteilsbegründung zu dem Ur teil des Bundesverwaltungsgerichts liegt derzeit noch nicht vor. Eine valide Aussage darüber, ob die Landesregierung die Rechtsauffassung teilt, die im Urteil enthalten ist, kann daher derzeit allein auf Basis einer vorliegenden Pressemitteilung des Gerichts noch nicht getroffen werden. Hierzu bedarf es vielmehr einer intensiven Auswertung der schriftlichen Ur teilsbegründung. Es wäre zum jetzigen Zeitpunkt auch ver früht, Aussagen darüber zu treffen, welche Konsequenzen da raus zu ziehen sind.

(Abg. Peter Hauk CDU: Das war aber sehr dürftig!)

Eine Zusatzfrage, Herr Abg. Herrmann.

Herr Staatssekretär, in der Pres semitteilung des Gerichts – das ist ja eine Mitteilung des Ge richts und nicht nur von irgendeinem Dritten, der über die Ge richtsentscheidung schreibt, sondern das ist vom Gericht selbst herausgegeben – heißt es, dass der Bundesgesetzgeber aufge rufen ist, das Statusrecht der Beamten entsprechend neu zu regeln. Das könnte ja dann auch bedeuten, dass den Beamtin nen und Beamten, wenn man sie von der Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst abkoppeln würde, ein Streikrecht zuste hen würde.

Deshalb meine Frage an Sie: Wird sich die Landesregierung bei der Bundesregierung dafür einsetzen, dass im Rahmen ei ner Neuregelung dieses Statusrechts hinsichtlich eines Streik rechts für Beamte dann unterschieden wird zwischen hoheit lichen und nicht hoheitlichen Aufgaben?

Bitte, Herr Staatssekre tär.

Wir bewegen uns im Bereich von Spekulationen aufgrund einer Pressemitteilung. Das möchte ich nochmals betonen. Deswegen können wir – das wieder hole ich einfach nochmals – valide Aussagen dazu nicht tref fen. Ich denke aber, wenn man die Pressemitteilung genau liest, dann erkennt man, dass der große Knackpunkt das ist, Herr Herrmann, was Sie in Ihrer Frage zum Schluss erwähnt haben, nämlich dass das Bundesverwaltungsgericht unter scheidet zwischen Beamten mit hoheitlichen Aufgaben und Beamten mit nicht hoheitlichen Aufgaben.

In der Pressemitteilung geht es um das Streikrecht und auch um das Thema „Tarifverhandlungen über die Arbeitsbedin gungen“. Ich zitiere aus der Pressemitteilung des Bundesver waltungsgerichts:

Diese Rechte können von den Mitgliedsstaaten des Euro parats nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der EMRK nur für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei und der hoheitli chen Staatsverwaltung generell ausgeschlossen werden.

Das heißt, wenn der Bund oder die Länder dies konsequent zu Ende denken würden, dann würden wir zukünftig zwei Ar ten von Beamten haben, nämlich die mit hoheitlichen Aufga ben nach dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil und z. B. Leh rer – es ging bei dem Urteil um eine Lehrerin –, die von der Europäischen Menschenrechtskonvention in ihren Rechten geschützt sind und deshalb theoretisch ein Streikrecht hätten.

Das hieße aber auch – auch das schreibt das Bundesverwal tungsgericht –, dass es dann Konsequenzen für diejenigen hat, die dann nicht diesen hoheitlichen Bereichen zuzuordnen sind. Dazu heißt es nämlich auch in der erwähnten Presseerklärung:

Die Zuerkennung eines Streikrechts für die in diesen Be reichen tätigen Beamten würde einen Bedarf an Änderun gen anderer, den Beamten günstige Regelungen, etwa im Besoldungsrecht, nach sich ziehen.

Das heißt, man würde dann eine Zweiklassengesellschaft in der Beamtenschaft schaffen, wenn man das zu Ende denken würde, und diese zweite Klasse, nämlich bei uns hauptsäch lich die Lehrerinnen und Lehrer, hätte dann auch andere Pri vilegien aus dem Beamtenrecht nicht mehr. So schreibt es das Verwaltungsgericht.

Deshalb werden wir das ohne Schnellschüsse sehr sorgsam prüfen müssen und mit dem Bund gemeinsam überlegen: Wie werden wir zum einen der Europäischen Menschenrechtskon vention gerecht, die klar sagt, dass für Beamtinnen und Be amte, die nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut sind, ein Streikrecht gilt, und auf der anderen Seite auch dem Beam tenstatus, den diese nach deutschem Recht auch haben? Das deutsche Recht unterscheidet beim Beamtenstatus eben nicht zwischen hoheitlichen Aufgaben und nicht hoheitlichen Auf gaben.

Zweite Zusatzfrage des Herrn Abg. Herrmann.

Herr Staatssekretär, es wird ja einige Zeit dauern, bis der Bund hier in Abstimmung mit den Ländern eine neue Regelung gefunden hat. So lange gilt ja nach der Entscheidung des Gerichts ein verfassungsunmittel bares Streikverbot für Beamte weiter. Allerdings ist hier eben wesentlich, dass die Beamtenbesoldung nicht von der Ein kommensentwicklung, die in den Tarifabschlüssen zum Aus druck kommt, abgekoppelt werden darf.

Deshalb meine Frage: Zum 31. Dezember 2014 läuft die der zeitige Tarifrunde für die Bediensteten der Länder aus. Wenn Sie jetzt das Urteil gründlich geprüft haben, wie Sie gesagt haben, müssen Sie ja entscheiden, ob im Lichte der Entschei dung des Bundesverwaltungsgerichts möglicherweise in der neuen Tarifrunde das Ergebnis der Tarifanpassungen 1 : 1 auf die Beamten umzusetzen ist. Würden Sie dem Landtag das Ergebnis Ihrer Prüfung im Rahmen einer Mitteilung bekannt geben, damit wir dann gegebenenfalls auch Schlüsse daraus ziehen können und an Ihren Entscheidungs- und Bewertungs gründen teilhaben können?

Bitte, Herr Staatssekre tär.

Vielen Dank für diese Zusatzfra ge. Lassen Sie mich zu dem Thema 1:1-Übertragung auch wieder ein Gericht zitieren. Denn das Bundesverwaltungsge richt hat das Thema Abkopplung erwähnt und hat zum Aus druck gebracht – ich zitiere wieder aus der Pressemitteilung; wir unterhalten uns immer noch auf Basis von Pressemittei lungen, aber Sie wünschten es ja so –:

Die Besoldungsgesetzgeber im Bund und in den Ländern sind verfassungsrechtlich gehindert, die Beamtenbesol dung von der Einkommensentwicklung, die in den Tarif abschlüssen zum Ausdruck kommt, abzukoppeln.

Jetzt ist immer die Frage, die in den Ländern auch sehr unter schiedlich interpretiert wird: Was heißt „abkoppeln“ denn kon kret? Ich zitiere aus einem Beschluss des Bundesverfassungs gerichts vom 24. September 2007, wo es heißt – Zitat –:

Zwar kommt dem Lohnniveau der Arbeitnehmer im öf fentlichen Dienst besondere Bedeutung für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation zu... Der Be soldungsgesetzgeber ist jedoch von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei Anpassungen der Bezüge eine strik te Parallelität zu den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten.

Daher sind wir mit einer zeitlichen Verschiebung sehr nah an dem, was eine Kopplung bedeutet, oder es ist sogar eine

Kopplung. Ich würde nicht behaupten, dass wir abgekoppelt wären. Anders ist es vielleicht in anderen Ländern, die eine völlig andere Regelung treffen als die Tarifergebnisse. Wir verschieben diese ja nur zeitlich.

Herr Herrmann, Sie sind ja selbst im Beamtenstatus gewesen. Wenn man die letzten 20 Jahre bis 1990 zurückblickt, dann sieht man, dass eine zeitgleiche Übertragung eher die Ausnah me war. Wenn meine Tabelle stimmt, erfolgte in diesen 20 Jah ren sechsmal eine zeitgleiche Übertragung. In allen anderen Fällen hat es zeitliche Verschiebungen gegeben.

(Zuruf des Abg. Peter Hauk CDU)